Steuern
Set of flashcards Details
Flashcards | 188 |
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Students | 68 |
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 02.05.2015 / 13.05.2025 |
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Ab wann sind Lottogewinne steuerbar?
Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (z.B. Tombolas) sind steuerbare Einkünfte, wenn sie (nach Abzug der Gewinnungskosten) CHF 1'000.00 übersteigen - DBG Art. 23 lit. e. Die zulässigen Gewinnungskosten sind gemäss DBG Art. 33 Abs. 4 - 5% des steuerbaren Gewinns, maximal CHF 5'000.00. Einzig Gewinne aus Spielcasinos, die dem schweizerischen Spielbankengesetz unterstehen, sind einkommenssteuerfrei - DBG Art. 24 lit. i.
Alimente, die eine steuerpflichtige Person für sich erhält sowie Alimente, die sie für unmündige, unter ihrer Sorge stehende Kinder erhält, sind für sie...
...steuerbare Einkünfte - DBG Art. 23 lit. f. Wer hingegen solche Alimente zahlt, kann sie auf seiner Steuererklärung in Abzug bringen - DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c, 1. Teil. Hinweis: Nicht unter diese Regel fallen Alimente, die an volljährige Kinder gezahlt werden. Diese bilden Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, die für den Empfänger einkommenssteuerfrei sind - DBG Art. 24 lit. e. Analog dazu kann sie die zahlende Person nicht als allgemeinen Abzug geltend machen - DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c, am Ende, sondern höchstens einen entsprechenden Sozialabzug in Anspruch nehmen.
Zu den steuerfreien Einkünften gehören (DBG Art. 24):
- Erbschaften und Schenkungen - bilden nie Einkommen, weder bei der direkten Bundessteuer noch bei der Kantons- und Gemeindesteuer. Die Erfassung durch die kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer ist indessen möglich.
- Genugtuungsleistungen - Zahlungen, die als Ausgleich für eine seelische Beeinträchtigung erfolgen
- Kapitalleistungen aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen
- Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen (bei den Alimenten)
- Ergänzungsleistungen (bei der 1. Säule, Besteuerung der Renten)
- Spielbankengewinne
- Übertragung von Guthaben aus der 2. Säule auf ein neues BVG- oder Freizügigkeitskonto innerhalb eines Jahres
- Sold für Militär- und Schutzdienst sowie Taschengeld für Zivildienst
- private steuerfreie Kapitalgewinne nach DBG Art. 16. Abs. 3
Steuerfrei im Sinne von DBG Art. 24 bedeutet, ...
...das solche Geldzuflüsse nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass sie von einer andern Steuerart erfasst werden.
Was findet man in DBG Art. 33 und Art. 33a?
Die allgemeinen Abzüge, die Sie auf der Steuererklärung vornehmen können. Diese Abzüge beziehen sich nicht auf eine bestimmte Art von Einkünften, sondern weisen allgemeinen Charakter auf. Sie stehen somit grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zu. Denken Sie daran, dass es sich auch hier um steuermindernde Tatsachen handelt, die die steuerpflichtige Person nachweisen muss (ausser bei Pauschalbeträgen).
Allgemeine Abzüge (DBG Art. 33 und Art. 33a):
- Private Schuldzinsen
- Gezahlte Leibrenten (sind zu 40% abziehbar)
- Gezahlte Alimente
- Lohnabzüge
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge
- Kombi-Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
- Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten
- Abzug für Beiträge an politische Parteien
- Freiwillige Leistungen
- Kinderdrittbetreuungskostenabzug
- Zweitverdienerabzug
Was gehört zu den privaten Schuldzinsen?
Dazu gehören Hypothekarzinsen, Zinsen für Bankkredite, aber auch an Private gezahlte Schuldzinsen. Nicht abzugsfähig sind hingegen privat gezahlte Leasingraten, da diese zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören sowie Schulden-Rückzahlungen (Amortisationen). Der Abzug für Schuldzinsen ist beschränkt auf CHF 50'000.00 zuzüglich der als Einkommen versteuerten Brutto-Vermögenserträge (bestehend aus beweglichem Vermögen nach DBG Art. 20 sowie aus Erträgen aus Liegenschaften nach DBG Art. 21.
Kombi-Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien: Es handelt sich hier um einen fixen Betrag, der geltend gemacht werden kann, wenn...
