Arbeitsrecht - Personalassistent NbW 2013

Gegenstand & Geltungsbereich - Einzelarbeitsvertrag - andere Verträge über Abeitsleistung - Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Pflichten des AN & AG - Beendigung des Arbeitsverhältnis

Gegenstand & Geltungsbereich - Einzelarbeitsvertrag - andere Verträge über Abeitsleistung - Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Pflichten des AN & AG - Beendigung des Arbeitsverhältnis


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Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Autres
Crée / Actualisé 25.05.2013 / 30.12.2024
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Was sind die unverschuldeten Arbeitsverhinderungs-gründe?

  • Krankheit
  • Unfall
  • Schwangerschaft
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten (wie z.B. Militär, Zivildienst, Pflegepflicht für kranke Kinder)

Wann fällt die Arbeitspflicht des AN ganz weg?

bei grundloser Einstellung der Lohnzahlung
durch AG (OR 82)

bei Annahmeverzug des AG (OR 324 I)
⇒ AN stellt dem AG ordnungsgemäss Arbeitskraft zur Verfügung und AG nimmt diese ohne ersichtlichen Grund nicht an

wenn AN durch den AG bei einer Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt wird (Freistellung)

bei Krankheit, Unfall, Militär
unverschuldeter Wegfall der Arbeitspflicht
(wenn Erbringung der Arbeitsleistung, durch Gründe die beim AN liegen, unmöglich oder derart erschwert ist, dass sie für AN unzumutbar ist)
 

Wann muss der AN auch unübliche Tätigkeiten ausüben (Erweiterung des Arbeitsinhaltes)?

  • wenn wichtige Gründe dies erfordern (betrieblicher Notfall wegen Überschwemmung, Sturmschäden o.ä.)
     
  • wenn zur Aufrechterhaltung des Betriebes Umstrukturierungen notwendig sind

Wie kann/wird geleistete Überzeit entschädigt (Entschädigungsart)?

Grundsätzlich: ⇒ absolut zwingende Bestimmung
(ArG 13 I)
Überzeit ist mit mind. 25% Lonzuschlag auf den üblichen Lohn zu entschädigen.
 

Ausnahme:
Alle AN mit 45h/Woche HAZ (kfm. Personal, techn. & anderen Angestellte, Verkaufspersonal in Gross-betrieben des Detailhandels) erhalten den Zuschlag erst ab der 61. Überzeitstunde.

Leitende Angestellte (weit reichende Kompetenzen, Entscheidungsträger in Bezug auf Struktur, Geschäfts-gang und Entwicklung vom Unternehmen) sind vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen

Wie können/werdenn geleistete Überstunden entschädigt (Entschädigungsart)?

Grundsätzlich: OR 321c III
Entlohnung mit 125% des Grundlohns

Freizeitkompensation von mind. gleicher Dauer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (max. 14 Wochen)

Pauschale oder 100% Lohn

keine Entschädigung (ohne Ausgleich)
⇒Wegbedingung der Entschädigungspflicht im Voraus - OR 312c III ist eine dispositive Bestimmung, bedarf aber der Schriftlichkeit.

Was muss der AN tun um Entschädigungsanspruch für Überstunden erfolgreich durchzusetzen?

Umgehende Meldung  resp. spätestens bis zur nächsten Lohnzahlung der effektiv geleisteten Überstunden (wenn möglich schriftlich)

Welchen Beschränkungen unterliegt die Andordnung von Überstunden?

  • Arbeitszeitbestimmungen gemäss Arbeits-gesetz (Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten,
    ArG 9-28)
     
  • Physische und psychische Leistungs-fähigkeit des Arbeitnehmers (stabile Gesundheit)
     
  • Zumutbarkeit der Leistung von Überstunden (nicht gegeben, wenn die Überstunden wegen mangelnder Einsatzplanung oder wegen fehlendem Hilfspersonal erforderlich werden).

Inwieweit ist der AN zur Leistung von Überstunden verpflichtet?

Erforderlich
also nicht DAUERND, sondern Ausnahmesituation

Zumutbarkeit
Rücksicht auf Familienpflichten

Leistungsfähigkeit
Muss körperlich und oder geistig in der Lage sein

 

Wann (Gründe) ist der AN zur Leistung von Überstunden/Überzeit verpflichtet?

