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Brennpunkt (23): Steuerrecht

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 49
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 12.09.2013 / 13.03.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Quellensteuer

Steuer, die vom Leistungsschuldner direkt vor Auszahlung des geschuldeten Betrags (an der «Quelle») in Abzug gebracht wird (wie z.B. die VST).

Bruttozins

Zinsertrag auf einer Kapitalanlage (ohne bzw. vor VST-Abzug).

Nettozins

Bruttozins abzüglich VST-Abzug; Zins, der dem Kontoinhaber gutgeschrieben wird.

Mehrwertsteuer (MWST)

= Konsumsteuer, durch welche Lieferungen und Dienstleistungen im Inland besteuert werden.
Jeder Steuerpflichtige kann die von ihm bezahlte MWST auf bezogenen Gütern oder erhaltenen Dienstleistungen abziehen (Vorsteuerabzug). Dadurch unterliegt nur die einem Produkt auf jeder Stufe zugeführte Wertvermehrung der Steuer (deshalb «Mehrwert»-Steuer»).

Konsumsteuer

Steuer, die auf den Konsum von Produkten und Dienstleistungen erhoben wird ⇒ wichtigste Konsumsteuer ist die MWST.

Allphasensteuer

Steuer, die auf den Verkaufsumsätzen aller Stufen des Wirtschaftsprozesses erhoben wird (⇒ MWST)

Bruttosteuer

Steuerpflichtige Unternehmungen müssen auf ihren Verkaufspreisen die MWST (z.B. den Normalsatz von 8%) dazuschlagen. Die Summe der Steuern, die sich aus dem Verkaufsumsatz einer Unternehmung ergibt, bezeichnen wir als die Bruttosteuer.

Vorsteuerabzug

Jede steuerpflichtige Unternehmungen kann die von ihr bezahlte MWST von der geschuldeten Bruttosteuer abziehen (= Vorsteuerabzug).

Bruttosteuer
-  Vorsteuerabzug
= abzuliefernde MWST

Zusatzbegriff «Heiratsstrafe»

Bei Ehepaaren werden beide Einkommen zum steuerbaren Gesammteinkommen addiert. Durch die Steuerprogression ergibt sich bei mittleren und hohen Einkommen ein höherer Steuersatz und damit eine höhere Steuerbelastung als bei unverheiraten Paaren, die ihr eigenes Einkommen unabhängig voneinander versteuern. Diese vergleichsweise höhere Steuerbelastung für Ehepaare wird als «Heiratsstrafe» bezeichnet.