... zumindest in dieser Höhe insgesamt bereits Zinsen von Sparkapitalien (Erträge aus Wertschriften, DBG Art. 20) versteuert bzw. Versicherungsprämien für Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen gezahlt worden sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass es so ist, ist sehr gross, denn nur schon die Beiträge an die Krankenkasse übersteigen meistens den bei der direkten Bundessteuer zulässigen Betrag.
Kombi-Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien: Achtung - Die massgebenden Beträge findet man in DBG Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis. Es handelt sich um Maximalbeträge. Selbst wenn man nachweisen kann, ...
...dass mehr gezahlt wurde, darf man nur diese Maximalbeträge abziehen.
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten:
DBG Art. 33 Abs. 1 lit. h und h bis - Solche Kosten können Sie nur in Abzug bringen, wenn Sie sie selber tragen, d.h. wenn keine Versicherung Ihnen diese zurückerstattet (z.B. Krankenkasse). Für Krankheits- und Unfallkosten (nicht für behinderungsbedingte Kosten) gilt zudem, dass Sie nur denjenigen Teil abziehen dürfen, der höher ist als 5% von Ihren Nettoeinkünften (Nettoeinkünfte = Einkünfte abzüglich Gewinnungskosten und allgemeine Abzüge).
Nicht abzugsfähige Kosten:
DBG Art. 34
- Lebenshaltungskosten: Essen und Trinken, Kleider, Miete, Ferien, Kosten für ein Hobby und für besuchte Freizeitveranstaltungen, aber auch die Steuern und Bussen.
- Ausbildungskosten (in Abgrenzung zu den berufsbedingten Bildungskosten)
- Wertvermehrende Kosten: Auslagen, die einen Mehrwert von Gegenständen schaffen, z.B. Investitionen für wertvermehrende Ausbauten von Liegenschaften.
Was sind Sozialabzüge?
Sozialabzüge sind Abzüge von Ausgaben, die eigentlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören, aus sozialen Gründen aber trotzdem gewährt werden. Es handelt sich um Pauschalbeträge (d.h. höhere Abzüge sind nicht zulässig). Die Höhe der gegenwärtig geltenden Pauschalbeträge findet man in DBG Art. 35.
Es gibt drei Sozialabzüge:
- Kinderabzug
- Unterstützungsabzug
- Abzug für Verheiratete
Kinderabzug: Die steuerpflichtige Person kann den Pauschalbetrag...
...für jedes Kind, das im gleichen Haushalt lebt, vornehmen, solange es am Ende des Steuerjahrs noch nicht volljährig ist. Danach kann der Kinderabzug nur noch geltend gemacht werden, wenn das Kind noch in beruflicher oder schulischer Ausbildung steht und es auf die Leistungen der zahlenden Person angewiesen ist. Bei alternierender elterlicher Sorge (geschiedene oder getrennte Ehe, das Kind befindet sich teilweise beim Vater, teilweise bei der Mutter) wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer hälftig auf beide Eltern aufgeteilt, sofern keine Alimente gezahlt werden.
Unterstützungsabzug: Dieser Abzug ist zulässig für steuerpflichtige Personen, die...
...erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige, ausserhalb des Haushaltes lebende Personen unterstützen, sofern Unterstützungsbeiträge gezahlt werden, die mindestens die Höhe des Pauschalbetrags erreichen. Sind die Beiträge tiefer, darf kein Unterstützungsabzug vorgenommen werden.
Abzug für Verheiratete: Alle in ungetrennter Ehe lebenden und daher gemeinsam veranlagten Ehegatten...
... können einen zusätzlichen Abzug vornehmen. Dies gilt auch für nicht erwerbstätige Ehegatten (Rentnerehepaare) - DBG Art. 35 Abs. 1 lit. c.
Steuermass: Berechnung des tatsächlichen geschuldeten Steuerbetrags: Dazu dient:
- DBG Art. 36 Abs. 1 - Höchster Tarif. Er gilt für Alleinstehende ohne Kinder (Grundtarif oder Alleinstehendentarif)
- DBG Art. 36 Abs. 2 - Günstigere Verheiratetentarif, der für (in ungetrennter Ehe lebende) Verheiratete ohne Kinder (bzw. für eingetragene Partnerschaften ohne Kinder) angewendet wird.
- DBG Art. 36 Abs. 2bis - Günstigste Elterntarif. Dieser gilt für alle Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben.
Der Elterntarif besteht darin, dass zuerst...
