Buchführung National allgemein
Bilanzbuchhalter
Bilanzbuchhalter
Fichier Détails
Cartes-fiches | 28 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 08.07.2014 / 09.09.2014 |
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Buchführungspflicht
HR. Jeder Kaufmann §238 HG
Istkaufmann §1 HGB,
Kannkaufmann §2 HGB
Formkaufmann §6 HGB/
STB: abgeleitete BF-Pflicht aus anderen Gesetzen (z.B. HGB) § 140 AO
originäre BF - Pflicht wenn Umsatz > 500.000 oder Gewinn>50.000 § 141 AO
Aufbau BILANZ
Aktive
Vermögen AV,UV
ARA
Passive
EK
Schulden; Rückstellungen und Verbindlichkeiten
PRA
WICHTIGE GRUNDLAGEN AUS KLR
1) Zuschlagskalkulation
2) Divisionskalkulation (Ein Produkt Unternehmen)
3) Äquivalenzziffern (Sortenkalkulation)
Anschaffungskosten
§255(1) HGB
R. 6.2 ESTR
Kaufpreis
+ Nebenkosten
+nachtr. Anschaffungskosten
- Anschaffungsminderung
= AK
KEINE NEBENKOSTEN SIND:
Verwaltungskosten - Gemeinkosten, da nicht direkt zuzurodnen
Zinsen - Finanzierungskosten
z.B. Abfindung Pächter (Nutzung!!!)
RAP
RAP
_____________________________ HB §250 HGB STB §5 (5) ESTG
- Ausgabe Altes Jahr;Aufwand neues Jahr Pflicht __ Pflicht
- Einnahme Altes Jahr, Ertrag neues Jahr Pflicht Pflicht
- Disagio Wahlrecht Pflicht §5(1) S.1 i.v.m H6.10
- Zölle und Verbrauchssteuern VERBOT Pflicht
- UST auf Anzahlungen VERBOT Pflicht
Herstellkosten
HR § 255(2) HGB STB R. 6,3 EstR
MEK ___________Pflicht Pflicht
FEK___________ Pflicht Pflicht
SEK Fertigung___Pflicht Pflicht
MGK___________Pflicht Pflicht
FGK___________Pflicht Pflicht
Abschreibung/Afa Pflicht Pflicht
Allg. Verwaltung Wahlrecht Pflicht
Freiwill. Sozialk. Wahrlrecht Pflicht
Forschungsk. Verbot Verbot
Vertriebskosten Verbot Verbot
Nenne die 3 Teile des Bebauten Grundstücks und abnutzbar oder nicht
Grund und Boden = nicht abnutzbar
Gebäude = abnutzbar
Außenanlage = abnutzbar
Gebäude werden unterteilt in
- unselbstständige Gebäudeteile R. 4,2 (5) ESTR - dient der eigentlichen Gebäudenutzung (z.B. Heizung)
- selbstständige Gebäudeteile R. 4,2 (3) ESTR - dienst besonderen Zwecken z.B.
- Betriebsvorrichtungen (BVO) beweglich (Lastenaufszug)
- Scheinbestandteile beweglich (Schiebewände)
- Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen usw. unbeweglich
- sontige - Mietereinbauten unbeweglich
- sonstige selbstständige Gebäuteteile
(je nach Nutzung
Eigenbetrieblich
fremdbetrieblich
fremde Wohnung
eigene Wohnung ist alles unbeweglich)
!alles bewegliche wird rausgenommen aus §266(2)A II 1!
