Steuern


Kartei Details

Karten 188
Lernende 68
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 02.05.2015 / 13.05.2025
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Das Geschäftsvermögen kann abgeschrieben werden, das Privatvermögen nicht. Erklärung: 

Klar können Sie auch Ihr Privatfahrzeug jedes Jahr zu einem tieferen Wert (Vermögensverminderung für die Vermögenssteuer) einsetzen, doch vermindert dies keinesfalls das steuerbare Einkommen! Die Abschreibungen von Geschäftsvermögen dagegen ist Aufwand, der den Gewinn und damit das steuerbare Einkommen der selbstständig erwerbenden Person vermindert. 

Ob ein Gegenstand Geschäfts- oder Privatvermögen bildet, bestimmt sich auf Grund von ganz bestimmten Regeln und nicht nach persönlichen Wunschvorstellungen. Die Aktiven lassen sich unterteilen in sogenannte notwendige Güter und sogenannte Alternativgüter: 

  • Notwendige Güter sind solche Güter, die nur entweder dem Geschäft oder nur privaten Zwecken dienen können. Oder einfach ausgedrückt: Notwendige Güter müssen Sie nur anschauen und schon wissen Sie, ob es (notwendiges) Geschäftsvermögen oder (notwendiges) Privatvermögen ist. Sie können den Gegenstand also aufgrund der sogenannten äusseren Beschaffenheit zuordnen. 
  • Anders die sogenannten Alternativgüter: Dies sind Gegenstände, die beiden Zwecken dienen können (d.h. ausschliesslich geschäftlichen, ausschliesslich privaten oder gleich beiden Zwecken). 

Was ist wesentlich bei den Alternativgütern?

Dass solche Gegenstände voll entweder dem Geschäftsvermögen oder voll dem Privatvermögen zugeordnet werden (sogenannte Präponderanzmethode), eine Wertaufteilung ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand beiden Zwecken dient. 

Was versteht man unter der Präponderanzmethode?

Sie bezweckt die Zuteilung von gemischt genutzten Gütern entweder zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen.

Nach welchen Kriterien erfolgt die zwingende Zuteilung bei Alternativgüter?

  • Die tatsächliche Nutzung: Wozu ist ein Gegenstand da? Wenn er vorwiegend dem Geschäft dient, bildet er Geschäftsvermögen. Wird er hingegen hauptsächlich privat gebraucht, ist er Privatvermögen. 
  • Das Erwerbsmotiv: Ist der Gegenstand damals für das Geschäft oder zu privaten Zwecken angeschafft worden?
  • Finanzierung: Woher kommt das Geld, mit dem der Gegenstand gezahlt worden ist: Sind es private Mittel oder Mittel, die mit dem Betrieb erwirtschaftet worden sind?
  • Buchhalterische Behandlung: Wird ein Gegenstand in die Bilanz aufgenommen, spricht dies für Geschäftsvermögen, fehlende Bilanzierung dagegen für Privatvermögen. 

Erträge aus Vermögen (sogenannte Vermögenserträge) bilden steuerbare Einkünfte - DBG Art. 20. Darunter fallen insbesondere: (1. Teil)

  • Zinsen aus Guthaben - DBG Art. 20 Abs. 1 lit. a: Steuerbare Einkünfte sind alle Zinsen, die Sie erhalten (in bar oder als Gutschrift oder als Verrechnung mit allfälligen Schulden). Hinweis: Zinsen, die Sie für Ihre Schulden zahlen, bilden dagegen allgemeine Abzüge. 
  • Unter Zinsen aus Guthaben fallen sämtliche Zinsen aus Bankkonten, Zinsen aus Darlehensguthaben (Zinsen, die Sie für ein Darlehen erhalten, das Sie jemandem zur Verfügung gestellt haben), Zinsen aus Wertschriften (namentlich aus Obligationen). 
  • Als Einkünfte versteuern Sie nicht nur Zinseinnahmen in Geldform, sondern auch in Naturalien ausgezahlte Zinsen. Die Bewertung solcher Sachwerte erfolgt zum Verkehrswert. 

Erträge aus Vermögen (sogenannte Vermögenserträge) bilden steuerbare Einkünfte - DBG Art. 20. Darunter fallen insbesondere: (2. Teil)

  • Zu den Zinseinkünften zählen nicht nur periodisch erhaltene Zinsen (solche, die Sie immer wieder erhalten, z.B. jedes Jahr), sondern auch sogenannte Einmalzinsen. Solche liegen vor, wenn der Schuldner bei der Rückzahlung einen höheren Betrag zurückzahlt als ihm seinerzeit vom Gläubiger zur Verfügung gestellt worden ist. Der Einmalzins besteht dann in der Differenz zwischen der Auszahlung (dem Betrag, den wir dem Schuldner zur Verfügung gestellt haben) und der Rückzahlung.
  • Schliesslich gehören auch gewisse Erträge aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen zu den steuerbaren Zinsen aus Guthaben. 

