B4 Teil 1 Geretsried
Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
Set of flashcards Details
Flashcards | 350 |
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Students | 173 |
Language | Deutsch |
Category | Career Studies |
Level | Other |
Created / Updated | 05.10.2016 / 14.05.2025 |
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8. Kann die Feuerwehr Amtshilfe verweigern, weil sie die zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig
oder überflüssig hält ?
Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn die ersuchte Behörde die zu verwirklichende
Maßnahme für unzweckmäßig oder überflüssig hält (Art. 5 BayVwVfG)
9. Wann muss speziell die Feuerwehr die Amtshilfe verweigern ?
Nach Art. 5 BayVwVfG
- die eigene Einsatzbereitschaft ernstlich gefährdet ist
- die Hilfe rechtlich unzulässig ist (FW übt polizeiliche Aufgaben aus)
- dem Wohl des Bundes oder Landes erhebliche Nachteile entstünden
- wenn besondere Geheimhaltungspflichten vorliegen
10. Handelt es sich bei Amtshilfe um eine Pflichtaufgabe ?
- Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Art. 4 BayVwVfG
- Keine Aufgabe der Gemeinde nach Art. 1 BayFwG
- Keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG sondern eine „andere Aufgabe“ nach
Art. 4 Abs. 3BayFwG
11. Benennen Sie je zwei Beispiele für kostenfreie und kostenpflichtige Feuerwehreinsätze.
Kostenfrei:
Sind alle Einsätze im Pflichtaufgabenbereich, die nicht in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführt sind.
- unverschuldete Einsätze im abwehrenden Brandschutz, außer die Gefahr ging von einem Fzg. aus
- Technische Hilfeleistungen zur unmittelbaren Menschen- oder Tierrettung
- Irrtum des Meldenden
Kostenpflichtig:
- Einsätze bei denen die Gefahr von Fahrzeugen ausgegangen ist
- Technische Hilfeleistungen, außer Rettung und Bergung
- Verwendung von Sonderlöschmittel über das normale Maß (Industrie und Gewerbe)
- vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Einsätze.
- böswillige Alarmierungen
- Fehlalarme durch private Brandmeldeanlagen (nicht private BMA hat nur der Bund)
- Sicherheitswachen
12. Ein Kran ist auf eine Halle gestürzt. Um weitere Schäden zu vermeiden, entfernt die FW den Kran von
dem Dach. Ist der Einsatz kostenpflichtig oder kostenfrei ? Begründen Sie die Antwort.
Es handelt sich um einen Einsatz im technischen Hilfsdienst nach Art. 1 und 4 BayFwG.
Diese Einsätze sind nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kostenpflichtig
13. Warum werden Fahrzeugbrände verrechnet ?
Weil von Fahrzeugbränden eine höhere Gefahr ausgeht
14. Welche drei Arten von Aufwendungen können nach Art. 28 BayFwG verrechnet werden ?
Benennen Sie je Aufwendungsart ein konkretes Beispiel.
- Personalaufwendungen Personalkosten der BF oder FF wg. Erstattungsansprüchen der Arbeitgeber
- Sachaufwendungen Fahrzeug- und Gerätekosten, Verbrauchsmaterial
- sonstige Aufwendungen Sachschäden, Entschädigungen, Aufwendungen bei überörtlicher Hilfe
15. Welche Kosten sind im Rahmen der überörtlichen Hilfe der hilfeleistenden gemeindlichen Feuerwehr
durch die betroffene Gemeinde…
a. …innerhalb des 15km Nahbereiches zu erstatten ?
Die Hilfeleistung ist nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG bis zu einer Entfernung von 15 km Luftlinie (äußere Grenze des
Gemeindegebietes zur Einsatzstelle) kostenfrei.
Es können Aufwendungen hinsichtlich Inanspruchnahme Dritter oder Einsatzmittel Dritter verlangt werden
b. …außerhalb des 15 km Nahbereiches (mit 2 Beispielen) zu erstatten ?
