Bilanzbuchhalter


Fichier Détails

Cartes-fiches 28
Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 08.07.2014 / 09.09.2014
Lien de web
https://card2brain.ch/box/buchfuehrung_national_allgemein
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/buchfuehrung_national_allgemein/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Buchführungspflicht

HR. Jeder Kaufmann §238 HG

        Istkaufmann §1 HGB,

        Kannkaufmann §2 HGB

        Formkaufmann §6 HGB/

STB: abgeleitete BF-Pflicht aus anderen Gesetzen (z.B. HGB) § 140 AO

        originäre BF - Pflicht wenn Umsatz > 500.000 oder Gewinn>50.000  § 141 AO

 

Aufbau BILANZ

Aktive

Vermögen AV,UV

ARA

Passive

EK

Schulden; Rückstellungen und Verbindlichkeiten

PRA

 

WICHTIGE GRUNDLAGEN AUS KLR

1) Zuschlagskalkulation

2) Divisionskalkulation (Ein Produkt Unternehmen)

3) Äquivalenzziffern (Sortenkalkulation)

Anschaffungskosten

§255(1) HGB

R. 6.2 ESTR

Kaufpreis

+ Nebenkosten

+nachtr. Anschaffungskosten

- Anschaffungsminderung

= AK

KEINE NEBENKOSTEN SIND:

Verwaltungskosten - Gemeinkosten, da nicht direkt zuzurodnen

Zinsen - Finanzierungskosten

z.B. Abfindung Pächter (Nutzung!!!)

RAP

          RAP

           _____________________________ HB  §250 HGB            STB §5 (5) ESTG

  • Ausgabe Altes Jahr;Aufwand neues Jahr       Pflicht          __ Pflicht
  • Einnahme Altes Jahr, Ertrag neues Jahr         Pflicht                Pflicht
  • Disagio                                                                  Wahlrecht         Pflicht  §5(1) S.1 i.v.m H6.10
  • Zölle und Verbrauchssteuern                            VERBOT           Pflicht
  • UST auf Anzahlungen                                          VERBOT           Pflicht

Herstellkosten

                    HR § 255(2) HGB    STB R. 6,3 EstR

MEK ___________Pflicht                Pflicht

FEK___________ Pflicht                 Pflicht

SEK Fertigung___Pflicht                 Pflicht

MGK___________Pflicht                Pflicht

FGK___________Pflicht               Pflicht

Abschreibung/Afa Pflicht                Pflicht

Allg. Verwaltung     Wahlrecht       Pflicht

Freiwill. Sozialk.     Wahrlrecht      Pflicht

Forschungsk.            Verbot            Verbot

Vertriebskosten        Verbot             Verbot

 

Nenne die 3 Teile des Bebauten Grundstücks und abnutzbar oder nicht

Grund und Boden = nicht abnutzbar

Gebäude =  abnutzbar

Außenanlage = abnutzbar

Gebäude werden unterteilt in
 

  • unselbstständige Gebäudeteile R. 4,2 (5) ESTR - dient der eigentlichen Gebäudenutzung (z.B. Heizung)
  • selbstständige Gebäudeteile R. 4,2 (3) ESTR - dienst besonderen Zwecken z.B.
  1. Betriebsvorrichtungen (BVO) beweglich (Lastenaufszug)
  2. Scheinbestandteile beweglich (Schiebewände)
  3. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen usw.  unbeweglich
  4. sontige - Mietereinbauten unbeweglich
  5. sonstige selbstständige Gebäuteteile

(je nach Nutzung

Eigenbetrieblich

fremdbetrieblich

fremde Wohnung

eigene Wohnung ist alles unbeweglich)

 

!alles bewegliche wird rausgenommen aus §266(2)A II 1!

