EBWL

Einführung in die BWL (für Studierende außerhalb des Diplomstudienganges BWL), H. Pechtl, Uni Greifswald

Einführung in die BWL (für Studierende außerhalb des Diplomstudienganges BWL), H. Pechtl, Uni Greifswald

Max Wagener

Max Wagener

Fichier Détails

Cartes-fiches 100
Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 17.01.2014 / 22.01.2019
Lien de web
https://card2brain.ch/box/ebwl12
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/ebwl12/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Hauptversammlung

- tritt normalerweise 1x jährlich zusammen

- jeder Aktionär im Regelfall Stimmrecht gemäß Anzahl der Aktien

 

Rechte/Entscheidungsfelder:

- Beschlüsse über wesentliche Veränderungen im EIgenkapital

- Beschlüsse über Fusion oder Auflösung des Unternehmens

- Bestellung der Anteilseignervertreter im AR

- Beschluss über Verwendung des Bilanzgewinns

- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

- Satzungsänderungen

- Bestellung der Abschlussprüfer

- Erörterungsrecht in Maßnahmen der Geschäftsführung

- Recht auf Auskunft vom Vorstand über die Angelegenheiten der Gesellschaft

Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

Komunikative Bedeutung:

- Amtsführung der zurückliegenden Entlastungsperiode wird gebilligt und Vertrauen in künftige Amtsführung ausgesprochen

rechtliche Bedeutung:

- Entlastung stellt die Entlasteten von allen Ersatzansprüchen frei, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbar waren

Shareholder Value

- Einkommens-und Vermögensposition der Eigenkapitalgeber (Shareholder):

Dividendenzahlung+ Markenwert der Aktie

Organisationsprinzipien im im Vorstand - Kollegialprinzip

- alle gleich berechtigt

- Unternehmen gemeinschaftlich geführt

Primatkollegialität:

- alle gleichgestellt, ein Vorstandsmitglied hat Vorsitz

- bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme (primus inter pares)

Abstimmungskollegialität

- alle Entscheidungen nach Mehreitsprinzip (einfache oder qualifizierende Mehrheit 3/4)

Kassationskollegialität

- nur einstimmige Beschlüsse-> Vetorecht

Organisationsprinzipien im im Vorstand - Kollegialprinzip

- alle gleich berechtigt

- Unternehmen gemeinschaftlich geführt

Primatkollegialität:

- alle gleichgestellt, ein Vorstandsmitglied hat Vorsitz

- bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme (primus inter pares)

Abstimmungskollegialität

- alle Entscheidungen nach Mehreitsprinzip (einfache oder qualifizierende Mehrheit 3/4)

Kassationskollegialität

- nur einstimmige Beschlüsse-> Vetorecht

Organisationsprinzipien im im Vorstand - Kollegialprinzip

- alle gleich berechtigt

- Unternehmen gemeinschaftlich geführt

Primatkollegialität:

- alle gleichgestellt, ein Vorstandsmitglied hat Vorsitz

- bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme (primus inter pares)

Abstimmungskollegialität

- alle Entscheidungen nach Mehreitsprinzip (einfache oder qualifizierende Mehrheit 3/4)

Kassationskollegialität

- nur einstimmige Beschlüsse-> Vetorecht

Organisationsprinzipien im im Vorstand - Kollegialprinzip

- alle gleich berechtigt

- Unternehmen gemeinschaftlich geführt

Primatkollegialität:

- alle gleichgestellt, ein Vorstandsmitglied hat Vorsitz

- bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme (primus inter pares)

Abstimmungskollegialität

- alle Entscheidungen nach Mehreitsprinzip (einfache oder qualifizierende Mehrheit 3/4)

Kassationskollegialität

- nur einstimmige Beschlüsse-> Vetorecht

Organisationsprinzipien im im Vorstand - Kollegialprinzip

- alle gleich berechtigt

- Unternehmen gemeinschaftlich geführt

Primatkollegialität:

- alle gleichgestellt, ein Vorstandsmitglied hat Vorsitz

- bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme (primus inter pares)

Abstimmungskollegialität

- alle Entscheidungen nach Mehreitsprinzip (einfache oder qualifizierende Mehrheit 3/4)

