Brandschutz

BrandschutzKlausur

BrandschutzKlausur

Christoph Farmer

Christoph Farmer

Kartei Details

Karten 101
Lernende 12
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.08.2013 / 08.10.2024
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Übereinstimmungsnachweise für geregelte Bauprodukte

 

1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH)

2. Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des

Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP)

3. Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ)

 

Definition notwendige Treppe

 

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss (und Dachraum) muss über mindestens eine

Treppe zugänglich sein. Zulässig auch: Rampen mit flacher Neigung

nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze muss für größten zu erwartenden

Verkehr ausreichen, fester und griffsicherer Handlauf

 

Definition Sicherheitstreppenraum

 

Sicher erreichbarer Treppenraum in den Feuer und Rauch nicht eindringen können

 

Definition notwendiger Treppenraum

 

-->Jede notwendige Treppe muss in eigenem, durchgehenden Treppenraum liegen

->zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen

->muss an Außenwand liegen: innenliegend zulässig, wenn Nutzung ausreichend lang nicht

durch Raucheintritt gefährdet

->Tragende Teile: feuerhemmend, aus nicht brennbaren Baustoffen

->Raumabschließende Bauteile: Brandwände, zu notwendigen Fluren rauchdichte und

selbstschließende Abschlüsse! zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens

dicht- und selbstschließende Abschlüsse

->Einrichtung zur Rauchableitung: Gebäude > 13 m, Auslöseelement im EG und oberster

Treppenabsatz

->unmittelbar ins Freie, oder: Raum zwischen notwendigen Treppenraum und Ausgang

1. muss mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe

2. muss Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein (ausgenommen notwendige Flure)

Ausnahmen notwendiger Treppenraum

 

- GK 1 und 2

- Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit

von insgesamt nicht mehr als 200 m., wenn in jedem Geschoss ein anderer

Rettungsweg erreicht werden kann (Maisonette)

- als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist

 

Definition notwendiger Flur

 

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten mit

Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen

-> Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich

-> sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in

Rauchabschnitte von max. 30 m Länge zu unterteilen (Stichflure max. 15 m)

-> Raumabschließende Bauteile, mind. feuerhemmend

->Wände: sind bis an die Rohdecke zu führen

->Türen: dichtschließend

 

Notwendige Flure sind nicht erforderlich:

 

- In GK 1 & 2 außer Kellergeschosse

- innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m.

- Innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen,

mit nicht mehr als 400 m.; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn

diese Teile nicht größer als 400 m. sind, Trennwände haben und jeder Teil

unabhängig von anderen Teilen Rettungswege hat. (Gro.raumbüros)

Anforderungen Rettungswege

 

- frei von Brandlast - immer nutzbar, sicher begehbar

- rauchfrei bleiben - beleuchtet und gekennzeichnet

- schützen vor Flammen, Rauch und Strahlung

Definition Rettungswege

 

- jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss über mindestens zwei voneinander

unabhängige Rettungswege erreichbar sein

- erster muss Baulich sein und in 35 m ins Freie oder zum notwendigen TR führen

- nicht ebenerdige Nutzungseinheiten: 1. Rettungsweg über notwendige Treppe

- Beide Rettungswege dürfen über denselben notwendigen Flur führen

- 1.: baulich, von jedem Punkt max. 35 m in notwendigen Treppenraum oder Freie

- 2.: weitere notwendige Treppe oder über Geräte der Feuerwehr (ab 8 m Höhe nur

wenn erforderliche Geräte vorhanden sind: Hubrettungsfahrzeuge)

- Ausnahme: Rettungsweg ist Sicherheitstreppenraum, dann reicht 1. RW

7

- Sonderbauten: 2. Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr nur, wenn keine

Bedenken bezgl Personenrettung

- Ab 22 m Gebäudehöhe müssen 2 bauliche oder 1 Sicherheitstreppenraum

 

Rettungswegfenster

 

- lichtes Öffnungsmaß: Breite 1,20 m / Höhe 0,9 m

- auf voller Größe zu öffnen

- nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet

- wenn Öffnung in Dachschrägen: Unterkante max. 1,2 m von Traufkante entfernt

(horizontal gemessen, vllt auch 1 m -->Görtz)

- Feuerwehr oder Menschen auf öffentlichen Flächen aufmerksam machen können

 

Sprungpolster

 

kommen zum Einsatz, wenn beispielsweise der Einsatz einer Drehleiter nicht möglich ist

