
Brennpunkt (10)/(11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Kartei Details
Karten | 64 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Mittelschule |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 22.04.2013 / 27.02.2025 |
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Schuld-/Forderungsverhältnis
vgl. Obligation; Rechtsbeziehung, durch die eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist.
Sicherungsmittel
«Massnahmen» zur Absicherung von Vertragspflichten.
Solidarbürgschaft
Zur Absicherung einer Vertragspflicht verpflichtet sich eine Drittperson (Solidarbürge), bereits bei erfolgloser Mahnung des Hauptschuldners, dessen Schuld zu begleichen.
Spezialgesetze
Gesetze, durch welche die verschiedenen Fälle der Gefährdungshaftung begründet werden, z.B. Strassenverkehrsgesetz oder Produktehaftpflichtgesetz.
Stillschweigende Annahme
Ein Antrag muss nicht zwingend «ausdrücklich» angenommen werden; eine Annahme kann sich auch aus einem entsprechende Verhalten (ohne mündliche Äusserung) ergeben, z.B. direkte Lieferung aufgrund eines Antrags oder direkte Kartenbelastung auf einer Kreditkarte in e-busniness.
Unbefristeter Antrag
Antrag, der nur ohne Frist gestellt wird
Unerlaubte Handlung
Unvorsichtiges Verhalten, das bei jemandem einen Schaden verursacht, wodurch man zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird (Entstehungsgrund für eine Obligation).
Ungerechtfertigte Bereicherung
Rechtlich grundlose Vermögensverschiebungen (Entstehungsgrund für eine Obligation).
Ungültige Verträge
Verträge mit einem ...
widerrechtlichen,
unsittlichen oder
unmöglicher Inhalt.
Solche Verträge gelten als nicht abgeschlossen und sind deshalb «nichtig».
Unverbindlicher Antrag
Antrag mit einem ausdrücklichen Hinweis, z.B. «nur solange Vorrat», «Preise freibleibend»
Unwesentlicher Irrtum
Ein Irrtum aus dem Beweggrund, der zum Vertragsabschluss geführt hat (= Motivirrtum) ist nicht wesentlich – ein solcher Vertrag ist nicht anfechtbar; Art. 24 Abs. 2 OR.
Urkundsperson
Staatlich anerkannte «Stelle» (oft ein Notar) welche eine öffentliche Beurkundung vornehmen darf.
Urteilsfähigkeit
Fähigkeit, vernunftgemässes zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.
Verbindlicher Antrag
Grundsatz: Vertragspartner sind an Anträge gebunden (= verbindliche Anträge); falls ein Antrag unverbindlich sein soll, muss dies ausdrücklich erwähnt werden.
Verschulden
Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.
Verschuldenshaftung
Haftung gemäss Art. 41 OR: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt (aus Absicht oder Fahrlässigkeit) wird ihm zum Ersatz (Schadensersatz) verpflichtet.
Verträge
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Vertragsparteien besteht (vgl. Art. 1 OR).
Volljährigkeit
Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB). (Seit 1.1.2013 gilt nur noch dieser Begriff; «Mündigkeit» gibt es nicht mehr!)
Voraussetzungen für eine «Unerlaubte Handlung»
4 Tatbestandsmerkmale:
1. Widerrechtlichkeit (= Eingriff in geschütztes Rechtsgut)
2. Schaden (= Vermögensverminderung)
3. Kausalzusammenhang (= Zusammenhang Ursache-Wirkung)
4. Absicht oder Fahrlässigkeit (= Verschulden)
Wesentlicher Irrtum
Ein Irrtum ist nur in folgenden Fällen ein wesentlicher:
(a) Art des Vertrages
(b) Gegenstand/Person
(c) Umfang
(d) Grundlage des Vertrages; Art. 24 OR.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Widerruf
Zurückziehung eines Antrags
Zession
Zession = Forderungsabtretung; Zur Absicherung einer Vertragspflicht tritt beispielweise ein Kreditnehmer seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitorenforderungen) an den Kreditgeber ab.
Öffentliche Beurkundung
Formvorschrift, durch welche die Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in vielen Kantonen ein Notar) vorgeschrieben ist. Der Notar bescheinigt, dass der Vertrag den Willen der Vertragsparteien enthält. z.B. Grundstückskauf
Übervorteilung
Vgl. Art. 21 OR: Verträge, bei denen
(a) ein offenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
(b) eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beim Übervorteilten vorliegt und
(c) die Ausbeutung dieses Umstands durch den Vertragspartner.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.