Buchführung und Bilanzierung 2 - IUBH
Fragen aus dem Skript
Fragen aus dem Skript
Kartei Details
Karten | 133 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.02.2016 / 13.04.2022 |
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Wie sind Vermögensgegenstände und Schulden definiert?
- Vermögensgegenstand: wirtschaftlicher Wert, der selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig ist
- Schulden: bestehende/hinreichend sichere Belastung des Vermögens – rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung – selbstständige Bewertbarkeit
Erläutern Sie die Begriffe Betriebsvermögen und Privatvermögen. Was versteht man unter dem gewillkürten Betriebsvermögen?
- Betriebsvermögen: Vermögensgegenstände und Schulden, die der Kaufmann in die Bilanz aufnehmen darf;
- Privatvermögen: Vermögensgegenstände und Schulden, die nicht zum Betriebsvermögen zählen und nicht in die Bilanz aufgenommen werden dürfen;
- Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören und deren betriebliche Nutzung zwischen 10–50 % liegt, können in die Bilanz aufgenommen werden.
Differenzieren Sie Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten. Wie sind diese Vorgänge bilanziell zu behandeln?
Erhaltungsaufwand: Vermögensgegenstand wird in ordnungsgemäßem Zustand erhalten – Wesensart des Vermögensgegenstands wird nicht verbessert – bilanzielle Behandlung:
Aufwandsbuchung;
Herstellungskosten: Substanzmehrung bzw. Erweiterung – Gebrauchs- und
Verwertungsmög¬lichkeit wird verbessert (über den ursprünglichen Zustand hinaus) – Lebensdauer des Vermö¬gensgegenstandes wird nicht nur geringfügig verlängert – bilanzielle Behandlung: Aktivierung in der Bilanz
In welche Kategorien kann die Bilanz grundsätzlich differenziert werden?
Anlagevermögen – Umlaufvermögen – Eigenkapital – Fremdkapital
Wie unterscheiden sich Anlage- und Umlaufvermögen?
Anlagevermögen:
Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB); Umlaufvermögen: Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Produktionsprozesses weiterverarbeitet und umgesetzt werden sollen
Wo ist der Bilanzausweis im HGB gesetzlich geregelt?
§ 266 HGB
Welche Regelung ist in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS zu beachten?
Die Mindestgliederung der IFRS-Bilanz ergibt sich aus IAS 1.54.
Wie erfolgt die Zugangsbewertung bei selbst hergestellten und wie bei angeschafften Vermögensgegenständen?
- Selbst hergestellte Vermögensgegenstände: Herstellungskosten;
- Angeschaffte Vermögensgegenstände: Anschaffungskosten
Wie ist die Folgebewertung bei abnutzbaren und wie bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen vorzunehmen?
Abnutzbare Vermögensgegenstände werden zu fortgeführten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bewertet: Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibung und eventuelle außerplanmäßige Abschreibung (Niederstwertprinzip: Marktwert/beizulegender Wert).
Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände: AHK abzgl. außerplanmäßige Abschreibung (Niederstwertprinzip: Marktwert/beizulegender Wert).
Wie sind Verbindlichkeiten und wie Rückstellungen zu bewerten?
Verbindlichkeiten: Ansatz gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB zum Erfüllungsbetrag; Rückstellungen: Erfüllungsbetrag (ggf. abgezinst) nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Wann ist eine Zuschreibung einschlägig?
§ 253 Abs. 5 HGB: Zuschreibungspflicht bei Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige
Abschreibung, Ausnahme Geschäftswert
Wie ermitteln sich die Anschaffungskosten nach HGB?
§ 255 Abs. 1 HGB: AK sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Was sind Anschaffungsnebenkosten und was sind nachträgliche Anschaffungskosten?
Anschaffungsnebenkosten: können dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden (Transportkosten, Transportversicherung, Montage, Fundament, Beurkundung, Provisionen, Vermittlergebühren, Zölle, Steuern, Probelauf ).
