
Brennpunkt (21): Familienrecht
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Kartei Details
Karten | 40 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 08.01.2014 / 06.05.2025 |
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Offizielle Auflösung der Ehe. Zwei unterschiedliche Verfahren: einvernehmliche Scheidung oder Kampfscheidung.
Einvernehmliche Scheidung (Konventionalscheidung)
Scheidungsverfahren, bei dem sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen einig sind, insbesondere über die güterrechtliche Auseinandersetzung, die nachehelichen Unterhaltszahlungen, das allfällige Sorgerecht sowie Alimente für die Kinder und die Aufteilung der beruflichen Vorsorge.
Einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen durch die Scheidungspartner. Kann durch die Ehegatten selbstständig oder mithilfe von Beratungsstellen, Anwälten oder Mediatoren (Rolle eines neutralen Dritten) ausgearbeitet werden. Folge: Ist das Gericht überzeugt, dass die Vereinbarung vollständig und angemessen ist, wird es diese genehmigen und die Scheidung aussprechen.
Scheidungsverfahren, bei dem sich eine Partei nicht scheiden lassen will; wird eingeleitet durch den scheidungswilligen Ehegatten. Die Gegenseite, die sich nicht scheiden lassen will, kann auf einer Trennungszeit von zwei Jahren beharren.
Verwandschaft
Das Verhältnis der Angehörigen untereinander. Verwandtschaft in gerader Linie = Personen die voneinandern abstammen (Grosseltern – Eltern – Kinder – Enkelkinder); Verwandtschaft in der Seitenlinie = Geschwister – Onkel und Tanten.
Das Verhältnis zwischen Eltern und Nachkommen; entsteht zwischen der leiblichen Mutter und ihrem Kind durch die Geburt, zwischen dem Kind und dem Vater automatisch, falls die Mutter verheiratet ist.
Durch eine Adoption entsteht ein Kindsverhältnis zu einem (nicht blutsverwandten) Kind; das Adoptivkind erhält dadurch die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes (und das Kindsverhältnis zum leiblichen Elternteil wird aufgehoben).
Elterliche Sorge
Begriff im Zusammenhang mit Trennungs- oder Scheidungsverfahren: Elterliche Sorge beinhaltet das Anrecht eines oder beider Elternteile, das Kind im eigenen Haushalt zu betreuen und zu erziehen.
Gliederung des Verwandschaftssystem; die verschiedenen Ebenen der Verwandschaft werden als Stämme bezeichnet (vgl. umgangssprachlich «Stammbaum»); von Bedeutung im Erbrecht zur Bestimmung der gesetzlichen Erben.
Der erste Stamm umfasst alle Nachkommen dieser Person, also deren Kinder, Enkel usw.
Zweiter Stamm
Der zweite Stamm umfasst die Eltern der Person sowie deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten, usw. Er wird auch als elterlicher Stamm bezeichnet.
Der dritte Stamm umfasst die Grosseltern und deren Nachkommen, also Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins.
Nichte/Neffe
Das Kind eines Geschwisters, beispielsweise die Tochter einer Schwester.
Cousine/Cousin
Kinder von Onkel und Tanten.
Das Verhältnis einer Person zu den Ehegatten ihrer Verwandten und zu den Verwandten ihres Ehegatten.
Gesetzlich anerkanntes Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Paaren; damit werden gleichgeschlechtliche Paare (ohne Kinder) in vielen Belangen der Ehepaaren gleichgestellt (z.B. bei der Miete, im Arbeitsvertrag, im Sozialversicherungsrecht oder der beruflichen Vorsorge).