Notwendigkeit (OR 321c I)
(aufgrund sich ergebender periodischer betrieblicher Bedürfnisse und durch AG angeordnet oder wenn AN aufgrund des erhöhten Arbeisanfalls Notwendigkeit erkennen muss und Mehrarbeit im Interesse des AG liegt)

Zumutbarkeit der Leistung von Überstunden
(nicht aber bei mangelnder Einsatzplanung oder fehlender Hilfskräfte) - OR 321c I

Psychische und physische Leistungsfähigkeit
(sofern der AN diese zu leisten vermag) - OR 312c I

 

Wann darf der Arbeitsort ohne Änderungskündigung geändert werden (Versetzung des AN)?

mit Einwilligung des AN:
ohne Änderungskündigung möglich

ohne Einwilligung des AN:

- interne Versetzung (im gleichen Gebäude/Betrieb): 
  ohne Änderungskündigung möglich bzw. zumutbar,
   falls Arbeitsinhalt/Anforderungen gleich bleiben & AN 
   die gleichen Rechte hat (⇒ keine neg. Einfluss auf
   bisherige Anstellungsbedingungen)

- externe Versetzung (anderes Gebäude/  
   Betriebstandort):

  • ohne Änderungskündigung möglich & zumutbar, wenn vertragl. versch.  Standorte vereinbart sind
  • wenn neuer Ort für AN zumutbar ist (Faustregel: höchstens 1/2h Arbeitsweg-verlängerung)
  • Wenn der neue Ort nur kurzfristig gilt und entsprechender Mehrweg entschädigt wird.

Welche zwei Arten von Aufgabeninhalten unter-scheidet das Arbeitsrecht und welche Art von Aufgaben muss der AN leisten?

branchenübliche Aufgaben: ⇒ müsse erledigt werden

z.B. Fzg. lenken bei Chauffeur oder Ordnung halten am Arbeitsplatz einer kfm. Angestellten

branchenunübliche Aufgaben: ⇒ müssen nicht erledigt werden

Bsp.:
Chauffeur: Reinigungsarbeit im HH des Auftraggebers
Angestellte: Teppich im Büro saugen

Was sind die Pflichten des Arbeitnehmers?

Arbeitspflicht (OR 321) Hauptflicht des AN

  • der AN ist zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet
  • AN ist zur Leistung der branchenüblichen Tätigkeiten verpflichtet, inkl. Erledigung von Nebenarbeiten (Chaffeur: kleinere Reparaturen & Fzg.-)Reinigung

Sorgfalts- und Treuepflicht (OR 321a I)

Der AN ist dem AG gegenüber zur Interessen-wahrung in guten Treuen verpflichtet. Der AN soll grundsätzlich alles unterlassen, was für den AG zu einem finanziellen Schaden führen könnte.

Pflicht zur Leistung von Überstunden/Überzeit (OR 321c I)

  • kann nicht wegbedungen werden, da absolut zwingendes Recht (OR 361 I)
  • Einhaltung Arbeitszeitbestimmungen (HAZ und Ruhebestimmungen)
  • müssen für AN zumutbar sein
  • Berücksichtigung physische/psychische Leistungsfähigkeit des AN

Pflicht zur Beachtung von Weisungen des AG
(OR 312d I)

  • gm. Unterordnungsverhältnis resultiert das Weisungsrecht des AG.
  • AN muss Weisungen nicht uneingeschränkt beachten, sondern stets unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (OR 312d I) und der Fürsorgepflicht des AG (OR 328), die Persönlichkeitsschutz des An mitumfasst

Wann liegt ein mangelhafter Abschluss eines Arbeitsvertrages vor?

Bei nichteinhaltung einer Formvorschrift, sofern deren Einhaltung von Gesetzes wegen oder aufgrund individueller Vereinbarung Gültigkeitserfordneris war.

Gilt es nach wie vor unbeschränkt, dass ein Arbeitsvertrag keine Schriftlichkeit braucht?