Abbruchkosten werden unterteilt in
- Errichtung durch Steuerpflichtigen (HK Kosten) - RBW und Abbruchkosten sind sofortige Betriebsausgabe/Aufwand
- Erwerb ohne Abbruchabsicht (AK Kosten) - RBW und Abbruchkosten sind sofortige Betriebsausgabe/Aufwand
- Erwerb mit Abbruchabsicht (AK Kosten) - diese werden in 2 Teile unterteilt
- wertlos - Kaufpreis ist AK Grubo; - Abbruchkosten vergleiche wie "nicht verbrauchtt"
- nicht verbraucht wird unterteilt in teile
- Bodenfreimachung - RBW und Abbruchkosten sind AK des GruBO
- im Zusammenhang mit Herstellung neues WG- RBW und Abbruchkosten gehören zu den HK neues WG
Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und HK Aufwand
Erhaltungsaufwand R. 21.1 (1) ESTR
- Erneuerung VORHANDENER Teile z.B. Fensteraustausch
- Reparatur VORHANDENER Teile
Herstellungsaufwand R. 21.1.(2) ESTR
HGB
1) Erweiterung
- Anbau, Aufstockung
- Vergrößerung, Flächen (Ausbau Dachgeschoss)
- Mehrung der Substanz
2) wesentliche Verbesserung
ESTG
Anschaffungsnahe Herstellungskosten §6(1) Nr. 1a ESTG (im HGB als Erneuerung behandeln)
Außerplanmäßige Abschreibung
HGB § 253 (3) S. 3
Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung und VERBOT bei vorübergehender Wertminderung
steuerlich wir unterteilt in
- Afa A §7(1) S. 7 ESTG - Wahlrecht bei dauernder und vorübergehender Wertminderung
- Teilwertabschreibung §6 (1) Nr. 1 S. 2 ESTG - Wahlrecht bei dauernder Wertminderung und VERBOT bei vorübergehender Wertminderung // Bei GRUBO i.V.m. §6(1) Nr. 2 S. 2 nicht abnutzbar -Marktwert-
§7 ESTG wird unterteilt in (Abschreibung
ABSATZ
1 - lineare AFA
2 - degressive AFA (bis 31.12.2010)
3 - Wechsel Afa Methode
4 - lineare Gebäude Afa
5 - degressive Gebäude AFa
5a - Gebäudebestandteile
6 - AFS (Substanzveränderung)
Planmäßige AFA / Afa - Verfahren
1 ) Linear (zeit) = gleichmäßig = REGEL
HR: zulässig (GOB)
StR: zulässig (§ 7(1) S. 1 + 2 ESTG)
2) degressive (zeit) = fallend = KANN
HR. zulässig (GOB)
StR. zulässig bis 31.12.2010 §7(2) ESTG
Bei 1 und 2 kann gewechselt werden §7(3) ESTG / Zeitanteilig §7 (1) S. 4 ESTG
3)Leistungs = KANN
HR: zulässig (GOB)
StR: zulässig §7(1)S. 6 ESTG (R. 7.4(5) ESTG)
Abschreibung UV
Abschreibung auf niedrigeren Börsen Marktpreis (BÖM Wertpapiere; Rohstoffe (Gold) §253 (4) S. 1/beizulegende Wert §253(4) S. 2 bzw. Teilwert = steuerlich) bei
________________________HB § 253(4) STB §6(1) Nr. 2 S.2
dauernder Wertminderung Pflicht wahlrecht
vorübergehender Wertmin. Pflicht VERBOT
Abschreibung aufgrund VERBOT wahlrecht
steuerlichen Sondervorschriften
Ermittlung BöM Preis bzw. beizulegender Wert bzw. Teilwert
1) Beschaffungsmarkt - sinken des EK - =RHB
EK - Preis 31.12.
+NK 31.12
= BÖM Preis; beizulegender Wert; Teilwert (steuer); Wiederbeschaffungswert
2)Absatzmarkt - sinken des VK - = UE; FE
VK Preis 31.12
-Kosten nach 31.12
= beizulegender Wert HB (Verlustfreie Bewertung)
- durchschnittlicher Unternehmergeweinn
= Teilwert (STB)
1 und 2 sind jeweils Handels WAREN
Aufteilung Vorsichtsprinzip in .....
§ 252 (1) Nr. 4 HGB
- Realisationsprinzip = Gewinne dürfen erst bei Realisierung berücksichtigt werden
- Imparitätsprinzip (ungleichsprinzip) = Verluste müssen bereits bei der Entstehung berücksichtigt werden.
