Arbeitsrecht - Personalassistent NbW 2013
Gegenstand & Geltungsbereich - Einzelarbeitsvertrag - andere Verträge über Abeitsleistung - Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Pflichten des AN & AG - Beendigung des Arbeitsverhältnis
Gegenstand & Geltungsbereich - Einzelarbeitsvertrag - andere Verträge über Abeitsleistung - Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Pflichten des AN & AG - Beendigung des Arbeitsverhältnis
Set of flashcards Details
Flashcards | 98 |
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Students | 108 |
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | Other |
Created / Updated | 25.05.2013 / 30.12.2024 |
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Kann AN wegen mangelnder Lohnzahlung seine Arbeitsleistung einstellen?
Wenn sich AG mit Lohnzahlung im Rückstand befindet, ist der AN nach erfolgloser Mahnung befugt, die Arbeit für die laufende Lohnperiode niederzulegen.
Es besteht zwar seitens AG Vorleistungspflicht (OR 323 I), jedoch muss AN nicht das Risiko tragen, den künftigen Gegenwert der Arbeitsleistung nicht zu erhalten.
Für Dauer der berechtigten Arbeitsniederlegung kann er gem. OR 324 I Lohnanspruch geltend machen.
Nennen Sie die 3 verschiedenen Erscheinungsformen (Gruppen) des Betriebsrisikos und zählen Sie Bsp. auf.
Betriebliche Gründe
- Unterbruch der Energiezufuhr (Stromausfall)
- Maschinenschaden
- Personalausfall
- Naturkatastrophe
Wirtschaftliche Gründe
- Rohstoffmangel
- Auftragsrückgang
Behördliche Gründe
- staatlichem Produktions- oder Importverbot
- Landestrauer
Wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitsausfall auf eine Betriebsstörung zurückzuführen ist, die zum sog. Betriebsrisikon gehört?
Es handelt sich hier um einen Annahmeverzug des AG im Sinne von OR 324 I und daher hat der AG eine Lohnfortzahlungspflicht gegenüber dem AN.
Was geschieht, wenn die Arbeitsunfähigkeit im neuen Dienstjahr andauert?
Der Lohnfortzahlungsansprucht des AN erneuert sich entsprechend der konkreten Anzahl Dienstjahre gem. der Basler-/Berner- oder Zürcher-Skala
Was geschieht, wenn der AN während des laufenden Dienstjahres auch aus verschiedenen Gründen mehrere Male unverschuldeterweise an der Arbeitsleistung verhindert war?
Der AN kann nur für eine beschränkte Zeit den Lohnanspruch geltend machen, d.h. es findet eine Kumulierung der verschiedenen Verhinderungsgründe innerhalb desselben Dienstjahres statt, bis zu 3 Wochen im ersten Dienstjahr. --> OR 423a II
Auf welche Lohnanteile richtet sich der Fortzahlungsanspruch des AN im Falle der unverschuldeten Verhinderung?
auf den Lohn den er bei erfüllter Arbeitspflicht erhalten hätte, inklusive Zulagen und Provisionen.
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit des AN auf ein Fehlverhalten des AG zurück zu führen ist?
AG haftet analog der Bestimmung von OR 324 I zum Annahmeverzug.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, dass der AN trotz fehlender Arbeitsleistung Anspruch auf Lohnfortzahlung hat?
Nennen Sie den entsprechenden Gesetzesartikel.
- unbefristetes Arbeitsverhältnis hat bereits mehr wie 3 Monate gedauert
- oder ist als befr. Arbeitsverhältnis für eine Mindestdauer von mehr als 3 Monaten abgeschlossen worden
- Verhinderung des AN an der Arbeitsleistung muss unverschuldet und auf folgende subjektive Gründe zurück zu führen sein:
- Krankheit, Unfall,
- Schwangerschaft und Niederkunft
- Erfüllung von gesetzlichen Pflichten
- Ausübung von öffentlichen Ämtern
Gesetzesgrundlagen: OR 324a I
In welchen Fällen besteht eine Lohnfortzahlungspflicht seitens des AG ohne dass der AN eine Arbeitsleistung erbringen muss?
Grundsätzlich gilt:
Ohne Arbeit keine Lohnzahlung
Ausnahmen:
- bei Annahmeverzug des AG (OR 324)
- bei unverschuldeter Verhinderung des AN aus Gründen die in seiner Person liegen (OR 324a)
(d.h. bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzl. Pflichten, Ausübung öff. Ämter)
- bei nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung der Arbeitspflicht
(d.h. AG hat dies zu verantworten durch fehlende Betriebsbewilligung oder unterlassen betriebl. Sicherheitsvorkehrungen)
- im Rahmen des üblichen Betriebsrisikos
Was ist ein Lohnrückbehalt und in welcher Höhe ist er zulässig? Nennen Sie auch den OR-Artikel.
