Branche Öffentliche Verwaltung
Berufliche Grundbildung Kaufmann, Branchenkunde üK
Berufliche Grundbildung Kaufmann, Branchenkunde üK
Kartei Details
Karten | 144 |
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Lernende | 63 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Politik |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 16.05.2016 / 15.05.2025 |
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Verwaltung darf nur dort tätig werden, wo es ihr die Gesetze erlaubt.
Alle sind gleich zu behandeln.
Bürger muss sich auf die Auskünfte der Verwaltung verlassen können. Gibt die Verwaltung falsche Angaben, kann sie dafür behaftet werden.
Staat soll grundsätzlich nur eingreifen, wenn es notwendig ist und das öffentliche Interesse sein Einschreiten erfordert.
Schutz der Bürger, Leitplanken für die Verwaltung
Gleichbehandlung der Anbieter von Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistung und unparteiische und transparente Vergabe
Man muss die Kosten schätzen und anhand von Schwellenwerten entscheiden, welches Verfahren zur Anwendung kommt.
Offenes Verfahren, Selektives Verfahren, Einladungsverfahren, Freihändiges Verfahren, Wettbewerbe
Aufgrund einer Ausschreibung im Amtsblatt kann jedes Unternehmen eine Offerte einreichen.
Gemeinde entscheidet, welches Unternehmen die Offerte einreichen kann. Zuerst erfolgt eine Publikation im Amtsblatt. Dann reichen die Unternehmen ihre Eignungsnachweise ein. Die Gemeinde entscheidet dann, welche Unternehmen eine Offerte einreichen kann. Zum Schluss wird die definitive Vergabe vorgenommen.
Die Gemeinde wendet sich direkt an Unternehmen, die eine Offerte einreichen dürfen (ca. 3-4 Offerten)
Einfaches, formloses Verfahren (Gemeinde kauft gerade ein)
Im Staatsvertragsbereich = Mindestfrist beträgt 40 Tage. Im vom Staatsvertrag nicht erfassten Bereich = Mindestfrist 20 Tage
Verwaltungsgericht, Beschwerdefrist 10 Tage
Rechtliche Grundlage, das oberste Gesetz
Politische Gemeinde bestimmt ihre Organisation im Rahmen der Kantons- und Bundesverfassung und der Gesetze. Muss durch Regierungsrat bewilligt werden.
Aufgaben, welche den Gemeinden aufgrund der Bundes- oder Kantonsgesetzgebung zum Vollzug übertragen wurden.
Aufgaben, welche nicht durch Bundes- oder kantonales Recht einem anderen Organ zugewiesen sind. Gemeinde bestimmt selber, wie und auf welche Art sie die Aufgabe wahrnehmen will.
Sekretariat der Exekutivbehörde. Sitzungen vorbereiten, Protokolle schreiben, Beschlüsse und Verfügungen erstellen und publizieren, Durchführung von Abstimmungen und Wahlen, Einbürgerungswesen
Daten aller Einwohner erfassen und verwalten, Adressauskünfte, Mutationsmeldungen an andere Abteilungen verschicken, Ausstellung Heimatausweis für Wochenaufenthalter, Wohnsitzbestätigung
Finanz- und Investitionsplanung, Voranschlag und Rechnungsführung, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung
Empfang der Steuererklärungen, Empfang Fristverlängerungsgesuch, Grundstückgewinnsteuer (beim Verkauf eines Grundstücks)
Sozialhilfe = Deckung des Lebensunterhalts/Existenzminimum. Kommt erst zum Zug, wenn alle anderen Quellen keine genügenden oder rechtzeitige Leistungen erbringen (Subsidiarität)
Beratung bei Fragen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Empfang Anmeldungen für Leistungsansprüche. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV dienen der Deckung des Existenzbedarfs
Baubewilligungsbehörde (GR oder Baukommission) ist für das baurechtliche Verfahren zuständig. Raumplanung = in Nutzungsplänen wird festgelegt, wie in der Gemeinde der Boden genutzt werden kann. Natzur- und Heimatschutzaufgaben = Schutz von Gewässern und Böden, Schutz vor Lärm, Lufthygiene, Abfall, Altlasten. Tiefbauamt = plant und unterhält die öffentliche Infrastruktur der Verkehrs-, Sport-, Grünanlagen und der Entwässerungsanlagen
Anlaufstelle für Lehrpersonen, Schüler, Eltern in administrativen Fragen. Entlastung der Schulpflege, Lehrpersonen und Schulleiter
Zusammenschluss von selbständigen Gemeinden zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigenen Organen zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben (Feuerwehr, RSD)
Vertrag zwischen Gemeinden = eine Gemeinde stellt eine Leistung der anderen zur Verfügung
Einzelne Aufgaben können an Dritte übertragen werden. Die Aufgabenübertragung kann gesetzlich oder vertraglich erfolgen
Worüber ich informiere, sachlicher Anlass, z.B. eine Aufgabe ist zu erledigen, ein Problem zu lösen, Informationen entgegenzunehmen
was ich von mir selbst kundgebe, Mensch enthüllt im Gespräch etwas über sich
wozu ich dich veranlassen möchte, soll den Empfänger veranlassen, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen
was ich von dir halte, Art und Weise, wie die sprechende Person den anderen anspricht. Signalisiert, in welcher Beziehung sie zu ihm steht.
Gemeinde muss prüfen, ob sie überhaupt zuständig ist
Verfahrensparteien = Die vom Entscheid Betroffenen. Verfahrensbeteiligte = Entscheide können auch Dritte betreffen, ihnen ist die Gelegenheit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen (Bauvorhaben sind es Nachbaren). Vertretung = Verfahrensbeteiligter kann sich vertreten lassen, Vertretung tritt anstelle der beteiligten Person auf.
Tag, an dem ein Entscheid eröffnet (zugestellt) wird, zählt bei der Fristberechnung nicht. Samstag/Ruhe- oder Feiertag = am folgenden Werktag
Beginnt mit Begehren, dann wird der Sachverhalt ermittelt, endet mit einer Verfügung/einem Entscheid oder einer Bewilligung
Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Beweise zu erheben. Beteiligten haben Mitwirkungspflicht.
Die von einem Entscheid Betroffenen sind vor dem Erlass des Entscheides anzuhören. Die Beteiligten haben das Recht, die massgebenden Akten einzusehen.
Behörden berücksichtigen die Gesetze und Grundsätze und wenden das geltende Recht an.