Für beides gilt
AKTIVA (VERMÖGEN) - NIEDERSWERTPRINZIP
PASSIVA (SCHULDEN) - HÖCHSTWERTPRINZIP
Leitsatz
Kein Kaufmann darf sich reicher rechnen als er ist!!!!!!!!!!!!
Zuschreibungspflicht
§ 253(5) HGB
STR wird unterteilt nach den vorran gegangenen Abschreibungen
1 ) Teilwertabschreibung nac h §6(1)Nr. 1 S. 2 oder §6(1) Nr. 2 S.2 ESTG (Änderung Markt aller WG)
- erfolgt die Zuschreibungspflicht über §6(1) S. 4 oder §6 (1) Nr. 2 S.3
2) Afa A §7 (1) S. 7 ESTG (extrem strapazierte/kaputte WG) "abnutzbar"
- erfolgt die Zuschreibungspflicht über §7(2) S. 7 2HS
INVENTAR/INVETUR
REGEL: Zeitnahe Inventur
- 10 TAGE vor/nach Bilanzstichtag
- Berücksichtigung von Veränderungen zum Bilanzstichtag mengen- und wertmäßig
Inventurvereinfachung:
- Stichprobeninventur § 241 (1) HGB = 3 Stichproben von Represantiven Artikeln nehmen und durchschnitt nehmen = MATHEMATISCH HOCHRECHNEN
- Permanente Inventur § 241 (2) HGB = Warenwirtschaftssystem/Lagerkarten 1x im Jahr wird überprüft/Zeitpunkt egal
- Zeitverschoben Inventur §241 (3) HGB = 3 Monate vor oder 2 Monate nach Bilanzstichtag ; Berückstichtigung von Veränderungen zum Bilanzstichtag nur wertmäßig
Bewertungsverfahren
REGEL: EINZELBEWERTUNG § 252 (2) HGB
Bewertungsvereinfachungen §252(2) HGB
- Gruppen und Durschnittsbewertung § 240 (4) i.V.m. § 252 S. 2 HGB; § 5 (1) S. 1 ESTG (Sammelbewertung)
- Verbrauchsfolgebewertung § 256 S. 1 HGB; §6 (1) Nr. 2a ESTG (LIFO;FIFO ...)
- Festwertbewertung § 240(3) i.V.m. § 256 S. 2 HGB; §5 (1) S. 1 ESTG (alle 3 Jahre überprüfen z.B. Heizölbestand)
Methode der durchschnitts Bewertung
- einfacher durchschnitt = ohne Berücksichtigung der Menge = NIC HT zulässig
- gewogener durchschnitt unter Berücksichtigung der Menge wir nochmals unterteilt in
- Perioden Durchschnitt = 1malig am Ender der Periode (Geschäftsjahr
- Permanenter Durchschnitt = ständig nach jedem Zugang (Einkauf- Abgänge Zeitnah gebucht)
Verbrauchsfolgeverfahren
1) FIFO (First in First out)
HR: zulässig
StR: nicht zulässig (bei verderbliche Ware Durchschnittsbewertung)
2) LiFO (Last in First Out)
HR: zulässig
StR: zulässig
(nicht bei verderblicher Ware) LIFO ist ideal zur Bildung von stillen Reserven, da historischer Wert z.b. preis von 1987
Methoden der LIFO Bewertung
R. 6.9 (4) ESTR
- permanente lifo
- perioden lifo ohne layer = Mehrbestand an 1 ten Zugängen
- perioden Lifo ohne Layer = Mehrbestand aus allen Zugängen (durchschnitt aus allen Zugängen nach AB)
- Perioden Lifo mit Layer = Mehrbestand aus 1 ten Zugänge
- Perioden Lifo mit Layer = Mehrbestand aus durschnitt aller Zugänge
Festwertbewertung
Voraussetzungen:
- regelmäßig Ersatz
- nachrangige Bedeutung ( 10% der Bilanzsumme)
- geringe Veränderung
Folge: gleichbleibende Menge und Wert
Maßnahmen bei der Überprüfung
Festwert Neu = Festwert Alt Folge: keine Änderung