Kassationskollegialität

- nur einstimmige Beschlüsse-> Vetorecht

Organisationsprinzipien im im Vorstand - Direktorialprinzip

-Entscheidungsbefugnis auf eine Person konzentriert

- in D nicht erlaubt

- Vorsitzendem können aber weitreichende Kompetenzen eingeräumt werden

- darf nicht gegen Mehrheit Entscheidungen treffen

Aufgabenverteilung im Vorstand

- Geschäftsordnung des Vorstandes regelt Arbeitsverteilung

- im Ressort anfallende Entscheidungen aus Sicht des Gesamtwohls zu treffen->andere Vorstandsmitglieder unterrichten

- innerhalb des Vorstandes werden Ausschüsse gebildet, welche sich mit Zentralbereichen des Unternehmens widmen

in großen Vorständen häufig Zentralvorstand:

- für Strategie des Gesamtunternehmens zuständig

- Mitglieder werden durch Gesamtvorstand geählt (+Zustimmung AR)

- Bereichsvorstände für operatives Geschäft verantwortlich

Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden

- koordiniert Teilaufgaben innerhalb des Vorstandes

- sachliche Leitung des Vorstandes, richtungsbestimment

-repräsentiert Unternehmen nach außen, leitet Vorstandssitzungen

Amerikanische Board-Verfassung

= Struktur für AG (Corporaton) im angelsächsischen Raum

- keine Unterscheidung zwischen LEitungs- und Kontrollorgan

Elemente:

- Corporation Laws, Shareholders Meeting, Board of Directors

Corporation Laws

Charter

- Gründungsvertrag (Name, Zweck, Grundkapital)

By-Laws

- regeln Innenverhältnis, Wahl des Boards, Kompetenzverteilung der Board Mitglieder

~ Satzung/Geschäftsordnung

Shareholders Meeting

~ Hauptversammlung

- kann Board-Mitglieder wählen, By-Laws erlassen, Entscheidung über außerordentliche Geschäfte treffen

- Stimmrecht nicht an Dritte abtretbar->Proxy- Committee

- kein Einfluss auf Gewinnverwendung

Board of Directors

- zentrales Organisationsprinzipien im im Vorstanderwaltungsorgan der Corpoation

Management- Funktion

- Führung der Geschäfte (Finanz-, Investitions- und Budgetentscheidungen, Bestimmung von Zielen und policies)

Trustee- Funktion

- Kontrolle des Managements (Wahl CEO, Festsetzung der Gehälter im Management, Rechnungsprüfung)

- Vertretung der Interessen der Anteilseigner und Stake-Holders (Information der Aktionäre, Entscheidung über dividendenausschüttung,...)

Inside Directors

- tagesaktuelle Geschäftsführung

- werden vom Board gewählt

Outside Directors

- wirken in mehreren Boards mit

- zum einen Kontroll, zum anderen Beratungsfunktion

Chief-Executive Officer (CEO)

- an der Spitze der Insiders

- wird unterstützt durch OVPs (Operating Vice Presidents)->

CSO, Chief Strategic Officer, Unternehmensplanung

COO, Chief Operating Officer, Produktion und Marketing

CMO, Chief Marketing Officer, Marketing und Vertrieb

CFO, Chief Financial Officer, FInanzen

CIO, Chief Information Officer, Informationsmanagement

Chairman of the Board:

- wird aus Mitte des Boards gewählt

- langfristige geschäftspolitk

- meist ehemaliger CEO

Committees

- Arbeit des Boards häufig in Ausschüssen

- Board kann Entscheidungsbefugnisse auf committees delegieren

- Executive Committee: überprüft Jahresabschluss

- Nominating and Compensation committee: Anwerbung und Vergütung der Top-Manager

Vergleich zur AG:

- flexibler und moderner angesheen

- Insiders+ Outsiders ~Vorstand und Aufsichtsrat (im AR Kontrolle+BEratung auch vermischt)

- CEO eingeschränkt, da viele Entscheidungen durch committees

- Aktionär einer Corporation hat weniger Rechte als deutscher

stille Gesellschaft

typisch:

