EBWL


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Cartes-fiches 10
Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 25.01.2016 / 16.03.2016
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Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Rechte

Initiativrecht, Vetorecht

  • Entscheidungen nicht gegen den Willen des Betriebsrats

Beratungsrecht, Anhörungsrecht, Informationsrecht

  • Mitwirkungsrecht

Soziale Angelegeneheiten (Initiativrecht)

  • Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer
  • Technische Einrichtungen zur Überwachung der Arbeitnehmer
  • Beginn und Ende, vorübergehende Verkürzungen und Verlängerungen der Arbeitszeit, Pausen
  • Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan und zeitliche Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer bei Uneinigkeit
  • Unfallverhütung und Gesundheitsschutz
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
  • Zuweisung, Kündigung und Nutzungsbedingungen von Werksmietwohnungen
  • Entlohnungsgrundsätze und- methoden
  • Sätze leistungsbezogener Entgelte (z.B. Akkordsätze)
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens
  • Betriebliche Berufsbildung
  • Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit

Personelle Angelegenheiten (Vetorecht)

  • Personalfragebögen
  • Beurteilungsgrundsätze
  • Auswahlrichtlinien bei Einstellungen
  • Veto- bzw. Initiativrechte, Massenentlassungen aufgrund von Betriebsveränderungen (Interessenausgleich;Sozialplan)
  • Vetorecht bei außerordentlicher Kündigung von Betriebsmitgiedern
  • vorübergehend notwenidige Betriebseinschränkungen wegen ausbleibender Zulieferteile als Folge von Streiks in anderen Unternehmen ("kalte Ausperrung")

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

Beratungsrecht

Anhörungsrecht

Informationsrecht

Beratungsrecht

vor seiner Entscheidung erörtert der Arbeitgeber die Angelegenheit mit dem Betriebsrat, z.B.:

  • Planung von Bauvorhaben, Investitionen
  • Planung von Einschränkungen, Verlagerung, Stillegung oder Zusammenschluss von Betrieben 
  • Planung der Einführung neuer Arbeitsverfahren und - abläufe
  • Planung von Änderunge der Betriebsorganisation oder des Betriebszweckes
  • Vorschläge des Betriebsrats zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung (z.B. flexible Arbeitszeit, Teilzeitarbeit, Altersteilzeit, Qualifizierung von Arbeitnehmern, Alternativen zum Outsourcing)

Anhörungsrecht

vor seiner Entscheidung fordert der Arbeitgeber den Betriebsrat unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme auf: Kündigung im Einzelfall

Anhörungsrecht

vor seiner Entscheidung fordert der Arbeitgeber den Betriebsrat unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme auf: Kündigung im Einzelfall

Informationsrecht

vor seiner Entscheidung informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat anhand von Unterlagen; dies betrifft:

  • Personalplanung, auch mit Blick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
  • wirtschaftliche Lage und Entwicklung des unternehmens
  • Leistungsbeurteilung im Einzelfall
  • Einstellung leitender Angestellter
  • Jahresabschluss
  • Einsicht in Lohm-und Gehaltslisten

Leitender Angestellter

§5 BetrVG

  1. Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung
  2. Generalvollmacht oder Prokure (im Verhältnis zum BG nicht unbedeutend)
  3. Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf Bestand und Entwicklung; Erfüllung erfordert Erfahrung und Kenntnis; Entscheidung frei von Weisung oder maßgeblicher Beeinflussung
  4. im Zweifel auch jemand der Jahresabschlussentgelt erhält (regelmäßig) ODER das dreifache der durchschnittlichen gesetzlichen Rentenversicherung aus vergangengen Kalendarjahr

 

Mitbestimmung im Aufsichtsrat

gesetzliche Grundlagen

  • Drittelbeteiligungsgesetz (seit 2004)
    • Kapitalgesellschaft und Genossenschaft
    • bei mehr als 500 Arbeitnehmer
    • 1/3 der Aufsichtsratpositonen an Arbeitnehmervertreter
  • Montan-Mitbestimmung
    • Kapitalgesellschaft und
    • Unternehmen zählt nur Montanindustrie mit mind. 1000 Arbeitnehmer 
    • paritätische Mitbestimmung, aber neutraler Mann 
    • Arbeitsdirektor im Vorstand
  • Mitbestimmungsgesetz
    • Kapitalgesellschaft mit mehr als 2000 Arbeitnehmer
    • paritätische Mitbestimmung
    • zu den Arbeitnehmervertretern zählt ein leitender Angestellter
    • Aufsichtsratvorsitzender hat doppeltes Stimmrecht in Pattsituationen
    • Arbeitsdrektor im Vorstand