Einführung Recht Begriffe 1
Grundbegriffe 1 Fernuni Einführung Recht R. Mabillard
Grundbegriffe 1 Fernuni Einführung Recht R. Mabillard
56
5.0 (1)
Set of flashcards Details
Flashcards | 56 |
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Students | 26 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 18.11.2016 / 24.10.2023 |
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Objektivrechtlicher Schutz
- D. Rechtsgüterschutz kann rechtstechnisch auf verschiedene Arten erfolgen. Rechtsdogmatisch wichtig ist d. Unterscheidung zwischen rein objektivrechtlichem Schutz und subjektiven Rechten.
- Ein Rechtsgut kann rein objektivrechtlich geschützt sein.
- Luftreinhalteverordnung schreibt vor, dass Schadstoff emittierende Anlagen zu sanieren sind
- Die Rechtsordnung kann darüber hinaus bestimmte rechtlich geschützte Interessen als subjektive Rechte bezeichnen, was einen verstärkten Schutz gewährleistet.
- Eigentümer hat ein subjektives Recht auf Herausgabe seines Eigentums (Art. 641 ZGB)
Pflichten/Rechtspflichten
- Wer eine Rechtspflicht nicht einhält, verhält sich rechtswidrig. Durchsetzung mit dem Recht.
Obliegenheiten
- Verhalten, das man beachten muss, wenn man einen bestimmten Erfolg erreichen will. Die Missachtung ist keine Rechtswidrigkeit, sie hat einfach zur Folge, dass ein bestimmter Rechtsvorteil nicht ausgeübt werden kann.
- Wer e. Baute errichten will, muss ein Baubewilligungsgesuch einreichen. Es besteht aber keine Rechtspflicht, e. Baugesuch einzureichen. Wer keines einreicht, erhält einfach keine Baubewilligung. D. Einreichen e. Baugesuchs ist e. Obliegenheit, d. man erfüllen muss, um e. Baubewilligung zu erhalten. Eine rechtswidrige Pflichtverletzung ist demgegenüber, wenn man d. Baute auch ohne Baubewilligung errichtet.
Absolute Rechte
- sind subjektive Rechte einer Person, die im Privatrecht gegenüber jedermann wirken.
- Sie können sich auf eine Person (z. B. elterliches Sorgerecht), eine Sache (z.B. dingliche Rechte wie das -Eigentum) oder ein Recht (z. B. Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil) beziehen.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein absolutes Recht verletzt u. dadurch einen Schaden verursacht, begeht eine unerlaubte Handlung u. muss Schadenersatz leisten.
Relative Rechte
Recht, das im Gegensatz zum absoluten Recht nicht gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber bestimmten Personen besteht.
Realobligatorische Rechte
- Sind an ein dingliches Recht gebunden.
- Gehören zu den subjektiven Rechten und entstehen gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen
- Wirken nur gegenüber Vertragspartnern
- Beispiel: das Pfandrecht an einem Grundstück, da es sich um eine Forderungen (Obligation) an einer realen (dinglichen) Sache (= Grundstück) handelt.
Gestaltungsrechte
- ist ein subjektives Recht, dessen Ausübung einseitig und unmittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirkt und dieses verändert (Konstitutivwirkung).
- Ausübung erfolgt einseitig durch formlose Willenserklärung
- Es ist keine Verfügung, da kein Recht übertragen wird, aber es ändert eine bestehende Rechtslage. Es schafft somit ein neues Rechtsverhältnis.
- Nach Kündigung der Wohnung tritt – auf Ende d. Kündigungsfrist – ein neues Rechtsverhältnis ein
Objektives Recht
- Bezeichnet die Gesamtheit jener Normen, die das menschliche Zusammenleben ordnen sollen, sich dem Postulat der Gerechtigkeit verpflichtet fühlen und allenfalls mit staatlich organisiertem Zwang durchgesetzt werden können.
- Im englischen Sprachraum spricht man davon von «law»
- Andere Verhaltensanordnungen, die das Zusammenleben der Rechtsgemeinschaft regeln, aber nicht als Recht im objektiven Sinn gelten, sind Sitte und Moral.
Rechtsverhältnis
- ist eine durch Rechtsnormen geregelte soziale Beziehung zwischen mehreren (meist 2) Personen.