Abbruchkosten werden unterteilt in

  1. Errichtung durch Steuerpflichtigen (HK Kosten) - RBW und Abbruchkosten sind sofortige Betriebsausgabe/Aufwand
  2. Erwerb ohne Abbruchabsicht (AK Kosten) - RBW und Abbruchkosten sind sofortige   Betriebsausgabe/Aufwand
  3. Erwerb mit Abbruchabsicht (AK Kosten) - diese werden in 2 Teile unterteilt
  • wertlos - Kaufpreis ist AK Grubo; - Abbruchkosten vergleiche wie "nicht verbrauchtt"
  • nicht verbraucht wird unterteilt in  teile
  1. Bodenfreimachung - RBW und Abbruchkosten sind AK des GruBO
  2. im Zusammenhang mit Herstellung neues WG- RBW und Abbruchkosten gehören zu den HK neues WG

Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und HK Aufwand

Erhaltungsaufwand R. 21.1 (1) ESTR

  • Erneuerung VORHANDENER Teile z.B. Fensteraustausch
  • Reparatur VORHANDENER Teile

 

Herstellungsaufwand R. 21.1.(2) ESTR

HGB

1) Erweiterung

  • Anbau, Aufstockung
  • Vergrößerung, Flächen (Ausbau Dachgeschoss)
  • Mehrung der Substanz

2) wesentliche Verbesserung

ESTG

Anschaffungsnahe Herstellungskosten §6(1) Nr. 1a ESTG (im HGB als Erneuerung behandeln)

Außerplanmäßige Abschreibung

HGB § 253 (3) S. 3

Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung und VERBOT bei vorübergehender Wertminderung

steuerlich wir unterteilt in

  • Afa A §7(1) S. 7 ESTG - Wahlrecht bei dauernder und vorübergehender Wertminderung
  • Teilwertabschreibung §6 (1) Nr. 1 S. 2 ESTG - Wahlrecht bei dauernder Wertminderung und VERBOT bei vorübergehender Wertminderung // Bei GRUBO i.V.m. §6(1) Nr. 2 S. 2 nicht abnutzbar -Marktwert-

§7 ESTG wird unterteilt in (Abschreibung

ABSATZ

1 - lineare AFA

2 - degressive AFA (bis 31.12.2010)

3 - Wechsel Afa Methode

4 - lineare Gebäude Afa

5 - degressive Gebäude AFa

5a  -  Gebäudebestandteile

6 - AFS (Substanzveränderung)

Planmäßige AFA / Afa - Verfahren

1 ) Linear (zeit) = gleichmäßig = REGEL

 HR: zulässig (GOB)

StR: zulässig (§ 7(1) S. 1 + 2 ESTG)

2) degressive (zeit) = fallend = KANN

HR. zulässig (GOB)

StR. zulässig bis 31.12.2010 §7(2) ESTG

Bei 1 und 2 kann gewechselt werden §7(3) ESTG / Zeitanteilig §7 (1) S. 4 ESTG

3)Leistungs = KANN

HR: zulässig (GOB)

StR: zulässig §7(1)S. 6 ESTG (R. 7.4(5) ESTG)

Abschreibung UV

Abschreibung auf niedrigeren Börsen Marktpreis (BÖM Wertpapiere; Rohstoffe (Gold) §253 (4) S. 1/beizulegende Wert §253(4) S. 2 bzw. Teilwert = steuerlich) bei

________________________HB § 253(4)                      STB §6(1) Nr. 2 S.2

dauernder Wertminderung              Pflicht                             wahlrecht

vorübergehender Wertmin.             Pflicht                               VERBOT

Abschreibung aufgrund                    VERBOT                         wahlrecht

steuerlichen Sondervorschriften

Ermittlung  BöM Preis bzw. beizulegender Wert bzw. Teilwert
 

1) Beschaffungsmarkt - sinken des EK - =RHB

     EK - Preis   31.12.

    +NK   31.12

= BÖM Preis; beizulegender Wert; Teilwert (steuer); Wiederbeschaffungswert

2)Absatzmarkt - sinken des VK - = UE; FE

VK Preis 31.12

-Kosten nach 31.12

= beizulegender Wert HB (Verlustfreie Bewertung)

- durchschnittlicher Unternehmergeweinn

= Teilwert (STB)

 

1 und 2 sind jeweils Handels WAREN
 

Aufteilung Vorsichtsprinzip in .....

§ 252 (1) Nr. 4 HGB

  1. Realisationsprinzip = Gewinne dürfen erst bei Realisierung berücksichtigt werden
  2. Imparitätsprinzip (ungleichsprinzip) = Verluste müssen bereits bei der Entstehung berücksichtigt werden.