Außerhalb der 15 km Luftlinie, hat die hilfeersuchende Gemeinde nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG auf Antrag
die Aufwendungen zu erstatten. z.B.: Treibstoff, Löschmittel, Bindemittel, Reinigungskosten,
Schadensersatz, tatsächliche Löhne und Gehälter
16. Welche Kostenschuldner gibt es ?
- Gefahrverursacher (Ölspur, wenn Verursacher bekannt)
- Gefahrenbeseitigungspflichtiger (Straßenlastträger bei Ölspur, Verursacher nicht bekannt)
- Fahrzeughalter
- Falschalarmierer (vorsätzlich)
- Brandmeldeanlagenbetreiber
- Inanspruchnehmer einer Sicherheitswache
17. Welches Gesetz und welcher Artikel regelt die Einsatzleitung der Feuerwehr ?
Im Bayerischen Feuerwehrgesetz, Artikel 18 (BayFwG Art. 18) ist die Einsatzleitung geregelt
18. Nennen Sie die Aufgaben des Einsatzleiters nach Art. 18, BayFwG.
- leitet den Einsatz der Feuerwehr und aller Hilfskräfte für gemeindliche- bzw. Werkfeuerwehren
- fordert weitere Feuerwehren und Hilfskräfte an
- Veranlassung und Koordination des Einsatzes von Amtshilfekräften
- Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen
19. Was bedeutet der Begriff „Einsatzleitung“ ?
Einsatzleitung bedeutet einen Feuerwehreinsatz zu steuern und zu koordinieren, sowie den taktischen Einsatz
der Kräfte zu veranlassen und zu koordinieren. (inklusive der Hilfskräfte nach Art. 24 und Amtshilfekräfte)
20. Welche Einsatzkräfte unterstehen im “Normalfall“ nicht dem Einsatzleiter der Feuerwehr ?
Selbstständig tätige Kräfte von Behörden und Institutionen wie Polizei, Rettungsdienst, Straßenbau- oder
Wasserwirtschaftsbehörden oder privaten Stellen wie Abschlepp-, Leichentransport-, Gas-, Wasser- und
Elektrizitätsunternehmen. Hier ist eine Abstimmung erforderlich.
21. Was beutet es, wenn ein im Voraus bestellter örtlicher Einsatzleiter (ÖEL) einen Einsatz nach Art. 15 BayKSG
anordnet ?
Schwierige Einsätze, unterhalb der Katastrophenschwelle, welche einer übergeordneten Koordination bedürfen
können durch den ÖEL übernommen werden.
Alle eingesetzten Organisationen, Behörden, Institute und privaten Stellen unterstehen seinen Weisungen.
Hiervon ausgenommen ist die Polizei
22. Nennen Sie die drei Grundtypen der Einsatzleitung. Nennen Sie Beispiele.
- Einsatzleitung kraft Gesetz:
Kommandant einer FF oder PF,
Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr,
Einheitsführer der zuerst eintreffenden taktischen Einheit, trifft höherer taktischer Einheitsführer ein
übernimmt dieser automatisch,
Leiter (von Einsatzkräften) einer Werkfeuerwehr
- Einsatzleitung durch Übernahme:
federführender Kommandant, wenn mind. 2 Ortsfeuerwehren einer Gemeinde,
Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden gemeindlichen Feuerwehr in Betrieben mit Werkfeuerwehr
wenn die Einsatzmittel die der WF erheblich überwiegen,
besondere Führungsdienstgrade Landkreis: KBR, KBI, KBM kreisfreie Städte ohne BF: SBR, SBI, SBM,
Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr im gehobenen oder höheren fwt-Dienst ( QE 3 oder 4)
- Einsatzleitung durch Übertragung:
andere geeignete Person die durch den KBR bestimmt wird, wenn auf Dauer = generelle Übertragung,
Bundesbedienstete durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt,
als Sonderregelung durch die Regierung, auf Gebiet mehrerer KVB = generelle Übertragung
23. Was ist bei der Übernahme der Einsatzleitung zu beachten.
Die Übernahme der Einsatzleitung ist eine Kann-Vorschrift (Ermessen), sie unterliegt dem pflichtgemäßen
Ermessen und ist nur auf Grund sachgerechter Kriterien rechtens.
Zu häufige Wechsel in der Einsatzleitung sind zu vermeiden.
Voraussetzung zur Übernahme, der neue Einsatzleiter ist bereits bestimmt und die Übernahme dem
bisherigen Einsatzleiter und den Einsatzkräften erklärt wird.
24. Wie ist die Einsatzleitung im Wege der Amtshilfe geregelt ?
Werden HiOrg oder Behörden im Wege der Amtshilfe eingesetzt, ist eine gemeinsame EL zu bilden.
