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Brennpunkt (24): Rechtsformen

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 70
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 05.03.2014 / 02.04.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Organe
(bei einer GmbH)

Die Institutionen einer juristischen Person, durch welche sie entscheiden und handeln kann («Kopf» und «Hände» einer jur. Person).

Bei einer GmbH:
– Gesellschafterversammlung
– Geschäftsführung
– Revisionsstelle

Organe (Genossenschaft)

Die Institutionen einer juristischen Person, durch welche sie entscheiden und handeln kann («Kopf» und «Hände» einer jur. Person).

Bei einer Genossenschaft:
– Generalversammlung 
   1. gewöhnlich, wie bei AG
   2. Urabstimmung 
   3. Delegiertenversammlung
– Verwaltung
– Revisionsstelle

Organe (Verein)

Die Institutionen einer juristischen Person, durch welche sie entscheiden und handeln kann («Kopf» und «Hände» einer jur. Person).

Bei einem Verein sind dies die Vereins- oder Generalversammlung und ein Vorstand.

Privatrecht

Das Privatrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Einzelpersonen sowie zwischen Personengruppen (z. B. Unternehmungen) und Einzelpersonen. [festgehalten im ZGB, OR und Spezialgesetzen, z.B. Versicherungsvertragsgesetz, Bankengesetz].

Revisionsstelle
(bei einer AG)

«Aufsichts»-Organ; prüft die Buchführung und den Gewinnverteilungsantrag des VR auf ihre Richtigkeit. Als Revisionsstelle kommen staatlich beaufsichtigte Unternehmungen und zugelassene Revisionsexperten und Revisoren infrage.

Revisionsstelle
(bei einer GmbH)

«Aufsichts»-Organ; prüft die Buchführung und den Gewinnverteilungsantrag der Geschäftsführung auf ihre Richtigkeit. Es gelten analog die Regeln des Aktienrechts; Als Revisionsstelle kommen staatlich beaufsichtigte Unternehmungen und zugelassene Revisionsexperten und Revisoren infrage.

Revisionsstelle
(Genossenschaft)

«Aufsichts»-Organ; prüft die Buchführung Verwaltung auf ihre Richtigkeit. Es gelten analog die Regeln des Aktienrechts; Als Revisionsstelle kommen staatlich beaufsichtigte Unternehmungen und zugelassene Revisionsexperten und Revisoren infrage.

Risiko/Haftung
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Wollen (oder können) die Gründer persönlich, d.h. mit ihrem privaten Vermögen haften?

In einer GmbH oder AG besteht eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen, und das Risiko kann entsprechend auf die Kapitaleinlage in das Geschäft begrenzt werden.

Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)

Das SHAB ist eine täglich erscheinende Publikation, in welcher die HR-Eintragungen veröffentlicht werden. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister führt das Zentralregister aller Einträge der Kantone und veröffentlicht sie SHAB (www.shab.ch).

Solidarische Haftung

Bei einer solidarischen Haftung kann jeder Gesellschafter für die gesamte Schuld belangt werden (und nicht nur für seinen Anteil).

Staatliche Aufsichtsbehörde (bei einer Stiftung)

Ein Amt (eine staatliche Stelle), das die Prüfung der Jahresrechnung einer Stiftung übernimmt und dafür sorgt, dass die Verwaltung das Stiftungsvermögen korrekt verwendet («Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen»).

Stammanteil
(GmbH)

Der Anteil eines einzelnen Gesellschafters am Stammkapital; muss wenigstens CHF 100.– betragen und voll einbezahlt sein. Die Gesellschafter müssen mit mindestens einem Stammanteil an der Gesellschaft beteiligt sein, können aber auch über mehrere solche Anteile verfügen.

Stammkapital

Grundkapital einer GmbH; muss mindestens CHF 20'000.– betragen und voll einbezahlt sein.

Statuten
(AG, GmbH)

Grundlagendokument einer Aktiengesellschaft (oder einer GmbH). Regeln sowohl das Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären, als auch das Verhältnis der Gesellschaft zu Aussenstehenden. Inhalt ist zum Teil gesetzlich vorgeschrieben.