OR 323a dient zur Sicherung künftiger Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.
Vorbehältlich anderer Regelungen ist er in der Höhe zw. 1/10 des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche.
Kann der Lohn auch nur jeden zweiten Monat ausbezahlt werden?
Nein, es sind nur kürzere Fristen möglich. OR 323 I
Es ist eine relativ zwingende Bestimmung
Kann vereinbart werden, dass der Lohn an einem anderen Tag im Monat als am letzten Tag des Monats ausbezahlt wird?
Ja ist zulässig gemäss OR 323 I
Ist eine Zahlung gestützt auf das gute Ergebnis des gesamten Unternehmens oder einer Gruppe von Mitarbeitern ebenfalls ein Leistungslohn?
nein dies ist ein unechter Leistunglohn (weil nicht persönliche Leistung).
Es wird auf die Leistung mehrerer abgestellt. Es handelt sich um eine Erfolgsbeteiligung.
OR 322a I
Nennen Sie Formen von Erfolgsvergütungen.
Umsatzbeteiligung
Gewinnbeteiligung
Provision
Erklären Sie den Begriff Zeitlohn und wie Zeitlohn entschädigt werden kann.
Zeitlohn kann in Geld- oder Naturallohn entschädigt werden. Er wird für eine bestimmte Zeitperiode ausbezahlt. Das Arbeitsergebnis ist nicht relevant.
Beisppiele für Zeitlohn:
Monatslohn, Stundenlohn, Taglohn
In welchen Fällen liegt ebenfalls ein Naturallohn vor?
- Möglichkeit des kostenlosen Erwerbs von betriebseigenen Produkten
- vermögensmässige Beteiligung am Unternehmen
- zulässige Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke
- vergünstigte Miete einer Wohnung des Arbeitgebers
In welchem Fall kann der AN ein Naturallohn geltend machen?
wenn AN mit AG im gleichen Haushalt wohnt und ersterer der Hausgewalt des AG unerstellt ist (Hausgemeinschaft)
⇒ AN kann in diesem Fall Naturallohn im Form von Kost und Logis geltend machen, sofern im EAV nichts anderes vereinbart ist oder solcher Naturallohn üblich ist (OR 322 II)
Beispiele:
Lehrlingen, Hausangestellten und AN von Hoteliers und Anstalten
Welche Lohnarten gibt es und welche Art ist im Regefall geschuldet?
- Geldlohn und Naturallohn
- Zeitlohn und Leistungslohn (Akkordlohn)
- erfolgsbezogene Vergütungen wie
- Anteil am Geschäftsergebnis (OR 322a)
- Provision (OR 322b)
- Gratifikation (OR 322d) - weitere Lohnarten in Form von Zulagen wie
- Familien- und Kinderzulagen
- Teuerungszulagen
- Gefahrenzulagen
- Schicht- und Schmutzzulagen
Im Regelfall schuldet der AG dem AN einen Geldlohn
Wie wird die Höhe des effektiven Lohnes bestimmt?
- individuelle Vereinbarung im EAV
- enthaltene Mindestlohnsätze im anwend-baren Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag
- branchenüblicher Lohn unter Berück-sichtigung der Lohnverhältnisse am Arbeitsort sowie den persönlichen Verhältnissen des AN (Alter, Familienstand, Kinder) ⇒ OR 322 I
Welchen Pflichten muss der AG aus dem EAV nachkommen?
Hauptpflicht des AG:
Lohnzahlungspflicht ⇒ OR 322 - 326a
Nebenpflichten des AG: ⇒ OR 327 - 330b
Fürsorgepflicht (OR 328) und daraus resultierende Einzelpflichten wie:
- Schutz der Persönlichkeit des AN
- Schutz des Vermögens des AN
- Förderung des wirtschaftl. Fortkommens des AN
Welche zwei verschiedene Arten von Disziplinar-massnahmen kann der AG bei Verletzung der Arbeitspflicht anwenden und welche Massnahmen gehören zu welcher Art?
Allgemeine Disziplinarmassnahme:
- Entlassung
- Schadenersatzforderung
- Verweiserteilung und Verwarnung mit Kündigungsandrohung
Besondere Disziplinarmassnahme:
- Geldbuss
- Lohnkürzung
- Nacharbeit
- Versetzung
- Suspendierung
Bemerkung:
Diese Ordnungsstrafen bedürfen einer besonderen Rechtsgrundlage in der Betriebsordnung und müssen angemessen sein (ArG 38 I).