Dividenden oder andere Gewinnanteile aus Beteiligungsrechten im Privatvermögen (DBG Art. 20 Abs. 1 lit. c, z. B. Dividenden an Aktionäre oder Beteiligte an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gewinnausschüttungen an Genossenschafter): 

  • Ordentliches Einkommen bilden Dividenden und andere Gewinnausschüttungen. 
  • Einkommen stellen nicht nur Gewinnausschüttungen in Geldform, sondern auch in Naturalien ausgeschüttete Gewinne dar - DBG Art. 16 Abs. 2. Als Einkommen gilt dann der Verkehrswert. 
  • Auch Gratisaktien bilden bei der direkten Bundessteuer Vermögensertrag nach DBG Art. 20 Abs. 1 lit. c. 

Gratisaktien bilden bei der direkten Bundessteuer Vermögensertrag. Vorsicht: bei der Kantons- und Gemeindesteuer kennen einige Kantone eine andere Regelung: 

Als massgebendes Einkommen gilt (nur) der Nennwert dieser Gratisaktien. Verwechseln Sie aber Gratisaktien nicht mit Mitarbeiteraktien: Letztere bilden nämlich nicht Vermögensertrag, sondern Einkommen aus unselbstständigem Erwerb - DBG Art. 17, daher gehören sie auf den Lohnausweis Ziffer 5 und müssen grundsätzlich zum Verkehrswert versteuert werden. 

Alle erwähnten Erträge stellen grundsätzlich ganz gewöhnliches Einkommen dar, d.h. sie sind zu 100% steuerbar. Wenn jedoch ein Beteiligter (z.B. Aktionär) mindestens...

...10% des Grundkapitals besitzt, so ist die Gewinnausschüttung nur zu 60% als Einkommen zu versteuern (DBG Art. 20 Abs. 1 bis, sogenannte Teilbesteuerung). 

Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen - DBG Art. 20 Abs. 1 lit. e. Die kollektiven Kapitalanlagen (bisher Anlagefonds) sammeln das Geld der Anleger und investieren dieses z.B. in Liegenschaften (Immobilienanlagen) oder in Aktiven (Wertschriftenanlagen). 1. Teil

  • Die kollektiven Kapitalanlagen selber sind bei der Gewinnsteuer nur Steuersubjekte für Erträge aus ihren Liegenschaften (Mieteinnahmen), dafür sind also nicht die Anleger zuständig - DBG Art. 49 und Art. 66 Abs. 3.
  • Für alle andern Erträge (namentlich Erträge aus Wertschriftenanlagen) sind kollektive Kapitalanlagen nicht steuerpflichtig. Wenn sie beispielsweise Dividenden erhält, versteuert sie diesen Zufluss nicht selber. Das wiederum bedeutet, dass der Anleger diese Gewinnausschüttung als Einkommen versteuern muss. Dies gilt sogar dann, wenn das Geld gar nicht an den Anleger ausgezahlt, sondern von der kollektiven Kapitalanlage direkt in neue Anlagen investiert wird. 

Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen - DBG Art. 20 Abs. 1 lit. e. Die kollektiven Kapitalanlagen (bisher Anlagefonds) sammeln das Geld der Anleger und investieren dieses z.B. in Liegenschaften (Immobilienanlagen) oder in Aktiven (Wertschriftenanlagen). 2. Teil

  • Wenn Sie also einen Anteil an einer kollektiven Kapitalanlage besitzen und wenn der Wert dieses Anteils steigt, können Sie sich nicht einfach auf einen privaten steuerfreien Kapitalgewinn nach DBG Art. 16 Abs. 3 berufen: Denjenigen Teil des Wertzuwachses, der aus Zinsen oder Dividenden stammt, die die kollektive Kapitalanlage erhalten hat, müssen Sie als Einkommen versteuern. 

