Teil 4


Kartei Details

Karten 28
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.07.2016 / 26.07.2016
Weblink
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Aufgaben des Vorstandes im dualistischen System

  1. Geschäftsführung
  2. Repräsentationsfunktion
  3. Informationspflicht (ggü. Aufsichtsrat mind. vierteljährlich)
  4. Pflicht zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und Lagebericht zur Vorlage für der Wirtschaftsprüfer
  5. Einberufung der Hauptversammlung
  6. Unterbreitung eines Vorschlages über die Verwendung des Bilanzgewinnes an den Aufsichtsrat

Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden

  1. Federführungsfunktion
  2. Koordinationsfunktion
  3. Passives Informationsrecht
  4. Richtlinienkompetenz
  5. Dispositionskompetenz
  6. Ordnungskompetenz

Geschäftsordnung

regelt die Funktionsweise des Organs Vorstand

Geschäftsverteilungsplan

legt die Ressortverteilung fest

Funktionen des Insolvenzrechts

  • Signalfunktion
  • Schutzfunktion
  • Fortführungsfunktion

Verwertungsformen bei Insolvenz

  • Liquidation des Unternehmens
  • Übertragene Sanierung
  • Sanierung/Restrukturierung

Ablauf Insolvenzverfahren bei Restrukturierung/Sanierung

  1. Antragsvorbereitung
  2. Vorläufiges Insolvenzverfahren
  3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  4. Umsetzung des Insolvenzplans

Eröffnungsgründe für eine Insolvenz

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • Überschuldung (§ 19 InsO)

Reform des Insolvenzrechts (zur Erleichterung der Sanierung - ESUG Jan. 2012)

  • bisher aus Furcht vor Verlust der Eigenverwaltung erst Insolvenzverfahren eröffnet, wenn keine Sanierungschancen mehr besteen
  • Gläubiger wurden erst spät oder nicht umfassend ins INsolvenzverfahren einbezogen
  • -> frühzeitige Sanierung von Unternehmen
  • -> Sanierung in Eigenverantwortung wird schon während des vorläufigen Insolvenzverfahrens möglich (§ 270a InsO)
  • ergänzend kann ein sog. Schutzschirm beantragt werden (§ 270b InsO)

Insolvenz in vorläufiger Eigenverantwortung (§ 270a InsO)

  • Schuldner behält die Verfügungsgewalt über das Unternehmen
  • Sachverwalter überwacht ihn (60%Vergütung)
  • Antrag auf Eigenverantwortung wird zusammen mit Insolvenzantrag gestellt
  • Voraussetzung für Eröffnung des Inoslvenzverfahrens gegeben -> Gericht ordnet die Eigenverantwortung an und bestllt Sachverwalter
  • In Eigenverantwortung wird dann in Zusammenarbeit mit den Gläubigern ein Insolvenzplan erstellt
  • Zustimmung der Gläubigerversammlung -> Gericht bestätogt den Insolvenzplan und hebt das Verfahren auf
  • Unternehmen kann mit Umsetzung des Insolvenzplans wieder in den normalen Geschäftsalltag zurückkehren

Insolvenz in vorläufiger Eigenverantwortung im Zuge des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO)

  • Stellung des Schuldner in vorläufiger Eigenverantwortung iwrd erheblich gestärkt
  • Gericht gewährt auf Antrag 3 Monate Zeit für einen Sanierungsplan
  • Voraussetzungen: § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO
  • -> Voraussetzungen erfüllt + Zustimmung der wichtigsten Gläubiger -> Anordnung der Eigenverwaltung unter dem Schutzschirmverfahren sicher

Aufsichtsrat

  • institutionelle Trennung zwischen Kontrollkompetenz und Leitugnskompetenz
  • Größe des Aufsichtsrats abhängig von Mitarbeiterzahl und Branche
  • Mitglied im Aufsichtsrat kann nur eine natürlich, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden
  • explizit ausgeschlossen sind: Personen, die bereits in 10 AR sind, gesetzliche Vertreter eine von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens, gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft stellt
  • Mitglieder werden von HV bestellt
  • AR kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden

Funktionen des Aufsichtsrates

  1. Personalhoheit (Bestellung und Abberufung des Vorstandes)
  2. Organisationskompetenz (Erlass einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans für den Vorstand)
  3. Überwachungsfunktion (Kontrolle des Vorstandes)
  4. Beratungskompetenz (Beratung des Vorstandes bei einzelnen Entscheidungen)
  5. Mitentscheidungsfunktion (Zustimmung zu bestimmten Geschäften)

Auswahl der Aufsichtsratmitglieder

  • Kapitalvertreter (Mehrheitsaktionäre dominieren Minderheiten, meist rekrutiert der Vorstand den Aufsichtsrat)
  • Arbeitnehmervertreter (Betriebsräte dominieren die Arbeitnehmerbank, Gewerkschaftsvertreter ringen um Profil und politisieren den Aufsichtsrat)

