Buchführung A

Einführung

Einführung


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Université
Crée / Actualisé 17.11.2012 / 04.12.2014
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Intégrer
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Inventar § 240 I HGB:

„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben."

§ 240 II HGB:

„Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.“

Bilanz § 242 I HGB:

„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.“

Inventur

Erfassung und Bewertung aller Bestände

Inventar

Ausführliche Auflistung aller Vermögensgegenstände und Schulden in Staffelform

GuV § 242 II HGB:

„Er [der Kaufmann] hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.“

Jahresabschluss § 242 III HGB

„Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.“

Bereiche des Rechnungswesens

4 Funktionen d. Rechnungswesens

Dokumentstionsfunktion

Informations- und Rechenschaftsfunktion

Dispositionsfunktion

Kontrollfunktion

4 Inhalte v. Externes Rechnungs-wesen

Erfassung aller Geschäftsvorfälle

Feststellung des Vermögens und der Schulden

Ermittlung des Jahresabschlusses

Ermittlung des Unternehmensergebnisses

7 Inhalte v. Internes Rechnungs-wesen

Lieferung Kosteninformationen

Kalkulation von Produkten

Ermittlung des Betriebsergebnisses

Kontrolle der Wirtschaftlichkeit

Liquiditätsrechnung

Betriebsstatistiken

Planungsrechnung

Maßgeblichkeit

Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung; fixiert die Geltung der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Bilanz). In praxi erfolgte aber eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips, da viele Unternehmen nur eine, nämlich die Steuerbilanz, erstellen (umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip).

Nach diesem Prinzip ist für die steuerliche Gewinnermittlung für Gewerbetreibende die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellte Handelsbilanz maßgeblich (§ 5 EStG). D. h., die Ansätze der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind bindend, soweit nicht steuerliche Vorschriften zu beachten sind. Soweit Vorschriften der Handelsbilanz den steuerlichen Spezialvorschriften widersprechen, sind diese entsprechend zu korrigieren. Die Nutzung steuerlicher Vorteile setzt einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz voraus (umgekehrte Maßgeblichkeit).

Funktionen des Jahresabschlusses

- Bemessung von Zahlungen

- Information über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Bilanzadressaten

Gläubiger

Gesellschaftler

Fiskus

subjektive Wertbewertung

Für viele Bilantposten gibt es am Stichtag keinen "wahren" oder "tatsächlichen" Wert. (Vermögen hoch aussetzen für hohen EK-Ausweis. O. stille Reserven)

Vorsichtsprinzip

Vermögen wird zu niedrig, Schulden zu hoch angesetzt. (Zum Zweck des Schutzes der Gläubiger, anstatt Gesellschaftler)

Unterschiede USA / DEU

IFRS / HGB

Gesellschaftlerschutz / Gläubigerschutz

Kapitalmarktfinanzierung / Bankenfinanzierung

Normensetzung privat. Organ. / Normens. Gesetzgeber

Trennung Handels und Steuerbilanz / Maßgeblichkeit

Case-law / Code-law

Konzern

Mehrere selbstständige Unternehmen, eine Leitung

BilMoG (Bilanzierungsmodernisierungsrecht)

Kein eigenes Gesetz, Zusatz zum HGB (29.06.2009 in Kraft)