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Brennpunkt (10)/(11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Set of flashcards Details

Flashcards 64
Language Deutsch
Category Law
Level Secondary School
Copyright STR teachware
Created / Updated 22.04.2013 / 27.02.2025

Bundle

This box is part of the bundle Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Schuld-/Forderungsverhältnis

vgl. Obligation; Rechtsbeziehung, durch die eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist.

Sicherungsmittel

«Massnahmen» zur Absicherung von Vertragspflichten.

Solidarbürgschaft

Zur Absicherung einer Vertragspflicht verpflichtet sich eine Drittperson (Solidarbürge), bereits bei erfolgloser Mahnung des Hauptschuldners, dessen Schuld zu begleichen.

Spezialgesetze

Gesetze, durch welche die verschiedenen Fälle der Gefährdungshaftung begründet werden, z.B. Strassenverkehrsgesetz oder Produktehaftpflichtgesetz.

Stillschweigende Annahme

Ein Antrag muss nicht zwingend «ausdrücklich» angenommen werden; eine Annahme kann sich auch aus einem entsprechende Verhalten (ohne mündliche Äusserung) ergeben, z.B. direkte Lieferung aufgrund eines Antrags oder direkte Kartenbelastung auf einer Kreditkarte in e-busniness.

Unbefristeter Antrag

Antrag, der nur ohne Frist gestellt wird

Unerlaubte Handlung

Unvorsichtiges Verhalten, das bei jemandem einen Schaden verursacht, wodurch man zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird (Entstehungsgrund für eine Obligation).

Ungerechtfertigte Bereicherung

Rechtlich grundlose Vermögensverschiebungen  (Entstehungsgrund für eine Obligation).

Ungültige Verträge

Verträge mit einem ...
widerrechtlichen,
unsittlichen oder
unmöglicher Inhalt.
Solche Verträge gelten als nicht abgeschlossen und sind deshalb «nichtig».

Unverbindlicher Antrag

Antrag mit einem ausdrücklichen Hinweis, z.B. «nur solange Vorrat», «Preise freibleibend»

Unwesentlicher Irrtum

Ein Irrtum aus dem Beweggrund, der zum Vertragsabschluss geführt hat (= Motivirrtum) ist nicht wesentlich – ein solcher Vertrag ist nicht anfechtbar; Art. 24 Abs. 2 OR.

Urkundsperson

Staatlich anerkannte «Stelle» (oft ein Notar) welche eine öffentliche Beurkundung vornehmen darf.

Urteilsfähigkeit

Fähigkeit, vernunftgemässes zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.

Verbindlicher Antrag

Grundsatz: Vertragspartner sind an Anträge gebunden (= verbindliche Anträge); falls ein Antrag unverbindlich sein soll, muss dies ausdrücklich erwähnt werden.

Verschulden

Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.

Verschuldenshaftung

Haftung gemäss Art. 41 OR: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt (aus Absicht oder Fahrlässigkeit) wird ihm zum Ersatz (Schadensersatz) verpflichtet.

Verträge

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Vertragsparteien besteht (vgl. Art. 1 OR).

Volljährigkeit

Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB). (Seit 1.1.2013 gilt nur noch dieser Begriff; «Mündigkeit» gibt es nicht mehr!)

Voraussetzungen für eine «Unerlaubte Handlung»

4 Tatbestandsmerkmale:

1. Widerrechtlichkeit (= Eingriff in geschütztes Rechtsgut)
2. Schaden (= Vermögensverminderung)
3. Kausalzusammenhang (= Zusammenhang Ursache-Wirkung)
4. Absicht oder Fahrlässigkeit (= Verschulden)

Wesentlicher Irrtum

Ein Irrtum ist nur in folgenden Fällen ein wesentlicher:
(a) Art des Vertrages
(b) Gegenstand/Person
(c) Umfang
(d) Grundlage des Vertrages; Art. 24 OR.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Widerruf

Zurückziehung eines Antrags

Zession

Zession = Forderungsabtretung; Zur Absicherung einer Vertragspflicht tritt beispielweise ein Kreditnehmer seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitorenforderungen) an den Kreditgeber ab.

Öffentliche Beurkundung

Formvorschrift, durch welche die Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in vielen Kantonen ein Notar) vorgeschrieben ist. Der Notar bescheinigt, dass der Vertrag den Willen der Vertragsparteien enthält. z.B. Grundstückskauf

Übervorteilung

Vgl. Art. 21 OR: Verträge, bei denen
(a) ein offenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
(b) eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beim Übervorteilten vorliegt und
(c) die Ausbeutung dieses Umstands durch den Vertragspartner.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.