B4 Teil 1 Geretsried
Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
Kartei Details
Karten | 350 |
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Lernende | 173 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 05.10.2016 / 14.05.2025 |
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3. Wann ist bei Sonderbauten der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr zulässig ?
Es ist möglich, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen
Bedenken: - viele Personen auf diesen Rettungsweg angewiesen
- zu rettender Personenkreis nicht in der Lage Leitern der Feuerwehr zu besteigen
- Geschosse aufgrund Höhe nicht mehr mit Feuerwehrleitern erreicht werden können
In der Regel bei Sonderbauten zwei bauliche Rettungswege, in der Regel kein mitwirken der FW bei
Personenrettung
4. Wie ist im Standard- und Sonderbau die Rettungsweglänge definiert.
Im Standardbau von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder Kellergeschosses muss mindestens ein
Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie führen, Wegstrecke max. 35 m,
Land- und Forstwirtschaft ausgeschlossen !
Im Sonderbau sind Rettungswege abhängig von den jeweilig gültigen Richtlinien und Verordnungen
z.B. Mittel-/ Großgaragen 30 bzw. 50 m (offen/ geschlossen) von jeder Stelle zu notwendiger Treppe/ ins Freie
Versammlungsstätten 30 m bis Ausgang Versammlungsstätte
Verkaufsstätte 130 m bis ins Freie
Industriebauten 70 m bis notwendiger Treppenraum/ ins Freie, wenn BMA, Löschanlage, Raumhöhe ≥ 10 m
5. Welche Vorgaben gibt es für Rettungswegfenster nach BayBO ?
Wenn als zweiter Rettungsweg mind. 0,6 m Breite und 1 m Höhe, von innen zu öffnen, horizontal gemessen max.
1 m von der Traufkante entfernt (Dach-/ Gaubenfenster), innen Brüstungshöhe max. 1,2 m
6. Wie müssen Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr ausgelegt sein ?
Aufstell- und Bewegungsflächen müssen so befestigt sein, das Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von bis
zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t diese befahren können.
7. Wann sind Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gefordert und in welcher Größe ?
- Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt
- Wenn ein Gebäude (auch in Teilen) mehr als 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt ist
Die Bewegungsfläche muss mind. 7 x 12 m je FW-Fahrzeug groß sein.
Die Aufstellfläche ist in Abhängigkeit ihrer Lage (längs/ rechtwinklig) 3,5 m breit mit rechts und/oder links einem
entsprechend breiten hindernisfreien Geländestreifens und einer Länge bis zu 11 m
8. Feuerwehrdurchfahrten müssen mit welchen, lichten Bemaßungen ausgeführt werden ?
Welche weiteren Anforderungen gibt es ?
Die lichte Breite der Zu- und Durchfahrt muss min. 3 m und die lichte Höhe min. 3,5 m betragen, bei einer
Durchfahrtslänge von max. 12 m, bei > 12 m Durchfahrtlänge lichte Breite min. 3,5 m
Wände und Decken von Durchfahrten müssen min. feuerbeständig ausgeführt sein.
9. Was ist mit der baurechtlichen Forderung „in bestimmte Räume darf kein Rauch eindringen“ gemeint ?
Hier sind nur Maßnahmen zur Rauchfreihaltung gemeint. Eine Rauchableitung wird nicht verlangt
10. Welche Faktoren sind für eine Räumung („Evakuierung“) vieler Menschen aus großen Gebäuden wichtig ?
- Zeit
- Vermeidung von Staus
- Anordnung (Lage und Anzahl) und Breite der Ausgänge
11. Wer ist im Brandfall in Sonderbauten für die rechtzeitige Räumung („Evakuierung“) zuständig ?
Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen verantwortlich
12. Was ist der Unterschied zwischen Räumung und Evakuierung ?
Bei der Räumung müssen Personen ihren augenblicklichen Aufenthaltsort für die Dauer einer bestimmten
Tätigkeit z.B. der Feuerwehr/ Feuerwehreinsatz verlassen und können zu einem späteren Zeitpunkt wieder an
diesen zurückkehren. ungeplantes Verlassen eines Bereiches
Bei der Evakuierung werden Personen längerfristig, anderweitig untergebracht, versorgt und betreut da die
vorliegende Situation dies erfordert z.B. Feuerwehreinsatz/ Bombenfund „geplanter“ Vorgang
13. Kann im Rahmen eines Brandes die Aufgabe eines Raumes, einer Nutzungseinheit, eines Brandabschnittes oder
des Gebäudes als „wirksame Löscharbeiten“ bezeichnet werden ?
