Eingriffsrecht
Definitionen Eingriffsrecht
Definitionen Eingriffsrecht
Kartei Details
Karten | 146 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.04.2014 / 25.04.2023 |
Weblink |
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zur Aufklärung einer Straftat geboten
Dies ist der Fall, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person unter anderem als Zeuge benötigt wird.
Besonders gefährdeter Ort
Gefährliche Objekte sind solche Anlagen und Einrichtungen, die für die Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind und daher Zielrichtung terroristischer Anschläge sein können
Grundsatz der Offenheit
Person hat Kenntnis von der Datenerhebung
Grundsatz der Zweckbindung
Datenerhebung nur zu einem bestimmten Zweck
Grundsatz der Auklärungspflicht
Die betroffene Person ist in geeigneter Weise übder dieRechtsvorschriften für die Datenerhebung und die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären
Aufklärung unterbleiben
Sie kann unterbleiben, wenn sie wegen besonderer Umstände offenkundig unangemessen ist oder die Aufgabenerfüllung dadurch gefährdet wäre
Straftaten von erheblicher Bedeutung
sind besondere Verbrechen sowie die in §138 StGB genannten Vergehen
Gesuchte Straftäter
sind solche, die rechtskräftig verurteilt sind und zur Vollstreckung der Strafe gesucht werden
Zum Zweck der Gefahrenabwehr
Die Observation muss zum Zweck der Gefahrenabwehr erfolgen. Damit sind die Aufgaben aus §1 (1) PolG NRW gemeint. Das vorliegen einer abstrakten Gefahr reicht aus
Straftat oder OWi von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit
Das ist dann der Fall, wenn durch die Begehung dieser eine Mehrzahl von Personen unzumutbar und unverhältnismäßig betroffen werden.
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn zu befürchten ist, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Verurteilung weitere Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen
Verdunkelungsgefahr
liegt vor, wenn der Verdacht besteht, der Beschuldigte werde ohne U-Haft Verdunkelungsmaßnahmen begehen und außerdem die Gefahr besteht, dass dadruch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
Schwere der Tat
Es müssen Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte
potentielle Beweismittel
Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen. Der Gegenstand kann Beleg sein für Tathergang, Tatzusammenhänge aufklären, Rückschlüsse auf den Täter zulassen, den Tatverdächtigen be- aber auch entlasten.
Ergreifung
Ist jede Festnahme zur Durchführung einer gesetzlich zugelassenen Zwangsmaßnahme, selbst wenn dazu nur kurzfristiges Festhalten des Verdächtigen erforderlich ist.
Verwaltungsakt
Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung
Schlicht-hoheitliche Handlung
Eine eingriffsfreie Handlung, die als schlichte Verwaltungshandlung oder tatsächliche Verwaltungshandlung, schlichter Hoheitsakt oder Verwaltungsrealakt bezeichnet wird. Das schlicht-hoheitliche Handeln ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber dem Bürger kein Grundrechtseingriff vorliegt.
Faktische Eingriffe
Ist unter anderem dann gegeben, wenn die Behörde Rechte von Menschen einschränkt, ohne dass beim Betroffenen das behördliche Handeln bekannt gemacht wird
Justizverwaltungsakt
Liegt vor, bei Anordnung, Verfügung, oder sonstiger Maßnahmen,die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden.
Prozesshandlung
Ist jede prozessgestaltende Betätigung der Verfahrensbeteiligten, also auch der Staatsanwaltschaft, unabhängig von der Form (Erklärung eines Antrages), wenn sie auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet ist.
Vorbehalt des Gesetzes
Bedeutet, dass die Exekutive nicht ohne gesetzliche Ermächtigung handeln darf. (kein Handeln ohne Gesetz)
Vorrang des Gesetztes
Bedeutet, dass die Exekutive bei ihrem Handeln die bestehenden Gesetze beachten muss. (Kein Handeln gegen das Gesetz)
abstrakte Gefahr
Liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf infolge eines Zustands oder eines Verhaltens nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten könnte
konkrete Gefahr
Ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr. Sie ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass in einem bestimmten Einzelfall ein Schaden tatsächlich befürchtet werden muss. Die konkrete Gefahr setzt voraus, dass aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Zeit, Ort, Personen Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist.
gegenwärtige Gefahr
Liegt vor, wenn die Einwirkung des Schädigenden Ereignisses unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
gegenwärtige erhebliche Gefahr
Ist eine gegenwärtige Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut. Bedeutendes Rechtsgut = Der Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte
gemeine Gefahr
Sind Gefahren für eine Vielzahl von Personen für Leib, Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte. (Katastrophen, Großbränd, überschwemmungen usw)
Gefahr für Leib und Leben
Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht.(Damit ist auch eine schwere, im Allgemeinen lebensgefährliche Bedrohung der menschlichen Gesundheit eine Gefahr für Leib und Leben)
dringende Gefahr
Liegt vor, wenn ein Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird
Anscheinsgefahr
Liegt zugrunde, wenn nach pflichtgemäßer, besonnener und verständiger Lagebeurteilung von einer tatsächlichen Gefahrensituation auszugehen ist.
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