(Mitteilungspflicht des AG)

ja und nein - zwar kommt ein Vertrag ohne Schriftlichkeit zu Stande, aber gem. OR 330b muss der AG spätestens nach einem Monat schriftlich über folgende Punkte informieren:

- Namen der Vertragsparteien

- Datum Inkrafttreten des Arbeitsvertrages

- Funktion des AN

- Lohn und alle Zuschläge

- wöchentliche Arbeitszeit

Welche arbeitsvertraglichen Themen bedürfen zum Schutz des AN der Schriftlichkeit um rechtliche Verbindlichkeit zu erlangen?

Entschädigung von Überstunden (OR 321c III)

Provisionsanspruch pro rata (OR 322b II)

Zahlungsperiode der Provision (OR 323 II)

Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (OR 324a IV)

Pauschalspesen (OR 327a II)

Zeitpunkt der Kautionsrückgabe (OR 330 II)

Erfinderklausel (OR 332 II)

Dauer der Probezeit (OR 335b II)

Dauer der Kündigungsfrist (OR 335c II)

Fälligkeit von Provisionsforderungen (OR 339 II)

Höhe und Fälligkeit der Abgangsentschädigung (OR 339c I und IV)

Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes
(OR 340 I)

Realerfüllung des Konkurrenzverbotes (OR 340b III)

Wann liegt kein gültiger Arbeitsvertrag vor?

wenn Vertragsparteien im Vorfeld des Abchlusses von einer reinen Gefälligkeit ausgehen (mit der Unentgeltlichkeit fehlt notwenidges Element des EAV)

Welche 4 Voraussetzungen braucht es für einen gültigen Abschluss eines Arbeitsvertrages?

  • Einigung der beiden Parteien über die wichtigen Vertragspunkte (Lohn, Arbeitsumfang/-zeit, -ort, Funktion des AN, Ferienanspruch, etc.)

    ⇒übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung von AN und AG (OR 1)

  • Erlaubter Vertragsinhalt, d.h. kein Verstoss gegen zwingendes Recht (OR 361 - 362) oder gegen öff. Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit

  • Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien: urteilsfähig & mündig

  • Einhaltung der Formvorschriften:
    mündlich, schriftlich, stillschweigend
    (OR 320 und OR 11)

    ⇒Schriftform für den Lehrvertrag (OR 344a I), jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertragsabschlusses, da es sich um blosse Ordnungsvorschrift handelt

Wann darf der potentielle AG Referenzauskünfte einholen?

Erst nach vorgängiger Zustimmung des Stellenbewerbers

Welche Pflichten hat ein Stellenbewerber bei einem Bewerbungsgespräch?

Auskunftspflicht:
Fragen müssen wahrheitsgemäss beantwortet werden
⇒Beachtung der Wahrheitspflicht
⇒ Ausnahme: unzulässie Fragen.

Mitteilungspflicht:
Bewerber muss von sich aus Auskunft erteilen wenn es relevant ist.
⇒ jedoch nur im Zusammenhang mit den für eine geordnete Arbeitsausführung unentbehrlichen Eigenschaften wie z.B. bestehende Untauglichkeit infolge mangelnder Ausbildung oder schwerer Krankheit

Welche Fragen sind während eines Vorstellungsgespräches unzulässig?

Letzter Lohn                       ⇒ streitig, ausweichen

Behinderungen                   ⇒ Notlüge zulässig

Vorstrafen                           ⇒ je nach Funktionsbezug
                                                zulässig, sonst Notlüge

Strafregisterauszug            ⇒ je nach Funktionsbezug
                                                zulässig, sonst Notlüge

Gewerkschaftstätigkeit      ⇒ erlaubt bei
Verbänden                         ⇒ Tendenzbetrieben, sonst
Religion                                  Notlüge

Schwangerschaft                ⇒Funktionsabhängig

Kinderwunsch                     ⇒ Notlüge zulässig

Heiratswunsch                    ⇒ streitig, ausweichen

Schulden                             ⇒ Funktionsabhängig

Welche Fragen sind während eines Vorstellungsgespräches zulässig?

Grundregeln Fragerecht & Auskunftspflicht im Vorstellungsgespräch

Grundregel:

Es sind nur Fragen erlaubt, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle gebracht werden können.

Der Bewerber hat bei der Beantwortung von zulässigen Fragen die Wahrheitspflicht zu beachten.