Statuten (Verein)

Grundlagendokument eines Vereins; regeln sowohl das Verhältnis der Vereinsmitglieder untereinander, als auch das Verhältnis des Vereins gegen aussen.

«Einfaches» Dokument, das schriftlich erstellt werden und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben muss (Art. 60 ZGB).

Steuerliche Aspekte
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Soll der Nachteil der Doppelbesteuerung bei AG oder GmbH in Kauf genommen werden?

Zur Beurteilung im Einzelfall ist professionelle Beratung notwendig (Aufgabenbereiche einer Treuhandunternehmungen).

Stiftung

Widmung einers Vermögens zu einem bestimmten Zweck.

Stiftungsrat

Leitendes Organ einer Stiftung.

Subsidiäre Haftung

= «ergänzende» Haftung. Für die Schulden einer Kollektivgesellschaft haftet in erster Linie das Gesellschaftsvermögen. Reicht dieses nicht aus, um die Schulden zu decken, haften die Gesellschafter subsidiär (ergänzend) mit ihrem Privatvermögen.

Urabstimmung

Form der Generalversammlung bei einer Genossenschaft; schriftliche Stimmabgabe, möglich bei grossen Genossenschaften mit mehr als 300 Mitgliedern.

Verein

Personenbezogener Zusammenschluss zur Verfolgung ideeller Zwecke; kann auch ein kaufmännisches Unternehmen betreiben (z.B. Berufs-, Fach-, und Wirtschaftsverbände). Für die Schulden eines Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, sofern in den Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird.

Vereinsversammlung

Oberstes Organ eines Vereins, Generalversammlung aller Vereinsmitglieder.

Verwaltung (Genossenschaft)

Geschäftsführendes Organ einer Genossenschaft; vertritt die Genossenschaft gegen aussen und muss aus mindestens drei Personen (meist Genossenschaftern) bestehen.

Verwaltung (Stiftung)

Leitendes Organ einer Stiftung.

Verwaltungsrat – VR
(bei einer AG)

Hat die Oberleitung der AG, besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die nicht zwingend Aktionäre sein müssen. Vertritt die AG gegen aussen indem er ...
a) dies selber tut
b) einem oder mehreren VR-Mitgliedern überträgt (= Delegierten des VR) oder
c) an Dritte (=Direktorinnen) delegiert.

Häufig gebrauchter Begriff: "CEO", Chief Executive Officer; = geschäftsführender Manager

Vinkulierung

Die Eintragung eines neuen Aktionärs ins Aktienregister ist mit bestimmten Bedingungen verknüpft. Der Verwaltungsrat muss dem Verkauf solcher Aktien zustimmen. Die Vinkulierung dient dazu, die Eigenart einer Unternehmung zu gewährleisten (z.B. bei Aktiengesellschaften, die im Besitz der Familie bleiben sollen).

[ Das lateinische Wort «Vinculum» bedeutet Fessel.]

Vorstand

Geschäftsführendes Organ eines Vereins.

Weiterbestand/Nachfolge
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Bei welcher Rechtsform kann die Gesellschaft «einfach» auf Erben oder mögliche Käufer übertragen werden?

Bei einer AG eher einfacher (Übertrag der Aktien);
bei einer GmbH schwieriger, weil der Handel mit Stammanteilen schwerfälliger ist

Zur Beurteilung im Einzelfall ist professionelle Beratung notwendig (Aufgabenbereich einer Treuhandunternehmungen).

Öffentliche Beurkundung

Formvorschrift: Bei der ein Vertrag unter der Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in vielen Kantonen ein Notar) schriftlich aufgesetzt wird. Gilt auch für die Statuten bei der Gründungsversammlung einer AG.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt die Organisation und die Tätigkeit des Staates. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie die Beziehungen der Staaten untereinander [festgehalten z.B. in der Bundesverfassung, im Steuerrecht, im SchKG oder im Strafgesetzbuch (StGB)].