Eingriffsrecht
Definitionen Eingriffsrecht
Definitionen Eingriffsrecht
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Utilisateurs | 10 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 08.04.2014 / 25.04.2023 |
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Verwaltungsakt
Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung
Schlicht-hoheitliche Handlung
Eine eingriffsfreie Handlung, die als schlichte Verwaltungshandlung oder tatsächliche Verwaltungshandlung, schlichter Hoheitsakt oder Verwaltungsrealakt bezeichnet wird. Das schlicht-hoheitliche Handeln ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber dem Bürger kein Grundrechtseingriff vorliegt.
Faktische Eingriffe
Ist unter anderem dann gegeben, wenn die Behörde Rechte von Menschen einschränkt, ohne dass beim Betroffenen das behördliche Handeln bekannt gemacht wird
Justizverwaltungsakt
Liegt vor, bei Anordnung, Verfügung, oder sonstiger Maßnahmen,die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden.
Prozesshandlung
Ist jede prozessgestaltende Betätigung der Verfahrensbeteiligten, also auch der Staatsanwaltschaft, unabhängig von der Form (Erklärung eines Antrages), wenn sie auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet ist.
Vorbehalt des Gesetzes
Bedeutet, dass die Exekutive nicht ohne gesetzliche Ermächtigung handeln darf. (kein Handeln ohne Gesetz)
Vorrang des Gesetztes
Bedeutet, dass die Exekutive bei ihrem Handeln die bestehenden Gesetze beachten muss. (Kein Handeln gegen das Gesetz)
abstrakte Gefahr
Liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf infolge eines Zustands oder eines Verhaltens nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten könnte
konkrete Gefahr
Ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr. Sie ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass in einem bestimmten Einzelfall ein Schaden tatsächlich befürchtet werden muss. Die konkrete Gefahr setzt voraus, dass aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Zeit, Ort, Personen Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist.
gegenwärtige Gefahr
Liegt vor, wenn die Einwirkung des Schädigenden Ereignisses unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
gegenwärtige erhebliche Gefahr
Ist eine gegenwärtige Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut. Bedeutendes Rechtsgut = Der Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte
gemeine Gefahr
Sind Gefahren für eine Vielzahl von Personen für Leib, Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte. (Katastrophen, Großbränd, überschwemmungen usw)
Gefahr für Leib und Leben
Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht.(Damit ist auch eine schwere, im Allgemeinen lebensgefährliche Bedrohung der menschlichen Gesundheit eine Gefahr für Leib und Leben)
dringende Gefahr
Liegt vor, wenn ein Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird
Anscheinsgefahr
Liegt zugrunde, wenn nach pflichtgemäßer, besonnener und verständiger Lagebeurteilung von einer tatsächlichen Gefahrensituation auszugehen ist.
Putativgefahr
Davon spricht man, wenn nur der handelnde Beamte von einer Gefahr ausgeht.
Gefahrenverdacht
Bei einem Gefahrenverdacht kann nicht festgestellt werden, ob eine Gefahr tatsächlich vorliegt. Es fehlen die Anhaltspunkte, die letztlich eine zumindest konkrete Gefahr begründen, die notwendig ist, um Eingriffsmaßnahmen durchzuführen.
öffentliche Sicherheit
Umfasst die Gesamtheit aller polizeilich zu schützender Sicherheitsgüter des Einzelnen
(Individualrechtsgüter, Gesamtheit der Rechtsordnung, Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen)
Individualrechtsgüter
Dazu gehören zum Beispiel Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum. (Bei gefährdung von Individualrechtsgütern ist auch das öffenlichte Interesse zu prüfen)
öffentliches Interesse
Ist immer dann gegeben, wenn sich der Betroffene in einer hilflosen Lage oder in einem der freien Willensbestimmung ausschließendem Zustand befindet und die Tragweite seines Handelns nicht abzusehen vermag. Liegt auch vor, wenn die Selbstgefährdung unbeteiligte Dritte zu gefährlichen Rettungsaktionen veranlassen könnte und wenn es um besonders hochrangige Grundrechte geht.
Staat und seine Einrichtungen
Geschützt ist die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Organe. Die Polizei wehrt Gefahren für ihre eigene Funktionsfähigkeit selbst ab.
objektive Rechtsordnung
Das Sicherheitsgut der objektiven Rechtsordnung umfasse die Gesamtheit des geltenden Rechts.