Arbeitsfremde Fragen, die nichts mit der Eignungsabklärung zu tun haben, muss der Bewerber nicht beantworten.

Bewerber hat Notwehrrecht der Lüge falls er bei unzulässigen Fragen die Antwort verweigert und dadurch eine Ablehnung durch potent. AG befürchten muss. ⇒Recht zur Verletzung der Wahrheitspflicht

Zulässige Fragen:

Aus- und Weiterbildung/
Qualifikationen                 ⇒ wahrheitsgetreu antworten

Karrierepläne                   ⇒ wahrheitsgetreu antworten

Konkurrenzverbote          ⇒ wahrheitsgetreu antworten

Bonität                             ⇒ wahrheitsgetreu antworten

Gesundheitszustand       ⇒ Notlüge möglich bei 
                                            Funktionsabhängigkeit

Familienstand                  ⇒ wahrheitsgetreu antworten,
                                             unkritisch

Was passiert mit Bewerbungsunterlagen bei Nichteinstellung?

Bewerbungsunterlagen sind Eigentum des Bewerbers und müssen zurückgegeben werden.

Die restlichen Unterlagen im Zusammenhang einer Rekrutierung (psych. Tests, Notizen, etc.) sind Eigentum des AG und müssen aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes vernichtet werden (DSG 4 II)

Wer trägt die Vorstellungskosten beim Bewerbungsgespräch?

Die Kosten sind durch den Stellenbewerber zu tragen, ausser das einladende Unternehmen sichert dem Bewerber die Kostenübernahme explizit schriftlich zu.

Der Lohnausfall des Bewerbers ist durch ihn selbst zu tragen.

Welches sind die allg. Pflichten der beiden Parteien während den Vertragsverhandlungen zu einem EAV?

  • Beachtung gegenseitiger Sorgfalts- und Rücksichtspflichten

  • faire Verhandlungsführung nach dem Grundsatz von Treu & Glauben (ZGB 2)

  • Geheimhaltungspflichten (pers. Angaben des Bewerbers resp. Geschäftsgeheimnisse des potent. AG)

  • Beachtung der Bestimmungen des DSG
    (OR 328b)

  • Sorgfaltspflicht im Umgang & Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen durch AG
     

 

⇒ Verletzung dieser Pflichten kann Schadenersatz-folgen nach sich ziehen

Durch welche Kriterien grenzt sich der Arbeitsvertrag vom Auftrag ab (Abgrenzungskriterien)?

  1. fehlendes Unterordnungsverhältnis

    - freie inhaltliche Gestaltung & Abwicklung der
      Geschäftsbesorgung

    - keine unmittelbare Beeinflussung des Verlaufs
      der Arbeitsleistung

    - keine Überwachungsbefugnis
     
  2. ein im Interesse des Auftraggebers liegendes Tätigwerden (Geschäfts-besorgung) (Dienstleistungserbringung)

    - kein Arbeitserfolg geschuldet sondern
      sorgfältige Geschäftsbesorgung im
      Interesse/Sinne des Auftraggebers
     
  3. Erfordernis eines besonderen Fachwissens

    - z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten
     
  4. Arbeitstätigkeit auf Honorarbasis

Durch welche Kriterien grenzt sich der Arbeitsvertrag vom Werkvertrag ab (Abgrenzungskriterien)?

  1. fehlendes Unterordnungsverhältnis

    - Werkunternehmer bestimmt Arbeitsgeräte, 
      Materialien, Ort und Arbeitszeit selber

    - Werkunternehmer trägt unternehmerisches
      Risiko selber

    - beschränktes Weisungsrecht des Bestellers
     
  2. Arbeitserfolg der in Form eines vollendeten Werkes (auch Reparatur) geschuldet ist

    - Leistung in Form eines vollendeten  
      Werkes (Erfolg) anstelle der Erbringung einer 
      reinen Arbeitsleistung ("zur Verfügung stehen")
      steht im Vordergrund
     
  3. kein Dauerschuldverhältnis

    - Herstellung des Werkes als einmalige
      Leistung
    anstelle der wiederholten Erbringung
      von Arbeitsleistungen → keine Kündigungsfrist

Welche begriffsnotwendigen Elemente (Merkmale) müssen vorliegen, damit mit in rechtlicher Hinsicht von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann?