Das Verfahren der Strafverhängung muss zudem rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.
Welche Faktoren (Kriterien) führen in welchem Ausmass zu einer Relativierung (Milderung) der Schadenersatzpflicht des AN?
In welchem Gesetzesartikel ist die Milderung der Schadenersatzpflicht konkretisiert?
Wer muss das Verschulden nachweisen?
Allgemein:
Ist die Schlechterfüllung auf Fahrlässigkeit (= mangelnde Sorgfalt bei der Arbeitsausführung) zurück zu führen, ist die Haftung des AN gemildert.
OR 321e II
AG muss das Verschulden nachweisen
Kriterien die Einfluss auf das Mass der Sorgfalt bzw. den Haftungsmassstab haben:
- Berufsrisiko (schadensgeneigte Arbeit, z.B. Chauffeur oder Kellner)
- erforderlicher Bildungsgrad
- nötige Fachkenntnisse
- Grad der Fahrlässigkeit
- Fähigkeiten und Eigenschaften des AN, die der AG gekannt hat oder hätte kennen sollen
können Höhe des Schadenersatzes beeinflussen (erhöhen oder reduzieren) ⇒ Relativierung der Schadenersatzpflicht
Anteil der Schadenersatzpflicht des AN bei:
- schadensgeneigter Arbeit:
Reduktion der Haftung (AN & AG anteilig, je nach Grad der Fahrlässigkeit) - bei leichter Fahrlässigkeit:
AG trägt den Schaden - bei mittlerer Fahrlässigkeit:
Schaden trägt AN & AG je zur Hälfte - bei grober Fahrlässigkeit:
Schadenersatz beim AN - bei Absicht:
Schadenersatz beim AN
Was versteht man unter "Schlechterfüllung (mangel-hafte Erfüllung) der Arbeitspflicht" (im Zusammen-hang mit der Haftung des AN) und mit welchen Mass-nahmen kann der AG darauf reagieren?
Definition:
Der AN erbringt, aufgrund eigenen Verschuldens, eine mangelhafte Arbeitsleistung, indem er die Arbeit schlecht leistet oder Nebenpflichten (z.B. Treuepflicht) aus dem Arbeitsvertrag verletzt.
Mögliche Massnahmen des AG:
-
Schadenersatzanspruch (OR 321e) und Verrechnungsanspruch mit späteren Lohnforderungen des AN (OR 120)
-
Ordentliche Kündigung (OR 335ff.)
-
Disziplinarmassnahmen (v.a. bei Missachtung von Anordnungen und Weisungen)
Bemerkungen:
Der Arbeitgeber darf die Lohnzahlungen nicht einstellen oder den Arbeitnehmer zur Nachleistung anhalten.
Der AG darf den AN nicht verpflichten, verschuldens-unabhängig für die Ausgleichung von Fehlbeträgen aufzukommen, (z.B. bei der Kassaführunq oder Venwaltung eines Lagers).
Was versteht man unter "Nichterfüllung der Arbeitspflicht" (im Zusammenhang mit der Haftung des AN) und mit welchen Massnahmen kann der AG darauf reagieren?
Definition:
Der AN erbringt, aufgrund eigenen Verschuldens, gar keine Arbeitsleistung und verletzt damit die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag.
Mögliche Massnahmen des AG:
- Einstellen der Lohnzahlung (OR 82)
- Arbeitsgerichtliche Klage auf Erfüllung der Arbeitspflicht (OR 107 II)
-
Schadenersatzanspruch (OR 321e 1, OR 97) und Verrechnungsanspruch mit späteren Lohn-forderungen des Arbeitnehmers (OR 120)
-
Fristlose Kündigung (OR 337ff. bei wiederholter Pflichtverletzung).
Wann hat der AN dem AG gegenüber für den Schaden aufzukommen? (Haftung des AN)
In welchem Gesetzesartikel ist dies festgehalten?
Wenn der AN dem AG absichtlich oder fahrlässig Schaden zufügt (Pflichtverletzung).
Der AN haftet dem AG gegenüber in folgenden Fällen:
- bei Nichterfüllung der Arbeitspflicht
- bei Schlechterfüllung der Arbeitspflicht
- bei Verletzung der Treuepflicht
OR 321e I und OR 97
Welchen zwei Arten von Weisungen des AG (Weisungsrecht) - die der AN zu beachten (Befolgungspflicht) hat - unterscheidet das Gesetz, und im welchen Gesetzesartikel sind diese festgelegt?
