Arbeitsrecht
- Zustandekommen des Arbeitsvertrages - Pflichten des Arbeitnehmers - Pflichten des Arbeitsgeber - Befristete und unbefristete Arbeitsverträge - Kündigung und Kündigungsschutz - Gesamtarbeitsvertrag und Arbeitskampf
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Cartes-fiches | 420 |
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Utilisateurs | 64 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 28.12.2015 / 27.05.2025 |
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1. Teil - Grundlagen
Welchen Tatbestand erfasst das Arbeitsrecht?
Das Arbeitsrecht regelt den Tatbestand der abhängigen, d.h. durch Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation geleistete und daher fremdbestimmten sowie weisungsabhängigen Arbeit, sofern diese auf privatrechtlichem Vertrag beruht (OR 319 f.).
1. Teil - Grundlagen
Welchem der drei Bereiche des Arbeitsrechts lässt sich der Normalarbeitsvertrag zuordnen?
1. Teil - Grundlagen
Welchem der drei Bereiche des Arbeitsrechts gehört der Einzelarbeitsvertrag?
1. Teil - Grundlagen
Welchem der drei Bereiche des Arbeitsrecht ist der GAV zuzuordnen?
1. Teil - Grundlagen
Wo im Gesetz ist der Normalarbeitsvertrag geregelt?
1. Teil - Grundlagen
Wo im Gesetz sind Begriff und Entstehung des Einzelarbeitsvertrages geregelt?
1. Teil - Grundlagen
Was ist unter der sog. Rezeptionsklausel (OR 342 Abs. 2) zu verstehen?
Unter der Rezeptionsklausel, welche OR 342 Abs. 2 statuiert, ist die Möglichkeit Ansprüche auf Erfüllung aus der Verletzung öffentlich-rechlticher Vorschriften über die Arbeit oder die Berufsbildung vor einem Zivilgericht geltend zumachen zu verstehen, sofern diese Vorschriften Teil bzw. Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags sein könnten.
1. Teil - Grundlagen
Was ist gemeinhin unter Tarifautonomie zu verstehen und welchem Bereich des Arbeitsrechts ist sie zuzuordnen?
Unter Tarifautonomie ist die Überlassung weiter Bereiche des Arbeitslebens zur eigenverantwortlichen Gestaltung (Tariffähigkeit) durch die Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Gewerkschaften) zu verstehen. Sie wird deshalb dem Kollektivarbeitsrecht zugeordnet.
1. Teil - Grundlagen
Gibt es gesetzliche Bestimmungen, welche sowohl zugungsten als auch zuungungsten des Arbeitsgebers unabänderlich sind?
OR 361 - unabänderlichkeit weder zugungsten noch zuungunsten des Arbeitgebers
1. Teil - Grundlagen
Kann mittels Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag auch nur zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Nein. OR 362 verbietet das Abweichen von zwingend gesetzlichen Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers (Abs. 1) und sieht für solche Abreden die Nichtigkeit vor (Abs. 2). Lediglich zuungunsten des Arbeitgebers und zugunsten des Arbeitnehmers kann von den in OR 362 Abs. 1 statuierten zwingenden Vorschriften abgewichen werden.
1. Teil - Grundlagen
Kann in einem Einzelarbeitsvertrag vereinabart werden, dass der Arbeitsnehmer die ihm durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (OR 327a f.) selber zu tragen hat?
Nein. Da OR 327a f. zu den relativ zwingenden Normen welche in OR 362 Abs. 1 augelistet sind zählen, kann von diesen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein solche Abrede über die Selbststragung der Auslagen durch den Arbeitnehmer sind nichtig (OR 362 Abs. 2), wobei diese schon von amteswegen zu berücksichtigen ist.
1. Teil - Grundlagen
Was ist gemeinhin unter einem Normalarbeitsvertrag zu verstehen?