  1. Erbringung einer Arbeitsleistung (OR 321)

    - höchstpersönliche Erbringung der  
      Arbeitsleistung
    - Gewährleistung der Arbeitskraft während der 
       vertraglichen oder üblichen Arbeitszeit
    - spezifischer Erfolg ist nicht geschuldet

     
  2. Unterordnungsverhältnis (Art. 321d I OR)

    - AN unterstellt sich in persönlicher,
      organisatorischer, zeitlicher und
      wirtschaftlicher Hinsicht unter die 
      Weisungspflicht des AG
    - Befolgungspflicht

    --> Die rechtliche/wirtschaftliche
          Abhängigkeit
    als wichtigste 
          Abgrenzung zum
          Werkvertrag und Auftrag.

     
  3. Bestimmte oder unbestimmte Dauer des Vertrages (OR 319 I)

    - auf Dauer sind Arbeitsleistung &
      Lohnzahlung geschuldet.
      (Dauerschuldverhältnis)
    - Erbringung der Arbeitsleistung in Form
      wiederkehrender Teilleistungen (OR 319 I)
    - gleiche Rechtswirkungen der Teilzeit-
      arbeit
    wie die Vollzeitarbeit 
      
    (gleiche Rechte & Pflichten) --> OR 319 II

    --> Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf,
         Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Tod
        des AN
     
  4. Lohn als Entgelt für die geleistete Arbeit

    - Gegenleistung des AG für die Arbeit
       des AN (OR 322 I)
    - bei fehlender Angabe, ist der Lohn
      geschuldet, der für die Tätigkeit üblich ist
      (OR 322 I)
    - Bei Gratisarbeit, fehlt Basiselement des EVA
      ⇒ unentgeltlicher Auftrag (OR 394III) /
      Gefälligkeit

Erklärenn Sie den Begriff "Arbeitsvertrag" und wo findet man die gesetzliche Grundlage?

Begriff:

Der AN verpflichtet sich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Leistung von Arbeit im Dienst des AG auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit

-

und der AG zur Entrichtung eines Lohnes (Zeitlohn: nach Zeitabschnitten / Akkordlohn: nach geleisteter Arbeit).

 

Gesetzliche Grundlage:

OR 319

 

Hauptleistungspflicht des AN:
höchstpersönliche Arbeitsleistung

Hauptleistungspflicht des AG:
Entrichtung eines Lohnes

Welche Verträge über Arbeitsleistung unterscheidet das OR?

Arbeitsvertrag (OR 319 ff.)

Werkvertrag (OR 363 ff.)

Auftrag (OR 394 ff.)

Wann gelangen die dispositiven Bestimmungen (dispositives Recht) zur Anwendung?

Wenn beide EAV-Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben.

Dispositives recht stellt somit Mindestvorschriften auf.

 

Was sind dispositive Bestimmungen (dispositives Recht) des OR?

Diese Bestimmungen sind beliebig abänderbar, auch zu Ungusten des AN oder AG.
--> verhandelbar

Die Bestimmungen des OR gelten nur, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Das dispositive Recht stellt somit Mindestvorschriften auf.

Bsp.:
OR 321c II & III (Überstundenarbeit)

Was sind relativ zwingende Bestimmungen (relativ zwingendes Recht) und wo finden wir sie im OR?

Die Bestimmungen dürfen abgeändert werden, sind aber nur zu Gunsten des AN möglich.

OR 362

Bsp.:
OR 329a I (Dauer der Ferien): zusätzliche Ferien für AG möglich

Was sind absolut zwingende Bestimmungen (zwingendes Recht) und wo finden wir sie im OR?

Die Bestimmungen sind nicht änderbar!

d.h. Abweichungen im EAV sind weder zu Gunsten noch zu Ungusten des AN noch des AG möglich,

OR 361

Bsp.:
Es gelten gleiche Kündigungsfristen ArG und ArN
(OR 365a I)

Ferienlohn, OR 329d II (Auszahlung Ferienlohn)

Was ist der Zweck des Günstigkeitsprinzip und was versteht man darunter?

Das Günstigkeitsprinzip dient dem Schutz des AN.

