Corporate Governance 4
Teil 4
Teil 4
Kartei Details
Karten | 28 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.07.2016 / 26.07.2016 |
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Aufgaben des Vorstandes im dualistischen System
- Geschäftsführung
- Repräsentationsfunktion
- Informationspflicht (ggü. Aufsichtsrat mind. vierteljährlich)
- Pflicht zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und Lagebericht zur Vorlage für der Wirtschaftsprüfer
- Einberufung der Hauptversammlung
- Unterbreitung eines Vorschlages über die Verwendung des Bilanzgewinnes an den Aufsichtsrat
Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden
- Federführungsfunktion
- Koordinationsfunktion
- Passives Informationsrecht
- Richtlinienkompetenz
- Dispositionskompetenz
- Ordnungskompetenz
Geschäftsordnung
regelt die Funktionsweise des Organs Vorstand
Geschäftsverteilungsplan
legt die Ressortverteilung fest
Funktionen des Insolvenzrechts
- Signalfunktion
- Schutzfunktion
- Fortführungsfunktion
Verwertungsformen bei Insolvenz
- Liquidation des Unternehmens
- Übertragene Sanierung
- Sanierung/Restrukturierung
Ablauf Insolvenzverfahren bei Restrukturierung/Sanierung
- Antragsvorbereitung
- Vorläufiges Insolvenzverfahren
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Umsetzung des Insolvenzplans
Eröffnungsgründe für eine Insolvenz
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
Reform des Insolvenzrechts (zur Erleichterung der Sanierung - ESUG Jan. 2012)
- bisher aus Furcht vor Verlust der Eigenverwaltung erst Insolvenzverfahren eröffnet, wenn keine Sanierungschancen mehr besteen
- Gläubiger wurden erst spät oder nicht umfassend ins INsolvenzverfahren einbezogen
- -> frühzeitige Sanierung von Unternehmen
- -> Sanierung in Eigenverantwortung wird schon während des vorläufigen Insolvenzverfahrens möglich (§ 270a InsO)
- ergänzend kann ein sog. Schutzschirm beantragt werden (§ 270b InsO)
Insolvenz in vorläufiger Eigenverantwortung (§ 270a InsO)
- Schuldner behält die Verfügungsgewalt über das Unternehmen
- Sachverwalter überwacht ihn (60%Vergütung)
- Antrag auf Eigenverantwortung wird zusammen mit Insolvenzantrag gestellt
- Voraussetzung für Eröffnung des Inoslvenzverfahrens gegeben -> Gericht ordnet die Eigenverantwortung an und bestllt Sachverwalter
- In Eigenverantwortung wird dann in Zusammenarbeit mit den Gläubigern ein Insolvenzplan erstellt
- Zustimmung der Gläubigerversammlung -> Gericht bestätogt den Insolvenzplan und hebt das Verfahren auf
- Unternehmen kann mit Umsetzung des Insolvenzplans wieder in den normalen Geschäftsalltag zurückkehren
Insolvenz in vorläufiger Eigenverantwortung im Zuge des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO)
- Stellung des Schuldner in vorläufiger Eigenverantwortung iwrd erheblich gestärkt
- Gericht gewährt auf Antrag 3 Monate Zeit für einen Sanierungsplan
- Voraussetzungen: § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO
- -> Voraussetzungen erfüllt + Zustimmung der wichtigsten Gläubiger -> Anordnung der Eigenverwaltung unter dem Schutzschirmverfahren sicher
Aufsichtsrat
- institutionelle Trennung zwischen Kontrollkompetenz und Leitugnskompetenz
- Größe des Aufsichtsrats abhängig von Mitarbeiterzahl und Branche
- Mitglied im Aufsichtsrat kann nur eine natürlich, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden
- explizit ausgeschlossen sind: Personen, die bereits in 10 AR sind, gesetzliche Vertreter eine von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens, gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft stellt
- Mitglieder werden von HV bestellt
- AR kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden
Funktionen des Aufsichtsrates
- Personalhoheit (Bestellung und Abberufung des Vorstandes)
- Organisationskompetenz (Erlass einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans für den Vorstand)
- Überwachungsfunktion (Kontrolle des Vorstandes)
- Beratungskompetenz (Beratung des Vorstandes bei einzelnen Entscheidungen)
- Mitentscheidungsfunktion (Zustimmung zu bestimmten Geschäften)
Auswahl der Aufsichtsratmitglieder
- Kapitalvertreter (Mehrheitsaktionäre dominieren Minderheiten, meist rekrutiert der Vorstand den Aufsichtsrat)
- Arbeitnehmervertreter (Betriebsräte dominieren die Arbeitnehmerbank, Gewerkschaftsvertreter ringen um Profil und politisieren den Aufsichtsrat)