Nachträgliche Anschaffungskosten: Aufwand führt zur Erweiterung, zur wesentlichen Gebrauchsverbesserung oder nicht unwesentlichen Verlängerung der Lebensdauer.
Wie ermitteln sich die Herstellungskosten nach HGB? Welche Wahlrechte bestehen bei der Ermittlung der Herstellungskosten?
Werden Vermögensgegenstände im Unternehmen selbst hergestellt, sind diese mit den
Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB anzusetzen. Diese beinhalten Einzelkosten (können dem Vermögensgegenstand direkt zugerechnet werden: Fertigungsmaterial, Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten der Fertigung) und angemessene Teile der fertigungsbezogenen Gemeinkosten (Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten).
Wahlrechte: Verwaltungsgemeinkosten – herstellungsbezogene Zinsen – bestimmte soziale Aufwendungen
Warum führen der Ansatz der Wertobergrenze zu einem hohen Gewinn und die Berücksichtigung der Wertuntergrenze zu einem niedrigen Gewinn?
Aktivierung der Herstellungskosten führt dazu, dass entstandene Aufwendungen ergebnisneutral in der Bilanz erfasst werden.
Wird auf die Ausübung der Aktivierungswahlrechte verzichtet, wirken sich die entstandenen Aufwendungen erfolgswirksam aus, indem sie den Gewinn mindern.
Welche Vermögensgegenstände werden planmäßig abgeschrieben?
Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Was ist eine außerplanmäßige Abschreibung?
Außerplanmäßige Abschreibungen erfassen im Abschreibungsplan nicht berücksichtigte Wertminderungen, um Vermögensgegenstände mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen, falls dieser unter dem Buchwert liegt. Sie sind immer dann vorzunehmen, wenn der Bilanzwert eines Vermögensgegenstandes unter einen der Referenzwerte des § 253 HGB fällt.
Welche Anwendungsfälle für eine außerplanmäßige Abschreibung sind denkbar?
Sachverhalte für außerplanmäßige Abschreibung können Katastrophenverschleiß, versteckte Mängel, erhöhte Inanspruchnahme, unterlassene Instandhaltung, Abbruch oder technischer Fortschritt sein.
Wie ermittelt sich der Zuschreibungsbetrag bei abnutzbaren Vermögensgegenständen?
Wertaufholungsgebot bei Wegfall des Grundes für außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 5 HGB (Ausnahme Geschäfts-/Firmenwert). Bei der Zuschreibung sind die planmäßigen Abschreibungen zu berücksichtigen, die in der Zwischenzeit vorzunehmen gewesen wären, das heißt Zuschreibung auf die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Wie ist das Anlagevermögen definiert?
Definition gemäß § 247 Abs. 2 HGB: Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen
Aus welchen Positionen setzt sich das Anlagevermögen zusammen?
Immaterielle Vermögensgegenstände – Sachanlagen – Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A HGB)
Wie ist ein Anlagenspiegel aufgebaut? Wo ist dies gesetzlich geregelt?
Zur Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist der Anlagenspiegel
folgendermaßen aufzubauen:
Anschaffungs-/Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des
Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sind gesondert aufzuführen.
Abschreibungen des Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten
oder im Anhang in einer analog der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung
anzugeben. Gesetzliche Regelung findet sich in § 268 Abs. 2 HGB.
Wie ermitteln sich die Anschaffungskosten und die Herstellungskosten nach HGB?
Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB:
Anschaffungspreis Kaufpreis netto (ohne Umsatzsteuer)
– Anschaffungspreisminderungen Skonto, Rabatte
+ Anschaffungsnebenkosten Transportkosten, Versicherungen
+ nachträgliche Anschaffungskosten Erweiterung, wesentliche Verbesserung,
Änderung des Nutzungszweckes
= Anschaffungskosten
Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB:
HGB
Materialeinzelkosten Pflicht
Fertigungseinzelkosten Pflicht
Sondereinzelkosten der Fertigung Pflicht
Materialgemeinkosten Pflicht
Fertigungsgemeinkosten Pflicht
= Wertuntergrenze HGB
Herstellungsbezogene Zinsen Wahlrecht
Verwaltungsgemeinkosten Wahlrecht
Bestimmte soziale Aufwendungen, etc. Wahlrecht
= Wertobergrenze HGB
Vertriebskosten und Vertriebssonderkosten Verbot
Forschungskosten Verbot
Wie sind Finanzierungskosten nach HGB zu behandeln?
Anschaffungskosten: Finanzierungskosten dürfen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen
werden, Zinsen stellen Aufwand des Geschäftsjahres dar. Im Gegensatz zu den Herstellungskosten
fehlt eine dem § 255 Abs. 3 HGB vergleichbare Regelung.
Herstellungskosten: Gemäß § 255 Abs. 3 HGB besteht für herstellungsbezogene Zinsen ein
Aktivierungswahlrecht.
Welche Besonderheiten ergeben sich bei Finanzierungskosten nach IFRS?
Im Gegensatz zu § 255 Abs. 1 HGB sind nach IFRS auch Finanzierungskosten, die zwischen
Anschaffungszeitpunkt und Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen, aktivierungspflichtig
(IAS 23), sofern es sich um einen qualifizierten Vermögenswert (= zwischen Herstellungsbeginn
und Fertigstellung liegt ein beträchtlicher Zeitraum) handelt.
Wie erfolgt die Folgebewertung des Anlagevermögens nach HGB bei nicht abnutzbar-
Vermögensgegenständen?
Zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um eventuell vorzunehmende außerplanmäßige
Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 S.3 HGB:
„Ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung von Vermögensgegenständen zeitlich begrenzt ist, sind
bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen,
der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist“.
Wie ist die Folgebewertung des Anlagevermögens nach HGB bei abnutzbaren Vermögensgegenständen
vorzunehmen?
Zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 3 S. 1 HGB
(= Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen gemäß
Abschreibungsplan, in dem die AHK auf die voraussichtlich Nutzungsdauer verteilt werden).
Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den
am Abschlussstichtag beizulegenden niedrigeren Wert vorzunehmen.
Welcher Standard ist nach IFRS für die Ermittlung von Wertminderungen einschlägig?
Ermittlung eines Wertminderungsbedarfs bei Sachanlagen nach IAS 36. Ob ein Wertminderungstest
durchgeführt werden muss, wird aus dem Vorliegen von externen und internen
Indikatoren (signifikante Verminderungen des Marktwertes von Vermögenswerten über das normale
Maß hinaus, Überalterung, physische Schäden) geschlossen.
Was ist hinsichtlich der Abschreibung von Vermögensgegenständen im Abgangsjahr zu
beachten?
Im Abgangsjahr ist die Abschreibung zeitanteilig bis zum Abgangszeitpunkt, gerundet auf volle
Monate, vorzunehmen.
Wie ist ein Anlagenabgang zu verbuchen?
Buchung des Verkaufsvorgangs (Umsatzsteuer unberücksichtigt): z. B. Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen an Sonstige Erlöse; Ausbuchung des Vermögensgegenstandes zum
Abgangszeitpunkt: (Buchgewinn unterstellt) Sonstige Erlöse an Fuhrpark Gewinn aus dem
Abgang von Vermögensgegenständen
Wie ermittelt sich ein Buchgewinn beziehungsweise Buchverlust?
Der Erlös aus dem Verkaufsvorgang wird dem Buchwertabgang gegenübergestellt. Ist der Erlös
höher als der Buchwert, entsteht ein Buchgewinn, der in der GuV als sonstiger betrieblicher
Ertrag erfasst wird. Ist der Erlös niedriger als der Buchwert, entsteht ein Buchverlust, der in der
GuV als sonstiger betrieblicher Aufwand verbucht wird.
