Bilanzierung
Bilanzierung, national
Bilanzierung, national
Fichier Détails
Cartes-fiches | 207 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 04.09.2016 / 18.01.2018 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/bilanzierung11
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Intégrer |
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1. Forschungsphase 2. Entwicklungsphase gem. Par. 255 Abs. 2a HGB
Entwicklungsaufwendungen Par. 255 Abs.2 HGB
eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissensch. O. techn. Erkenntn./Erfahrungen allgem. Art., deren techn. Verwertbark. + wissensch. Erfolgsaussichten nicht beurteilt werden können - Par. 255 Abs. 2a HGB
ist die Anwendung von Forschungsergebnissen o. anderem Wissen für die Neu-/Weiterentwicklung v. Gütern o. Verfahren - Par. 255 Abs. 2a HGB
selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten + vergleichb. Imm. V.gegenst. d. AV - Par. 248 Abs. 2 HGB
1. Aufwendungen f. die Gründg. V. Unternehmen 2. Aufw. F. EK-Beschaffung 3. Aufw. F. Abschluss v. Versicherungsverträgen
über betr. ND; kann diese nicht geschätzt werden - 10 Jahre - Par. 253 Abs. 3 HGB
im Anhang - Par. 285 Nr. 22 HGB
1. Abgrenzbarer Übergang v. Forschungs- zu Entwicklungsphase? 2. Zeichnet sich ab, dass Entwicklung mit hoher Wahrscheinl. Zu V.gegenst. Führt?
Wenn ein V.gegenstand vorliegt; Es dürfen aber alle Entw.kosten d. Geschäftsjahres, in dem der V.gegenst. Entsteht aktiviert werden - nicht für Vorperioden
Par. 60 Abs. 2 EStDV
Wie AV nach § 253 Abs. 1 S. 1 HGB höchst. Mit Ansch.K. im Zeitpunkt d. Zugangs (§255 Abs. 1 HGB)
Par. 253 Abs. 3 HGB
Par. 7 Abs. 1 ESTG
Software ist ein immaterieller unbeweglicher V.geg.st. (H 7.1 ESTR); Ausnahme: Trivialprogramme, Softw. Mit AK unter 410€=beweglich; reine Datensammlungen(allg. zugängl.wie Tel.buch)=>kein imm. Wirt.gut H5.5 ESTH; Maschinensteuerprogr. (untrennbar m. Hardware verbunden(Systemsoftware wie Windows) nicht separat aktiviert
Anschaffung v. PCs inkl. Systemsoftware (Windows) = ein Ansch.vorgang - Hardware; gilt nicht f. Anwendersoftw. (MS Office) - muss heraus gerechnet werden
3 Jahre; Betr. ND orientiert sich an Hardware (Urteil Nieders. Finanzgericht aus 2003)
enterprise resource planning; Programme, die im Bereich Rechnungswesen/Controllg Unternehmenssteuerung ermöglichen, bestehen i.d.R. aus verschiedenen Modulen
1. Planungskosten 2. Implementierungskosten (Prg.anpassg, Schnittstellen) 3. Schulung eig. Personal z. Unterst. Implementierung (z.B. Mulitplikatoren); nachtr. AK: weitere Module, weit. Nutzg.rechte
1. Vorkosten vor Kaufentsch. 2. Anwenderschulg. 3. Wartungskosten aus Lizenzvertrag 4. Kosten aus Datenmigration (Übernahme Datenbestände) 5. Updates (wenn Umfang nicht wesentlich)
Abnutzb. V.Gegenst. §253 Abs. 3 HGB, lineare Abschreibg. § 7 Abs. 1 ESTG über 5 Jahre
Abschluss d. Implementierung u. Herstellung d. Betriebsbereitschaft
Wenn der Käufer neue Individualsoftware herstellt/herstellen lässt ODER wesentl. Änderg. Am Quellcode vornimmt; Käufer trägt Herstellerrisiko
Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB
Ja, wenn sie entgeltlich erworben wurden (imm. Wirtschaftsgut H5.5 "Immat.WG" ESTH; keine Abschreibung
1. Selbstinformation 2. Rechenschaftslegung 3. Gläubigerschutz 4. Dokumentation der Besteuerungsgrundlagen 5. Beweismittel
Par 238 Abs. 1 S. 1 HGB, für jeden Kaufmann gemäß Par 1 Abs. 1 HGB (wer ein Handelsgewerbe betreibt) => Par 1 Abs. 2 Handelsgewerbe = Gewerbebetrieb nach Par 15 Abs. 2 ESTG
1. Selbständigkeit (H15.1 EStH Unternehmerrisiko und - initiative) 2. Nachhaltigkeit (H15.1 Wiederholungsabsicht) 3. Gewinnerzielungsabsicht (H15.3) 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (H15.4 Teilnahme am Leistungsaustausch)
Jeder der ein Handelsgewerbe betreibt, Ausnahme: Unternehmen erfordert dies nach Art und Umfang nicht (Kleingewerbetreibende)
Par 241a HGB: Einzelkaufleute, die an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Schwellenwerte: 1. Umsatz 500.000 EUR und 2. JÜ 50.000 EUR nicht überschreiten
Par 140 AO: abgeleitete Buchführungspflicht, d.h. Steuerpflichtige, die nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind, müssen die Verpflichtung auch für die Besteuerung erfüllen
Par 141 AO: eigenständige Buchführungspflicht, d.h. Steuerpflichtige, die eine der Schwellen (Umsatz: mehr als 500.000 oder Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 50.000) überschreiten, Ausnahme: Selbständige
Grundsatz GOBs: Vollständige und richtige Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle (=sachliche Richtigkeit)
Vollständigkeitsgebot Par 239/246, Einzelbewertung Par 252 Abs1, Periodenabgrenzung Par 252 Abs1, Ansatz- und Bewertungsstetigkeit Par 246 Abs. 3/Par 252 Abs. 1, Stichtagsprinzip Par 242, Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip Par 252 Abs. 1 Nr. 4
Grundsatz GOBs: sachverständiger Dritter muss jederzeit die Bücher überschauen und Aufzeichnungen nachprüfen können (Klarheit)
Buchführung in lebender Sprache (239 (1)); vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnetete Aufzeichnung => Grundsatz d. Bilanzwahrheit (239 (2); bei Änderungen muss Ursprungsinhalt feststellbar sein (239 (3)); JA = klar + übersichtlich (243 (2)); JA fristgerecht ausstellen (243 (3)); JA = in deutscher Sprache + EUR (244); Aufbewahrung d. Unterlagen + Fristen (257)
Par 145 - 147 AO
Organisation der Buchführung, Anwendung eines Kontenrahmens, Buchführungssystem, Kontokorrentbuch, Art der Buchführung, Aufbewahrung + Nummerierung v. Belegen
Mängel in der Darstellung: uneindeutige Abkürzungen, unleserliche Veränderung v. Belegen, viele Umbuchungen + Storni, keine zeitnahe Aufzeichnung v. Bargeldbewegungen
Beeinflussen die Buchhaltungsergebnisse: Geschäftsfälle nicht oder in anderer Höhe erfasst, oder der falsche Periode zugeordnet