- angemessene Beteiligung nur am Gewinn/möglicherweise am Verlust-> keine Leitungsbefugnis aber Zustimmungsvorbehalt bei Grundlagengeschäften->unabdingbare Informations- und Kontrollrechte (Bilanzansicht)

atypisch:

- Beteiligung an stillen Reserven->erweiterte Mitbestimmung an der Geschäftsführung-> erweiterte Informations- und Kontrollrechte

Prokura

- berechtigt Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen

Einzelprokura

- eine Person allein vertretungsberechtigt

Gesamtprokura

- zwei oder mehrere

Filialprokura

- auf eine Niederlassung und deren Geschäfte

Generalprokura

- alle Niederlassungen

Handlungsvollmacht

- in Betrieb erteilte Handlungsvollmacht, welche keine Prokura ist

- auf Handelsgewerbe zugeschnitten

- Umfang durch GF bestimmt

Generalvollmacht

- alle branchenüblichen GEschäfte+ Handlungen

Arthandlungsvollmacht

- alle Geschäfte einer bestimmten Art (zB Einkauf, Verkauf)

Spezialhandlungsvollmacht

- auf ein spezielles, einzelnes Geschäft beschränkt

Gesamthandlungsvollmacht

- mehrere Handlungsbevollmächtigte gemeinsam berechtigt

Prinzipalgeschäfte

- Entscheidungsbereiche der Geschäftsführung

- Prokura darf sich nicht darauf beziehen

zB: Geschäftsauflösung, Änderung des Gesellschaftsvertrags, Verkauf de Unternehmens, Aufnahme von neuen Gesellschaftern, Erteilung von Prokura, Feststellung der Bilanz, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Business Judgement Rule

- Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

- aus amerikanischem Recht ins deutsche übernommen worden

- Organmitglied hat Möglichkeit zwischen mehreren Alternativen zu entscheiden-> nicht durch Satzung oder Gesetz bestimmt

- Organmitglied konnte annehmen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln-> kein übergroßes Risiko eingehen

- OM war nicht durch sachfremde/vom Unternehmenswohl ableitende Interessen geleitet

- Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage getroffen (jedoch nicht alle existierenden Informationen)

- Entscheidungen im guten Glauben getroffen, überzeugt das Richtige zu tun

--> liegen bei einem wirtschaftliche Schaden diese Bedingungen vor, kann OM nicht zur Vrantwortung gezogen werden bei Fehlentscheidung (OM obliegt Beweislast

persönliche Haftung, wenn Entscheidung nicht BJR entspricht

Safe Habour

haftungsfreier Ermessensspielraum für unternehmerische Entscheidung der OM

Corporate Governance

- Regeln auf freiwilliger und gesetzlicher Basis

- erhöhen Transparenz und Kontrolle der Unternehmensführung, sowie Kapitalmarktvorgänge um eine Gesellschaft

- Zielsetzung: Verbesserung der Investor Relations und Erhöhung des Anlegerschutzes

- Abschlussprüfer: mittelgroße+ große Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschluss prüfen lassen

- es soll festgestellt werden, ob im Jahresabschluss Gesetze und Satzung eingehalten wurden

- "Ordnungsmäßigkeitsprüfung", bescheinigt nicht wirtschaftliche Leistungskraft, auch bankrotte Firmen erhalten testat

Ratingagenturen

=Informationsbroker, die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Bonität einer Gesellschaft vornehmen (Rating)

- Vebersserung/Verschlechterung hat großen Einfluss auf aktuellen Börsenkurs und auf Konditionen, zu der Gesellschaft Fremdkapital aufnehmen kann

- müssen nicht den tatsächlichen Unternehmensverhältnissen entsprechen, durch Rating Kurs zum eigenen Vorteil nach oben getrieben (Fehlurteil)

Investmendfonds

Traditionelle Fonds:

- Aktienfonds, Rentenfonds, GEldmarktfonds, Immobilienfonds, Mischfonds

Hedgefonds:

- erwerben bedeutende Anteile an Gesellschaft

- drängen auf drastische Veränderungen im Management und Unternehmensstrategie, um Wert ihrer Beteiligung zu steigern