Ja. Wenn aufgrund der Brandentwicklung besagte Bereiche aufgeben werden müssen und die benachbarten
Räume, Nutzungseinheiten, Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte, Gebäude durch die Feuerwehr
geschützt werden konnten
14. Was sagt der Art. 54 Abs. 3 BayBO aus und welche Bedeutung hat er für den VBG ?
Im Einzelfall können weitergehende Anforderungen zur Abwehr erheblicher Gefahren und im Sonderbau auch
zur Abwehr von Nachteilen erlassen werden.
„Jokerartikel“ in der BayBO nachdem der VBG Anforderungen durchsetzen kann, die in den eigentlichen Art.
nicht ausdrücklich beschrieben sind.
15. Erläutern Sie den Begriff „Sicherheitstreppenraum“ !
- Darstellung des 1. und 2. Rettungsweges (Hochhaus)
- Zugang über Schleuse oder das Freie
- Überdruckbelüftung bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen
- Sicherheitsbeleuchtung
- In der Bauart einer Brandwand (F90)
16. Nennen Sie die Merkmale eines notwendigen Flures !
- Keine Brandlasten
- Trennwände zu anderen Nutzungseinheiten (NE) in F30
- Verglasung F30
- Rauchabschnitte max. 30 m mit RS- Türen
- Türen zu NE dichtschließend
- Stichflure bei Sicherheitstreppenräumen max. 15 m
1. Was ist Führen ? Definieren Sie !
Unter Führen versteht man die direkte und indirekte Verhaltensbeeinflussung zur Realisierung von Zielen
2. Welche Führungsstile kennen Sie ? Erläutern Sie kurz !
1
Autokratischer Führungsstil:
- hohes Maß an Autorität ausüben
- keine Eigeninitiative oder Meinung zugelassen
Autoritärer- bzw. hierarchischer Führungsstil:
- Vorgesetzter sagt was gemacht wird
- Untergebener wird nicht einbezogen, hat kein Mitspracherecht
- hohes Maß an Gehorsam wird erwartet, kein Widerspruch geduldet
- Fehler werden bestraft, kein helfen
Vorteile: - hohe Entscheidungsgeschwindigkeit, Übersicht und Kontrolle
- kurzfristige Leistungssteigerung
Nachteile: - mangelnde Motivation,
- Einschränkung der Freiheit,
- Gefahr der Fehlentscheidung durch Vorgesetzte
- Talente werden nicht entdeckt
2. Welche Führungsstile kennen Sie ? Erläutern Sie kurz !
2
Laisser-faire Führungsstil:
- jeder macht was er will
- viele Freiheiten vom Unternehmen/ Vorgesetzten
- Vorgesetzter greift nicht ein
Vorteil: - Steigerung der Kreativität
Nachteile: - Disziplinlosigkeit, - Kompetenzgerangel
- Rivalitäten, - schlechtes Arbeitsklima
Situativer Führungsstil:
Aufgabenbezogen und Personenbezogen, je nach Reifegrad der Mitarbeiter
Aufgabenbezogen: (geringerer Reifegrad)
- detaillierte Anweisungen geben
- Formulierung klarer Erwartungen und Vorgaben
- Was ist bis wann, wie zu erledigen
Personenbezogen: (höherer Reifegrad)
- großer Wert auf guten persönlichen Kontakt
- Anbieten von Unterstützung
- Lob und Ermunterung der Mitarbeiter
1. Wie oft sollte ein Mitarbeitergespräch jährlich stattfinden, welche Inhalte sind sinnvoll ?
Üblicherweise sollte ein Mitarbeitergespräch 1x jährlich stattfinden, mit evtl. zusätzlichen Review-Terminen oder
bei Bedarf
Inhalte: - Zielvereinbarungen
- Leistungsbeurteilungen
- Weiterbildungen
- persönliche Rückmeldungen
- Entwicklungsmöglichkeiten
- offene Fragen
2. Wie sollte ein Mitarbeitergespräch durchgeführt werden ?
- Darstellung der Gesprächsziele
- Rückblick, beidseitige kritische Analyse
- Formulierung von Entwicklungspotential (durch Arbeitergeberseite vor allem)