Verantwortlicher EL bleibt der FW-EL. Leistet FW Amtshilfe EL bei anfordernder Behörde.
25. Wer hat die Einsatzleitung im Katastrophenfall (K-Fall) nach BayKSG ?
Bei Katastrophenfällen oder drohenden Katastrophen muss die Katastrophenschutzbehörde die Gesamt-EL
übernehmen. Dies ist dem EL am Schadensort zu erklären. Die technisch-taktische Führung wird auf den ÖEL
übertragen.
26. Wer hat die Einsatzleitung bei gemeinsamen Einsätzen mit dem THW (kein K-Fall) ?
Da für die technische Gefahrenabwehr nach BayFwG Art. 4 die Feuerwehr zuständig ist und das THW nur
Amtshilfe leisten darf, bleibt die Einsatzleitung grundsätzlich bei der anfordernden Behörde FW
27. Was ist unter „Verpflichtung zur Hilfeleistung“ nach Art. 17 BayFwG zu verstehen ?
Gemeindliche Feuerwehren unterschiedlicher Gemeinden sind bei Bedarf zur Hilfeleistung verpflichtet.
Hilfeleistung außerhalb des Gemeindegebietes stellt einen sondergesetzlich ausgestalteten Fall der
Amtshilfe dar
Voraussetzung: dringende eigene Aufgaben dürfen nicht ernsthaft gefährdet werden.
28. Was sagen Ihnen die Begriffe „lex. specialis“ und lex. generalis“ ? Erläutern Sie !
„lex. specialis“ Spezialgesetz (BayFwG)
„lex. generalis“ Allgemeingesetz (PAG)
Ein Spezialgesetz hat immer Vorrang vor einem Allgemeingesetz, z.B. hat der Auftrag der Feuerwehr
(abwehrender Brandschutz) immer Vorrang vor der polizeilichen Aufgabe (Brand- und Ursachenermittlung)
29. Wann kann die Polizei nach § 11 PAG Allgemeinbefugnis handeln ?
rechtzeitig möglich erscheint und die Aufgabe nicht in den §§ 12-48 PAG geregelt ist.
30. Was ist unter dem Begriff „Vollzugshilfe“ im Sinne des PAG zu verstehen ?
Die Polizei ist verpflichtet nach § 50 PAG Vollzugshilfe zu leisten, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und
keine andere Behörde dies durchsetzen kann. ( gesteigerte Amtshilfe)
31. Was ist eine grundlegende Voraussetzung zum „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1 ?
Das Vorliegen einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit nahe oder über der
Katastrophenschwelle ist zwingende erforderlich
32. Was sind weitere Voraussetzungen für ein „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1 ?
- natürliche Person
- keine rechtzeitige, wirkungsvolle Hilfe durch eigene Kräfte
- Eigengefährdung ausgeschlossen
- Keine Pflichtenkollision (Arzt der zu Pat. unterwegs ist, Mutter die Kind betreuen muss…)
33. Nennen Sie Grenzen des „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1.
- bei tatsächlicher oder subjektiv rechtlicher Unmöglichkeit (Krankheit, Behinderung…)
- maximal 3x 24 Stunden ab dem Heranziehungszeitpunkt
- wenn genügend eigene Einsatzkräfte vor Ort sind ist Heranziehung aufzuheben.
- der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht berechtigt.
33. Was ist die Voraussetzung zum „Entfernen von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 ?
Wenn eine Behinderung des Pflichteinsatzes vorliegt und ein Tätigwerden unmöglich, verzögert oder stark
erschwert wird.
34. Wie wird das „Entfernen von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 um- bzw. durchgesetzt ?
- Störende Sachen (bewegliche Gegenstände) von einer Stelle zur anderen bringen
- Bestandteile von Gebäuden und Grundstücken nur entfernen, wenn ohne Sachbeschädigung möglich
- unbewegliche Gegenstände in diesen Fällen gleichgesetzt, handeln nach allg. Nothilferecht/ Jedermann Rechte
- betrifft Feuerwehrdienstleistende oder beauftragte Hilfskräfte
- Verbringen durch körperliche Gewalt oder technische Hilfsmittel
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- fremde Sache nur so weit und lange entfernen als notwendig
35. Was sind die Voraussetzungen zum „Betreten und Benutzen fremder Gebäude, Grundstücke und Schiffe“
nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 ?
