BGB
Begriffe des BGB
Begriffe des BGB
Kartei Details
Karten | 54 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 20.02.2014 / 25.04.2024 |
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Tatbestand
einen konkreten Fall aller Umstände des menschl. Tuns.
Unternehmer nach § 14 BGB / S. 9 BGB
ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Unterscheidung von Sachen- und Schuldrecht
Die dinglichen Rechte ordnen eine Sache oder das Recht auf diese Sache einzuwirken einer Person unmittelbar zu. Es besteht eine Beziehung "Person-Sache", die alle übrigen Personen zu beachten haben. Das Eigentum ist bspw. ein absolutes Zuordnungsrecht, d.h. es wirkt gegen Jedermann. Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich hingegen nur eine Pflicht und der damit für den Gläubiger der Leistung verbundenen Anspruch auf Erfüllung der Pflicht. Schuldrechtliche Verhältnisse geben relative Rechte, d.h. sie wirken lediglich gegen den Verpflichteten.
Verbraucher nach § 13 BGB / S. 9 BGB
ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, gerechnet werden kann.
Verfügungsgeschäft
wirken unmittelbar auf ein schon bestehendes Recht. Rechte an best. Rechtsgegenständen können übertragen, belastet, in ihrem Inhalt geändert oder aufgehoben werden. In der Übergabe der Kaufsache oder des entsprechenden Kaufpreises wäre nach vorheriger Einigung eine solche Verfügung zu sehen.
Verpflichtungsgeschäfte
geben dem Gläubiger lediglich einen Anspruch. durch den Kaufvertrag etc. geht das Eigentum noch nicht über.
Vertrag §§ 145 - 157 / S. 30 - 31 BGB
ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen - den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlossene Übereinkunft. Als Institut des Privatrechts dient er der Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die ihrerseits auf die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet sind.
Vollmacht
unter einer Vollmacht versteht man die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter (sogenannte interne Vollmacht oder Innenvollmacht) bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten (sogenannte externe Vollmacht oder Außenvollmacht).
vor Bindungswirkung schützen
§ 145 BGB es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (freibleibend geklauselt, Frist gesetzt). Der Widerruf kann auch bis zur Annahme verbleiben.
Werkvertrag § 631 - 651 / S. 157 - 164
beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB).
Willenserklärung §§ 116 - 144 / S. 25 - 30 BGB
in der Rechtswissenschaft ist die Willenserklärung (lat.: voluntatis declaratio) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Entäußerung eines Willens durch eine Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er gewollt ist.
Zedent
ursprünglicher Erwerber.
Zessionar
neue Erwerber, vorrausgehend über einen Abtretungsvertrag.
zwingendes Recht (ius cogens) / Unabdinbar
als ius cogens bezeichnet man die Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch Vertrag noch durch Gewohnheitsrecht beseitigt werden können.