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Brennpunkt (07): Rechtsquellen und Verhaltensregeln

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 28
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 08.02.2013 / 04.06.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Recht

Unter 'Recht' verstehen wir die Vorschriften und Regeln der rechtlichen Ordnung. Recht schreibt ein bestimmtes Verhalten vor, das im Gegensatz zu Moral und Sitte vom Staat durchgesetzt und wenn nötig mit Gewalt erzwungen werden kann.

Sitte

Sitten sind Anstandsregeln, Umgangsformen und Gepflogenheiten, die von unserer Gesellschaft «vorgegeben» werden. (Sitten können, ebenso wie moralische Vorstellungen, nicht erzwungen werden.)

Moral

Moralvorstellungen sind unsere eigenen inneren Wertvorstellungen über gut und böse, richtig oder falsch; sie haben ihren Ursprung häufig in einer Religion oder einer philosophischen Weltanschauung. (Eine Verletzung der eigenen Moralvorstellungen wird von niemandem geahndet, führt aber häufig zu einem «schlechten Gewissen».)

Relative Rechtsansprüche

Relative Rechtsansprüche gelten aufgrund bestimmter Sachverhalte nur gegenüber einzelnen natürlichen oder juristischen Personen, z.B. gilt ein Arbeitsvertrag 'nur' zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber.

Absolute Rechtsansprüche

Absolute Rechtsansprüche sind Vorschriften, die gegen alle Personen durchsetzbar sind. Das Eigentumsrecht an einer Sache kann beispielsweise gegenüber jedermann durchgesetzt werden.

Materielles Recht

Das materielle Recht enthält den Inhalt und die Voraussetzungen von rechtlichen Ansprüchen (Recht «haben»).

Formelles Recht

Das formelle Recht enthält Vorschriften zur Umsetzung des materiellen Rechts (Recht «bekommen»).

Spezialgesetze

Eigene Gesetze im Privatrecht für bestimmte Rechtsbereiche, z.B. das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Bankengesetz (BankG) oder das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Obligationenrecht (OR)

Das Obligationenrecht ist das Recht der «Schuldverhältnisse» (lateinisch Obligation – Verpflichtung).
Das OR bildet den 5. Teil des ZGB, ist aber ein selbstständiges Buch mit eigener Nummerierung, das nochmals 5 Kapitel (= Abteilungen) umfasst.

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Das ZGB regelt fast sämtliche Gebiete, in denen wir Privatpersonen uns – «von der Wiege bis zur Bahre» – bewegen. Es ist in 5 Teile gegliedert:
1 Personenrecht 
2 Familienrecht 
3 Erbrecht
4 Sachenrecht
5 Obligationenrecht

Privates Recht

Das Privatrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Einzelpersonen sowie zwischen Personengruppen (z. B. Unternehmungen) und Einzelpersonen.

Vollstreckungsrecht

Das Vollstreckungsrecht enthält Vorschriften über die zwangsweise Durchsetzung der staatlichen Rechtsordnung, z. B. die Vollstreckung von Strafurteilen durch den Strafvollzug oder das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) für die Eintreibung von Geldforderungen.

Prozessrecht

Das Prozessrecht umfasst Vorschriften über das Verfahren vor staatlichen Gerichten.

Völkerrecht

Das Völkerrecht befasst sich mit den Beziehungen zwischen Staaten.

Strafrecht

Das Strafrecht umschreibt strafbare Handlungen, Strafmass und Strafvollzug (geregelt im Strafgesetzbuch, StGB).

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den staatlichen Behörden und den Bürgern. (Da der Staat immer mehr Aufgaben erfüllt, bildet das Verwaltungsrecht den umfangreichsten Teil der schweizerischen Rechtsordnung.)

Staatsrecht

Das Staatsrecht enthält die Aufgabenverteilung des Staates sowie die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt die Organisation und die Tätigkeit des Staates.

Gliederung des Rechts

Einteilung des Rechts in zwei grosse Bereiche: Öffentliches Recht und Privatrecht.

Lehre (Rechtswissenschaft)

Unter «Lehre» verstehen wir Ansichten und Meinungen von Rechtsgelehrten (an Universitäten oder Hochschulen) in Gesetzeskommentaren und Fachzeitschriften.

Gerichtsentscheide (Präjudiz)

Von einem Präjudiz sprechen wir, wenn frühere Gerichtsentscheide eine vorentscheidende Wirkung für ähnliche, zukünftige Fälle haben.

Ortsgebrauch

Gewohnheitsrecht, d.h. Vorschriften, die für bestimmte Rechtsfragen in unterschiedlichen geografischen Gebieten unterschiedlich festgelegt sind. Beispiel: Rückgabezeitpunkt einer Mietwohnung «vor 12:00 h» oder «bis 18:00 h».

Gewohnheitsrecht

«Gewohnheiten», d.h. Vorschriften, die auch ohne schriftliche Fixierung von den Gerichten anerkannt werden (wird auch als «Übung» oder «Ortsgebrauch» bezeichnet).

Geschriebenes Recht

Schriftlich festgelegte Gesetze

Rechtsquellen

Grundlagen für die Rechtsprechung:
- Geschriebenes Recht
- Gewohnheitsrecht
- Gerichtsentscheide
- Lehre (= Rechtswissenschaften)

Gerechtigkeit

Darunter verstehen wird den Grundsatz, dass alle Menschen gleich behandelt werden sollten, d.h. dass jeder Fall nach den gleichen Regeln entschieden wird. Einem Gericht sollte es aber auch möglich sein, dem Einzelfall Rechnung zu tragen.

Justitia

Römische Göttin der Gerechtigkeit und des Rechtswesens, Symbol der Gerechtigkeit:

– Verbundenen Augen → Rechtsanwendung unabhängig vom Ansehen der Parteien
– Balkenwaage → sorgfältiges Abwägen der Sachverhalte und einen ausgewogenen Schuldspruch
– Schwert → Symbol für die Strafgewalt

Rechtsordnung

Alle Gesetze zusammen ergeben die Rechtsordnung. (Die in Gesetzen zusammengefassten Regeln für unser Zusammenleben)