Formen von Kooperation und Konzentration von Unternehmen

informelle Kooperation

- basiert nicht auf Vertrag, "Gefälligkeit"

- Informationpooling

- Vorstufe weiterer Kooperationen

- Wirtschafts- und Fachverbände (Vereine), Arbeitgeberverbände

Arbeitsgemeinschaft

- projektorientierte Kooperationen

- aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage oder Risiko alleine tragen, zB Bau

- im Bankenbereich: Konsortium

- rechtlich: GbR

- Vertrag legt Verteilung von In-/ Output fest

Interessengemeinschaft

- über Laufzeit eines Projekts hinaus,längerfristige Zusammenarbeit in bestimmten betr. Funktionsbereichen

- Forschungskooperation, EInkaufskooperation (Bündeln von Beschaffungsmengen)

- latent instabil: Teilnehmer, die sich benachteiligt fühlen, steigen aus, starke Teilnehmer nicht auf Hilfe anderer angewiesen

- können sich auf alle Bereiche beziehen, bei denen gemeinsame Interessen ausgemacht werden, die gemeinsam leichter realisiert werden können

vertikale Kooperation

- betriebliche Wertketten effizienter auf einander abstimmen

- zwischen Handel und Hersteller, Zulieferer und Weiterverarbeiter

Supply Chain Management: bezogen auf Zulieferer und Weiterverarbeiter, Wertschöpfungsprozess unter Kostengesichtspunkten und Realisierungsqualität verbessern

Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen)

- zwei oder mehrere voneinander unabhängige Unternehmen gründen rechtlich selbständiges Unternehmen

oder erwerben mit dem Ziel Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Gesellschaftsunternehmen auszuführen

strategische Allianz

-große, international tätige Unternehmen

- längerfristig in bestimmten Teilbereichen koperieren um individuelle Stärken zu vereinen

- Volumensallianz durch gemeinsame Nutzung von Ressourcen führt zu besserer Auslastung von Kapazitäten

- vertragsfreie Verhaltensabstimmung, vertragliche Vereinbarung, wechselseitige Unternehmensbeteiligung

Promotoren in Kooperationen

- Kooperation muss von Mitgliedern fortlaufend gepflegt werden

- Person, die aufgrund hohen finanziellen oder emotionalen Engagement an der Kooperation teilnimmt

- Promotor sorgt für Kommunikation und Interessenausgleich in der Kooperation

= Motivator und Mediator

Formen von Unternehmenszusammenschlüssen

§16 AktG

- in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (über 50% der Stimmrechte/Kapitalanteile)

§17 AktG

- abhängige und herrschende Unternehmen

- Bestehen einer herrschenden Einflusses wird vermutet, wenn es über Mehrheitsbeteiligung verfügt

- durch Mehrheit in HV kann AR besetzt werden-> herrschender Einfluss

§18 AktG

- beide Unternehmen unter einheitlicher Leitung= Konzern (Unternehmensgruppe)

- Geschäftspolitiken miteinander koordiniert--> §18 Abs. 1: Unterordnungskonzern

-> einheitliche Leitung durch herrschenden Einfluss

-> herrschende Unternhemen=Konzernobergesellschaft, abhängige Unternehmen= Konzerntochter

§18 Abs.2 AktG: Gleichordnungskonzern

-> einheitliche Leitung ohne herrschenden Einfluss

-> sehr selten, entweder Privatperson aufgrund Kapitalanteile oder zwei gleichgeordnete Unternehmen gemeinsames Vorgehen vertraglich vereinbart

Unternehmensverträge §§ 291,292 AktG

Beherrschungsvertrag

-eine GEsellschaft unterwirft sich der Leitung eines anderen Unternehmens

- Vorstand der beherrschten darf Weisungen erhalten und muss diese ausführen

- schärfste Ausformung eines herrschenden Einflusses

(Teil-) Gewinnabführungsvertrag

- Gesellschaft verpflichtet sich, gesamten bzw. Teilgewinn an andere abzuführen --> beteiligte können Gewinn zusammenlegen und neu aufteilen(Gewinngemeinschaftsvertrag)

Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag

- eine überlässt der anderen Betriebsstätten

 