- Bewerbung um neue Aufgabenstellungen/ Ziele
- Vereinbarung notwendiger Zwischenschritte
- beidseitige Zusammenfassung bisheriger Ergebnisse
- Nächste Schritte
- Wichtig: - Ruhige Atmosphäre,
- Kein Zeitdruck,
- Zeitfenster im Vorfeld bekannt,
- gegenseitige Wertschätzung
1. Welche Arten von Belastungsstörungen kennen Sie ?
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
- Akute Belastungsstörung
- Anpassungsstörung
2. Nennen Sie Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung !
- Erleben eines Traumas
- unwillkürliche und belastende Erinnerung an das Trauma,
im wachen oder schlafenden Zustand wiederkehrende/ eindringliche Erinnerungen an Ereignis,
Bilder, Gedanken, Wahrnehmungen, Flashbacks, Träume, intensive emotionale, körperliche Reaktionen
- Vermeidungsverhalten und allgemeiner, emotionaler Taubheitszustand
Vermeidung von Gedanken, Gefühlen, Gesprächen, Aktivitäten, Orten oder Menschen bezüglich des Ereignisses,
reduziertes Interesse an Aktivitäten wie vor Ereignis, Entfremdung von anderen Personen
- Anhaltende physiologische Übererregung und (Teil-) Amnesien
erhöhte Reizbarkeit und Vigilanz (Wachheit), Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsprobleme,
unangepasste Schreckreaktionen
- Beginn wenige Wochen bis Monate nach Ereignis
- Symptome dauern länger als 1 Monat
- ALLE Symptome müssen gemeinsam vorliegen
3. Nennen Sie Merkmale einer akuten Belastungsstörung !
- vorübergehende Störung auf außergewöhnliche physische oder psychische Belastung
- Symptombeginn im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach Ereignis
- abklingen innerhalb von Stunden bis Tagen
- Symptomatik gemischt und wechselnd
- „Betäubung“
- Bewusstseinseinengung
- eingeschränkte Aufmerksamkeit
- Unfähigkeit Reize zu verarbeiten
- Desorientiertheit
4. Nennen Sie Merkmale einer Anpassungsstörung !
- durch Stressoren möglich, unterhalb der Akutebene
- subjektives Leiden und emotionale Beeinträchtigung mit Einschränkung der sozialen Funktionen und Leistungen
auf Lebensveränderungen oder Lebensereignisse
- einzelne oder mehrere Belastungsfaktoren
- wiederkehrend oder kontinuierlich auftretend
- Beginn meist innerhalb eines Monats bis 3 Monate nach Ereignis
- Dauer nicht länger als 6 Monate
- keine spezifischen Symptome (Depressionen, Angstzustände, Störungen des Sozialverhaltens)
5. Welche Möglichkeiten der Hilfe gibt es bei Belastungsstörungen ?
- Führungskraft als offener Gesprächs- und Ansprechpartner
- zwischen Betroffenen und entsprechenden Angeboten/ Fachleuten vermitteln
- SKB Team (BF München)
- Krisenintervention
- Prävention: aktive Bewältigungs- und Belastungs-Thematisierung schon im Vorfeld
- Einsatznachbesprechungen
- Entlastung von betroffenen Mitarbeitern während und nach Einsätzen
1. Wie und wann soll eine Einsatz- und Übungsnachbesprechung ablaufen ? Und Warum wird sie gemacht ?
- wenn möglich sollte Sie unmittelbar nach dem Einsatz in der Feuerwache, wenn noch alles frisch ist, erfolgen
- mit den Mitarbeitern/ Kollegen die am Einsatz beteiligt waren
- Feedbacknehmer sollte: - Feedback erbitten
- lernbereit zuhören (Rechtfertigungen sind unangebracht)
- aktiv zuhören (Verständnisfragen sind erlaubt)
- sich bei Feedbackgebern bedanken
- Feedbackgeber sollte: - Feedback nur geben wenn erwünscht
- nur eigene Wahrnehmungen beschreiben
- keine Spekulationen
- Situation aus der eigenen Perspektive beschreiben (Ich- Botschaft)
- Konkret bleiben, nicht verallgemeinern
- auch Positives rückmelden
- Feedbacknehmer direkt ansprechen
- Warum: - Unklarheiten aufdecken
- Legenden und Gerüchte verhindern/ vorbeugen
- Konflikte vermeiden
- positives Feedback
- verstehen wie andere die eigenen Handlungen wahrgenommen haben
Reuter:
Welche 4 Pflichtaufgaben haben die gemeindlichen Feuerwehren nach Art. 4 BayFwG zu erfüllen?