Ein Normalarbeitsvertrag ist kein Vertrag im Sinne des zivilrechtlichen Vertragsrechts. Es handlet sich dabei um öffetnlich-rechtliche Vorschriften, d.h. Gesetze i.m.S., welche vom zuständigen Organ (OR 359a Abs. 1) in Form einer Verordnung (Rechtsverordnung) erlassen werden um bestimmte arbeitsrechtliche Verhältnisse (OR 359/360 über Abschluss, Inhalt und Beendigung) zu klären.
1. Teil - Grundlagen
In welchen Formen treten Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) auf?
1. Teil - Grundlagen
Haben allgemeine Arbeitsbedingungen (z.B. Firmenreglemente) für konkrete Arbeitsverhältnisse bzw. für einen einzelnen Arbeitnehmer Geltung?
AAB sind auf einzelne Arbeitsverhältnisse nur Anwendbar, wenn diese vom betreffenden Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen wurden und vom Vertragskonsens erfasst sein.
1. Teil - Grundlagen
Sind allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) auch gültig, wenn sie vom Arbeitnehmer erst nach Abschluss des Vertrages zur Kenntnis genommen werden können?
Nein. AAB müssen entweder vor oder während des Vertragsabschlusses vom Arbeitnehmer inhaltlich gehörig zur Kenntnis genommen werden können. Ist dies nicht oder erst nach Abschluss möglich entfalten sie für den Arbeitnehmer keine Wirkung.
1. Teil - Grundlagen
Was gilt zur nachträglich einseitigen Abänderung von AAB?
a. AAB in Form vorformulierter Arbeitsverträge: Hier ist eine einseitige Abänderung durch den Arbeitgeber nicht möglich, d.h. die Änderung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers.
b. AAB in Form von Anordnungen/Weisungen: Hier ist eine einseitige Abänderung durch den Arbeitgeber möglich, da es sich um Konkretisierungen der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers handelt. Allerdings bedürfen die Änderungen zu ihrer Gültigkeit der Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer
1. Teil - Grundlagen
Was ist unter einer Betriebsordnung zu verstehen?
Darunter ist die kollektive Regelung der Arbeitsverhältnisse im Betrieb zu verstehen.
1. Teil - Grundlagen
Was für eine Wirkung haben Normen einer Betriebsordnung auf das Arbeitsverhältnis und wie können sie durch gesetzt werden?
Normen einer Betriebsordnung sind grundsätzlich unabdingbare Normen, welche unmittelbare Verbindlichkeit sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber entfalten. Ansprüche welche sich aus der Betriebsorndung ergeben, sind aufgrund ihres zivilrechtlichen Charakters mittels zivilrechtlicher Rechtsmittel durchsetzbar.
1. Teil - Grundlagen
Was sagt das Gesetz über die Pflicht zur Aufstellung von Betriebsordnungen?
Das ArG unterscheidet beim Aufstellen von Betriebsordnunge zw. jenen industrieller Betriebe und nicht industrieller Betriebe (übrige Betriebe). Im ersten Fall ist das Aufstellen einer Betriebsordnung obligatorischer Natur (ArG 37 Abs. 1), im zweiten Fall lediglich freiwillig (ArG 37 Abs. 3).
1. Teil - Grundlagen
In welche beiden Teile werden GAV gegliedert und was haben diese zum Inhalt?
Gesamtarbeitsverträge werden in einen vertragsrechtlichen und in einen normativen Teil gegliedert. Der vertragsrechtliche Teil regelt das Verhältnis zw. den Vertragsparteien und der normative Teil, welcher unter Vorbehalt des Günstigkeitsprinzips gesetzesähnliche Bedeutung habt, deren jeweile arbeitsrechtliche Stellung.
Ein GAV kann unter bestimmten Umständen für allgemeinverbindlich erklärt werden (AVEG).
1. Teil - Grundlagen
Was ist unter dem sog. Günstigkeitsprinzip zu verstehen und wo liegt seine Grenze?