- Es entsteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (z. B. aufgrund einer unerlaubten Handlung) oder durch Rechtsgeschäft (z. B. Vertrag) oder durch eine öfftl.-rechtliche Massnahme (z. B. Verwaltungsakt)
- Als R. i. w. S. gilt auch die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer Sache (z. B. Eigentum an einem Grundstück).
- Je nachdem, ob privatrechtliche oder öfftl.-rechtliche Normen zur Anwendung gelangen, ist das R. entweder privatrechtlich (z. B. zwischen Verkäufer u. Käufer) oder öfftl.-rechtlich (z. B. Beamtenverhältnis).
- Das R. bildet die Grundlage für subjektive Rechte.
Nationales Recht
- Kann unterteilt werden in Bundesrecht, kantonales und kommunales Recht ► föderalistischer Aufbau der Schweiz
- Kantone u. Gemeinden sollen, soweit möglich u. sinnvoll, den regionalen und lokalen Verhältnissen entsprechende Regeln aufstellen können.
- Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt werden; dasselbe zwischen Kantonen und Gemeinden
Supranationales Recht
- Rechtsnormen, die von supranationalen Organisationen kraft eigener - durch völkerrechtlichen Vertrag übertragener - Rechtsetzungsbefugnis erlassen werden und dem nationalen Recht vorgehen.
- Beispiele finden sich im Recht der Europäischen Union (EU): Die Grundfreiheiten, aber auch Bestimmungen in den völkerrechtlichen Verträgen der EU mit anderen Staaten
Gemeines Recht und Partikularrecht
- Unterscheidung zwischen gemeinem Recht und Partikularrecht hat historische Gründe
- Römisches und kanonisches Recht galt im Deutschen Reich, bevor das Recht in umfassenden Gesetzen, d. sogenannten Kodifikationen, festgeschrieben wurde.
- Partikularrecht war Territorialrecht, verschieden von Region zu Region, zuweilen auch von Stadt zu Stadt
- P. kommt heute etwa zum Zug, wenn im Gesetz auf den Ortsgebrauch verwiesen wird, sowie in den seltenen Fällen, in denen das eidgen. Recht kantonales vorbehält
Dingliche Rechte
- Rechte, die eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache begründen.
- Sie sind absolute Rechte und wirken gegen jedermann.
- Man teilt sie ein in
- a) das Eigentum; der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen.
- b) beschränkte dingliche Rechte. Diese sind entweder Nutzungsrechte (z. B. Erbbaurecht, Dienstbarkeit) oder Verwertungsrechte {z. B. Hypothek, Reallast) oder Erwerbsrechte (z. B. Vorkaufsrecht).
- D. R. sind auch die auf einer Sache (Grundstück) ruhenden öffentlichen Lasten ► Subjektiv-dingliche Rechte
Obligatorische Rechte
- Sie sind die wichtigsten relativen Rechte.
- O.R. sind hauptsächlich diejenigen, die im Obligationenrecht geregelt sind
- Im Vordergrund steht eigentlich die Komponente d. Verpflichtung (obligation), der jedoch als Korrelat das subjektive, obligatorische Recht d. Berechtigten gegenübersteht.
- Aber auch in anderen Teilen d. Zivilrechts, v.a. im Familienrecht und im Erbrecht, sind relative Rechtsverhältnisse geregelt: Jemand muss etwas bezahlen, jemand hat etwas zugute. Beispiele:
- Unterhaltsanspruch d. Kindes gegen seine Eltern (Art. 276 ff. ZGB)
- Anspruch benachteiligter Erben auf Ausgleichung gegenüber anderen Erben (Art. 626 ff. ZGB)
Persönlichkeitsrechte
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) ist ein absolutes, nicht dingliches Recht.
- Es schützt jedermann vor widerrechtlichen Eingriffen in seine Persönlichkeit
- «1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Vermögensrechte
- Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs werden in Verwaltungsrechte (Herrschaftsrechte) und Vermögensrechte unterteilt.
- Zu den Vermögensrechten zählen:
- Recht auf Gewinnstrebigkeit
- Recht auf Dividende
- Bezugsrecht bzw. Vorwegzeichnungsrecht
- Recht auf Anteil am Liquidationserlös
- Spielt aber auch im Eherecht eine Rolle