(z. B. Hinterhof, keine Anfahrt möglich) und auch andere Rettungswege nicht zur

Verfügung stehen. Nur Notfall! (Person droht zu springen, absturzgefährdete Person)

 

Notleitersysteme

 

Kein zweiter baulicher Rettungsweg (nur Selbst-, nicht Fremdrettung)

 

Feuerwehrangriffswege

 

Wege für die Gefahrenabwehr und Brandbekämpfung durch die Feuerwehr

 

Türqualitäten und Türeigenschaften

 

- RS mit Rauchschutzabschluss

- Dichtschließend, selbstschließend, nicht abschließbar

- Europäisch:

o R Tragfähigkeit

o E Raumabschluss

o I Wärmedämmung (Brand)

o W Begrenzung d. Srahlungsdurchtritts

o M Mechanische Einwirkung (Stoßbeanspruchung)

o S Begrenzung d. Rauchdurchlässigkeit

o C "Closing" selbstschließend

o P Energieversorgung / Signalübermittlung

 

Türqualitäten

 

- im Kellergeschoss/zum nicht ausgebauten Dachraum: mindestens feuerhemmende,

rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse

- zwischen notwendigem Flur und Nutzungseinheit: dicht schließend

- zwischen Lagerraum und Treppenraum: feuerhemmende, dicht- und

selbstschließende Abschlüsse

- zwischen Treppenraum und notwendigem Flur: rauchdichte und selbstschließende

Abschlüsse

 

Rauchschutztür (RS-Tür)- Selbstschließend

- 4-seitig umlaufende Dichtung

- Kennzeichnung

- Nicht abschließbar

- Verhinderung der Rauchausbreitung

 

- Selbstschließend

- 4-seitig umlaufende Dichtung

- Kennzeichnung

- Nicht abschließbar

- Verhinderung der Rauchausbreitung

 

Dichtschließend

 

„normale Türen“ zur Wohnung vom Treppenraum.

• Die Rauchausbreitung wird behindert

• vollwandig, aber Verglasung erlaubt

• min. dreiseitig umlaufende Dichtung

• selbstschließend (laut Görtz) ??????????

 

Feuerschutzabschlüsse

 

Selbstschließende Türen und andere Abschlüsse (Klappen, Rollläden), die Brandausbreitung verhindern

 

Anforderungen an Treppenraum in der GK 5

 

- Treppenraumwand Eigenschaften einer Brandwand/ Bekleidungen, Putze,

Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

- Beleuchtung: Müssen zu beleuchten sein, ab einer Gebäudehöhe von 13m eine

Sicherheitsbeleuchtung

- Belüftung: müssen belüftet werden können, in jedem oberirdischen Geschoss direkte

Fenster ins freie (Querschnitt >0,50m2, zu öffnen), oder für innenliegende

Treppenräume (Gebäude>13m) obenliegende Öffnung zur Rauchableitung (>1m2,

von EG und obersten OG zu öffnen).

 

grundsätzliche Möglichkeiten zur Realisierung eines Sicherheitstreppenraums!

 

1. Offener Gang (Treppenraum über Balkon oder Brücke erreichbar): freier Windstrom

2. Fire-Tower (Kamineffekt durch Vorraum mit Lüftungsschacht)

3. Druckschleuse (

Maße Drehleiter

 

- Höhe max. 3,3 m

- Länge max. 10 m

- max. Breite 2,5 m

- max. Stützbreite 4,5 m

- Niveauausgleich max. 7°

 

DLK 23-12

 

- aus 12 m Entfernung Nennrettungshöhe 23 m,  Korb

 

Aufstellfläche

 

- Nicht überbaute, befestigte Fläche, die direkt mit öffentlichen Verkehrsflächen oder

über Feuerwehrzufahrt zu erreichen ist für Hubrettungsfahrzeug etc.

