Buchführung A
Einführung
Einführung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 18 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 17.11.2012 / 04.12.2014 |
Lien de web |
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Intégrer |
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Inventar § 240 I HGB:
„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben."
§ 240 II HGB:
„Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.“
Bilanz § 242 I HGB:
„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.“
Inventur
Erfassung und Bewertung aller Bestände
Inventar
Ausführliche Auflistung aller Vermögensgegenstände und Schulden in Staffelform
GuV § 242 II HGB:
„Er [der Kaufmann] hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.“
Jahresabschluss § 242 III HGB
„Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.“
Bereiche des Rechnungswesens
4 Funktionen d. Rechnungswesens
Dokumentstionsfunktion
Informations- und Rechenschaftsfunktion
Dispositionsfunktion
Kontrollfunktion
4 Inhalte v. Externes Rechnungs-wesen
Erfassung aller Geschäftsvorfälle
Feststellung des Vermögens und der Schulden
Ermittlung des Jahresabschlusses
Ermittlung des Unternehmensergebnisses
7 Inhalte v. Internes Rechnungs-wesen
Lieferung Kosteninformationen
Kalkulation von Produkten
Ermittlung des Betriebsergebnisses
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
Liquiditätsrechnung
Betriebsstatistiken
Planungsrechnung
Maßgeblichkeit
Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung; fixiert die Geltung der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Bilanz). In praxi erfolgte aber eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips, da viele Unternehmen nur eine, nämlich die Steuerbilanz, erstellen (umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip).
Nach diesem Prinzip ist für die steuerliche Gewinnermittlung für Gewerbetreibende die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellte Handelsbilanz maßgeblich (§ 5 EStG). D. h., die Ansätze der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind bindend, soweit nicht steuerliche Vorschriften zu beachten sind. Soweit Vorschriften der Handelsbilanz den steuerlichen Spezialvorschriften widersprechen, sind diese entsprechend zu korrigieren. Die Nutzung steuerlicher Vorteile setzt einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz voraus (umgekehrte Maßgeblichkeit).
Funktionen des Jahresabschlusses
- Bemessung von Zahlungen
- Information über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Bilanzadressaten
Gläubiger
Gesellschaftler
Fiskus
subjektive Wertbewertung
Für viele Bilantposten gibt es am Stichtag keinen "wahren" oder "tatsächlichen" Wert. (Vermögen hoch aussetzen für hohen EK-Ausweis. O. stille Reserven)
Vorsichtsprinzip
Vermögen wird zu niedrig, Schulden zu hoch angesetzt. (Zum Zweck des Schutzes der Gläubiger, anstatt Gesellschaftler)
Unterschiede USA / DEU
IFRS / HGB
Gesellschaftlerschutz / Gläubigerschutz
Kapitalmarktfinanzierung / Bankenfinanzierung
Normensetzung privat. Organ. / Normens. Gesetzgeber
Trennung Handels und Steuerbilanz / Maßgeblichkeit
Case-law / Code-law
Konzern
Mehrere selbstständige Unternehmen, eine Leitung
BilMoG (Bilanzierungsmodernisierungsrecht)
Kein eigenes Gesetz, Zusatz zum HGB (29.06.2009 in Kraft)