Unter dem Günstigkeitsprinzip ist die Abänderung der Rechtsquellenhierarchie innerhalb des individualarbeitsrechts zu verstehen, wonach eine ranghöhere Norm (z.B. GAV) durch eine rangniedrigere Norm (EAV/Betriebsordnung usw.) verdrängt wird, sofern letztere die für den Arbeitnehmer günstigere ist.
Das Günstigkeitsprinzip findet seine Grenze in den (relativ) zwingenden Normen von OR 361 f.
1. Teil - Grundlagen
Worauf ist der persönliche Geltungsbereich des Arbeitsrechts bezogen?
1. Teil - Grundlagen
Worauf bezieht sich der sachliche Geltungsbereich des Arbeitsrechts?
1. Teil - Grundlagen
Kann auch eine juristische Person Arbeitnehmer sein?
1. Teil - Grundlagen
Welche zwei Formen von Arbeitsgebern gibt es und was haben diese zum Inhalt?
Bei Arbeitsgebern unterscheidet man zw. dem abstrakten und dem konkreten Arbeitsgeber. Dem abstrakten Arbeitsgeber gehört der Betrieb und ihm kommt der Anspruch auf Arbeitsleistung zu. Der konkrte Arbeitgber ist der Träger des Dirketionsrechts, d.h. der obersten Direktionsgewalt im Betrieb (Recht auf Einstellung/Entlassung/erteilen von Weisungen ect.).
Das abstrakte und konkrete Element kann von verscheidenen Personen getragen (Teilung der Ansprüche), aber auch in einer Person vereinigt werden.
1. Teil - Grundlagen
Um was für eine Art Vertrag handlet es sich beim Einzelarbeitsvertrag? Nennen Sie die wesentlichen Merkmale eines sochen.
Der Einzelarbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Schuldvertrag. Es handelt sich dabei um einen zweiseitigen Vertrag, welcher auf das Erbringen von Leistung und Gegenleistung (Arbeit gegen Lohn, OR 320 Abs. 1) beruht.
Die 4 wesentlichen Elemente des Einzelarbeitsvertrags sind:
a. Arbeitsleistung (im Dienste des Arbeitsgebers in seinem Betrieb)
b. Abhängigkeitsverhältnis (insb. wirtschaftlicher Natur)
c. Dauer (befristet/unbefristet)
d. Arbeitsentgeld (Lohn/Lohnbestandteile)
1. Teil - Grundlagen
Was gilt für den Arbeitsweg im Bezug auf die Arbeitszeit?
Der Arbeitsweg zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Ausnahmen bestehen dort, wo der Arbeitnhemer an einen anderen Ort als den Betrieb geschickt wird (z.B. Pikettdienst, Leiharbeit) und auch nur dann, wenn der fremde Weg länger dauert bzw. weiter entfernt ist als der eigentliche Arbeitsweg.
1. Teil - Grundlagen
Was ist unter einem Scheinselbständigen zu verstehen und welche Rechtsnormen finden in einem solchen Fall Anwendung?
Ein Scheinselbständiger ist eine Person, welche zwar in formeller Hinsicht Selbständig erwerbstätig ist, aber zu seinem Auftraggeber in staker wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die analoge Anwendung der zwingenenden Normen des Arbeitsrechts.
Ein Teil der Lehre befürwortet auch die Anwendung des Agenturvertrags nach OR 418 ff.
1. Teil - Grundlagen
Wodruch unterscheidet sich Teilzeitarbeit von Gelegeneheit- bzw. Aushilfsarbeit?
Die Teilzeitarbeit betrifft das auf Dauer (befristet/unbefristet) angelegte Arbeitsverhältnis (OR 319 Abs. 2), in welchem der Arbeitnhemer in regelmässigen Abständen, d.h. in fortgesetzter Weise, Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber, im Rahmen zw. der vertraglich vereinbarten und der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (ArG 9), erbringt.
Dagegen ist der Arbeitsvertrag im Rahmen der Gelegenheits- bzw. Aushilfsarbeit auf einen Arbeitseinsatz im Dienste des Arbeitgebers beschränkt und muss für jeden weiteren Arbeitseinsatz neu abgeschlossen werden.
