Definitionen BGB
Einige Grunddefinitionen, die für das BGB und die Bearbeitung von Fällen notwendig sind.
Einige Grunddefinitionen, die für das BGB und die Bearbeitung von Fällen notwendig sind.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 11 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 28.11.2014 / 28.11.2014 |
Lien de web |
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Definition Vertrag
Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die mit Bezug aufeinander abgegeben wurden; die erforderlichen Willenserklärungen werden in den §§ 145 ff. BGB als Antrag und Annahme bezeichnet.
Definition nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie endgültig und willentlich in den Rechtsverkehr entäußert
Definition empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie endgültig und willentlich in Richtung auf den Empfänger entäußert, so dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit Zugang beim Empfänger zu rechnen ist
Definition unverkörperte Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige, unverkörperte Willenserklärung geht zu, wenn der Empfänger sie vernimmt (strenge Vernehmenstheorie) bzw. der Erklärende aufgrund der äußeren Um- stände zu der berechtigten Annahme gelangt, dass der Empfänger die Er- klärung vernom
Defintion verkörperte Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige, verkörperte Willenserklärung geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der Empfänger könne von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen.
Definition Antrag
Der Antrag ist eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich so beschaffen ist, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung des anderen Teils zustande kommt (vgl. §§ 150 II, 151 S.1 BGB). Der Antrag muss
Definition Annahme
Die Annahme ist eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete, grundsätzlich (§ 151 BGB) empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der die umfassende Zustimmung zum Antrag des anderen Teils zum Ausdruck gebracht wird (§ 150 II BGB).
Definition Besitz
Tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache („Haben der Sache“). §854 I BGB
Definition Eigentum
Umfassende rechtliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. §903 S.1 BGB
Definition Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine schuld- rechtliche Verpflichtung begründet wird, vgl. §§ 241 I, 311 I BGB
Definition Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, belastet, übertragen oder inhaltlich verändert wird