- benötigt 75% Mehrheit in HV

- Unternehmensverträge führen zum Konzerntatbestand -> Vetragskonzern

Konzern nach §18 = faktischer Konzern

§19 AktG wechselseitig beteiligte Unternehmen

- beide Unternehmen sind mit 25% gegnseitig beteiligt -> Sperrminorität

Ökonomische Motive für Konzernbildung - Konzernbildung durch Ausgliederung

bessere Strukturierung heterogener Geschäftstätigkeiten

- schwer überschaubare/ schwer zu leitende Großbetrieb wird in übersichtliche und leicht zu steuernde Tochterunternehmen aufgelöst

Reduzierung von Haftungsrisiken

- wenn Tochtergesellschaft= Kapitalgesellschaft, haftet sie nur mit ihrem Vermögen

Beteiligung von Dritten

- in kleine Tochtergesellschaften lassen sich einfacher Externe aufnehmen, welche nicht in Gesamtunternehmen wollen-->

Management- Buy Out / Management- Spin- Off:

- ehemalige Forscher und Manager (möglicherweise unzufrieden) des Gesamtunternehmens steigen als Miteigentümer ein und werden Geschäftsführer

-> Know-How bleibt im Konzern, als GF sehr motiviert

- meist wird nicht Kernbereich überlassen

Ökonomische Motive für Konzernbildung - Konzernbildung durch Akquisition

strategische Diversifikation

- Einstieg in attraktive Geschäftsfelder und Märkte

- vorhandene Assets (Know-How, Patente, Markenrechte, Betriebsmittel) werden übernommen, müssen nicht selbst entwickelt/geschaffen werden

Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit

- Nutzung von Synergieeffekten (Zusammenwirken) im Beschaffungs-,Produktions, Absatzbereich zwischen Erwerbenden und Übernommenen

Aufkauf von Konkurrenten

- Konkurrenten aus dem Weg räumen durch Übernahme-> gezielte Gewinnverlagerung, Reduzierung der Mitbestimmung

 

Management- Holding

. geschäftsführende Holding als Konzernobergesellschaft

- Geschäftstätigkeit und operative Verantwortung bei Töchtern

Kernkompetenzen der Holding

- Öffentlichkeitsarbeit

- Investitions-, Forschungsstrategie

- Produkt-Markt-Strategien

- Finanzstrategie

- Führungskräfteentwicklung und Planung

- Koordinierung im Gesamtinteresse

- Konzerncontrolling

Fusion

- Zusammenschluss, bei dem Mindestens ein Unternehmen wirtschaftliche/rechtliche Selbständigkeit verliert -> extremste Form der Unternehmensübernahme

Fusion durch Aufname (B geht in A auf)

- A übernimmt Aktiva und Schulden von B

Fusion durch Neugründung (Merger of Equals) (aus Ab und B wird C)

Betriebswirtschaftliche Probleme von Mergers und Acquisition

Bestimmung des Kaufpreises

- Bewertung des zu übernehmenden Unternehmens des Käufers

- ob Kaufpreiszahlung zu hoch war, zeigt sich erst langfristig

- meist angeschlagenes Unternehmen -> Kosten für Sanierung

Finanzierung

- aus dem Bestand liquider Mittel

- Aufnahme von frischem Kapital

- Bezahlung mit eigenen Aktien:

  • Verkäufer erhält Gegenwert des Kaufpreises in Aktien des Käuferunternehmens (Aktie als Akquisitionsmittel)
  • Aktien stammen meist aus Kapitalerhöhung
  • positiv: keine Liquiditätsabflüsse
  • Käufer muss bereit sein, Aktien anstelle von Geld zu akzeptieren
  • positiv: Altaktionäre können stärker an Wertschöpfung des aufkaufenden bzw. neuen Unternehmens partizipieren, wenn Börsenkurs nach Zusammenschluss steigt

Integration

- Mitarbeiter, Arbeitsablaufstrukturen, Unternehmenskultur des übernommenen Unternehmens müssen eingegliedert/verändert werden -> Post Merger Integration