Festwert Neu > Festwert alt
Folge: Erhöhung > 10% -> FW ist maßgebend
Erhöhung =< 10% -> FW alt kann beibehalten werden
Festwert neu < Festwert alt
-> TW "kann" angesetzt werden
Bewertung von "Forderung"
mit den AK (= Nennwert)
§253(1)S.1 HGB; § 6(1) Nr. 22 S. 1 ESTG
bzw. mit den niedrigeren beizulegenden Wert
bzw. dem niedrigeren Teilwert
§253 (3) S.3 oder § 253 (4) HGB, §6(1) Nr. 2 S. 2 ESTG
_________________________________________
Ermittlung beizulegender Wert/Teilwert
Einzelbewertung § 252 (1) Nr. 3 HGB
-> Finanzanlagen (z.B. Darlehen an Dritte)
-> Sonstige Vermögensgegenstände
-> Ford. L+L, die zweifelhaft bzw. uneinbringlich sind
Pauschalbewertung § 252 (2) HGB
-> größerer Anzahl wirtschaftlich gleichartiger Forderung, bei denen eine Einzelbewertung eine unverhältnismäßig größeren Aufwand erfordert.
->Ford. L+L die weder zweifelhaft noch uneinbringlich sind.
Betrieblicher Erfahrungssatz für die PWB (Nichtbeanstandungsgrenze 1%) deckt folgende Risiken ab:
-Ausfallrisiko
-Zinsrisiko
-Beitreibungsrisiko (Mahnkosten)
-Skontorisiko
BEACHTE ZUSÄTZLICH:
- "eine" Forderung darf nur entweder Einzeln- oder Pauschalbewertet werden
- UST Berichtigung erst im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit (§ 17(2) Nr. 1 USTG)
- bessere Erkenntnis bis zur Bilanzaufstellung ist zu berücksichtigen (§252 (1) Nr. 4 HGB)
Rückstellungen
___________________________HR § 249 HGB STR §5(1) S. 1 ESTG
-ungewisse Verbindlichkeit Pflicht Pflicht
-drohende Verluste Pflicht Verbot §5(4a) ESTG
-unterlassene Instandhaltung, Pflicht Pflicht
Nachholung innerhalb 3 Monate
-Abraumbeseitigung mit Pflicht Pflicht
Nachholung innerhalb 12 Monate
-Gewährleistung ohne rechtl. Pflicht Pflicht
Verpflichtung (Kulanz)
Teilwert = NETTO
Gemeiner Wert = Brutto
nur zur INFO
Zuschüsse
erhalten " Bank an ..." unterteilt nochmals in
Echte Zuschüsse
Investitions- bzw. Kapitalzuschuß (Kauf) ->R. 6.5 ESTR Wahlrecht zwischen
-Minderung AK (=erfolgsneutral)
-SB Erträge
unechten Zuschüsse
- Ertragszuschuß
- Zuschüsse im Zusammenhang mit wirtschaftl. Gegenleistung (i.d. Regel keine staatlichen)
-> Betriebseinnahmen/Erträge
Leasing wir unterteilt in
Operate Leasing:
- Nutzungsüberlassung steht im Vordergrund
- Vertragsverhältnis ist kurzfristig, bzw. kurzfristig Kündbar
- kurzfristige Erhöhung Betriebsmittelstand
- Investitionsrisiko trägt Leasingsgeber
=> Behandlung wie Mietvertrag; Leasingsraten sind beim LN Aufwand bzw. BA
finance Leasing:
- Finanzierung steht im Vordergrund
- feste unkündbare Grundmietzeit
- dauerhafte Erhöhung Betriebsmittelstand
- Investitionsrisiko trägt Leasingnehmer
=>Behandlung entsprechend den sog. Leasing- Erlassen
Mobilien-Leasing bewegl. WG
-Vollamortisation (19.04.1971)
-Teilamortisation
Immobilien-Leasing unbewegliches WG
Vollamortisation
Teilarmortisation (1992)