B4 Teil 1 Geretsried

Fragen zur Prüfung des Laufbahnlehrgangs B4 Teil 1 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried

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Langue Deutsch
Catégorie Matières relative au métier
Niveau Autres
Crée / Actualisé 05.10.2016 / 14.05.2025
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8. Kann die Feuerwehr Amtshilfe verweigern, weil sie die zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig  
    oder überflüssig hält ? 

   Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn die ersuchte Behörde die zu verwirklichende  
    Maßnahme für unzweckmäßig oder überflüssig hält (Art. 5 BayVwVfG) 

9. Wann muss speziell die Feuerwehr die Amtshilfe verweigern ? 

    Nach Art. 5 BayVwVfG 
    - die eigene Einsatzbereitschaft ernstlich gefährdet ist 
    - die Hilfe rechtlich unzulässig ist (FW übt polizeiliche Aufgaben aus) 
    - dem Wohl des Bundes oder Landes erhebliche Nachteile entstünden 
    - wenn besondere Geheimhaltungspflichten vorliegen 

10. Handelt es sich bei Amtshilfe um eine Pflichtaufgabe ? 

    - Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Art. 4 BayVwVfG 
    - Keine Aufgabe der Gemeinde nach Art. 1 BayFwG 
    - Keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG sondern eine „andere Aufgabe“ nach  
      Art. 4 Abs. 3BayFwG 

11. Benennen Sie je zwei Beispiele für kostenfreie und kostenpflichtige Feuerwehreinsätze. 

    Kostenfrei: 
    Sind alle Einsätze im Pflichtaufgabenbereich, die nicht in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführt sind. 
    - unverschuldete Einsätze im abwehrenden Brandschutz, außer die Gefahr ging von einem Fzg. aus 
    - Technische Hilfeleistungen zur unmittelbaren Menschen- oder Tierrettung 
    - Irrtum des Meldenden  
    Kostenpflichtig: 
    - Einsätze bei denen die Gefahr von Fahrzeugen ausgegangen ist 
    - Technische Hilfeleistungen, außer Rettung und Bergung 
    - Verwendung von Sonderlöschmittel über das normale Maß (Industrie und Gewerbe) 
    - vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Einsätze. 
    - böswillige Alarmierungen 
    - Fehlalarme durch private Brandmeldeanlagen (nicht private BMA hat nur der Bund) 
    - Sicherheitswachen 

12. Ein Kran ist auf eine Halle gestürzt. Um weitere Schäden zu vermeiden, entfernt die FW den Kran von 
      dem Dach. Ist der Einsatz kostenpflichtig oder kostenfrei ? Begründen Sie die Antwort. 

    Es handelt sich um einen Einsatz im technischen Hilfsdienst nach Art. 1 und 4 BayFwG. 
    Diese Einsätze sind nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kostenpflichtig 

13. Warum werden Fahrzeugbrände verrechnet ? 

    Weil von Fahrzeugbränden eine höhere Gefahr ausgeht 

14. Welche drei Arten von Aufwendungen können nach Art. 28 BayFwG verrechnet werden ? 
      Benennen Sie je Aufwendungsart ein konkretes Beispiel. 

    - Personalaufwendungen     Personalkosten der BF oder FF wg. Erstattungsansprüchen der Arbeitgeber 
    - Sachaufwendungen             Fahrzeug- und Gerätekosten, Verbrauchsmaterial 
    - sonstige Aufwendungen     Sachschäden, Entschädigungen, Aufwendungen bei überörtlicher Hilfe 

15. Welche Kosten sind im Rahmen der überörtlichen Hilfe der hilfeleistenden gemeindlichen Feuerwehr 
      durch die betroffene Gemeinde… 

    a. …innerhalb des 15km Nahbereiches zu erstatten ? 
    Die Hilfeleistung ist nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG bis zu einer Entfernung von 15 km Luftlinie (äußere Grenze des  
    Gemeindegebietes zur Einsatzstelle) kostenfrei. 
    Es können Aufwendungen hinsichtlich Inanspruchnahme Dritter oder Einsatzmittel Dritter verlangt werden 
    b. …außerhalb des 15 km Nahbereiches (mit 2 Beispielen) zu erstatten ? 
    Außerhalb der 15 km Luftlinie, hat die hilfeersuchende Gemeinde nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG auf Antrag 
    die Aufwendungen zu erstatten. z.B.: Treibstoff, Löschmittel, Bindemittel, Reinigungskosten,   
    Schadensersatz, tatsächliche Löhne und Gehälter 

