Brandschutz
BrandschutzKlausur
BrandschutzKlausur
Kartei Details
Karten | 101 |
---|---|
Lernende | 12 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.08.2013 / 08.10.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/brandschutz1
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/brandschutz1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Übereinstimmungsnachweise für geregelte Bauprodukte
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH)
2. Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des
Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP)
3. Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ)
Definition notwendige Treppe
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss (und Dachraum) muss über mindestens eine
Treppe zugänglich sein. Zulässig auch: Rampen mit flacher Neigung
nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze muss für größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen, fester und griffsicherer Handlauf
Definition Sicherheitstreppenraum
Sicher erreichbarer Treppenraum in den Feuer und Rauch nicht eindringen können
Definition notwendiger Treppenraum
-->Jede notwendige Treppe muss in eigenem, durchgehenden Treppenraum liegen
->zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen
->muss an Außenwand liegen: innenliegend zulässig, wenn Nutzung ausreichend lang nicht
durch Raucheintritt gefährdet
->Tragende Teile: feuerhemmend, aus nicht brennbaren Baustoffen
->Raumabschließende Bauteile: Brandwände, zu notwendigen Fluren rauchdichte und
selbstschließende Abschlüsse! zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens
dicht- und selbstschließende Abschlüsse
->Einrichtung zur Rauchableitung: Gebäude > 13 m, Auslöseelement im EG und oberster
Treppenabsatz
->unmittelbar ins Freie, oder: Raum zwischen notwendigen Treppenraum und Ausgang
1. muss mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe
2. muss Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein (ausgenommen notwendige Flure)
Ausnahmen notwendiger Treppenraum
- GK 1 und 2
- Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit
von insgesamt nicht mehr als 200 m., wenn in jedem Geschoss ein anderer
Rettungsweg erreicht werden kann (Maisonette)
- als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist
Definition notwendiger Flur
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten mit
Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen
-> Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich
-> sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in
Rauchabschnitte von max. 30 m Länge zu unterteilen (Stichflure max. 15 m)
-> Raumabschließende Bauteile, mind. feuerhemmend
->Wände: sind bis an die Rohdecke zu führen
->Türen: dichtschließend
Notwendige Flure sind nicht erforderlich:
- In GK 1 & 2 außer Kellergeschosse
- innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m.
- Innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen,
mit nicht mehr als 400 m.; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn
diese Teile nicht größer als 400 m. sind, Trennwände haben und jeder Teil
unabhängig von anderen Teilen Rettungswege hat. (Gro.raumbüros)
Anforderungen Rettungswege
- frei von Brandlast - immer nutzbar, sicher begehbar
- rauchfrei bleiben - beleuchtet und gekennzeichnet
- schützen vor Flammen, Rauch und Strahlung
Definition Rettungswege
- jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege erreichbar sein
- erster muss Baulich sein und in 35 m ins Freie oder zum notwendigen TR führen
- nicht ebenerdige Nutzungseinheiten: 1. Rettungsweg über notwendige Treppe
- Beide Rettungswege dürfen über denselben notwendigen Flur führen
- 1.: baulich, von jedem Punkt max. 35 m in notwendigen Treppenraum oder Freie