Wer Wertschriften und Guthaben besitzt, kann auf der Steuererklärung die sogenannte Vermögensverwaltungskosten abziehen - DBG Art. 32 Abs. 1. Diese können effektiv und somit belegsmässig nachgewiesen abgezogen werden, oder sie betragen pauschal 3% des Wertschriftenbestands am Ende des Steuerjahres (ohne Bankkonten). Oder anders ausgedrückt: 

Vom Wert, den Ihre Wertschriften und Guthaben am Ende des Jahres aufweisen, können Sie 3% als Verwaltungskosten vom Einkommen abziehen (mit kantonal unterschiedlichen Obergrenzen). 

Alle Erträge aus Liegenschaften stellen nach DBG Art. 21 steuerbares Einkommen dar. Bei vermieteten Liegenschaften sind dies die...

...eingenommenen Miet- bzw. Pachtzinsen, bei selbst genutzten Liegenschaften der sogenannte Eigenmietwert. Dieser stellt Naturaleinkommen dar. 

Behauptet der steuerpflichtige Grundeigentümer, der von der Steuerverwaltung festgesetzte Eigenmietwert sei zu hoch, muss er...

...dies nachweisen (Der Eigenmietwert beträgt zwischen 60% und 70% des Ertrags, den man aus einer Vermietung an Dritte erzielen könnte). 

In welchen Rechtsquellen findet man die steuerlich zulässigen Liegenschaftskosten?

  • DBG Art. 32 Abs. 2-4
  • Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
  • Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

Für die Liegenschaften können auch Abzüge vom Einkommen vorgenommen werden, diese finden Sie in DBG Art. 32 Abs. 2-4. Auch hier haben Sie die Möglichkeit, entweder effektive Auslagen oder einen Pauschalbetrag abzuziehen: 

Pauschalabzug: 20% des Eigenmietwerts bzw. der Mieteinnahmen, sofern das Gebäude älter als 10 Jahre ist (wenn nicht, dann beim Bund und in vielen Kantonen nur 10%). Der Vorteil der Pauschalen ist, dass, wie Sie wissen, kein Nachweis für effektive Kosten in dieser Höhe geleistet werden muss. 

Abzug der effektiven Kosten: Hier muss nachgewiesen werden, dass die Ausgaben tatsächlich erfolgt sind und dass sie nach DBG Art. 32 Abs. 2-4 abzugsberechtigt sind. 

Abzugsfähig sind drei Kategorien von Liegenschaftskosten: 

  • Verwaltungskosten
  • Versicherungskosten
  • Unterhaltskosten

Verwaltungskosten: Hier handelt es sich um Kosten, die...

...durch die Verwaltung der Liegenschaft durch Dritte entstehen, so z.B. die Kosten eines Hauswarts bei einem Mehrfamilienhaus oder die Kosten einer Immobilienverwaltung, die wir mit der Verwaltung unseres vermieteten Hauses beauftragt haben. 

Versicherungskosten: Auf was muss geachtet werden?

Dass unter diesem Posten nur Versicherungsbeiträge abziehbar sind, die Risiken für die Liegenschaft selber versichern, so. z.B. die Prämien an die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt (Versicherung gegen Feuer) oder Beiträge an private Versicherungen für Wasser- oder Elementarschäden an der Gebäudesubstanz. Hinweis: Die Hausratversicherungsprämie hingegen ist nicht abziehbar, da mit dieser Versicherung nicht das Haus selber, sondern die darin befindlichen Gegenstände versichert sind. Solche Versicherungsprämien stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar - DBG Art. 34. 

Unterhaltskosten: Das sind Kosten, die der Liegenschaftsbesitzer aufwendet, um...

...den Wert der Liegenschaft zu erhalten (Kosten zur Verhinderung einer Wertabnahme durch Vernachlässigung). Beispiele für abzugsfähige Unterhaltskosten: eine Rechnung für den Maler, der das Haus neu angemalt hat oder Kosten für die Sanierung von elektrischen Anlagen. 

Die abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft müssen wir abgrenzen gegenüber folgenden, nicht abzugsfähigen Kosten (1. Teil):

Wertvermehrende Kosten (Investitionen): Sie fallen dann an, wenn Sie etwas dazu bauen, was vorher nicht vorhanden gewesen ist (neue Substanz), so z.B. der Anbau einer zweiten Garage, oder die Aufstockung eines Hauses. Wertvermehrende Kosten sind nicht abzugsfähig, da Sie nichts verlieren: Vielmehr steigt ja durch die Investition der Wert der Liegenschaft. Dagegen berechtigen die Kosten für den Ersatz einer alten Anlage durch eine neue zum Unterhaltskostenabzug. 