1. Teil - Grundlagen
Wodurch ist das sog. Jobsharing gekennzeichnet?
Bei Jobsharing handelt es sich um eine Sonderform der Teilzeiarbeit. Den Arbeitnehmern kommt die sog. Zeitsouveränität zu, d.h. der Arbeitgeber verzichtet auf sein Weisungsrecht bezgl. der Arbeitszeit und überlässt es den Arbeitnehmern ihre Zeit untereinander selbst einzuteilen, sofern dies dazu in der Lage (geeignet) sind.
1. Teil - Grundlagen
Was ist unter einem Gruppenarbeitsverhältnis zu verstehen und wer sind die Parteien des Arbeitsvertrags?
Bei einem Gruppenarbeitsverhältnis verpflichtet sich eine Mehrzahl (mind. 2) von Arbeitnehmern (Gruppe) zur gemeinsamen Verrichtung/Erbringung der Arbeitsleistung.
Das Gruppenarbeitsverhältnis wird entweder zw. allen Gruppenmitgliedern und dem Arbeitgeber abgeschlossen oder nur zw. dem Gruppenleiter und dem Arbeitgeber. Bei Letzterem sind die übrigen Gruppenmitglieder lediglich Hilfspersonen des Gruppenleiters (vgl. OR 101).
1. Teil - Grundlagen
Was gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Bereitschaftsdienst im Bezug auf die Arbeitsleistung?
Bei Bereitschaftsdienst ist zw. Pikettdienst im Betrieb und solchem ausserhalb des Betriebs (Arbeit auf Abruf) zu unterscheiden (ArGV 1 15). Nach bundesgrichtlicher Rechtsprechung gelten beide Formen als Arbeit im Rahmen der Arbeitszeit und sind somit Lohnpflichtig. Da die Arbeit auf Abruf allerdings ausserhalb des Betriebs verrichtet wird und der Arbeitnehmer nur in Wartehaltung ist, kann sich ein allfällig niedriger Lohn rechtfertigen. In diesem Fall ist die Wegzeit an die Arbeitszeit anzurechnen (ArGV 1 15 Abs. 2)
1. Teil - Grundlagen
Wonach werden Zeitlohn und Akkordlohn bemessen?
a. Zeitlohn: Der Zeitlohn ist ein leistungsunabhängiger Lohn und wird nach Zeitabschnitten (Stunden/Tag/Monat/Jahr) bemessen (OR 319 Abs. 1).
b. Akkordlohn: Der Akkordlohn ist ein leistungsabhängiger Leistungslohn, welcher nach der geleisteten Arbeit (Stück/Menge) bemessen (OR 319 Abs. 1). Die Zeit spielt bei seiner Bemessung nur indirekt eine Rolle (Bestimmung des Akkordlohnansatzes für die Zeit die ein ø Arbeitnehmer für die verrichtung der betreffenden Arbeit benötigt).
2. Teil - Entstehung des Arbeitsvertrags
Kann der Bewerber den Arbeitsvertrag bereits durch Annahme der Stellenausschreibung definitiv zum Abschluss bringen.
Nein. Der Bewerber kann zwar erklären, dass er die Stelle annehmen möchte, da es sich aber bei der Stellenausschreibung lediglich um eine sog. invitaio ad offerendum und nicht um eine Offerte (i.S.v. OR 3) handelt, sind dem Vertragsschluss Verhandlungen vorgelagert.
2. Teil - Entstehung des Arbeitsvertrags
Kann sich der Bewerber seine Spesen vom Arbeitgeber ersetzen lassen, wenn dieser ihn zu einem Bewerbungsgespräch bittet?
