AO
BiBu - AO
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 48 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 10.12.2015 / 24.09.2016 |
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Intégrer |
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Gerichtliche Rechtsbehelfe
Klage
- nach § 40 FGO wenn Stpfl. keinen Erfolg mit außergerichtlichen Einspruch hat.
- Anfechtungsklage zwecks Aufhebung / Änderung durch Einspruchsentscheidung.
- Frist zur Klageerhebung 1 Monat ab Bekanntgabe der außergerichtlichen Einspruchsentscheidung § 47 FGO
- Verböserung nicht möglich
Revision
- Rechtsmittel gegen Urteile des Finanzgerichts beim BFH München
- Zugelassen wenn: grundsätzliche Bedeutung, wenn von früherer Entscheidung BFH abgewichen wird, bei Verfahrensmängeln
Steuern nach Steuergegenstand
Besitzsteuer
bestehender oder werdender Besitz wird besteuert
Personensteuer: ESt, LSt, KöSt, KapitalertragSt
Realsteuer: GewSt, GrundSt, HundeSt
Verkehrssteuer
Das übertragen von Vermögenswerten/Rechten wird besteuert.
USt, Kfz-St, GrunderwerbSt, VersicherungsSt
Verbrauchssteuer
Der Erwerb von Lebens-/Genußmitteln und anderen Gütern wird besteuert.
EUSt, EnergieSt, BierSt, KaffeeSt, TabakSt
Haftung im Steuerrecht
Einstehen-Müssen für fremde Schulden.
Ohne fremde Erstschuld (Steuer oder Nebenleistungen) besteht keine Haftung.
Erstschuldner und Haftungsschuldner ⇒ Gesamtschuldner ggü. FA
- Vertreterhaftung
- Haftung des Betriebsübernehmers
Vertreterhaftung
Durch Haftungsbescheid nach § 69 AO kann FA die gesetzlichen Vertreter in Anspruch nehmen.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis des Vertretenen, Steuern und steuerliche Nebenleistungen § 69 AO.
- Eltern, Vormund, Pfleger, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG
- Gesellschafter einer OHG und KG, Geschäftsführer einer GmbH für eine Gmbh & Co. KG
Haftung Betriebsübernehmer
Betriebserwerber haftet für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des Veräußerers nach § 75 (1) AO.
Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Aktiv-Vermögens. Der Erwerber haftet nur mit diesen Gegenständen,
Haftung ist zeitlich auf den das letzte vor der Übernahme liegende Kalenderjahr beschränkt.
Haftungsbescheid
Ermessensentscheidung des Finanzamt gegen wen und in welcher Höhe ein Haftungsbescheid § 191 (1) AO verwirklicht wird.
Haftungsbescheid kann nicht ergehen, wenn die Steuer gegen den Erstschuldner:
- Festsetzungsverjährung hat
- Zahlungsverjährung hat
- erlassen wurde
Außenprüfung
Zulässigkeit
Gemäß § 193 (1) AO bei Stpfl. mit Gewinneinkünften immer zulässig.
Auch bei Stpfl. ohne Gewinneinkünfte, wenn LSt als Arbeitgeber für private Angestellte einbehalten wird.
Durchführung
- schriftliche Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelft § 196 AO
- Benennung des Prüfers und Prüfungsbeginn § 197 AO
- Prüfer weist sich aus und hät den Prüfungsbeginn schriftlich fest § 198 AO
- Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen § 199 AO
- Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. § 200 AO
- Schlußbesprechung § 201 AO
- Prüfungsbericht § 202 AO
- Änderungsbescheide die das Prüfungsergebnis umsetzen
Selbstanzeige
Der Täter kann für Steuerhinterziehung nach § 370 AO u.U. Straffreiheit erlangen wenn er nach § 371 (1) AO:
- unterlassene Angaben nachholt
- unvollständige Angaben ergänzt
- unrichtige Angaben berichtigt
Hinterzogene Steuern sind fristgerecht nachzuzahlen § 371 (3) AO
Auch durch Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO kann Strafffreiheit nach § 371 (4) AO erlangt werden.