- 2.: weitere notwendige Treppe oder über Geräte der Feuerwehr (ab 8 m Höhe nur
wenn erforderliche Geräte vorhanden sind: Hubrettungsfahrzeuge)
- Ausnahme: Rettungsweg ist Sicherheitstreppenraum, dann reicht 1. RW
7
- Sonderbauten: 2. Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr nur, wenn keine
Bedenken bezgl Personenrettung
- Ab 22 m Gebäudehöhe müssen 2 bauliche oder 1 Sicherheitstreppenraum
Rettungswegfenster
- lichtes Öffnungsmaß: Breite 1,20 m / Höhe 0,9 m
- auf voller Größe zu öffnen
- nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet
- wenn Öffnung in Dachschrägen: Unterkante max. 1,2 m von Traufkante entfernt
(horizontal gemessen, vllt auch 1 m -->Görtz)
- Feuerwehr oder Menschen auf öffentlichen Flächen aufmerksam machen können
Sprungpolster
kommen zum Einsatz, wenn beispielsweise der Einsatz einer Drehleiter nicht möglich ist
(z. B. Hinterhof, keine Anfahrt möglich) und auch andere Rettungswege nicht zur
Verfügung stehen. Nur Notfall! (Person droht zu springen, absturzgefährdete Person)
Notleitersysteme
Kein zweiter baulicher Rettungsweg (nur Selbst-, nicht Fremdrettung)
Feuerwehrangriffswege
Wege für die Gefahrenabwehr und Brandbekämpfung durch die Feuerwehr
Türqualitäten und Türeigenschaften
- RS mit Rauchschutzabschluss
- Dichtschließend, selbstschließend, nicht abschließbar
- Europäisch:
o R Tragfähigkeit
o E Raumabschluss
o I Wärmedämmung (Brand)
o W Begrenzung d. Srahlungsdurchtritts
o M Mechanische Einwirkung (Stoßbeanspruchung)
o S Begrenzung d. Rauchdurchlässigkeit
o C "Closing" selbstschließend
o P Energieversorgung / Signalübermittlung
Türqualitäten
- im Kellergeschoss/zum nicht ausgebauten Dachraum: mindestens feuerhemmende,
rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse
- zwischen notwendigem Flur und Nutzungseinheit: dicht schließend
- zwischen Lagerraum und Treppenraum: feuerhemmende, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse
- zwischen Treppenraum und notwendigem Flur: rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse
Rauchschutztür (RS-Tür)- Selbstschließend
- 4-seitig umlaufende Dichtung
- Kennzeichnung
- Nicht abschließbar
- Verhinderung der Rauchausbreitung
- Selbstschließend
- 4-seitig umlaufende Dichtung
- Kennzeichnung
- Nicht abschließbar
- Verhinderung der Rauchausbreitung
Dichtschließend
„normale Türen“ zur Wohnung vom Treppenraum.
• Die Rauchausbreitung wird behindert
• vollwandig, aber Verglasung erlaubt
• min. dreiseitig umlaufende Dichtung
• selbstschließend (laut Görtz) ??????????
Feuerschutzabschlüsse
Selbstschließende Türen und andere Abschlüsse (Klappen, Rollläden), die Brandausbreitung verhindern
Anforderungen an Treppenraum in der GK 5
- Treppenraumwand Eigenschaften einer Brandwand/ Bekleidungen, Putze,
Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- Beleuchtung: Müssen zu beleuchten sein, ab einer Gebäudehöhe von 13m eine
Sicherheitsbeleuchtung
- Belüftung: müssen belüftet werden können, in jedem oberirdischen Geschoss direkte
Fenster ins freie (Querschnitt >0,50m2, zu öffnen), oder für innenliegende
Treppenräume (Gebäude>13m) obenliegende Öffnung zur Rauchableitung (>1m2,
von EG und obersten OG zu öffnen).
grundsätzliche Möglichkeiten zur Realisierung eines Sicherheitstreppenraums!
1. Offener Gang (Treppenraum über Balkon oder Brücke erreichbar): freier Windstrom
2. Fire-Tower (Kamineffekt durch Vorraum mit Lüftungsschacht)
3. Druckschleuse (
Maße Drehleiter
- Höhe max. 3,3 m
- Länge max. 10 m
- max. Breite 2,5 m
- max. Stützbreite 4,5 m
- Niveauausgleich max. 7°
DLK 23-12
- aus 12 m Entfernung Nennrettungshöhe 23 m, Korb
Aufstellfläche
- Nicht überbaute, befestigte Fläche, die direkt mit öffentlichen Verkehrsflächen oder
über Feuerwehrzufahrt zu erreichen ist für Hubrettungsfahrzeug etc.