Für beides gilt

AKTIVA (VERMÖGEN) - NIEDERSWERTPRINZIP

PASSIVA (SCHULDEN) - HÖCHSTWERTPRINZIP

 

Leitsatz

Kein Kaufmann darf sich reicher rechnen als er ist!!!!!!!!!!!!

Zuschreibungspflicht

§ 253(5) HGB

STR wird unterteilt nach den vorran gegangenen Abschreibungen

1 ) Teilwertabschreibung nac h §6(1)Nr. 1 S. 2 oder §6(1) Nr. 2 S.2 ESTG (Änderung Markt aller WG)

- erfolgt die Zuschreibungspflicht über §6(1) S. 4 oder §6 (1) Nr. 2 S.3

2) Afa A §7 (1) S. 7 ESTG (extrem strapazierte/kaputte WG) "abnutzbar"

- erfolgt die Zuschreibungspflicht über §7(2) S. 7 2HS

INVENTAR/INVETUR

REGEL:  Zeitnahe Inventur

  •  10 TAGE vor/nach Bilanzstichtag
  • Berücksichtigung von Veränderungen zum Bilanzstichtag mengen- und wertmäßig

 

Inventurvereinfachung:

  • Stichprobeninventur § 241 (1) HGB = 3 Stichproben von Represantiven Artikeln nehmen und durchschnitt nehmen = MATHEMATISCH HOCHRECHNEN
  • Permanente Inventur § 241 (2) HGB = Warenwirtschaftssystem/Lagerkarten 1x im Jahr wird überprüft/Zeitpunkt egal
  • Zeitverschoben Inventur §241 (3) HGB = 3 Monate vor oder 2 Monate nach Bilanzstichtag ; Berückstichtigung von Veränderungen zum Bilanzstichtag nur wertmäßig

Bewertungsverfahren

REGEL: EINZELBEWERTUNG § 252 (2) HGB

Bewertungsvereinfachungen §252(2) HGB

  1. Gruppen und Durschnittsbewertung § 240 (4) i.V.m. § 252 S. 2 HGB; § 5 (1) S. 1 ESTG (Sammelbewertung)
  2. Verbrauchsfolgebewertung § 256 S. 1 HGB; §6 (1) Nr. 2a ESTG (LIFO;FIFO ...)
  3. Festwertbewertung § 240(3) i.V.m. § 256 S. 2 HGB; §5 (1) S. 1 ESTG (alle 3 Jahre überprüfen z.B. Heizölbestand)

Methode der durchschnitts Bewertung

  1. einfacher durchschnitt = ohne Berücksichtigung der Menge = NIC HT zulässig
  2. gewogener durchschnitt unter Berücksichtigung der Menge wir nochmals unterteilt in
  • Perioden Durchschnitt = 1malig am Ender der Periode (Geschäftsjahr
  • Permanenter Durchschnitt = ständig nach jedem Zugang (Einkauf- Abgänge Zeitnah gebucht)

Verbrauchsfolgeverfahren
 

1) FIFO (First in First out)

HR: zulässig

StR: nicht zulässig (bei verderbliche Ware Durchschnittsbewertung)

2) LiFO (Last in First Out)

HR: zulässig

StR: zulässig

(nicht bei verderblicher Ware) LIFO ist ideal zur Bildung von stillen Reserven, da historischer Wert z.b. preis von 1987

Methoden der LIFO Bewertung

R. 6.9 (4) ESTR

  1. permanente lifo
  2. perioden lifo ohne layer = Mehrbestand an 1 ten Zugängen
  3. perioden Lifo ohne Layer = Mehrbestand aus allen Zugängen (durchschnitt aus allen Zugängen nach AB)
  4. Perioden Lifo mit Layer = Mehrbestand aus 1 ten Zugänge
  5. Perioden Lifo mit Layer = Mehrbestand aus durschnitt aller Zugänge

Festwertbewertung

Voraussetzungen:

  • regelmäßig Ersatz
  • nachrangige Bedeutung ( 10% der Bilanzsumme)
  • geringe Veränderung

