
Brennpunkt (12): Kaufvertrag
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Kartei Details
Karten | 41 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 16.05.2013 / 02.06.2025 |
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Abzahlungskauf
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt nach Übergabe des Kaufgegenstandes in monatlichen Raten (Vorschriften im Konsumkreditgesetz).
Annahmeverzug
Verkäufer kann Lieferpflicht nicht erfüllen weil Käufer die gelieferte Ware nicht annehmen kann/will.
Arten von Kaufverträgen
– Fahrniskauf (Gattungskauf, Spezieskauf);
– Grundstückskauf;
– Besondere Arten (Haustürgeschäfte, Kauf nach Muster, Kauf auf Probe, Vorauszahlungsvertrag, Abzahlungsvertrag)
Aufbewahrungspflicht
Pflicht des Käufers; Lieferung darf nicht ohne Weiteres zurückgeschickt werden (Rechtslage muss zuerst abgeklärt werden).
Bestimmter Liefertermin
Ein bestimmter Zeitpunkt der Erfüllung.
Betreibung
Staatlich unterstütztes Verfahren zur Eintreibung einer Geldforderung (gemäss SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz)
«Übergabeort»; Ort, an dem die geschuldete Sache übergeben wird;
abhängig ob Gattungs- oder Speziesware (Gattungswaren = austauschbar; z.B. Heizöl / Spezieswaren = einmalig; z.B. Occasionswagen)
Gattungsware --> Wohnsitz des Schuldners;
Speziesware --> Ort wo Ware beim Vertragsabschluss;
Geld --> Wohnsitz des Gläubigers;
alles dispositiv
Erfüllungszeit
Zeitpunkt, zu dem geliefert werden muss bzw. an dem der Käufer bezahlen muss (dispositiv; Grundsätzlich «Zug um Zug»)
Ersatzleistung
«Umtausch»; Käufer kann mangelhafte Ware gegen einwandfreie umtauschen.
Fahrniskauf
Kaufobjekt ist eine bewegliche Sache.
Fixgeschäft
Spezielles Verfalltagsgeschäft, Lieferung an einem bestimmten Stichtag; nachträgliche Erfüllung ist sinnlos, z.B. «Lieferung Käsebuffet am 02.08. um 11.30 Uhr» für einen Apéro.
Fälligkeit
Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.
Garantie
Haftung des Verkäufers für Mängel an der Sache; rechtlich sprechen wir von «Gewährleistung» wegen Mängel der Kaufsache.
Gattungskauf
Kaufsachen sind austauschbare Güter (Gattungsware).
Gattungsware
Austauschbare Ware, z.B. 100 kg Saatgut.
Grundstückskauf
Grundlage des Vertrages ist eine Liegenschaft, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum); spezielle Vorschriften; muss offiziell beurkundet sein, Eintrag ins Grundbuch.
Haustürgeschäft
Kaufverträge über Fahrnisgüter oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch, die «an der Haustür» (oder auch auf öffentlichen Plätzen, in Wohnräumen etc.) abgeschlossen werden.
Incoterms 2010
Internationale Lieferungsvorschriften; definieren z.B. wer die Frachtkosten und wer im Falle eines Verlustes der Güter das finanzielle Risiko trägt (Incoterms – International Commercial Terms).
Kauf auf Probe
«Probekauf»; der Käufer kann die Sache nach der Probe genehmigen (solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers).
Kauf nach Muster
Anfertigung eines Musters, Zusicherung durch den Verkäufer, dass der Kaufgegenstand die Eigenschaften des Musters aufweist.
Kaufmännischer Verkehr
Gewerbsmässige Geschäfte (zum Zweck des Weiterverkaufs) zwischen Geschäftsleuten, die mit Waren Handel treiben, z.B. Verträge zwischen Grossisten und Detaillisten.
Kaufvertrag
Schuld-und Forderungsverhältnis: Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben und berechtigt den Kaufpreis zu fordern; der Käufer hat die Pflicht , den Kaufpreis zu zahlen und das Recht, den Kaufgegenstand zu fordern.
Lieferungsverzug
Vertragsverletzung von Seiten des Verkäufers: Ware wird bis zum bestimmten Liefertermin nicht geliefert. Unterscheidung zwischen Mahn-, Verfalltags- und Fixgeschäft.
Mahngeschäft
Der Liefertermin wurde von den Parteien nicht oder nur vage festgelegt, z.B. «in zwei Wochen», «zirka Woche 27» --> Käufer muss Verkäufer durch eine Mahnung «in Verzug» setzen.
Mahnung
«Erklärung» mit der dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt wird (--> eingeschriebener Brief).
Mangelhafte Lieferung
Der Kaufgegenstand weist Fehler auf, z.B. Konstruktionsmängel, Qualitätsmängel, falschen Grössen.
Meldepflicht
Mängel an der gelieferter Ware sind dem Verkäufer sofort mitzuteilen.
Minderung
Preisermässigung bei Schäden, z.B. bei einer Küchenmaschine mit zerkratztem Gehäuse, die aber einwandfrei funktioniert.
Mängelrüge
Benachrichtigung des Verkäufers (durch den Käufer) über festgestellte Mängel an der gelieferten Ware.
Nachfrist
Durch die Mahnung festgelegte angemessene Zeitperiode, in der die Erfüllung (Lieferung) stattfinden muss.
Nicht kaufmännischer Verkehr
Private Geschäfte, zum Eigengebrauch.
Prüfungspflicht
Der Käufer muss die Ware (bei Entgegennahme) auf sichtbare Mängel prüfen.
Schadenersatz
Ausgleich/Kompensation eines Schadens (= Vermögensminderung)
Spezieskauf
Das Kaufobjekt ist eine Speziesware («speziell», einmalige Güter. z.B. ein Originalgemälde).
Speziesware
«Spezielle», einmalige Güter, z.B. ein Occasionswagen.
Stichtag
Ein bestimmter Zeitpunkt der Erfüllung
Vorauszahlungskauf
Entrichtung des Kaufbetrags in zum Voraus zu leistenden Teilzahlungen. Der Kaufgegenstand wird erst nach erfolgter vollständiger Zahlung übergeben.
Zahlungsverzug
Vertragsverletzung von Seiten des Käufers; er ist (bei einer Kreditlieferung) mit der Bezahlung im Rückstand.
Wandelung
Kaufvertrag wird rückgängig gemacht (Ware gegen Verkaufspreis).