In welche Unterkategorien ist das immaterielle Anlagevermögen nach § 266 HGB zu
differenzieren?
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3. Geschäfts- oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen
Welche Bilanzierungsmöglichkeiten bestehen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens nach HGB?
Es muss geprüft werden, ob für originäre (selbst erstellte) immaterielle Vermögensgegenstände
ein Bilanzierungswahlrecht oder ein -verbot besteht.
Gemäß § 248 Abs. 2 S. 2 HGB besteht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte,
Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
ein Aktivierungsverbot.
Ansonsten können nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens in die Bilanz aufgenommen werden (= Aktivierungswahlrecht).
Wie unterscheiden sich Forschungs- und Entwicklungskosten?
Forschungskosten:
Aktivierungsverbot nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB; Forschung ist die eigenständige und planmäßige
Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen/Erfahrungen allgemeiner
Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich
keine Aussagen gemacht werden können.
Entwicklungskosten:
Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 255 Abs. 2a S. 1 HGB; Entwicklung
ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neuentwicklung
von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels
wesentlicher Änderungen. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander
unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
Was ist der Hintergrund der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 S. 1 HGB?
Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände gilt aufgrund fehlender
Objektivierung der Werthaltigkeit durch eine Markttransaktion als risikobehaftet.
Kerngedanke der Ausschüttungssperre ist, dass ein Unternehmer nicht zweifelsfrei als werthaltig
einzustufendes Vermögen aus Vorsichtsgründen nicht an die Anteilseigner ausschütten darf.
Wie sind Forschungskosten nach IAS 38 zu behandeln?
Aktivierungsverbot; Ausgaben für Forschung sind Aufwand in der Periode, in der sie anfallen
(IAS 38.54).
Welche Regelungen bestehen hinsichtlich der Bilanzierung von Entwicklungskosten?
Unterteilung des Erstellungsprozesses für intern geschaffene immaterielle Vermögenswerte
in eine Forschungs- und Entwicklungsphase (IAS 38.52),
falls Unterteilung nicht möglich, werden alle Ausgaben der Forschungsphase zugeordnet
(IAS 38.53),
Ausgaben der Entwicklungsphase: Aktivierung der direkt zurechenbaren Kosten falls die
spezifischen Voraussetzungen des IAS 38.57 (siehe Tabelle) kumulativ erfüllt sind:
Postenspezifische Kriterien nach IAS 38.57
Technische Realisierbarkeit Entwicklung verstößt nicht gegen Naturgesetze
Absicht der Fertigstellung Unternehmen will die Entwicklung
fertigstellen, um sie (produktiv) zu nutzen
oder zu veräußern.
Fähigkeit zur Nutzung Unternehmen ist in der Lage, die
Entwicklung zu nutzen; sie passt ins
Produktionsprogramm.
Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen Ein Markt für Produkte oder Entwicklung
als solches liegt vor; bei interner Nutzung
treten Ersparnisse ein.
Verfügbarkeit von Mitteln Das Unternehmen verfügt über technische,
finanzielle oder sonstige Mittel,
um Entwicklung abzuschließen.
Bewertbarkeit Die Kosten der Entwicklung sind zuverlässig
bestimmbar.
Für welche Vorgänge bestehen in IAS 38 explizite Aktivierungsverbote?
Originärer Goodwill;
selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach
ähnliche Rechte und Werte;
Ausgaben für Gründung und Anlauf eines Geschäftsbetriebs, Aus- und Weiterbildung,
Werbung, Verlegung oder Reorganisation des Unternehmens
Was ist ein sogenannter Geschäfts- oder Firmenwert?
Den Wert, den ein Unternehmen über das Nettovermögen hinaus besitzt, nennt man den
Geschäfts- oder Firmenwert oder auch Goodwill.
Wie ermittelt sich der Geschäfts- oder Firmenwert?
Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert = Unternehmenskaufpreis abzüglich (Marktwert der
Vermögensgegenstände – Marktwert der Schulden)