Block 8: Die Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 18 |
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Utilisateurs | 43 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 04.01.2016 / 22.03.2025 |
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Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Privatperson
Versichert ist die Haftpflicht aus dem Verhalten im täglichen privaten Leben.
Für gewisse Eigenschaften und Risiken sehen die Versicherungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften besondere Regelungen vor, welche nachstehend dargestellt werden.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Familienhaupt
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Deckung der Haftung des Familienhauptes aus dem Einstehenmüssen für die durch Kinder verursachten Schäden.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Arbeitgeber
Mitversichert ist die Haftpflicht des VNs als Arbeitgeber von Dienstpersonal für den privaten Bereich.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Gebäude- und Grundeigentümer
Mitversichert ist regelmässig die Haftpflicht als:
- Eigentümer einer selbst bewohnten Liegenschaft mit höchstens drei Wohnungen, ohne gewerblichen Betrieb.
- Eigentümer eines Ferien-Einfamilienhauses.
Eigentümer eines Mobilheims oder eines nicht immatrikulierten Wohnwagens am festen Standort.
- Eigentümer von unbebauten Grundstücken (Bsp. Gärten, einschliesslich Gartenhäuschen zu dessen Bewirtschaftung). Teils bestehen Beschränkungen über die Grösse des versicherten Grundstücks.
- Stockwerkeigentümer, d.h Eigentümer von selbst bewohnten Wohnungen (einschliesslich Ferienwohnungen) im STWEG. Dieser Versicherungsschutz wird meist als Summendifferenzdeckung zur Gebäudehaftpflichtvers. der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewährt. Teils ist die Haftpflicht aus STWEG gänzlich vom Vers.schutz ausgeschlossen.
Mitversichert sind der zum Gebäude gehörende Umschwung sowie nicht Erwerbszwecken dienende Nebengebäude.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Mieter von Gebäuden und Räumlichkeiten (Mieterschäden)
Mitversichert ist die Haftpflicht als:
- Mieter oder Pächter von selbst bewohnten Wohngebäuden und -räumlichkeiten, unter Einschluss von Ansprüchen aus Schäden an gemeinsam benützten Bauteilen und Anlagen.
- Mieter oder Pächter von unbebauten Grundstücken (Bsp. Gärten, einschliesslich Gartenhäuschen zu dessen Bewirtschaftung). Teils bestehen Beschränkungen über die Grösse des vers. Grundstücks.
- Mieter von Hotelzimmern, Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäuser sowie Mobilheimen und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Bauherr
Mitversichert ist die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben an versicherten Liegenschaften und Grundstücken, sofern die Gesamtbausumme einen bestimmten Betrag (meist CHF 100'000) nicht übersteigt.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht aus Sport und anderen Freizeitbeschäftigungen
Mitversichert ist die Haftpflicht aus Sport und anderen Freizeitbeschäftigungen.
Die Haftpflicht für unfallbedingte Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden sowie die Haftpflicht aus der Jagdausübung sind regelmässig nur aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Angehöriger von Armee, Schutz- und Wehrdiensten
Mitversichert ist die Haftpflicht der Versicherten als Angehörige von Armee, Schutz- und Wehrdiensten in der Schweiz, soweit der Dienst nicht berufsmässig oder bei bewaffneten Konflikten geleistet wird.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind meistens Schäden an Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrmaterial.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht als Tierhalter
Mitversichert ist die Haftpflicht als Tierhalter.
Teils wird für die Deckung ausdrücklich vorausgesetzt, dass die Tiere nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang Erwerbszwecken dienen.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht für Obhutsschäden
Mitversichert ist die Haftpflicht für Schäden an beweglichen Sachen, die einem Versicherten zum Gebrauch, zur Verwahrung, zur Beförderung oder zu einem anderen Zweck überlassen wurden oder die er gemietet hat.
Mitversichert ist dabei auch die Haftpflicht für Schäden an benützten fremden Fahrrädern, Motorfahrrädern und ihnen nach Gesetz gleichgestellten Fahrzeugen.
Die Mitversicherung der Haftpflicht für Obhutsschäden erfolgt allerdings nicht vorbehaltlos. Verschiedene Risiken sind von der Versicherung ausgeschlossen oder müssen bei entsprechendem Vers.bedarf aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert werden.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht für Obhutsschäden (Einschränkungen / Ausschlüsse)
- Schäden an übernommenen Kostbarkeiten. Teils wird hierfür im Rahmen einer Sublimite Versicherungsschutz gewährt.
- Schäden an übernommenem Bargeld.
- Schäden an übernommenen Wertpapieren, Dokumenten, Plänen und dergleichen.
- Schäden an Sachen, die Gegenstand eines Leasing- oder Mietkaufvertrags sind.
- Schäden an übernommenem Militär- und Dienstmaterial.
- Schäden an benützten Schiffen und Fluggeräten aller Art, für die eine Haftpflichtvers. bzw. Sicherstellung der Haftpflichtansprüche vorgeschreiben ist bzw. wäre, falls sie in der Schweiz immatrikuliert würden.
Schäden an fremden Schiffen und Luftfahrzeugen sind jedoch versichert, wenn der Versicherte diese lediglich als Fahrgast benützt.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht für Obhutsschäden (Besondere Vereinbarung notwendig)
- Unfallbedingte Schäden an übernommenen Pferden
- Die Haftpflicht für unfallbedingte Schäden an gelegentlich benützten fremden Motorwagen bis 3500kg Gesamtgewicht sowie Anhängern. Teils beinhaltet dieses Deckungselement auch eine Deckung für unfallbedingte Schäden aus der Benützung fremder Motorräder und Wasserfahrzeuge.
Sofern für das fremde Fahrzeug Vers.schutz über eine Kaskoversicherung besteht, vergütet der Versicherer den Selbstbehalt sowie den Bonusverlust aus der Kaskoversicherung.
Schäden an fremden Motorfahrzeugen sind ohne besondere Vereinbarung versichert, wenn der Versicherte diese lediglich als Fahrgast benützt.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht für Schäden durch Motorfahrzeuge
Mitversichert ist die Haftpflicht:
- als Lenker oder Fahrgast fremder Motorfahrzeuge, soweit die Ansprüche gegen den Versicherten nicht durch die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert sind (Zusatzversicherung).
- Versichert ist ferner der Bonusverlust aus der Haftpflichtversicherung für das benützte Motorfahrzeug.
- als Halter und/oder Lenker von Motorfahrzeugen, soweit nach der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung keine oblig. Versicherung vorgeschrieben ist bzw. wäre, falls sie in der Schweiz immatrikuliert würden.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht für Schäden durch Fahrräder, Motorfahrräder und ihnen nach Gesetz gleichgestellten Fahrzeugen
Mitversichert ist die Haftpflicht aus der Benützung von Fahrrädern, Motorfahrrädern und ihnen nach Gesetz gleichgestellten Fahrzeugen, soweit der Schaden nicht durch eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gedeckt ist (Summendifferenzdeckung).
Ist keine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, sind die Ansprüche fürd en gesamten Schaden versichert.
Ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen worden oder ist der Fahrzeuglenker nicht im Besitz des gesetzlich vorgeschriebenen Führerausweises, sind die Ansprüche nicht versichert.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht für Schäden durch Schiffe
Versichert ist die Haftpflicht als Halter und/oder Benützer von Schiffen, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Privathaftpflichtversicherung
Haftpflicht aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Mitversichert ist die Haftpflicht der versicherten Personen aus selbständigen beruflichen Tätigkeiten. I. d. R. wird für diesen Vers.schutz vorausgesetzt, dass ein gewisses Bruttojahreseinkommen nicht überschritten wird.
Bei der Mitversicherung der Haftpflicht aus einer solchen nebenberuflichen Tätigkeit kommen vielfach einzelne betriebshaftpflichtspezifische Ausschlussbestimmungen zur Anwendung (Bsp. Gewährleistungsansprüche sowie Obhuts- und Tätigkeitsschäden).
Privathaftpflichtversicherung
Leistungen ohne Bestehen einer gesetzlichen Haftpflicht
In versch. Bereichen sehen die Vers.bedingungen Versicherungsleistungen auch ohne das Bestehen einer gesetzlichen Haftpflicht eines Versicherten vor. Solche Vers.leistungen sind regelmässig sublimitiert.
I. d. R. wir die Erbringung einer solchen Vers.leistung von einem entsprechenden Wunsch des VN abhängig gemacht.
Eine solche Wunschhaftung ist etwa in den folgenden Schadenskonstellationen anzutreffen:
- Schäden durch urteilsunfähige Hausgenossen, wenn das Familienhaupt die Aufsichtspflichten erfüllt hat
- Sachschäden verursacht durch Sportausübende während des Sport- und Spielbetriebs
- Ansprüche einer vorübergehenden und nicht gewerbsmässigen Aufsichtsperson für den ihr von einem Tier eines Versicherten zugefügten Schaden
- Ansprüche einer vorübergehenden Aufsichtsperson für den ihr von versicherten unmündigen Kindern und Hausgenossen zugefügten Schaden
- Schäden an Sachen privater Besucher
Privathaftpflichtversicherung
Schadenverhütungskosten
Die Mitversicherung von Schadenverhütungskosten beschränkt sich i. d. R. auf solche, die im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung aufgewendet werden müssen.