AO

BiBu - AO

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Cartes-fiches 48
Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 10.12.2015 / 24.09.2016
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Gerichtliche Rechtsbehelfe

Klage

- nach § 40 FGO wenn Stpfl. keinen Erfolg mit außergerichtlichen Einspruch hat.

- Anfechtungsklage zwecks Aufhebung / Änderung durch Einspruchsentscheidung.

- Frist zur Klageerhebung 1 Monat ab Bekanntgabe der außergerichtlichen Einspruchsentscheidung § 47 FGO

- Verböserung nicht möglich

Revision

- Rechtsmittel gegen Urteile des Finanzgerichts beim BFH München

- Zugelassen wenn: grundsätzliche Bedeutung, wenn von früherer Entscheidung BFH abgewichen wird, bei Verfahrensmängeln

Steuern nach Steuergegenstand

Besitzsteuer

bestehender oder werdender Besitz wird besteuert

Personensteuer: ESt, LSt, KöSt, KapitalertragSt

Realsteuer: GewSt, GrundSt, HundeSt

Verkehrssteuer

Das übertragen von Vermögenswerten/Rechten wird besteuert.

USt, Kfz-St, GrunderwerbSt, VersicherungsSt

Verbrauchssteuer

Der Erwerb von Lebens-/Genußmitteln und anderen Gütern wird besteuert.

EUSt, EnergieSt, BierSt, KaffeeSt, TabakSt

Haftung im Steuerrecht

Einstehen-Müssen für fremde Schulden.

Ohne fremde Erstschuld (Steuer oder Nebenleistungen) besteht keine Haftung.

Erstschuldner und Haftungsschuldner ⇒ Gesamtschuldner ggü. FA

- Vertreterhaftung

- Haftung des Betriebsübernehmers

Vertreterhaftung

Durch Haftungsbescheid nach § 69 AO kann FA die gesetzlichen Vertreter in Anspruch nehmen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis des Vertretenen, Steuern und steuerliche Nebenleistungen § 69 AO.

- Eltern, Vormund, Pfleger, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG

- Gesellschafter einer OHG und KG, Geschäftsführer einer GmbH für eine Gmbh & Co. KG

 

Haftung Betriebsübernehmer

Betriebserwerber haftet für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des Veräußerers nach § 75 (1) AO.

Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Aktiv-Vermögens. Der Erwerber haftet nur mit diesen Gegenständen,

Haftung ist zeitlich auf den das letzte vor der Übernahme liegende Kalenderjahr beschränkt.

Haftungsbescheid

Ermessensentscheidung des Finanzamt gegen wen und in welcher Höhe ein Haftungsbescheid § 191 (1) AO verwirklicht wird.

Haftungsbescheid kann nicht ergehen, wenn die Steuer gegen den Erstschuldner:

- Festsetzungsverjährung hat

- Zahlungsverjährung hat

- erlassen wurde

Außenprüfung

Zulässigkeit

Gemäß § 193 (1) AO bei Stpfl. mit Gewinneinkünften immer zulässig.

Auch bei Stpfl. ohne Gewinneinkünfte, wenn LSt als Arbeitgeber für private Angestellte einbehalten wird.

Durchführung

- schriftliche Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelft § 196 AO

- Benennung des Prüfers und Prüfungsbeginn § 197 AO

- Prüfer weist sich aus und hät den Prüfungsbeginn schriftlich fest § 198 AO

- Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen § 199 AO

- Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. § 200 AO

- Schlußbesprechung § 201 AO

- Prüfungsbericht § 202 AO

- Änderungsbescheide die das Prüfungsergebnis umsetzen

Selbstanzeige

Der Täter kann für Steuerhinterziehung nach § 370 AO u.U. Straffreiheit erlangen wenn er nach § 371 (1) AO:

- unterlassene Angaben nachholt

- unvollständige Angaben ergänzt

- unrichtige Angaben berichtigt

Hinterzogene Steuern sind fristgerecht nachzuzahlen § 371 (3) AO

Auch durch Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO kann Strafffreiheit nach § 371 (4) AO erlangt werden.