OR 321d
- Weisungen, welche die Arbeitspflicht näher ausführen (konkretisieren)
- Weisungen welche der Konkretisierung der Treuepflicht dienen (d.h. Weisungen vom AG, welche zwecks Wahrung der eigenen berechtigten Interessen erlassen werden)
Was besagt die Rechenschafts- und Heraus-gabepflicht und in welchem Gesetzesartikel ist sie festgehalten?
(Was muss AN tun bzw. unterlassen um dies Pflicht einzuhalten?)
OR 321b
- AN hat den AG über alle geschäftsrelevanten Umstände umgehend und der Wahrheit ent-sprechend zu informieren (Informationspflicht)
⇒ Umfang der Informationspflicht hängt stark von der hierarchischen Stellung im Unternehmen ab
- AN hat alles herauszugeben, was er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für den AG erwirbt/erhält ⇒ OR 321b I
- AN muss dem AG alles herausgeben, was er selber als Arbeitsergebnis/-erzeugnis hevorbringt ⇒ OR 321b II
Bemerkung:
AN hat das Recht, die von ihm zu Gunsten des AG entgegen genommenen Geldbeträge mit den eigenen fälligen Forderungen (z.B. Vergütung v. Überstunden) zu verrechnen (OR 120ff.)
⇒AUSNAHME: EAV weist auf ausdrücklichen Verrechnungsverzicht des AN auf (OR 126)
Was fällt unter die relative Geheimhaltungspflicht des AN?
- Der AN muss die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des EAV nur dann einhalten, wenn berechtigte Interessen des AG dies erfordern.
⇒ Interessen des AG nehmen mit der Zeit fortlaufend ab.
- Ein Verwertungsverbot besteht nach Beendigung des EAV für den AN nicht mehr, d.h. er darf erworbenes Wissen für das berufliche Fortkommen nutzen.
⇒AN hat sich an Grenzen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und Immaterialgüterrecht zu halten
Was fällt unter die absolute Geheimhaltungspflicht des AN?
AN hat umfassende Verschwiegenheitspflicht und darf keine geheim zu haltenden Tatsachen selber verwerten oder Dritten bzw. Aussenstehenden mitteilen.
Wann untersteht der AN der Geheimhaltungspflicht?
- während eines laufenden Arbeitsverhältnisses
(absolute Geheimhaltungspflicht) - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(relative Geheimhaltungspflicht)
Welche Themen-Bereiche fallen im Zusammenhang mit der Geheimhaltungspflicht unter die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse?
Fabrikationsgeheimnisse:
-
Produktionsverfahren / Rezepturen
-
Konstruktionspläne
-
Kalkulationstabellen
-
Forschungsresultate
Geschäftsgeheimnisse:
- Betriebsorganisation
- Kunden- und Lieferantendaten
- Preiskalkulationen
- Marketing
Dabei bezieht sich die Geheimhaltungspflicht auf die persönlichen & finanziellen Verhältnisse des AG
Darf der AN eine Nebenbeschäftigung ausüben und wann ist diese verboten?
Grundsatz:
Ja, Nebentätigkeit ist erlaubt, da AN in der Gestaltung seiner arbeitsfreien Zeit frei ist.
Verboten (Ausnahmen): (OR 321a III)
- Nebentätigkeiten die den AG konkurrenzieren (Konkurrenzverbot)
- EAV oder GAV verbieten die Nebentätigkeiten
- wenn AN durch Nebentätigkeit derart überlastet ist, dass er seine Arbeitskraft nicht voll zu Gunsten des Hauptarbeit-gebers einzusetzen vermag (nicht mehr richtig Arbeitspflichten nachkommen mag)
- Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten (45h oder 50 h pro Woche)
Bemerkung/Spezialfall:
Keine unerlaubte Konkurrenzierung des AG stellen Vorbereitungsarbeitendes AN für eine spätere, konkur-renzierende Selbstständigkeit dar, welche erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wird.
AG kann vom AN verlangen, dass ihm dieser vorgänging die Nebenbeschäftigungen meldet, um Risiko einer möglichen Konkurrenzierung abschätzen zu können
Welchen besonderen Treuepflichten unterliegt der AN?
- Nebenbeschäftigung & Konkurrenzverbot
(OR 321a III) - Geheimhaltungspflicht (Verschwiegenheitspflicht)
(OR 321a IV) - Rechenschafts- (Informations-) und Herausgabepflicht (OR 321b)
- Befolgungspflicht (Weisungsrecht des AG)
(OR 321d)
Wann muss vom AN die Treuepflicht nicht beachtet werden?