Die abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft müssen wir abgrenzen gegenüber folgenden, nicht abzugsfähigen Kosten (2. Teil):

Lebenshaltungskosten: Das sind Kosten, die nicht für die Liegenschaft selber entstehen, sondern die in erster Linie mit dem Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie zusammenhängen. Solche Lebenshaltungskosten sind nicht vom Einkommen abziehbar (DBG Art. 34). Dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Heizöl. 

Im Zusammenhang mit Versicherungen stellen sich steuerlich welche Fragen?

  • Kann ich der Versicherung gezahlte Beiträge (Prämien) vom Einkommen abziehen?
  • Muss ich von der Versicherung erhaltene Leistungen als Einkommen versteuern?

DBG Art. 22, 23 und 24 - Leider sind im Steuerrecht diese Fragen nicht einheitlich geregelt: Die steuerliche Behandlung hängt ganz von der Art der Versicherung ab. 

Welche einheitliche Regelung gilt im Bereich der Vorsorge bei den Säulen 1, 2 und 3a (nicht 3b!)?

Abzugsfähigkeit der Beiträge - DBG Art. 33 Abs. 1 lit. d und e: Beiträge an die 1. Säule (AHV, IV), an die 2. Säule (Pensionskasse, BVG) und an die 3. Säule a (gebundene private Vorsorge) können, innerhalb der zulässigen Beträge, voll von der steuerbaren Einkünften abgezogen werden. 

Wie werden die Abzüge für die Säulen beim unselbstständigen Erwerbenden abgezogen?

Die Abzüge für die 1. und 2. Säule werden grundsätzlich bereits auf dem Lohnausweis abgezogen. Dass diese Beiträge abzugsfähig sind, sehen Sie daran, dass Sie nicht den Bruttolohn, sondern den Nettolohn als Einkommen versteuern müssen. Die 3. Säule a ist nicht obligatorisch. Jeder entscheidet sich für oder gegen eine solche Vorsorge. Beiträge an die 3. Säule a können daher nicht auf dem Lohnausweis abgezogen werden. Auf der Steuererklärung finden Sie für diesen Abzug eine separate Rubrik. 

Die Beiträge an die 3. Säule a sind begrenzt: 

Kleiner und Grosser Abzug

Kleiner Abzug: 

Steuerpflichtige, für die im gleichen Jahr bereits Beiträge an die BVG (2. Säule) eingezahlt worden sind, können für die 3. Säule a jährlich einen Betrag von ca. CHF 6'700.00 abziehen (genaue Beträge vgl. Wegleitung zur jeweiligen Steuererklärung: Dieser Höchstbetrag wird periodisch angepasst). 

Grosser Abzug: 

Steuerpflichtige, für die im gleichen Jahr keine Beiträge an die BVG (2. Säule) eingezahlt worden sind (z.B. selbstständig Erwerbende ohne 2. Säule), können für die 3. Säule a jährlich 20% des Erwerbseinkommens, maximal einen Betrag von ca. CHF 33'500.00, abziehen (genaue Beträge vgl. Wegleitung zur jeweiligen Steuererklärung: Auch dieser Höchstbetrag wird periodisch angepasst). 

Besteuerung der Versicherungsleistungen: Dass Sie die Beiträge abziehen können, bedeutet aber auch, dass Sie die von der Versicherung erhaltenen Leistungen grundsätzlich als Einkommen versteuern. Das gilt sowohl für...

...Renten als auch für sogenannte Kapitalleistungen (d.h. Leistungen, bei denen Sie Ihr ganzes Guthaben aufs Mal ausbezahlt erhalten). Renten aus der 1. Säule (so AHV und IV-Renten), aus der 2. Säule (Renten der Pensionskasse) und aus der 3. Säule a bilden stets gewöhnliches Einkommen (d.h. zu 100% steuerbares Einkommen). Abgrenzung: Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Renten sind sogenannte Ergänzungsleistungen (Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) kein steuerbares Einkommen - DBG Art. 24 lit. h.

Kapitalleistungen (praktisch immer bei der 3. Säule a, möglich auch bei der 2. Säule) sind zwar auch Einkommen, das aber nach...

...DBG Art. 38 privilegiert besteuert wird. Sie erhalten für die Kapitalleistung eine gesonderte Rechnung. Das hat den Vorteil, dass die Steuerprogression wieder von unten beginnt. Anhand der Tarife von DBG Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz rechnen Sie den Steuerbetrag aus, den Sie eigentlich zahlen müssten. Der nach dem Tarif geschuldete Steuerbetrag macht dann aber nur ein Fünftel dieses Betrags aus (DBG Art. 38 Abs. 2, eine sogenannte Tarifvergünstigung). 

Übrige Versicherungen Beiträge: Sie haben gesehen, dass bei der 1. Säule, der 2. Säule und der 3. Säule a die Beiträge innerhalb der erlaubten Beträge voll abgezogen werden können. Demgegenüber gilt für übrige Versicherungen, bei denen...

...Krankheit, Unfall, Tod oder andere körperliche Risiken versichert werden, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1 bis, wonach nur ein bestimmter Maximalbetrag abzugsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn Sie nachweisen könnten, dass Sie wesentlich mehr gezahlt haben. Da auch die Krankenkasse unter diesen Abzug fällt, sind weitere Versicherungsbeträge (z. B. für Lebensversicherungen) de facto nicht abzugsfähig. 

Übrige Versicherungen Besteuerung der Versicherungsleistungen in Form von Renten: Diese (z. B. von Lebensversicherungen) werden, solange sie bis zum Tod des Berechtigten ausgezahlt werden, zu...

...40% als Einkommen versteuert: sie stellen sogenannte Leibrenten nach DBG Art. 22 Abs. 3 dar. 

Übrige Versicherungen Kapitalleistungen aus Versicherungen ohne Rückkaufswert: Bei solchen Versicherungen ist lediglich ein Risiko versichert (Tod oder körperliche Beeinträchtigung), es wird kein Sparkapital gebildet. Tritt das versicherte Risiko ein, so wird die Versicherungssumme an die begünstigte Person (Versicherungsnehmer oder begünstigte Drittperson) ausgezahlt. Solche Auszahlungen bilden...

...Einkommen nach DBG Art. 23 lit. b, werden aber nach DBG Art. 38 besteuert (also wie Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der 3. Säule a): gesondert (separate Rechnung), zu 1/5 der Tarife nach DBG Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 und 2bis 1. Satz. 

Übrige Versicherungen Kapitalleistungen aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen (Teil 1): Bei solchen Versicherungen ist nicht nur ein Risiko versichert (Tod bzw. körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung), sondern es wird zusätzlich... 

...Sparkapital gebildet. Natürlich wird dadurch die Prämie höher. Das aktuelle Sparkapital ist der sogenannte Rückkaufswert (=Summe der geleisteten Spareinlagen inkl. bisher aufgelaufener Zins).

Übrige Versicherungen Kapitalleistungen aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen (Teil 2): Bei der Auszahlung von Kapitalleistungen solcher Versicherungen gelten folgende Regeln: 

Grundsatz: Die Auszahlung ist steuerfrei, bildet also für den Empfänger kein steuerbares Einkommen - DBG Art. 24 lit. b. Ausnahme: Nur wenn die Versicherungsbeiträge nicht periodisch eingezahlt worden sind, sondern als sogenannte Einmalprämie (alle Prämien aufs Mal und zwar gleich beim Abschluss der Versicherung), ist die Auszahlung nur dann steuerfrei, wenn diese Versicherung der Vorsorge dient - DBG Art. 20 Abs. 1 lit. a). 

Übrige Versicherungen Kapitalleistungen aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen (Teil 3): Der Vorsorge dienend heisst, dass Sie bei der Auszahlung...

...mindestens 60 Jahre alt sind und dass das Versicherungsverhältnis mindestens 5 Jahre lang gedauert hat. Ausserdem muss die Versicherung vor dem 66. Geburtstag errichtet worden sein. Liegt anhand dieser kumulativ zu erfüllenden Kriterien keine Vorsorge vor, dann muss die Differenz zwischen der seinerzeit eingezahlten Einmalprämie und der heute erhaltenen Versicherungsleistung als Einkommen versteuert werden. 

Wo findet man weitere steuerbare Einkünfte?

DBG Art. 22 Abs. 3 und Art. 23:

  • Leibrenten
  • Ersatzeinkommen
  • Lottogewinne
  • Alimente

Zu wie viel sind Leibrenten steuerbar?

Leibrenten sind nach DBG Art. 22 Abs. 3 zu 40% als Einkommen steuerbar. Ist der Rentenschuldner eine natürliche Person (privates Rentenverhältnis), so kann diese 40% der gezahlten Rente vom Einkommen abziehen - DBG Art. 33 Abs. 1 lit. b. 

Ist Ersatzeinkommen steuerbar?

Steuerbare Einkünfte sind laut DBG Art. 23 lit. a-c Ersatzzahlungen für wegfallendes Erwerbseinkommen (z.B. Arbeitslosentaggelder), ebenso Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (und auch EO).