Der Spesenerstatz bei einem Bewerbungsgespräch ist in der Lehre umstritten. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob der Bewerber oder der Arbeitgeber das Gespräch gewünscht hat. Wurde der Bewerber vom Arbeitgeber eingeladen oder hat der Arbeitgeber entsprechende Zusagen zur Kostenübernahme gemacht, kann dieser verpflichtet werden für die Reisespesen (Ticket, Unterkunft, Verpflegung usw.) aufzukommen. Wurde das Gepräch hingegen vom Bewerber forciert (ohne Zusicherung des Arbeitgebers) oder hat er einem Spesenerlass zugestimmt ist eine Ersatzpflicht abzulehen.
2. Teil - Entstehung des Arbeitsvertrags
Bestehen zw. dem Bewerber und dem Stellenausschreiber Rechtsbeziehungen im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen?
Ja. Sofern die Parteien in Vertragsverhandlungen zueinander treten entstehen beiderseits erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten (z.B. Handlen nach Treu und Glauben, Geheimhaltungspflicht). Verletzt eine Partei diese Pflichten, kann sie der anderen Partei aus culpa in contrahendo (vorvertragliche Vertrauenshaftung) Schadenersatzpflichtig werden.
2. Teil - Entstehung des Arbeitsvertrags
Wie ist die Rechslage, wenn der Arbeitgeber eine Bewerberin nach einer bestehenden Schwangerschaft fragt?
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber das Fragerecht zu, in dessen Rahmen der Bewerber vollständig und wahrheitsgemäss (Wahrheits- und Offenbarungspflicht) zu antworten hat, sofern die Fragen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und der zu leistenden Arbeit steht und der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse hat (z.B. in Tendenzbetrieben). In bestimmten Fällen rechtfertigt es sich aber, dass der Bewerber/die Bewerberin auf die wahrheitsgemässe bzw. vollständige Beantwortung verzichten kann, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zur Arbeitsleistung und der zu erbringenden Arbeit besteht oder der Arbeitgeber kein schützenswertes Interesse hat. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist demnach nur zulässig, wenn die Bewerberin aufgrund der Schwangerschaft für die Arbeit untauglich (z.B. als Tänzerin/Mannequin) ist oder eine unmittelbare Gefährdung des ungeborenen Kindes besteht.
2. Teil - Entstehung des Arbeitsvertrags
Wie ist die Rechtslage im Bezug auf die Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers nach der politischen oder weltanschaulichen Gesinnung des Bewerbers?
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber das Fragerecht zu, in dessen Rahmen der Bewerber vollständig und wahrheitsgemäss (Wahrheits- und Offenbarungspflicht) zu antworten hat, sofern die Fragen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und der zu leistenden Arbeit steht und der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse hat (z.B. in Tendenzbetrieben). In bestimmten Fällen rechtfertigt es sich aber, dass der Bewerber/die Bewerberin auf die wahrheitsgemässe bzw. vollständige Beantwortung verzichten kann, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zur Arbeitsleistung und der zu erbringenden Arbeit besteht oder der Arbeitgeber kein schützenswertes Interesse hat. Handelt es sich bei dem Betrieb um einen sog. Tendenzbetrieb, welcher einer bestimmten politischen oder weltanschaulichen (z.B. religiöse Vereinigung) folgt, ist die Frage nach der entsprechenden Gesinnung des Bewerbers zulässig, da der Arbeitnehmer ein schützenswertes Interesse hat. lst dies nicht der Fall ist eine solche Frage grunsätzlich unzulässig.
Hat der Bewerber dem Arbeitgeber im Rahmen des Vorstellungsgesprächs bestimmte Sachverhalte von sich aus dem Arbeitgeber zu offenbaren?
Diese Frage wurde in der Lehre bisher nicht einheitlich beantwortet. Ob den Bewerber im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs eine sog. Offenbarungs- bzw. Mitteilungspflicht trifft ist entweder anhand von Eigenschaften die in unmittelabren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und dem Arbeitgeber weder bekannt sind noch sein müssen oder aufgrund von Umständen die die Tauglichkeit des Bewerbers zur Ausführung der Arbeitsleistung in Frage stellen zu klären.