...die Steuerbelastung (Betrag auf der Steuerrechnung) gemäss dem Verheiratetentarif ausgerechnet und danach vom an sich geschuldeten Steuerbetrag den im Gesetzestext genannten Betrag pro Kind in Abzug gebracht wird. Der Tarif bei der direkten Bundessteuer ist stark progressiv ausgestaltet. Das bedeutet: wer mehr verdient, zahlt nicht nur frankenmässig, sondern auch prozentual (vom Einkommen) mehr Steuern.
Wo ist die zeitliche Bemessung geregelt?
DBG Art. 40ff und in der Verordnung über zeitliche Bemessung bei der direkten Bundessteuer.
In der ganzen Schweiz gilt als einzig zulässiges System die einjährige Gegenwartbemessung:
- Gegenwartbemessung heisst, dass die Steuerperiode (die Zeit, für die die Steuer geschuldet ist) identisch mit der Bemessungsperiode ist - DBG Art. 41 Abs. 1
- Einjährige Steuerperiode bedeutet, dass (für die natürliche Person) die Steuerperiode dem Kalenderjahr entspricht - DBG Art. 40 Abs. 1. Das sehen Sie daran, dass Sie jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen müssen.
Was ist die Bemessungsperiode?
Die Bemessungsperiode ist der Zeitraum, in dem das der Steuerberechnung zu Grunde liegende Einkommen erzielt wird.
Weshalb kann die Steuererklärung nicht für das aktuelle Jahr ausgefüllt werden?
Da man erst nach Ablauf der Steuerperiode weiss, welches Einkommen man erzielt hat. Im Frühling reicht man jeweils die Steuererklärung für das vergangene Jahr ein.
Wie erfolgt die Rechnungsstellung für die geschuldete Steuer?
Man zahlt bereits im Steuerjahr selber die erste Steuerrechnung für das laufende Jahr. Es handelt sich hierbei allerdings erst um eine Akonto-Zahlung (provisorische Rechnung), die später, nachdem man im Folgejahr die Steuererklärung eingereicht hat und die Steuerverwaltung diese geprüft hat, durch eine definitive Rechnung ersetzt wird.
Wann kann man sich mit einer Einsprache zur Wehr setzen?
Auf die definitive Rechnung, wenn man mit der Rechnung oder der Veranlagung der Steuer nicht einverstanden ist. Gegen provisorische Rechnungen gibt es kein Rechtsmittel (d.h. keine Möglichkeit, z.B. an ein Gericht zu gelangen). Trotzdem lassen viele Steuergemeinden mit sich reden, wenn einem eine provisorische Rechnung zu hoch ausgefallen ist.
Achten Sie darauf, dass in einigen Kantonen die provisorische Rechnung bereits als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt. Die (provisorische) Forderung kann...
...an diesen Orten also von der Steuerverwaltung über den Betreibungsweg eingezogen werden.
Wie werden Veränderungen der Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode behandelt (Teil 1)?
- Wer im Laufe dieses Jahres volljährig wird (d.h. den 18. Geburtstag feiert), muss bereits für dieses (ganze) Jahr eine Steuererklärung einreichen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung).
- Bei Heirat wird das Ehepaar (für die direkte Bundessteuer) bereits im Heiratsjahr gemeinsam veranlagt - DBG Art. 42 Abs. 1. Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Partner bereits im Scheidungs- bzw. Trennungsjahr separat veranlagt - DBG Art. 42 Abs. 2.
Wie werden Veränderungen der Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode behandelt (Teil 2 - Kantonswechsel)?
Beim Kantonswechsel darf der Zuzugskanton, d.h. derjenige Kanton, in dem Sie am Ende des Jahres wohnen, das ganze Jahr besteuern. Haben Sie im alten Kanton bereits Akonto-Zahlungen geleistet, so müssen diese zurückerstattet oder verrechnet werden (DBG Art. 105 Abs. 1 für die direkte Bundessteuer und StHG Art. 4b Abs. 1 für die kantonale Steuer). Hinweis: Diese Regelung gilt nicht unbedingt beim Umzug von einer Gemeinde in die andere innerhalb des gleichen Kantons! Wie in diesem Fall besteuert wird, entscheidet jeder Kanton selber (innerkantonales Recht)!
Wie werden Veränderungen der Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode behandelt (Teil 3 - Beim Tod)?
Beim Tod einer steuerpflichtigen Person sowie beim Auslandwegzug endet die Steuerpflicht am Tag des Todes bzw. am Wegzugstag. Dementsprechend beginnt die Steuerpflicht von Neuzuziehenden aus dem Ausland an dem Tag, an welchem sie in die Schweiz ziehen - DBG Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 42 Abs. 3.