Das Betreten und/ oder Benutzen muss zur Erfüllung der Pflichtaufgaben (abwehrender Brandschutz, technische
Hilfeleistung) notwendig sein.
36. Wo gelten diese Befugnisse für das „ Betreten und Benutzen“ ?
Die Befugnisse gelten auf bebauten und unbebauten Grundstücken sowie auf Schiffen.
Zum Betreten von Land- und Luftfahrzeugen kann auf die allg. Nothilferechte zurückgegriffen werden.
Ausgenommen sind Botschaftsgebäude kein Hoheitsgebiet der BRD !
37. Erläutern Sie die Begriffe „Betreten“ und „Benutzen“.
„Betreten“: sich ggf. gewaltsam Zugang verschaffen und das Befahren mit Einsatzfahrzeugen
„Benutzen“: Inanspruchnahme von wesentlichen Bestandteilen von Einrichtungen
38. Erläutern Sie die Begriffe „Duldungsanordnung“ und „Handlungsanordnung“ bezüglich Art. 24 BayFwG, Abs. 2
„Duldungsanordnung“: Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigter steht in unmittelbarer Duldungspflicht soweit
nicht ansprechbar oder anwesend
„Handlungsanordnung“: Bei Weigerung/ Widerspruch muss der Einsatzleiter eine Anordnung treffen,
unmittelbarer Zwang kann angewandt werden
39. Was ist mit dem Begriff „Bestimmtheitsgebot“ bezüglich des Sofortvollzuges bei Notstandsmaßnahme gemeint?
Das Bestimmtheitsgebot sagt aus, dass der Betroffenen wissen muss, dass er gemeint ist
der Betroffenen wissen muss, was er zu tun hat
der Betroffenen wissen muss, wohin er zu gehen hat
40. Was sind die Voraussetzungen für die „Inanspruchnahme von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 ?
Die Inanspruchnahme muss notwendig sein (ohne die Sache Verzögerung, Behinderung des Einsatzes)
- muss geeignet sein (tauglich, förderlich)
- muss der Erfüllung einer Pflichtaufgabe nach Art. 4 BayFwG dienen
Eigene geeignete Mittel nicht schnell genug am Einsatz sind
41. In welchem Umfang dürfen Sachen nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 in Anspruch genommen werden ?
Der Betroffene ist verpflichtet aktiv mitzuwirken
- Übergabe von Gegenständen
- Verschaffung des Zugriffs
- Duldung der Verwendung
Es dürfen nur bewegliche und körperliche Gegenstände in Anspruch genommen werden.
42. Was ist bei der Durchsetzung der „Inanspruchnahme von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 zu beachten ?
- entsprechende Anordnung Bestimmtheitsgebot, Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug
- der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht berechtigt
- es können Zwangsmittel angewandt werden
43. Was ist unter „Notstand und Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu verstehen ?
Soweit der Art. 24 BayFwG nicht ausreicht eine Gefahr abzuwehren, kann die Feuerwehr von allgemeinen
Nothilferechten Gebrauch machen Jedermanns Rechte
44. Welche Voraussetzungen müssen für einen „Platzverweis“ nach Art. 25 BayFwG erfüllt sein ?
Nach § 16 PAG liegt der Platzverweis vorrangig im Aufgabenbereich der Polizei.
Wenn die Polizei nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Stärke vor Ort ist, kann die Feuerwehr
Platzverweise aussprechen.
45. Wann dürfen Platzverweise ausgesprochen werden ?
46. Was ist in Bezug auf den Platzverweis nach Art. 25 BayFwG mit präventiven und repressiven Maßnahmen
gemeint ?
46. Was ist in Bezug auf den Platzverweis nach Art. 25 BayFwG mit präventiven und repressiven Maßnahmen
gemeint ?
Präventive Maßnahmen: Anwesende drohen in den unmittelbaren Einsatz-/ Absperrbereich einzudringen
Vorbeugende Maßnahmen sind erforderlich Absperren, Betretungsverbot
„…Bitte halten Sie…frei, Behinderung FW Einsatz, Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug“
Repressive Maßnahmen: Anwesende behindern bereits den Einsatz-/ Absperrbereich
aktive Maßnahmen sind erforderlich Entfernen verlangen, mündliche Verweisung
„…Bitte räumen/verlassen Sie…, Behinderung FW Einsatz, Notstandsmaßnahme,
Sofortvollzug“