16. Welche Kostenschuldner gibt es ? 

    - Gefahrverursacher (Ölspur, wenn Verursacher bekannt) 
    - Gefahrenbeseitigungspflichtiger (Straßenlastträger bei Ölspur, Verursacher nicht bekannt) 
    - Fahrzeughalter 
    - Falschalarmierer (vorsätzlich) 
    - Brandmeldeanlagenbetreiber 
    - Inanspruchnehmer einer Sicherheitswache 

17. Welches Gesetz und welcher Artikel regelt die Einsatzleitung der Feuerwehr ? 

   Im Bayerischen Feuerwehrgesetz, Artikel 18 (BayFwG Art. 18) ist die Einsatzleitung geregelt 

18. Nennen Sie die Aufgaben des Einsatzleiters nach Art. 18, BayFwG. 

    - leitet den Einsatz der Feuerwehr und aller Hilfskräfte für gemeindliche- bzw. Werkfeuerwehren 
    - fordert weitere Feuerwehren und Hilfskräfte an 
    - Veranlassung und Koordination des Einsatzes von Amtshilfekräften 
    - Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen 

19. Was bedeutet der Begriff „Einsatzleitung“ ? 

   Einsatzleitung bedeutet einen Feuerwehreinsatz zu steuern und zu koordinieren, sowie den taktischen Einsatz  
    der Kräfte zu veranlassen und zu koordinieren. (inklusive der Hilfskräfte nach Art. 24 und Amtshilfekräfte) 

20. Welche Einsatzkräfte unterstehen im “Normalfall“ nicht dem Einsatzleiter der Feuerwehr ? 

    Selbstständig tätige Kräfte von Behörden und Institutionen wie Polizei, Rettungsdienst, Straßenbau- oder 
    Wasserwirtschaftsbehörden oder privaten Stellen wie Abschlepp-, Leichentransport-, Gas-, Wasser- und 
    Elektrizitätsunternehmen. Hier ist eine Abstimmung erforderlich. 

21. Was beutet es, wenn ein im Voraus bestellter örtlicher Einsatzleiter (ÖEL) einen Einsatz nach Art. 15 BayKSG 
anordnet ? 

    Schwierige Einsätze, unterhalb der Katastrophenschwelle, welche einer übergeordneten Koordination bedürfen  
    können durch den ÖEL übernommen werden. 
    Alle eingesetzten Organisationen, Behörden, Institute und privaten Stellen unterstehen seinen Weisungen. 
    Hiervon ausgenommen ist die Polizei 

22. Nennen Sie die drei Grundtypen der Einsatzleitung. Nennen Sie Beispiele. 

    - Einsatzleitung kraft Gesetz: 
      Kommandant einer FF oder PF,  
      Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr, 
      Einheitsführer der zuerst eintreffenden taktischen Einheit, trifft höherer taktischer Einheitsführer ein  
      übernimmt dieser automatisch, 
      Leiter (von Einsatzkräften) einer Werkfeuerwehr 
    - Einsatzleitung durch Übernahme: 
      federführender Kommandant, wenn mind. 2 Ortsfeuerwehren einer Gemeinde, 
      Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden gemeindlichen Feuerwehr in Betrieben mit Werkfeuerwehr 
      wenn die Einsatzmittel die der WF erheblich überwiegen, 
      besondere Führungsdienstgrade Landkreis: KBR, KBI, KBM kreisfreie Städte ohne BF: SBR, SBI, SBM, 
      Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr im gehobenen oder höheren fwt-Dienst ( QE 3 oder 4) 
    - Einsatzleitung durch Übertragung: 
      andere geeignete Person die durch den KBR bestimmt wird, wenn auf Dauer = generelle Übertragung,  
      Bundesbedienstete durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, 
      als Sonderregelung durch die Regierung, auf Gebiet mehrerer KVB = generelle Übertragung 

23. Was ist bei der Übernahme der Einsatzleitung zu beachten. 

    Die Übernahme der Einsatzleitung ist eine Kann-Vorschrift (Ermessen), sie unterliegt dem pflichtgemäßen  
    Ermessen und ist nur auf Grund sachgerechter Kriterien rechtens. 
    Zu häufige Wechsel in der Einsatzleitung sind zu vermeiden. 
    Voraussetzung zur Übernahme, der neue Einsatzleiter ist bereits bestimmt und die Übernahme dem  
    bisherigen Einsatzleiter und den Einsatzkräften erklärt wird. 

24. Wie ist die Einsatzleitung im Wege der Amtshilfe geregelt ? 

    Werden HiOrg oder Behörden im Wege der Amtshilfe eingesetzt, ist eine gemeinsame EL zu bilden. 
    Verantwortlicher EL bleibt der FW-EL. Leistet FW Amtshilfe EL bei anfordernder Behörde. 

