Bilanzierung
Bilanzierung, national
Bilanzierung, national
Kartei Details
Karten | 207 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 04.09.2016 / 18.01.2018 |
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1. Vertriebskosten, 2. Forschungskosten
Direkt zurechenbare Löhne d. Produktion (brutto inkl. Sonderzulagen, Leistungs/Abschlussprämien, Überstunden + gesetz. + tarifl. AG-Anteile an Sozialaufwendungen
Fallen nicht pro Stück, sondern pro Auftrag an, wie Kosten für Modelle, besondere Werkzeuge, Designkosten
sobald der VB betriebsbereit ist R. 7.4 (1) S. 5 EStR H 7.4 Fertigstellung ESTH
steuerrechtl. Begriff zum handelsrechtl. Beizulegenden Wert; Der Betrag, den ein Käufer im Rahmen des Gesamtkostenpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (Par 6 (1) Nr. 1 S.3 EStG
Außerplanmäßige Abschreibung: allgem=> Par 255 (4) HGB, AV => Par 253 (3) S.5 HGB, UV => Par 253 (4) S.2 HGB
Par 60 (2) EStDV
Aktivseite: handelsrechtliche Wahlrechte führen zu steuerr. Bilanzierungsgeboten, Passivseite: HGB-Wahlrechte führen zu ESTG-Bilanz.verboten (Grund: Steuerbemessungsfunktion)
Eine steuerrechtl. Vorschrift steht der handelsrechtlichen Regelung entgegen und durchbricht so die Maßgeblichkeit Par 5 (6) EStG
Steuerliche Vorschriften bieten ein Wahlrecht an, dass zu anderem Bilanzansatz führt Par 5 (1) S. 1 Halbsatz 2 EStG
1. selbst geschaffene imm. VG d. AV Par 248 (2) HGB Wahlrecht, Par 5 (2) EStG Aktivierungsverbot, 2. Drohverlustrückstellung: Par 249 (1) S.1 HGB Passivier.pflicht, Par 5 (4a) EStG Passiv.verbot, 3. Abschreibungsdauer Gebäude: Par 253 (3) HGB betriebsgewöhnl. ND, Par. 7 (4,5) fest vorgegebene ND
1. Reinvestionsrücklage Par 6b EStG => Wahlrecht zur Bildung nach EStG, unzulässig nach HGB, 2. Teilwertabschreibung bei dauerhafter Wertminderung d. AV => HGB Pflicht zur außerpl. Abschreibung Par 253 (3) S.5 + (4) S.1 HGB, EStG => Wahlrecht Par 6 (1) Nr. 1 S.2 + Nr. 2 S.2 EStG, 3. Art der Abschreibung auf abnutzbare VG d. AV: HGB linear, degressiv, progressiv, nach Leistungseinheit; EStG linear oder leistungsabhängig
Wirtschaftsgüter sind in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen
Absetzung für Abnutzung (AfA)
1.Kosten werden auf die ND verteilt, um den Aufwand erfolgswirksam periodengerecht zu erfassen 2. Aufgrund des Gläubigerschutzes soll der Kaufmann sich nicht reicher rechnen als er ist
1. VG des AV (dienen dauerhaft dem Unternehmen), 2. abnutzbar
1. Abschreibungsbemessungsgrundlage (AK/HK), 2. ND, 3. Abschreibungsmethode
Methode, bei der der Abschreibungsverlauf annähernd der Wertminderungskurve entsprecht
Die Wirtschaftsgüter werden typisiert und auf dieser Grundlage werden Abschreibungsart u. -sätze festgelegt
Gilt für Unternehmen, die Bodenschätze abbauen. Substanzverzehr = Abbau des Bodenschatzes pro Jahr (Bergbau, Steinbruch, etc.)
I.d.R. pro rata temporis = zeitanteilig, kleinste Einheit ist der Monat; Ausnahmen: degressive Gebäude-Afa = voller Jahresbetrag Par 7 (5) EStG, Abschreibung GWGs = voller Jahresbetrag Par 6 (2a) EStG
31.12.2010
Handelsrechtliche Erfassung von GWGs größer 150,- EUR im Anlagenspiegel. Im Zugangsjahr wird voll abgeschrieben. Es gibt zus. Das Wahlrecht im Zugangsjahr das GWG als Abgang zu behandel
Bis zu welcher Höhe darf für das GWG der Sofortabzug angewendet werden?
450 ,- für das einzelne Wirtschaftgut (netto) Par 6 (2) S.1 EStG
Dürfen bei Wahl der Sofortabschreibung andere GWGs noch über die betriebsgewöhnliche ND abgeschrieben werden?
ja
mehr als 150 - 1000,- EUR (netto) für einzelnes WG
linear über 5 Jahre, im Jahr des Zugangs nicht p.r.t sondern Jahresabschreibung
abnutzbar, beweglich, selbständig nutzbar, WG des Av
originärer Firmenwert = selbstgeschaffener Firmenwert, derivativ = abgeleiteter, also durch Kauf erworbener Firmenwert
HGB: Wahlrecht für Ansatz selbstgesch. VG (Par 248 (2) S.1 HGB), Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, etc (Par 248 (2) S.2 HGB); EStG: kein Ansatz von selbstg. VG Par. 5 (2) EStG
Vgs, die keinem Werteverzehr unterliegen: Vorkaufsrechte, Transportkonzessionen, Namensrechte, Warenzeichen (wenn nicht beschränkt)
Gar nicht - eine Abschreibung ist unzulässig H 7.1 EStH
Wenn der Internetauftritt fertig gekauft wird
5 Jahre
3 Jahre
Er stellt, die zukünftigen Gewinnchancen eines Unternehmens dar und setzt sich aus verschiedenen geschäftswertbildenden Faktoren zusammen, die einzeln nicht bilanzierbar sind
1. Ruf d. Unternehmens, 2. Kundenstamm, 3. Standort, 4. Mitarbeiter, 5. innerbetr. Organisation
Der derivative (entgeltlich erworbene) ist aktivierbar. Der originäre ist nicht aktivierbar nach Par 246 (1) S.4 HGB im Umkehrschluss
HGB: betriebsgew. ND schätzen, falls nicht schätzbar = 10 Jahre; ESTG: zwingend über 15 Jahre
1. Kurzer Produktlebenszyklus, 2. Abhängigkeit v. techn. Fortschritt, 3. hohe wirtsch. Dynamik, 4. hohe Investionsnotwendigkeit zur Erhaltung d. Marktanteile 5. kurzfristige Kundenbeziehungen