Bilanzierung
Bilanzierung, national
Bilanzierung, national
Kartei Details
Karten | 207 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 04.09.2016 / 18.01.2018 |
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10 Jahre: Inventare, Bilanzen, Jas, Lageberichte, Buchungsbelege; 6 Jahre: Handels- u. Geschäftsbriefe, Lohnkonten; 2 Jahre: Rechnungen, Zahlungsbelege, soweit Leistungsempfänger kein Unternehmer
Aufzeichnung d. Wareneingänge (143 AO), Warenausgänge (144 AO); bestimmte Betriebsausgaben wie Bewirtung/Geschenke (4 (7)/(5) ESTG); GwG über 150,-; bei Ausübung v. steuerr. Wahlrechten; Aufzeichnung zur Festsetzung d. UST
1. Vorschriften für alle Kaufleute 2. Rechtsformspezifische Vorschriften 3. Branchenspezifische Vorschriften 4. Regelungen zum privaten Rechnungslegungsgremium (die spezielle Norm geht der allgemeinen vor)
1. Gläubigerschutz 2. Ermittlung d. Ausschüttungsbemessungsgrundlage für Gesellschafter 3. Information v. Eigentümer, Gläubiger, Kunden 4. Grundlage zur Ableitung d. Steuerbilanz
Der den GoBs übergeordnetet Generalgrundsatz: Der JA der Kapitalgesellschaft muss die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens- Finanz- u. Ertragslage abbilden
Verrechng. Von UST und Vorsteuer zum Ausweis d. Zahllast; Aufrechnung v. Forderung und Vbl ggü. Derselben Person; Verrechnung v. aktiven u. passiven latenten Steuern
Verbrauchs- und Veräußerungsfolgeverfahren 256; Gruppenbewertung 256, 240 (4); Festbewertung 256, 240 (3); Pauschalwertberichtigung auf Forderungen; Pauchalrückstellungen
Berücksichtigung von Verlusten schon vor der Realisation
Realisationsprinzip und Verlustantizipationsprinzip: Nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden, nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden
Informationen über Umstände vor Abschlussstichtag, die zwischen Abschlussstich und Tag der Bilanzaufstellung auftauchen, einzubeziehen
Kleinstkapitalgesellschaften (Par. 267a HGB), Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften (Par. 267 HGB)
1. Bilanzsumme, 2. Umsatzerlöse, 3. Anzahl Arbeitnehmer; Zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sein
Den Umfang der Berichterstattungspflichten in den Bereichen der Jahresabschlussaufstellung, -Prüfung und -Offenlegung
1. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften = immer große Kapitalgesellschaften 2. Neugründungen + Umwandlungen = Einordnung in Größenklasse am 1. Bilanzstichtag
1.Verkürzte Bilanz + GuV 2. Verzicht auf Anhang bei Angabe einiger Infos unter der Bilanz 3. Kein Lagebericht
1. Verkürzte Bilanz + GuV 2. Erleichterungen beim Anhang (Par 288 Abs. 1 HGB) 3. Kein Lagebericht (Par 264 Abs 1 HGB)
Mittelgroße und große Kap.gesellsch. Par 316 Abs. 1 + 319 Abs. 1 HGB
1. Vollständigkeit (Par. 246 Abs.1 HGB) 2. Richtigkeit 3. Einzelerfassung (Ausnahmen: Festbewertung + Inventurvereinfachungsverfahren) 4. Nachprüfbarkeit
1. Stichtagsinventur (erfolgt am Stichtag durch wiegen, messen, zählen) 2. Ausgeweitete Stichtagsinventur = Zeitraum v. 20 Tagen => Erfassung v. Bestandsveränderung erforderlich 3. Inventurvereinfachungen: a) Stichprobeninventur b) permanente Inventur c) zeitverschobene Inventur (Par. 241 HGB)
Wirtschaftsgut
VG ist 1. selbständig verkehrsfähig 2. selbständig bewertbar 3. wenn er zum Betriebsvermögen gehört 4. wenn Kaufmann die wirtschaftliche Verfügungsmacht ausübt
Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungspsten zu Forderungen (Delkredere), Abgrenzungen latente Steuern
Erwerb unter Eigentumsvorbehalt (w.E = Erwerber), Mietkauf (w.E. = Käufer), Leasing (w.E. gem. Leasingerlass)
Nach betriebler Nutzung: 1. notwendiges Privatvermögen (betr. Nutzg unter 10%) = Bilanzierungsverbot 2. notwendiges Betriebsvermögen (betr. Nutzg über 50%) = Bilanzierungspflicht 3. gewillkürtes Betriebsvermögen (betr. Nutzg 10-50%) = Bilanzierungswahlrecht
Prüfung, ob ein Vermögensgegenstand vorliegt (1.selbständig verkehrsfähig, 2.selbständig bewertbar)
Wenn er Schuldendeckungspotenzial hat, indem er veräußerbar ist
Prüft den tatsächlichen, rechtlichen Ansatz in der Bilanz: 1. VG liegt vor, aber ges. Akt.verbot (z.B. selbst geschaffene Marken) 2. VG liegt vor, ges. Akt.pflicht o. Wahlrecht (abstr. + konkr. Akt.fähigkeit fallen zusammen) 3. kein VG, aber Akt.pflicht (Aktive Rg.abgr.posten, GoF)
Mit Beginn des Anschaffungsvorgangs, also Zeitpunkt der Entschlussfassung (Kosten in der Entscheidungsphase gehören nicht zu den AK)
Nein, lt. Par 255 (1) HGB - stellt VST keine Aufwendungen dar; Par 9b (1) ESTG abzugsfähige VST gehört nicht zu AK
Es gilt der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Anschaffung =>H6.2 ESTH; Kursdifferenzen ändern nicht die AK
Liegen vor, wenn die Kosten nur durch einen Verteilungsschlüssel zugeordnet werden können
Die Finanzierungskosten stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Anschaffung => keine AK (Aufwendung für Kredit)
1) Kosten zur Erlangung der Betriebsbereitschaft (Einz.K), z.B. Montagekosten, Fundament.k., Probeläufe; 2) Sonst. Anschaffungsnebenkosten: Grundstücke: Grunderwerbssteuer, Notargebühren, Maklerprovision; Wertpapiere: Maklergeb., Bankprovision; sonst. VG: Versicherungen, Verpackung, Transport
Minderungen der AK, die dem VG einzeln zugeordnet werden können; Vorsicht bei Skonto: mindert erst die AK bei Inanspruchnahme (H 6.2 ESTH)
I.d.R. Übergang des rechtlichen Eigentums, Ausnahmen: z.B. Leasing (Übergang wirtschaftl. Eigentums)Bsp: Kaufvertrag = Lieferung(Gefahrenübergang), Werkliefervertrag: Ende der Montage (Ausnahme: Käufer übernimmt Montage)
Par 255 Abs. 2 HGB, immateriell: Par 255 Abs. 2a HGB; R 6.3 EStR
1. Neuerstellung, 2. Erweiterung, 3. wesentliche Verbesserung ggü. Bisherigen Zustand (Par. 255 (2) HGB)
1. Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, 2. Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Abschreibungen (soweit durch Fertigung veranlasst)
1.Verwaltungsgemeinkosten, 2. Aufwendungen für soziale Einrichtungen d. Betriebes, freiwillige soziale Leistungen + betr. Altersvorsorge
Fremdkapitalzinsen