(Verfassungsnormen, formelle Gesetze des Bundes und der Länder, Rechtsverordnungen, Satzungen)
öffentliche Ordnung
Gesamtheit der ungeschriebenen Normen, deren Befolgung nach den jeweils herschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.
einfacher Tatverdacht
Besteht bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Wenn also nach kriminalistischer Erfahrung die Verwirklichung einer Straftat möglich erscheint
dringender Tatverdacht
Liegt vor, wenn aufgrund konkreter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wenn also eine Steigerung zum einfachen Tatverdachts bzw. zum Verdächtigen besteht
Beschuldigter
Ist diejenige Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. Zum Beschuldigten wird jemand, wenn die Strafverfolgungsbehören gegen ihn Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, die der Feststellung dienen, ob und ggf. wie diese Person strafrechtlich verurteilt werden kann.
§1(1)2 PolG
originäre Zuständigkeit
Die Polizei ist originär zuständig:
- Zur Verhütung von Straftaten: Die Verhütung von Straftaten umfasst den klassischen Fall der Verhinderung der Begehung von Taten
- Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten: Mit der vorbeugung von Straftaten ist unter anderem die Aufgabenzuweisung gemeint, dass die Polizei kriminalakten oder andere kriminalpolizeilich bezogene Sammlungen führt
- für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen: Mit dem Auftrag oder erforderlichen Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen ist die Polizei legitimiert, für die Fällen von Gefahrenlagen entsprechende Alarmierungspläne und Checklisten zu erstellen und vorzuhalten, aus denen sich z.B. Ärzte, Sachverständige usw. ergeben.
§1(1)3
subsidiäre Zuständigkeit
Die Gefahrenabwehr liegt in der originären Zuständigkeit der Ordnungsbehörde, sodass die Polizei in diesem Bereich grundsätzlich nur dann zuständig ist, wenn die eigentlich zuständige nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann
Ordnungsbehörde
Der Begriff der Ordnungsbehörde ist ein Sammelbegriff einer Vielzahl kommunaler Ämter
Schutz privater Rechte
Ein privates Recht ist ein Recht, das ein Bürger gegenüber einem anderen Bürger hat.
Straftat
Eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines Menschen, für die das Verletzte Gesetz als Rechtsfolge eine Bestrafung des Täters vorsieht.
Entschließungsermessen
Die Polizei kann darüber entscheiden ob sie überhaupt einschreiten will.
Auswahlermessen
Polizei kann darüber entscheiden, mit welchen Mitteln oder Maßnahmen sie einschreiten will.
Ermessensnichtgebrauch
Behörde betätigt ihr Ermessen überhaupt nicht
Ermessensfehlgebrauch
Liegt vor, wenn der Polizeibeamte den Zweck der Ermächtigung nicht berücksichtigt, den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt, nicht nach sachlichen, objektiven Maßstäben wertet, sondern subjektiv-pflichtwidrig handelt oder keine sachgerechte Interessenabwägung vornimmt.
Ermessensüberschreitung
liegt vor, wenn die Polizei den ihr gesetzlich gezogenen äußeren Rahmen des Ermessens verletzt. Das ist der Fall, wenn sie z.B. den Gleichheitsgrundsatz missachtet, von einer anderen gesetzlichen Bindung abweicht oder geltendes Recht verletzt.
Geeignetheit
Ein Mittel muss zur Erreichung seines Zwecks überhaupt geeignet sein. Das ist der Fall, wenn es den Zweck zumindest fördert.
Erforderlichkeit
Das Gebot der Erforderlichkeit verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahmen auch durch ein anderes gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, dass das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar einschränkt.
Dabei ist dasjenige Mittel anzuordnen, welches nicht nur den Betroffenen, sondern auch die Allgemeinheit am wenigsten belastet.
Angemessenheit
Bedeutet, dass der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts stehen muss.
Zustandsverantwortlicher
Zustandshaftung ist die Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus dem Zusatnd einer Sache oder dem Verhalten eines Tieres ergeben.
dazu:
-Ihhaber der tatsächlichen Gewalt: Ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, der Besitzer einer Sache oder eines tieres
-sonstiger Berechtigter: i.S.d. § 5 (2) PolG Nrw ist jeder Dritte außer dem Eigentümer, der eine Einwirkungsberechtigung auf die Sache hat (Mieter, Pächter)
-herrenlose Sachen: Sind Sachen, an denen Eigentum entweder noch nie bestanden hat, wie bei wilden Tieren, oder aufgegeben worden ist, etwa durch bewusstes Wegwerfen einer Sache in den Papierkorb.