Fragwürdige Rekrutierungskriterien

  • Präferenz für Schlüsselpersonen im Verflechtungsnetzwerk
  • Dominanz der Manager über echte Unternehmer
  • Beruflicher Erfolg ist Rekrutierungsvoraussetzung, Misserfolg ist Austrittsgrund
  • Erfahrung im Unternehmen wird überbewertet
  • Depotstimmrecht und Hausbankfunktion verstärken Präsenz der Banken im Aufsichtsrat

Asymmetrische Informationsverteilung bei AR

  • Überragende Rolle des AR-Vorsitzenden
  • zwischen: Vorstand/Aufsichtsrat, AR-Vorsitzenden/AR-Mitglieder, einzelne AR-Mitglieder
  • kein Kontakt zu Führungskräften unterhalb des Vorstandes
  • fragwürdige Konsequenzen: einseitige Informationsversorgung, geringer Einfluss auf Tagesordnung, Fragen statt Kritik, Konsensstreben des Gremiums

Defekte der laufenden Aufsichtsratstätigkeit

  • zu große Aufsichtsräte
  • zu seltene Sitzungen
  • zu knappe Sitzungsdauer
  • unzureichende Vorabinformation
  • Dominanz von vergangenheitsorientierten Diskussionen
  • Beschäftigung mit unwichtigen, aber zustimmungspflichtigen Geschäften
  • schlechte Präsenz wichtiger AR-Mitglieder
  • aussagelose Protokolle

Prüfungsorgane

  • Interne Revision (Internes Prüfungsorgan): Unternehmensangehörig, arbeitsvertragliche Beziehungen, aber nicht an den zu prüfenden Prozessen und Sachverhalten beteiligt
  • Wirtschaftsprüfer (externes Prüfungsorgan): keine arbeitsvertragliche Beziehung

Problem der Abhängigkeitsbeziehung bei der Prüfung

  • Qualität der Prüfung hängt von Prüfungskompetenz und Unabhängigkeit der Prüfungsorgane ab
  • Interne Revision und Sicherung des Arbeitsplatzes
  • Wirtschaftsprüfer und Sicherung des Prüfungsmandates

Grundlegende Funktionen der Internen Revision

  • Vertrauensfunktion (für Vorstand und AR, dass Prozesse ordnungsgemäß und regeltreu ablaufen
  • Präventivfunktion (fraud detection - Erhöhung des Entdeckungsrisikos für Personen mit regelkonformen Handlungen)
  • Informationsfunktion (Schaffung von Transparenz über Proesse und Struktur)

Gesetzliche Anforderungen an die Einrichtung einer IR

  • § 91 Abs. 2 AktG
  • Sondervorschriften für Kreditinstitute, Versicherungen, Banken und Investmentgesellschaften

Organisatorische Einbindung der IR

  • Interne Revision sollte direkt der Geschäftsleitung unterstellt sein
  • IR - unabhängige Stabstelle, um ihre Prüfungsaufgaben wahrzunehmen
  • IR - Verbindung zum Controlling und greift auf Informationen des IKS zurück
  • IR konzentriert sich auf bestimmt Bereiche

Aufgaben der externen Prüfungsorgane

  1. Prüfungsfunktion
  2. Informationsfunktion
  3. Beglaubigungfunktion

Prüfungsfunktion (externe Prüfungsorgane)

  • Prüfung der formalen Richtigkeit von Jahresabschluss, Lagebericht usw.
  • Jahresabschluss muss Bild über den Zustand der Unternehmung geben
  • Erfüllung der Aufgaben des internen Überwachungssystems

Informationsfunktion (externe Prüfungsorgane)

  • schriftlicher Prüfungsbericht für Vorstand + AR (ob gesetzliche Vorschriften eingehalten wurden, ob Vertreter nötige Aufklärung und Nachweise geleistet haben)
  • Teilnahme an AR-Prüfungen + HV zur Festellung des Jahresabschlusses

Beglaubigungfunktion

Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB), wenn keine Einwände bestehen

Defekt der externen Prüfungstätigkeit

  • WP prüft nur Einhaltung von Gesetz und Satzung, nicht Qualität der Geschäftsführung
  • Bestätigungsvermerk lediglich Gütesiegel für Rechnunglegung und kein Gütesiegel für Qualität des Unternehmens
  • Rederecht zur Krisenwarnung wird kaum wahrgenommen
  • BV wird selten mit Zusätzen versehen, noch seltener eingeschränkt und quasi nie versagt
  • Lagebericht wird inhaltlich nicht hinterfragt, es wird nur auf Unwahrheiten geachtet
  • enge Verpflechtung von WP-Gesellschaft und Unternehmen, da man nicht das Mandat verlieren möchte

Enforcement-Verfahren

  • Ziel: Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit und Qualität der publizierten Finanzinformationen kapitalmarktorientierter Unternehmen erhöhen
  • Fehler in der Rechnungslegung liegt bei wesentlichen Rechnungslegungsverstößen vor oder unwesentliche Normverstöße mit Absicht
  • Deutsche Prüfstelle wird bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten/Fehler bei Aufstellung JA tätig
  • Bei Verweigerung Prüfungskompetenz bei Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)
  • ggf. Bekanntmachungsverfahren, Unternehmen wird gezwungen Fehler zu veröffentlichen