- Anordnung: Entlang von Außenwänden, rechtwinklig zu Außenwänden: so
anzuordnen, dass alle zum Retten von Personen notwendigen Fenster erreicht
werden können
- Mindestbreite Aufstellfläche: 3,50 m
- Müssen in einer Ebene liegen (Neigung max. 5 %)
- Muss Auflagedruck von 800 kN/m2 standhalten
- Abstand zum Gebäude min. 3 m, max. 9 m
- Zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs: 16 t
- Max. zulässige Achslast 10 t
Aufstellfläche entlang von Außenwand
- 8 m über die Mitte des letzten Fensters hinaus angeordnet (das muss was mit der
Drehleiter zu tun haben)
- auf gebäudeabgewandter Seite: min. 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen
- Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben
- Abstand max 9 m, bei Brüstungsh.hen von über 18 m max 6 m
Aufstellfläche rechtwinklig zu Außenwand
- beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen; die
Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein
- Abstand zur Außenwand max. 1 m
- Entfernung zwischen Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen
Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen max 9 m, bei Brüstungsh.he von
über 18 m max. 6 m
Lage des Gebäudes auf dem Grundstück
• Zugang und Bewegung der Feuerwehr
• Abstand der Rettungshelfer zum Brand
• Übertragung des Brandes auf Nachbargebäude
Abstandsflächen
- liegen auf dem Grundstück oder auf öffentlichen Wegen bis zu deren Mitte
- sind durch „Abwickeln“ zu bestimmen: Höhe H des Gebäudes mit Faktor f (in MBO
0,4) multiplizieren und auf den Boden projizieren. H ist Höhe der Außenwand bis zur
Dachhaut, sowie der Höhe des Daches in Abhängigkeit der Neigung
Feuerwehrzufahrt
Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von öffentlicher Verkehrsfläche entfernt sind, sofern aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich
Bewegungsfläche
Fläche zur Entwicklung im Einsatz
Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
- Zwei rechtliche Grundlagen
--> Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“
-> DIN 14090
->Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) regelt, welche maßgeblich ist
Zufahrten, Durchgänge, Durchfahrten
- Zufahrt (auf Grundstück)
- Durchfahrt min 3,5m hoch und 3 m breit (zwischen zwei baulichen Anlagen)
- Durchgang (für tragbare Leitern etc)
Industriebaurichtlinie IndBauRL
-> Industriebauten sind Gebäude /Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes,
die der Produktion oder Lagerung von Produkten/Gütern dienen
-> Industriebauten, die überwiegend offen sind, oder die aufgrund ihres Verhaltens im
Brandfall diesen gleichgestellt werden können: geringeres Gefahrenrisiko, Erleichterungen
-> Industriebauten, die der Aufstellung technischer Anlagen dienen, von Personen nur zu
Wartungs- und Kontrollzwecken begangen: geringeres Gefahrenrisiko, Erleichterungen
-> Brandwände 50 cm über Dach geführt (MBO nur 30)
Brandabschnitt
-> der Bereich eines Gebäudes zwischen Außenwänden und/oder den Wänden, die als
Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
-> grenzt ein Brandabschnitt an keine Außenwand, braucht er selbsttätige Feuerlöschanlage
Brandbekämpfungsabschnitt
ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter, ein- oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken
IndBauRL: Geschoss und Ebene/Galerie
->Geschoss: umfasst alle auf gleicher Ebene liegenden Räume. Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt.
-> Als Geschosse werden nicht angerechnet:
- Räume, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen,
- betriebstechnische Räume, wenn Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber oder darunterliegenden Geschossen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen,
- untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z. B. Meisterbüros
Muster-Industriebau-Richtlinie: Brandsicherheitsklassen
Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung
von Bauteilen bewertet wird
Muster-Industriebau-Richtlinie: Brandschutzklassen
Klassierungsstufen hinsichtlich der Anforderungen an die Feuerwiderstand von Bauteilen
Muster-Industriebau-Richtlinie: Sicherheitskategorien
Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur
--> ergeben sich aus Vorkehrungen für Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und Art der Feuerlöschanlage
- K 1: ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung
- K 2: mit automatischer Brandmeldeanlage
- K 3.1: mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke (6 Feuerwehrmenschen, hauptamtlich)
- K 3.2: mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke (9 Feuerwehrmenschen)
- K 3.3: mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 2 Staffeln
- K 3.4: mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 3 Staffeln
- K 4: mit selbsttätiger Feuerlöschanlage
--> automatische Brandmeldung auch durch ständige Personalbesetzung gewährleistet
Werkfeuerwehr in MIndBauRL
- ist eine nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht
- hauptamtliche Kräfte in mindestens Staffelstärke (6 Feuerwehrmenschen), dann wird die WFW berücksichtigt bei der Einstufung der Sicherheitskategorie