- Anordnung: Entlang von Außenwänden, rechtwinklig zu Außenwänden: so

anzuordnen, dass alle zum Retten von Personen notwendigen Fenster erreicht

werden können

- Mindestbreite Aufstellfläche: 3,50 m

- Müssen in einer Ebene liegen (Neigung max. 5 %)

- Muss Auflagedruck von 800 kN/m2 standhalten

- Abstand zum Gebäude min. 3 m, max. 9 m

- Zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs: 16 t

- Max. zulässige Achslast 10 t

 

Aufstellfläche entlang von Außenwand

 

- 8 m über die Mitte des letzten Fensters hinaus angeordnet (das muss was mit der

Drehleiter zu tun haben)

- auf gebäudeabgewandter Seite: min. 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen

- Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben

- Abstand max 9 m, bei Brüstungsh.hen von über 18 m max 6 m

 

Aufstellfläche rechtwinklig zu Außenwand

 

- beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen; die

Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein

- Abstand zur Außenwand max. 1 m

- Entfernung zwischen Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen

Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen max 9 m, bei Brüstungsh.he von

über 18 m max. 6 m

 

Lage des Gebäudes auf dem Grundstück

 

• Zugang und Bewegung der Feuerwehr

• Abstand der Rettungshelfer zum Brand

• Übertragung des Brandes auf Nachbargebäude

 

Abstandsflächen

 

- liegen auf dem Grundstück oder auf öffentlichen Wegen bis zu deren Mitte

- sind durch „Abwickeln“ zu bestimmen: Höhe H des Gebäudes mit Faktor f (in MBO

0,4) multiplizieren und auf den Boden projizieren. H ist Höhe der Außenwand bis zur

Dachhaut, sowie der Höhe des Daches in Abhängigkeit der Neigung

 

Feuerwehrzufahrt

Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von öffentlicher Verkehrsfläche entfernt sind, sofern aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich

Bewegungsfläche

 

Fläche zur Entwicklung im Einsatz

 

Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

 

- Zwei rechtliche Grundlagen

--> Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“

-> DIN 14090

->Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) regelt, welche maßgeblich ist

 

Leitertypen der Feuerwehr

  

 

Zufahrten, Durchgänge, Durchfahrten

 

- Zufahrt (auf Grundstück)

- Durchfahrt min 3,5m hoch und 3 m breit (zwischen zwei baulichen Anlagen)

- Durchgang (für tragbare Leitern etc)

 

Industriebaurichtlinie IndBauRL

 

-> Industriebauten sind Gebäude /Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes,

die der Produktion oder Lagerung von Produkten/Gütern dienen

-> Industriebauten, die überwiegend offen sind, oder die aufgrund ihres Verhaltens im

Brandfall diesen gleichgestellt werden können: geringeres Gefahrenrisiko, Erleichterungen

-> Industriebauten, die der Aufstellung technischer Anlagen dienen, von Personen nur zu

Wartungs- und Kontrollzwecken begangen: geringeres Gefahrenrisiko, Erleichterungen

-> Brandwände 50 cm über Dach geführt (MBO nur 30)

 

Brandabschnitt

 

-> der Bereich eines Gebäudes zwischen Außenwänden und/oder den Wänden, die als

Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.

-> grenzt ein Brandabschnitt an keine Außenwand, braucht er selbsttätige Feuerlöschanlage

 

Brandbekämpfungsabschnitt

 

ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter, ein- oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken

 

IndBauRL: Geschoss und Ebene/Galerie

 

->Geschoss: umfasst alle auf gleicher Ebene liegenden Räume. Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt.

-> Als Geschosse werden nicht angerechnet:

  • Räume, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen,
  • betriebstechnische Räume, wenn Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber oder darunterliegenden Geschossen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen,
  • untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z. B. Meisterbüros

 

Muster-Industriebau-Richtlinie: Brandsicherheitsklassen

 

Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung

von Bauteilen bewertet wird

 

Muster-Industriebau-Richtlinie: Brandschutzklassen

 

Klassierungsstufen hinsichtlich der Anforderungen an die Feuerwiderstand von Bauteilen

 

Muster-Industriebau-Richtlinie: Sicherheitskategorien

 

Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur

--> ergeben sich aus Vorkehrungen für Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und Art der Feuerlöschanlage

- K 1: ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung

- K 2: mit automatischer Brandmeldeanlage

- K 3.1: mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke (6 Feuerwehrmenschen, hauptamtlich)

- K 3.2: mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke (9 Feuerwehrmenschen)

- K 3.3: mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 2 Staffeln

- K 3.4: mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 3 Staffeln

- K 4: mit selbsttätiger Feuerlöschanlage

--> automatische Brandmeldung auch durch ständige Personalbesetzung gewährleistet

 

Werkfeuerwehr in MIndBauRL

 

- ist eine nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht

- hauptamtliche Kräfte in mindestens Staffelstärke (6 Feuerwehrmenschen), dann wird die WFW berücksichtigt bei der Einstufung der Sicherheitskategorie