25. Wer hat die Einsatzleitung im Katastrophenfall (K-Fall) nach BayKSG ? 

    Bei Katastrophenfällen oder drohenden Katastrophen muss die Katastrophenschutzbehörde die Gesamt-EL  
    übernehmen. Dies ist dem EL am Schadensort zu erklären. Die technisch-taktische Führung wird auf den ÖEL  
    übertragen. 

26. Wer hat die Einsatzleitung bei gemeinsamen Einsätzen mit dem THW (kein K-Fall) ? 

    Da für die technische Gefahrenabwehr nach BayFwG Art. 4 die Feuerwehr zuständig ist und das THW nur  
    Amtshilfe leisten darf, bleibt die Einsatzleitung grundsätzlich bei der anfordernden Behörde FW 

27. Was ist unter „Verpflichtung zur Hilfeleistung“ nach Art. 17 BayFwG zu verstehen ? 

    Gemeindliche Feuerwehren unterschiedlicher Gemeinden sind bei Bedarf zur Hilfeleistung verpflichtet. 
    Hilfeleistung außerhalb des Gemeindegebietes stellt einen sondergesetzlich ausgestalteten Fall der  
    Amtshilfe dar 
    Voraussetzung: dringende eigene Aufgaben dürfen nicht ernsthaft gefährdet werden. 

28. Was sagen Ihnen die Begriffe „lex. specialis“ und lex. generalis“ ? Erläutern Sie ! 

     „lex. specialis“   Spezialgesetz (BayFwG) 
     „lex. generalis“ Allgemeingesetz (PAG) 
    Ein Spezialgesetz hat immer Vorrang vor einem Allgemeingesetz, z.B. hat der Auftrag der Feuerwehr  
    (abwehrender Brandschutz) immer Vorrang vor der polizeilichen Aufgabe (Brand- und Ursachenermittlung) 

29. Wann kann die Polizei nach § 11 PAG Allgemeinbefugnis handeln ? 

   rechtzeitig möglich erscheint und die Aufgabe nicht in den §§ 12-48 PAG geregelt ist. 

30. Was ist unter dem Begriff „Vollzugshilfe“ im Sinne des PAG zu verstehen ? 

    Die Polizei ist verpflichtet nach § 50 PAG Vollzugshilfe zu leisten, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und  
    keine andere Behörde dies durchsetzen kann. ( gesteigerte Amtshilfe) 

31. Was ist eine grundlegende Voraussetzung zum „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1 ? 

    Das Vorliegen einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit nahe oder über der  
    Katastrophenschwelle ist zwingende erforderlich 

32. Was sind weitere Voraussetzungen für ein „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1 ? 

    - natürliche Person 
    - keine rechtzeitige, wirkungsvolle Hilfe durch eigene Kräfte 
    - Eigengefährdung ausgeschlossen 
    - Keine Pflichtenkollision (Arzt der zu Pat. unterwegs ist, Mutter die Kind betreuen muss…) 

33. Nennen Sie Grenzen des „Heranziehen von Personen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 1. 

    - bei tatsächlicher oder subjektiv rechtlicher Unmöglichkeit (Krankheit, Behinderung…) 
    - maximal 3x 24 Stunden ab dem Heranziehungszeitpunkt 
    - wenn genügend eigene Einsatzkräfte vor Ort sind ist Heranziehung aufzuheben. 
    - der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht berechtigt. 

33. Was ist die Voraussetzung zum „Entfernen von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 ? 

    Wenn eine Behinderung des Pflichteinsatzes vorliegt und ein Tätigwerden unmöglich, verzögert oder stark  
    erschwert wird. 

34. Wie wird das „Entfernen von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2  um- bzw. durchgesetzt ? 

    - Störende Sachen (bewegliche Gegenstände) von einer Stelle zur anderen bringen 
    - Bestandteile von Gebäuden und Grundstücken nur entfernen, wenn ohne Sachbeschädigung möglich 
    - unbewegliche Gegenstände in diesen Fällen gleichgesetzt, handeln nach allg. Nothilferecht/ Jedermann Rechte 
    - betrifft Feuerwehrdienstleistende oder beauftragte Hilfskräfte 
    - Verbringen durch körperliche Gewalt oder technische Hilfsmittel 
    - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 
    - fremde Sache nur so weit und lange entfernen als notwendig 

35. Was sind die Voraussetzungen zum „Betreten und Benutzen fremder Gebäude, Grundstücke und Schiffe“  
      nach Art. 24 BayFwG, Abs. 2 ?

  Das Betreten und/ oder Benutzen muss zur Erfüllung der Pflichtaufgaben (abwehrender Brandschutz, technische  
    Hilfeleistung) notwendig sein. 