Fragwürdige Rekrutierungskriterien
- Präferenz für Schlüsselpersonen im Verflechtungsnetzwerk
- Dominanz der Manager über echte Unternehmer
- Beruflicher Erfolg ist Rekrutierungsvoraussetzung, Misserfolg ist Austrittsgrund
- Erfahrung im Unternehmen wird überbewertet
- Depotstimmrecht und Hausbankfunktion verstärken Präsenz der Banken im Aufsichtsrat
Asymmetrische Informationsverteilung bei AR
- Überragende Rolle des AR-Vorsitzenden
- zwischen: Vorstand/Aufsichtsrat, AR-Vorsitzenden/AR-Mitglieder, einzelne AR-Mitglieder
- kein Kontakt zu Führungskräften unterhalb des Vorstandes
- fragwürdige Konsequenzen: einseitige Informationsversorgung, geringer Einfluss auf Tagesordnung, Fragen statt Kritik, Konsensstreben des Gremiums
Defekte der laufenden Aufsichtsratstätigkeit
- zu große Aufsichtsräte
- zu seltene Sitzungen
- zu knappe Sitzungsdauer
- unzureichende Vorabinformation
- Dominanz von vergangenheitsorientierten Diskussionen
- Beschäftigung mit unwichtigen, aber zustimmungspflichtigen Geschäften
- schlechte Präsenz wichtiger AR-Mitglieder
- aussagelose Protokolle
Prüfungsorgane
- Interne Revision (Internes Prüfungsorgan): Unternehmensangehörig, arbeitsvertragliche Beziehungen, aber nicht an den zu prüfenden Prozessen und Sachverhalten beteiligt
- Wirtschaftsprüfer (externes Prüfungsorgan): keine arbeitsvertragliche Beziehung
Problem der Abhängigkeitsbeziehung bei der Prüfung
- Qualität der Prüfung hängt von Prüfungskompetenz und Unabhängigkeit der Prüfungsorgane ab
- Interne Revision und Sicherung des Arbeitsplatzes
- Wirtschaftsprüfer und Sicherung des Prüfungsmandates
Grundlegende Funktionen der Internen Revision
- Vertrauensfunktion (für Vorstand und AR, dass Prozesse ordnungsgemäß und regeltreu ablaufen
- Präventivfunktion (fraud detection - Erhöhung des Entdeckungsrisikos für Personen mit regelkonformen Handlungen)
- Informationsfunktion (Schaffung von Transparenz über Proesse und Struktur)
Gesetzliche Anforderungen an die Einrichtung einer IR
- § 91 Abs. 2 AktG
- Sondervorschriften für Kreditinstitute, Versicherungen, Banken und Investmentgesellschaften
Organisatorische Einbindung der IR
- Interne Revision sollte direkt der Geschäftsleitung unterstellt sein
- IR - unabhängige Stabstelle, um ihre Prüfungsaufgaben wahrzunehmen
- IR - Verbindung zum Controlling und greift auf Informationen des IKS zurück
- IR konzentriert sich auf bestimmt Bereiche
Aufgaben der externen Prüfungsorgane
- Prüfungsfunktion
- Informationsfunktion
- Beglaubigungfunktion
Prüfungsfunktion (externe Prüfungsorgane)
- Prüfung der formalen Richtigkeit von Jahresabschluss, Lagebericht usw.
- Jahresabschluss muss Bild über den Zustand der Unternehmung geben
- Erfüllung der Aufgaben des internen Überwachungssystems
Informationsfunktion (externe Prüfungsorgane)
- schriftlicher Prüfungsbericht für Vorstand + AR (ob gesetzliche Vorschriften eingehalten wurden, ob Vertreter nötige Aufklärung und Nachweise geleistet haben)
- Teilnahme an AR-Prüfungen + HV zur Festellung des Jahresabschlusses
Beglaubigungfunktion
Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB), wenn keine Einwände bestehen
Defekt der externen Prüfungstätigkeit
- WP prüft nur Einhaltung von Gesetz und Satzung, nicht Qualität der Geschäftsführung
- Bestätigungsvermerk lediglich Gütesiegel für Rechnunglegung und kein Gütesiegel für Qualität des Unternehmens
- Rederecht zur Krisenwarnung wird kaum wahrgenommen
- BV wird selten mit Zusätzen versehen, noch seltener eingeschränkt und quasi nie versagt
- Lagebericht wird inhaltlich nicht hinterfragt, es wird nur auf Unwahrheiten geachtet
- enge Verpflechtung von WP-Gesellschaft und Unternehmen, da man nicht das Mandat verlieren möchte
Enforcement-Verfahren
- Ziel: Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit und Qualität der publizierten Finanzinformationen kapitalmarktorientierter Unternehmen erhöhen
- Fehler in der Rechnungslegung liegt bei wesentlichen Rechnungslegungsverstößen vor oder unwesentliche Normverstöße mit Absicht
- Deutsche Prüfstelle wird bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten/Fehler bei Aufstellung JA tätig
- Bei Verweigerung Prüfungskompetenz bei Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)
- ggf. Bekanntmachungsverfahren, Unternehmen wird gezwungen Fehler zu veröffentlichen