- Akzeptanzbarrieren der Mitarbeiter erschweren Integration/ Durchsetzung einheitlicher Leitung

feindliches Übernahmeangebot

- für Vorstand von Zielgesellschaft überraschend

- er es im Hinblick auf das strategische Konzept als unangemessen einstuft

- Versuch der Abwehr der Übernahme

 

feindliches Übernahmeangebot

- für Vorstand von Zielgesellschaft überraschend

- er es im Hinblick auf das strategische Konzept als unangemessen einstuft

- Versuch der Abwehr der Übernahme

 

Gegenstrategien für ein feindliches Übernahmenangebot

Poison Pills

- organisatorische Maßnahmen, die Übernahme verteuern/weniger attraktiv machen

- zur Last des Übernahmenkandidaten

weißer Ritter für Sperrminorität

- befreundete Unternehmen zum Erwerb von Aktienpaketen bewegen, die zumindest die Sperrminorität sichern (25%)

Aktientausch

- Unternehmen erwerben gegenseitig Sperrminorität

Rückkauf eigener Aktien zur Erhöhung des Börsenkurses

-  §71 AktG: max 10%

- Kurs/ finanzielle Anforderungen in Höhe treiben

Stimmrechtsbeschränkung

- Aktionär darf gem. Satzung nur bestimmten Prozentsatz seines Stimmrechts einsetzen-> Merheitsaktionäre werden lahmgelegt

Carve-Out

- Übernahmekandidat gliedert Tochergesellschaft aus und bringt Teil davon an die Börse

- Käufer muss kostspieliges Pflichtangebot an freie Aktionäre machen

- erfordert viel Vorbereitungszeit

Goldener Fallschirm /Goldener Handschlag

- hohe Abgangsentschädigung an Top- Manager oder Vergünstigungen für Beschäftigte, die Übernahmekandidat vertraglich vereinbart hat

- werden bei Übernahme wirksam

Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Bestimmungsrecht

  • Initiativrecht
  • Vetorecht

Mitwirkungsrecht

  • Beratungsrecht
  • Anhörungsrecht
  • Informationsrecht

Initiativrecht

  • Arbeitgeber und Betriebsrat gleichberechtigt, Initiative zu ergreifen, aber nur gemeinsam Entscheidung treffen

Soziale Angelegenheiten (Initiativrecht)

  • zB Unfallverhütung und Gesundheitsschutz, betriebliche Berufsbildung, Entlohnungsgrundsätze und -methoden

Personelle Angelegenheiten

  • zB Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze,
  • Einführung von Kurzarbeit: zB kalte Aussperrung: vorübergehend notwendige Betriebseinschränkung wegen ausbleibender Zulieferteile als Folge von Streiks in anderen Unternehmen

Beratungsrecht

  • vor seiner Entscheidung erörtert der Arbeitgeber die Angelegenheit mit dem Betriebsrat (zB Planung von Bauvorhaben,EInschränkungen, Änderung der Betriebsorganisation,...)

Anhörungsrecht

  • vor seiner Entscheidung fordert der Arbeitgeber den BR zur Stellungnahme auf unter Fristsetzung (kündigung von Mitarbeitern)

Informationsrecht

  • vor seiner Entscheidung informiert der AG den BR anhand von Unterlagen (zB Personalplanung,wirtschaftliche Lage und Entwicklung, ...)

 

Der leitende Angestellte

besitzt Sonderstellung in der Belegschaft:

  • nimmt Aufgaben zur Unternehmensführung wahr
  • erteilt anderen Mitarbeitern Weisungen
  • werden durch Top-Management eingestellt-> Middle Management
  • sind stärker der Arbeitgeberseie zugeordnet-> besonderes Vertrauensverhältnis
  • Arbeitswoche nicht auf 38,5h begrenzt, geringer Kündigungsschutz
  • überdurchschnittliches Gehalt

Definition nach §5 BetrVG

  • zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt
  • hat Generalvollmacht der Prokura
  • nimmt regelmäßig sonstige Aufgaben wahr, die für Bestand und Entwicklung des Betriebes von Bedeutung sind besondere Erfahrung+Kenntnisse, Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen oder maßgeblich beeinflusst
  • regelmäßiges Jahresentgelt dreifaches der Bezugsgröße nach §18 IV. Buch SGB