36. Wo gelten diese Befugnisse für das „ Betreten und Benutzen“ ? 

    Die Befugnisse gelten auf bebauten und unbebauten Grundstücken sowie auf Schiffen. 
    Zum Betreten von Land- und Luftfahrzeugen kann auf die allg. Nothilferechte zurückgegriffen werden. 
    Ausgenommen sind Botschaftsgebäude kein Hoheitsgebiet der BRD ! 

37. Erläutern Sie die Begriffe „Betreten“ und „Benutzen“. 

    „Betreten“: sich ggf. gewaltsam Zugang verschaffen und das Befahren mit Einsatzfahrzeugen 
    „Benutzen“: Inanspruchnahme von wesentlichen Bestandteilen von Einrichtungen 

38. Erläutern Sie die Begriffe „Duldungsanordnung“ und „Handlungsanordnung“ bezüglich Art. 24 BayFwG, Abs. 2 

    „Duldungsanordnung“: Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigter steht in unmittelbarer Duldungspflicht soweit  
                                              nicht ansprechbar oder anwesend 
    „Handlungsanordnung“: Bei Weigerung/ Widerspruch muss der Einsatzleiter eine Anordnung treffen,  
                                                unmittelbarer Zwang kann angewandt werden 

39. Was ist mit dem Begriff „Bestimmtheitsgebot“ bezüglich des Sofortvollzuges bei Notstandsmaßnahme gemeint? 

     Das Bestimmtheitsgebot sagt aus, dass der Betroffenen wissen muss, dass er gemeint ist 
                                                                            der Betroffenen wissen muss, was er zu tun hat 
                                                                            der Betroffenen wissen muss, wohin er zu gehen hat 

40. Was sind die Voraussetzungen für die „Inanspruchnahme von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 ? 

 Die Inanspruchnahme muss notwendig sein (ohne die Sache Verzögerung, Behinderung des Einsatzes) 
                                           - muss geeignet sein (tauglich, förderlich) 
                                           - muss der Erfüllung einer Pflichtaufgabe nach Art. 4 BayFwG dienen 
    Eigene geeignete Mittel nicht schnell genug am Einsatz sind 

41. In welchem Umfang dürfen Sachen nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 in Anspruch genommen werden ? 

    Der Betroffene ist verpflichtet aktiv mitzuwirken 
    - Übergabe von Gegenständen 
    - Verschaffung des Zugriffs 
    - Duldung der Verwendung 
    Es dürfen nur bewegliche und körperliche Gegenstände in Anspruch genommen werden. 

42. Was ist bei der Durchsetzung der „Inanspruchnahme von Sachen“ nach Art. 24 BayFwG, Abs. 3 zu beachten ? 

    - entsprechende Anordnung Bestimmtheitsgebot, Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug 
    - der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht berechtigt 
    - es können Zwangsmittel angewandt werden 

43. Was ist unter „Notstand und Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu verstehen ? 

    Soweit der Art. 24 BayFwG nicht ausreicht eine Gefahr abzuwehren, kann die Feuerwehr von allgemeinen  
    Nothilferechten Gebrauch machen Jedermanns Rechte 

44. Welche Voraussetzungen müssen für einen „Platzverweis“ nach Art. 25 BayFwG erfüllt sein ? 

    Nach § 16 PAG liegt der Platzverweis vorrangig im Aufgabenbereich der Polizei. 
    Wenn die Polizei nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Stärke vor Ort ist, kann die Feuerwehr  
    Platzverweise aussprechen. 

45. Wann dürfen Platzverweise ausgesprochen werden ? 

46. Was ist in Bezug auf den Platzverweis nach Art. 25 BayFwG mit präventiven und repressiven Maßnahmen  
       gemeint ? 

46. Was ist in Bezug auf den Platzverweis nach Art. 25 BayFwG mit präventiven und repressiven Maßnahmen  
       gemeint ? 

    Präventive Maßnahmen: Anwesende drohen in den unmittelbaren Einsatz-/ Absperrbereich einzudringen 
                                                 Vorbeugende Maßnahmen sind erforderlich Absperren, Betretungsverbot 
                                                „…Bitte halten Sie…frei, Behinderung FW Einsatz, Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug“ 
    Repressive Maßnahmen: Anwesende behindern bereits den Einsatz-/ Absperrbereich 
                                                  aktive Maßnahmen sind erforderlich Entfernen verlangen, mündliche Verweisung 
                                                  „…Bitte räumen/verlassen Sie…, Behinderung FW Einsatz, Notstandsmaßnahme,  
                                                  Sofortvollzug“