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Brennpunkt (12): Kaufvertrag

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 41
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 16.05.2013 / 02.06.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Abzahlungskauf

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt nach Übergabe des Kaufgegenstandes in monatlichen Raten (Vorschriften im Konsumkreditgesetz).

Annahmeverzug

Verkäufer kann Lieferpflicht nicht erfüllen weil Käufer die gelieferte Ware nicht annehmen kann/will.

Arten von Kaufverträgen

– Fahrniskauf (Gattungskauf, Spezieskauf);

– Grundstückskauf;

– Besondere Arten (Haustürgeschäfte, Kauf nach Muster, Kauf auf Probe, Vorauszahlungsvertrag, Abzahlungsvertrag)

Aufbewahrungspflicht

Pflicht des Käufers; Lieferung darf nicht ohne Weiteres zurückgeschickt werden (Rechtslage muss zuerst abgeklärt werden).

Bestimmter Liefertermin

Ein bestimmter Zeitpunkt der Erfüllung.

Betreibung

Staatlich unterstütztes Verfahren zur Eintreibung einer Geldforderung (gemäss SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz)

Eigentumsübertragung

Erfolgt bei beweglichen Sachen durch Übergabe der Kaufsache; bei Liegenschaften durch Grundbucheintrag.

Erfüllungsort

«Übergabeort»; Ort, an dem die geschuldete Sache übergeben wird;
abhängig ob Gattungs- oder Speziesware (Gattungswaren = austauschbar; z.B. Heizöl / Spezieswaren = einmalig; z.B. Occasionswagen)

Gattungsware --> Wohnsitz des Schuldners;

Speziesware --> Ort wo Ware beim Vertragsabschluss;

Geld --> Wohnsitz des Gläubigers;

alles dispositiv

Erfüllungszeit

Zeitpunkt, zu dem geliefert werden muss bzw. an dem der Käufer bezahlen muss (dispositiv; Grundsätzlich «Zug um Zug»)

Ersatzleistung

«Umtausch»; Käufer kann mangelhafte Ware gegen einwandfreie umtauschen.

Fahrniskauf

Kaufobjekt ist eine bewegliche Sache.

Fixgeschäft

Spezielles Verfalltagsgeschäft, Lieferung an einem bestimmten Stichtag; nachträgliche Erfüllung ist sinnlos, z.B. «Lieferung Käsebuffet am 02.08. um 11.30 Uhr» für einen Apéro.

Fälligkeit

Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.

Garantie

Haftung des Verkäufers für Mängel an der Sache; rechtlich sprechen wir von «Gewährleistung» wegen Mängel der Kaufsache.

Gattungskauf

Kaufsachen sind austauschbare Güter (Gattungsware).

Gattungsware

Austauschbare Ware, z.B. 100 kg Saatgut.

Grundstückskauf

Grundlage des Vertrages ist eine Liegenschaft, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum); spezielle Vorschriften; muss offiziell beurkundet sein, Eintrag ins Grundbuch.

Haustürgeschäft

Kaufverträge über Fahrnisgüter oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch, die «an der Haustür» (oder auch auf öffentlichen Plätzen, in Wohnräumen etc.) abgeschlossen werden.

Incoterms 2010

Internationale Lieferungsvorschriften; definieren z.B. wer die Frachtkosten und wer im Falle eines Verlustes der Güter das finanzielle Risiko trägt (Incoterms – International Commercial Terms).

Kauf auf Probe

«Probekauf»; der Käufer kann die Sache nach der Probe genehmigen (solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers).

Kauf nach Muster

Anfertigung eines Musters, Zusicherung durch den Verkäufer, dass der Kaufgegenstand die Eigenschaften des Musters aufweist.

Kaufmännischer Verkehr

Gewerbsmässige Geschäfte (zum Zweck des Weiterverkaufs) zwischen Geschäftsleuten, die mit Waren Handel treiben, z.B. Verträge zwischen Grossisten und Detaillisten.

Kaufvertrag

Schuld-und Forderungsverhältnis: Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben und berechtigt den Kaufpreis zu fordern; der Käufer hat die Pflicht , den Kaufpreis zu zahlen und das Recht, den Kaufgegenstand zu fordern.

Lieferungsverzug

Vertragsverletzung von Seiten des Verkäufers: Ware wird bis zum bestimmten Liefertermin nicht geliefert. Unterscheidung zwischen Mahn-, Verfalltags- und Fixgeschäft.

Mahngeschäft

Der Liefertermin wurde von den Parteien nicht oder nur vage festgelegt, z.B. «in zwei Wochen», «zirka Woche 27» --> Käufer muss Verkäufer durch eine Mahnung «in Verzug» setzen.

Mahnung

«Erklärung» mit der dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt wird (--> eingeschriebener Brief).

Mangelhafte Lieferung

Der Kaufgegenstand weist Fehler auf, z.B. Konstruktionsmängel, Qualitätsmängel, falschen Grössen.

Meldepflicht

Mängel an der gelieferter Ware sind dem Verkäufer sofort mitzuteilen.

Minderung

Preisermässigung bei Schäden, z.B. bei einer Küchenmaschine mit zerkratztem Gehäuse, die aber einwandfrei funktioniert.

Mängelrüge

Benachrichtigung des Verkäufers (durch den Käufer) über festgestellte Mängel an der gelieferten Ware.

Nachfrist

Durch die Mahnung festgelegte angemessene Zeitperiode, in der die Erfüllung (Lieferung) stattfinden muss.

Nicht kaufmännischer Verkehr

Private Geschäfte, zum Eigengebrauch.

Prüfungspflicht

Der Käufer muss die Ware (bei Entgegennahme) auf sichtbare Mängel prüfen.

Schadenersatz

Ausgleich/Kompensation eines Schadens (= Vermögensminderung)

Spezieskauf

Das Kaufobjekt ist eine Speziesware («speziell», einmalige Güter. z.B. ein Originalgemälde).

Speziesware

«Spezielle», einmalige Güter, z.B. ein Occasionswagen.

Stichtag

Ein bestimmter Zeitpunkt der Erfüllung

Vorauszahlungskauf

Entrichtung des Kaufbetrags in zum Voraus zu leistenden Teilzahlungen. Der Kaufgegenstand wird erst nach erfolgter vollständiger Zahlung übergeben.

Zahlungsverzug

Vertragsverletzung von Seiten des Käufers; er ist (bei einer Kreditlieferung) mit der Bezahlung im Rückstand.

Wandelung

Kaufvertrag wird rückgängig gemacht (Ware gegen Verkaufspreis).