Bei Zuwiderlaufen der eigenen, berechtigten Interessen.
Beispiel:
AN ist verpflichtet rechtswidrige Handlungen innerhalb des Betriebs zu melden, nicht aber die verantwortlichen Mitarbeiter namentlich zu nennen.
Ausnahme: Leitende Angestellte müssen wegen der erhöhten Treuepflicht auch die Verantwortlichen namentlich melden
In welchen konkreten Handlungen äusserst sich die Treuepflicht des AN in der Praxis?
(Welche Handlungen untersagt die Treuepflicht?)
- Vermeiden/Unterlassen von rufschädigenden Äusserungen
- Sofortige Meldung von Abwesenheiten/ Arbeitsverhinderung
- Im Notfall auch ausservertragliche Aufgaben übernehmen
- Abwerben von Mitarbeiter unterlassen
- Verbot von unerlaubter privater Nutzung von Firmeneigentum ist einzuhalten
- Anstiftung von Mitarbeitern zu illegalem Verhalten ist verboten
- Verbot der Weiterleitung von betriebsinternen vertraulichen Informationen an Dritte (Medien, etc.)
- Verbot der Anzeigeerstattung bei den zuständigen Behörden (Whistleblowing)
- Verstoss gegen das Verbot zur Annahme von Schmiergeldern
Was besagt die allgemeine Treuepflicht und in welchem OR-Artikel findet sich diese wieder?
OR 321a I
- Der AN hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen
- Der AN ist dem AG gegenüber zur Interessen-wahrung in gutem Treuen verpflichtet
- AN soll grundsätzlich alles unterlassen, was für AG zu finanziellem Schaden führen könnte
Welche Weisungen des AG sind für AN unverbindlich?
Weisungen mit schikanösem Charakter (sinnlose Tätigkeit)
Verpflichtung zu einem strafbaren Verhalten
⇒ Erleidet der AG in diesem Zusammenhang einen Schaden, kann der AN dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden (OR 321e I) → keine Absicht oder Fahrlässigkeit des AN
Hat der AN die Pflicht alle Weisungen des AG uneingeschränkt zu beachten?
NEIN, nicht uneingeschränkt sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu & Glauben (OR 312d II & ZGB 2) und der Fürsorge-pflicht des AG (OR 328), die auch den Persönlich-keitsschutz des AN mitumfasst
Grundsätzlich:
AN hat im betrieblichen Alltag den Weisungen genügend Beachtung zu schenken.
konkret:
Weisungen betreffend Ausführung der Arbeit sind zu befolgen, jedoch nur wenn diese zumutbar sind
Weisungen die das Verhalten betreffen (z.B. Rauch- oder Natel-Verbot für private Gespräche auf dem Betriebsgelände) müssen üblich sein und unmittel-baren Zusammenhang zum Inhalt der leistenden Arbeit aufweisen
Zu was befugt das Weisungsrecht den AG und unter welchem Artikel im OR findet es sich wieder?
Grundsätzlich: ⇒ OR 321d Durch die Ausübung des Weisungsrecht konkretisiert der AG die Arbeitspflicht des AN
⇒d.h. der Inhalt der zu leistenden Arbeit wird durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers näher ausgeführt.
konkret:
Das Weisungsrecht befugt den AG, detaillierte Anordnungen zur Ausführung der Arbeit und zum Verhalten der Mitarbeiter mit allgemeinem Charakter (z.B. Personalhandbücher, Betriebs- oder Hausordnungen) festzulegen oder bei Bedarf spezifische Weisungen an einzelne Mitarbeiter zu erteilen
Welche Beispiele von Annahmeverzug des AG spielen in der Praxis eine Rolle?
Der AN hat unverschuldeterweise keinen Zugang zu seinem Arbeitsplatz.
Der AN erhält dauernd keine Arbeit zugewiesen.
Der AG stellt dem AN die zur Arbeitsausführung nötigen Arbeitsgeräte (z.B. Notebook, PDA) oder Materialien (z.B. Schreibpapier, Fachliteratur) nicht zur Verfügung.
Der AG unterlässt die nötigen Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit des AN (z.B. fehlende Schutzbrillen in einem Produktionsbetrieb).
Der AG holt die für die Arbeitstätigkeit erfor-derlichen Bewilligungen nicht ein (z.B. Arbeits-bewilligung oder Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufes).