Definitionen BGB

Einige Grunddefinitionen, die für das BGB und die Bearbeitung von Fällen notwendig sind.

Einige Grunddefinitionen, die für das BGB und die Bearbeitung von Fällen notwendig sind.


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 28.11.2014 / 28.11.2014
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Definition Vertrag

Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die mit Bezug aufeinander abgegeben wurden; die erforderlichen Willenserklärungen werden in den §§ 145 ff. BGB als Antrag und Annahme bezeichnet.

Definition nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie endgültig und willentlich in den Rechtsverkehr entäußert

Definition empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie endgültig und willentlich in Richtung auf den Empfänger entäußert, so dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit Zugang beim Empfänger zu rechnen ist

Definition unverkörperte Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige, unverkörperte Willenserklärung geht zu, wenn der Empfänger sie vernimmt (strenge Vernehmenstheorie) bzw. der Erklärende aufgrund der äußeren Um- stände zu der berechtigten Annahme gelangt, dass der Empfänger die Er- klärung vernom

Defintion verkörperte Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige, verkörperte Willenserklärung geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der Empfänger könne von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen.

Definition Antrag

Der Antrag ist eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich so beschaffen ist, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung des anderen Teils zustande kommt (vgl. §§ 150 II, 151 S.1 BGB). Der Antrag muss

Definition Annahme

Die Annahme ist eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete, grundsätzlich (§ 151 BGB) empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der die umfassende Zustimmung zum Antrag des anderen Teils zum Ausdruck gebracht wird (§ 150 II BGB).

Definition Besitz

Tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache („Haben der Sache“). §854 I BGB

Definition Eigentum

Umfassende rechtliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. §903 S.1 BGB

Definition Verpflichtungsgeschäft

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine schuld- rechtliche Verpflichtung begründet wird, vgl. §§ 241 I, 311 I BGB

Definition Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, belastet, übertragen oder inhaltlich verändert wird