Daher gehen rangtiefere Rechtsvorschriften ranghöheren ausnahmsweise vor, wenn diese für den AN vorteilhafter sind,
d.h. wenn die rangtieferen Vorschriften zu einer Verbesserung der rechtlichen Position des AN führen (OR 358 & 359 III).

Kann die Rangordnung der Rechtsvorschriften (Normenhierarchie) abgeändert werden?

 

Ja, durch das Günstigkeitsprinzip.

Was versteht man unter dem Begriff (Prinzip) der Normenhierarchie?

Normenhierarchie ist ein Rangordnungsprinzip (Verhältnis der Vorschriften zueinander), welches der Bestimmung der massgebenden Vorschrift dient, für den Fall, dass die für die Lösung eines Rechtsproblems grundsätzlich in Frage kommenden Vorschriften sich inhaltlich widersprechen oder zu unterschiedlichen Lösungen führen.

Kurz:
Rangordnung der arbeitsrechtlichen Rechtsquellen

Die verschiedenen arbeitsrechtlichen Quellen stehen in folgender hirarchischen Rangordnung zueinander:
 

  1. Zwingendes Gesetzes- und Verordnungsrecht
    (OR 358, ArG 38 III, OR 361f., OR 359 III)
    • OR Vorschriften = Obligationenrecht (OR361/358)
    • ArG = Arbeitsgesetz
    • GlG = Gleichstellungsgesetz
    • BBG = Berufbildungsgesetz
       
  2. Zwingende Bestimmungen in GAV
    (OR 357, ArG 38 II)
     
  3. Betriebsordnung
    (ArG 39 II)
     
  4. Einzelarbeitsvertrag
    (Die individuellen, vertraglichen Vereinbarungen mit Einbezug der allg. Anstellungsbedingungen des AG & evt. vereinbarte Firmenreglemente)
     
  5. Normalarbeitsvertrag
    (OR 360 I)
     
  6. Dispositive Bestimmungen in den GAV
     
  7. Dispositives Gesetzesrecht
     
  8. Weisungsrecht des Arbeitsgebers
    (Art. 321d OR)

Was regelt das öffentliche Arbeitsrecht und in welche 3 Bereiche lässt es sich unterteilen?

Es regelt das Arbeitsverhältnis in Form von öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Bereiche:

  • Arbeitnehmerschutzrecht (Arbeitsgesetz ArG& Unfallversicherungsgesetz UVG
  • Gestaltendes öffentliches Arbeitsrecht (Berufsausbildung/-beratung oder Arbeitsvermittlung)
  • Sozialversicherungsrecht (AHV/IV & ALV)

Wie kommt ein GAV zustande, was bezweckt er und für wen ist er gültig?

 

Ein GAV entseht durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Organisationen der AN (Gewerkschaften) und den AG-(Verbänden). Zwischen den Parteien werden paritätisch (gleichberechtigt) Bestimmungen über:

Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse 

festgelegt.

Der Zweck/Ziel

  • Schutz des soz. Schwächeren
  • Standardisierung der Arbeitsbedingungen
  • Ausbau u. Verbesserung der AN-Rechte
  • Friedenssicherung

d.h. besteht in der Besserstellung des AN gegenüber den Minimalanforderungen des OR hinaus.

Er ist gültig für einen Betrieb, eine Region oder sogar die ganze Schweiz, jedoch nur eine bestimmte Branche.

 

Was ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?

Der GAV ist eine kollektive Vereinbarung der Arbeitsbedingungen zwischen Gewerkschaften (Arbeitnehmerverbänden)  und einzelnen Arbeitgebern oder deren Verbänden. --> OR 356

Auf welchen 2 Ebenen findet das kollektive Arbeitsrecht Anwendung?

  1. Betriebliche Ebene:
    auf dieser Ebene ist das sog. Betriebs-verfassungsrecht angesiedelt,das die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit Fragen der Betriebs-organisation (MWG 9, ArG 37ff.) zum Inhalt hat.
     
  2. überbetriebliche Ebene:
    Auf dieser Ebene befindet sich das sog. Arbeitsverfassungsrecht, zu dem das Recht des Gesamtarbeitsvertrages (OR 356-358), das Koalitions- und das Arbeitskampfrecht (Streikrecht) zählen.