1. Abwehrender Brandschutz
2. Technische Hilfeleistung
3. Brandsicherheitswachen
4. Absichern, Abräumen und Säubern von Schadstellen, insoweit es zur Schadensbekämpfung dient
Reuter:
Definieren Sie den Begriff des Verwaltungsaktes nach Art. 35 BayVwVfG, Satz 1. Eimzelfallentscheidung?
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Reuter:
3. Was sagt Ihnen der Art. 24 BayFwG
Heranziehen von Sachen oder Personen
Art.1 Heranziehen von Personen
Art. 2 Halbsatz 1 Entfernung von (fremden) Sachen
Art. 2 Halbsatz 2 Betreten und Benutzen fremder Gebäude, Grundstücke und Schiffe
Art. 3 Inanspruchnahme von Sachen
Art. 4 Anbringen von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern
Reuter:
4. Was sagt Ihnen der Art. 25BayFwG ?
Aussprechen eine Platzverweis
Erst wenn die Polizei nicht oder nicht in aussreichender Stärke zur Verfügung steht.
Präventive Maßnahmen:
Dienen zur Verhinderung einer Betretung des unmittelbaren Wirkungsraumes einer Einsatzstelle
Repressive Maßnahmen:
Dienen zur Entfernung einer stattgefundenen Betretens des unmittelbaren Wirkungsraumes einer Einsatzstelle
Reuter:
5. Wenn ein FW Einsatzleiter nach §§ 24 oder 25 BayFwG handelt muss er was anordnen ?
Er muss ein Verwaltungsakt aussprechen:
Wichtig ist, dass dies aufgrund einer Notstandsmaßnahme mit sofortigem Vollzug handelt. Hierdurch entfällt das Anhörungsrecht des Betroffenen.
Reuter:
6. Wie muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine rechtliche und tatsächliche Maßnahme sein ?
1. Geeignet: Die Maßnahme muss zum gewünschten Erfolg führen
2. Erforderlich: Es ist die Maßnahme zu treffen, welche unter allen Maßnahmen die am wenigsten Schädigende ist
3. Angemessen: Der Nutzen der Maßnahme muss geringer sein als derren Schaden
Reuter:
7. Wie sind die zeitlichen Grenzen von Eingriffsmaßnahmen nach den Art. 24 und 25 BayFwG bestimmt ?
Art. 24:
- Bis die Gefahr beseitigt ist
- maximal 3x 24 Stunden ab dem Heranziehungszeitpunkt
- Sobald genügend eigenen Kräfte am Einsatzort sind
Art. 25:
-Maßnahme muss beendet werden sobald das Einsatzziel erreicht wurde
-Maßnahme muss beendet werden, wenn Ziel mit gegebener Maßnahme nicht erreicht werden kann
Reuter:
8. Nennen Sie Grenzen des „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1.
Die Dauer der Gefahr oder der Störung bestimmt die zeitliche Grenzen der behördlichen Tätigkeit im ganzen
- Wenn Zweck erreicht ist
- Wenn Zweck gar nicht erst erreicht werden kann
- Wenn ein unverhältnissmäßiger Schaden verursacht werden würde
Reuter:
9. Wann muss speziell die Feuerwehr die Amtshilfe verweigern ?
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfg:
- Es nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht echtlich unzulässig ist. z.B. wenn die Feuerwehr Aufgaben gemäß des PAG ausführen würde
- dadurch das Wohl des Bundes/ eines Landes erheblichen Nachteile entstünden würden
- besondere Geheimhaltungspflichten gesetzlich oder ihrem Wesen nach vorliegen
- sobald die Erfüllung der eigenen Aufgaben und damit die Einsatzbereitschaft wegen der Hilfeleistung ernsthaft gefährdet werden würde.
Reuter:
10. Wer ist zur Amtshilfe verpflichtet ?
Nach Art.4 BayVwVfG sind alle Behörden (des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände) zur Amtshilfe verpflichtet.
Reuter:
11. Was versteht man unter Amtshilfe?
Amtshilfe ist die auf Ersuchen einer Behörde geleistete "ergänzende Hilfe " durch eine andere Behörde und umfasst Hilfeleistungen rechtlicher und / oder tatsächlicher Art.