Folge: gleichbleibende Menge und Wert

Maßnahmen bei der Überprüfung

Festwert Neu = Festwert Alt Folge: keine Änderung

Festwert Neu > Festwert alt

Folge: Erhöhung > 10% -> FW ist maßgebend

            Erhöhung =< 10% -> FW alt kann beibehalten werden

Festwert neu < Festwert alt

-> TW "kann" angesetzt werden

 

 

Bewertung von "Forderung"

mit den AK (= Nennwert)

§253(1)S.1 HGB; § 6(1) Nr. 22 S. 1 ESTG

bzw. mit den niedrigeren beizulegenden Wert

bzw. dem niedrigeren Teilwert

§253 (3) S.3 oder § 253 (4) HGB, §6(1) Nr. 2 S. 2 ESTG

_________________________________________

Ermittlung beizulegender Wert/Teilwert

Einzelbewertung § 252 (1) Nr. 3 HGB

-> Finanzanlagen (z.B. Darlehen an Dritte)

-> Sonstige Vermögensgegenstände

-> Ford. L+L, die zweifelhaft bzw. uneinbringlich sind

Pauschalbewertung § 252 (2) HGB

-> größerer Anzahl wirtschaftlich gleichartiger Forderung, bei denen eine Einzelbewertung eine unverhältnismäßig größeren Aufwand erfordert.

->Ford. L+L die weder zweifelhaft noch uneinbringlich sind.

Betrieblicher Erfahrungssatz für die PWB (Nichtbeanstandungsgrenze 1%) deckt folgende Risiken ab:

-Ausfallrisiko

-Zinsrisiko

-Beitreibungsrisiko (Mahnkosten)

-Skontorisiko

BEACHTE ZUSÄTZLICH:

  • "eine" Forderung darf nur entweder Einzeln- oder Pauschalbewertet werden
  • UST Berichtigung erst im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit (§ 17(2) Nr. 1 USTG)
  • bessere Erkenntnis bis zur Bilanzaufstellung ist zu berücksichtigen (§252 (1) Nr. 4 HGB)

 

Rückstellungen

___________________________HR § 249 HGB      STR §5(1) S. 1 ESTG

-ungewisse Verbindlichkeit              Pflicht                       Pflicht

-drohende Verluste                           Pflicht                         Verbot §5(4a) ESTG

-unterlassene Instandhaltung,       Pflicht                         Pflicht
Nachholung innerhalb 3 Monate

-Abraumbeseitigung mit                   Pflicht                         Pflicht

Nachholung innerhalb 12 Monate

-Gewährleistung ohne rechtl.            Pflicht                       Pflicht         

Verpflichtung (Kulanz)

Teilwert = NETTO

Gemeiner Wert = Brutto

nur zur INFO

Zuschüsse

erhalten " Bank an ..." unterteilt nochmals in

Echte Zuschüsse

Investitions- bzw. Kapitalzuschuß (Kauf) ->R. 6.5 ESTR Wahlrecht zwischen

-Minderung AK (=erfolgsneutral)

-SB Erträge

unechten Zuschüsse

- Ertragszuschuß

- Zuschüsse im Zusammenhang mit wirtschaftl. Gegenleistung (i.d. Regel keine staatlichen)

-> Betriebseinnahmen/Erträge

Leasing wir unterteilt in

Operate Leasing:

  • Nutzungsüberlassung steht im Vordergrund
  • Vertragsverhältnis ist kurzfristig, bzw. kurzfristig Kündbar
  • kurzfristige Erhöhung Betriebsmittelstand
  • Investitionsrisiko trägt Leasingsgeber

=> Behandlung wie Mietvertrag; Leasingsraten sind beim LN Aufwand bzw. BA

finance Leasing:

  • Finanzierung steht im Vordergrund
  • feste unkündbare Grundmietzeit
  • dauerhafte Erhöhung Betriebsmittelstand
  • Investitionsrisiko trägt Leasingnehmer

=>Behandlung entsprechend den sog. Leasing- Erlassen

Mobilien-Leasing bewegl. WG

-Vollamortisation (19.04.1971)

-Teilamortisation

Immobilien-Leasing unbewegliches WG

Vollamortisation

Teilarmortisation (1992)