Reuter:
12. Was ist mit dem Begriff „Bestimmtheitsgebot“ bezügl. des Sofortvollzuges bei Notstandsmaßnahme gemeint?
Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein. Damit ist festgelegt, dass vor allem beim Vollzug eines Verwaltungaktes eine hinreichend klare Formulierung und eine Bestimmung der Rechtsfolgen Voraussetzung sein muss. Der Betroffe muss erkennen, wer gemeint ist, was gemeint ist, was er zu tun hat und welche rechtliche Konsequenzen bei Verweigerung des Vollzuges zu erwarten sind
Reuter:
13. Formulieren Sie eine Anordnung mit Sofortvollzug?
Ich ordne an, dass sie dieses Tor sofort aufstperren und die auf dem Hof gelagerten Kanthölzer der Feuerwehr überlassen. Das ist eine Notstandsmaßnahme, die für sofort vollziehbar erklärt wird.
Schwarz:
1. Welche Aussagen können Sie über folgende chemische Stoffe treffen !
a. Ammoniak
b. Schwefelwasserstoff
c.Chlor
a. Ammoniak
NH₃, gasförmig, farblos, stechender Geruch, leichter als Luft (bei Bindung mit Luftfeuchtigkeit auch schwerer als Luft möglich), akute Toxizität, ätzend, wassergefährdend, Reiz- und Ätzwirkung auf den menschlichen Körper, unter Druck verflüssigt, brennbar, Zündtemperatur 630°C, explosionsgefährlich, Ex- Bereich 15-34 Vol %, bei Austritt tiefkalt (-33°C), in Wasser sehr gut löslich, auch bei starker Verdünnung Bildung von Salmiakgeist. Verwendung als Düngemittel und in Kühlsystemen
b. Schwefelwasserstoff
H₂S, gasförmig, farblos, fauler Eier Geruch, schwerer als Luft, akute Toxizität, entzündbar, wassergefährdend, Reiz- und Ätzwirkung sowie Wirkung auf Blut/Nerven/Zellen auf den menschlichen Körper, brennbar, Zündtemperatur 270°C, explosionsgefährlich, Ex- Bereich 4-45 Vol % Ensteht bei Fäulnissprozessen
c.Chlor
Cl, gasförmig, gelbgrüne Farbe, stechender Geruch, schwerer als Luft, akute Toxizität, ätzend,wassergefährdend, Reiz- und Ätzwirkung auf den menschlichen Körper, unter Druck verflüssigt, nicht brennbar, entzündend/ oxidierend, tiefkalt bei Austritt (-34°C), bildet Salzsäure bei niederschlagen mit Wasser (wenn,nur mit sehr viel Wasser verdünnen, mehrerer Wasserwerfer), ab 1000ppm tödlich, Verwendung als Desinfektionsmittel (Schwimmbäder) oder Bleichungsmittel
Schwarz:
1. Welche Aussagen können Sie über folgende chemische Stoffe treffen !
d. Salpetersäure
e. Schwefelsäure
f. Natronlauge
d. Salpetersäure
HNO₃, in Reinform farblose Flüssigkeit, bei Licht und Wärme Zersetzung zu Stickoxiden unter Gelb- bis Rotfärbung, bei reaktion mit organischen Stoffen oder Metallen bildung von Stickoxoiden sog. nitrose Gase, scharf stechender Geruch, entzündend/ oxidierend, ätzend, Reiz- und Ätzwirkung auf den menschlichen Körper, mit Wasser mischbar . Vorkommen: Düngemittelzersetzung, Brand in Kunstdüngerlagern, Brand von Zellhorn und Sprengstoffen, Schweißen in engen Räumen
e. Schwefelsäure
H₂SO₄, nicht brennbar farb- und geruchlose Flüssigkeit, ätzend, Reiz- und Ätzwirkung auf den menschlichen Körper, Kein Wasser zum Löschen verwenden. Verwendung als Batteriesäure.
f. Natronlauge
NaOH, nicht brennbar, farblose Lösung, stark ätzend, auch verdünnt noch für Augen gefährlich, akut toxisch bei Hautkontakt und Verschlucken, löst sich unter starker Wärmebildung sehr gut mit Wasser, pH Wert 14, zur Neutralisation von Säuren, häufigste Verwendung in Labor und Industrie, Nahrungsmittelindustrie (reinigen, spülen, entfernen), Landwirtschaft, Pharmaindustrie. Zur Entsorgung mit Säuren neutralisieren oder stark verdünnen Geeignete Löschmittel Kohlendioxid (CO2), alkoholbeständiger Schaum, Trockenlöschmittel, Wassersprühstrahl, Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen