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Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. FA 2011-2013

Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. FA 2011-2013


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Langue Deutsch
Catégorie Affaires sociales
Niveau Autres
Crée / Actualisé 24.07.2013 / 28.06.2024
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Wer ist gegen Arbeitslosigkeit versichert? Wer nicht?

Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die AHV. Der Verdienst ist bei der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht.

Nicht versichert sind selbstständig erwerbende Personen.

Nicht anspruchsberechtigt sind auch unselbstständig erwerbende Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Gesellschafterin (z.B AG, GmbH), als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen.

Wann endet der Anspruch auf ALE?

Der Anspruch auf ALE endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters oder bei Bezug einer Altersrente der AHV.

Von welchen Anspruchsvoraussetzungen hängt die ALE ab?

  • Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich je nach Kanton bei Ihrer Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV persönlich gemeldet haben.
     
  • Lohneinbusse / Arbeitsausfall
    Sie müssen einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen.
     
  • Wohnen in der Schweiz
    Sie müssen in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben).
  • Erwerbsalter
    Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen.
  • Beitragszeit
    Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben.

Kann die Beitragszeit verlängert werden? Unter welchen Voraussetzungen?

Haben Sie sich der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet und bezogen Sie während dieser Zeit keine ALE, müssen Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erstanmeldung 12 Beitragsmonate nachweisen. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens 2 Jahre verlängert.

Bezogen Sie zu Beginn der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes bereits ALE, haben damals noch nicht alle Ihnen zustehenden Taggelder beansprucht und erfüllen im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 2 auf 4 Jahre verlängert. Diese Wiederanmeldung muss innert 4 Jahren seit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen. Während dieser Verlängerung können Sie die noch nicht beanspruchten Taggelder beziehen

Was zählt zur Beitragszeit?

Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:

  • Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der Schweiz;
  • In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/ EFTA-Staatsangehöriger oder -angehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
  • Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
  • Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst

Ist man unter Umständen auch versichert, wenn Beitragszeit fehlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen

  • Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
  • Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt oder
  • Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates, sofern Sie Schweizer oder Schweizerin oder niedergelassener EU- oder EFTA-Staatsangehöriger oder niedergelassene EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind. Bei niedergelassenen Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen werden Arbeitsaufenthalte von über einem Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.

Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:

  • Ehescheidung
  • Ehetrennung
  • Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
  • Wegfall einer IV-Rente

 

Was heisst "vermittlungsfähig"?

Vermittlungsfähig sein, heisst bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Was heisst die "Kontrollvorschriften" erfüllen?

Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Wie mache ich meinen ALE-Anspruch geltend?

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde (oder Ihrem RAV) über die zur Verfügung stehenden Arbeitslosenkassen (ALK) und wählen Sie eine aus. Die einmal getroffene Wahl bindet Sie während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Im ersten Monat Ihrer Arbeitslosigkeit benötigt die ALK:

  • das Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“;
  • eine Kopie Ihrer Anmeldedaten;
  • die Arbeitgeberbescheinigung(en) der letzten 2 Jahre (Formular „Arbeitgeberbescheinigung“);
  • das Formular "PD U1", sofern Sie aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz kommen.

Welche Formulare muss ich Ende Monat bei der ALK einreichen?

  • das Formular „Angaben der versicherten Person“;
  • das Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“.

Welche Pflichten muss ich beachten?

  • Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Darunter fällt auch, Ihren Vollzugsstellen jegliche Änderung im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch mitzuteilen. Das kann sein : Erzielung eines Zwischenverdienstes, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall etc. Die Vollzugsstellen sind jeweils auf alle vollständig, korrekt ausgefüllten und rechtzeitig eingereichten Unterlagen angewiesen. Nur dann kann die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenentschädigung richtig festsetzen und rechtzeitig auszahlen.
     
  • Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung, um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen. Sie müssen Ihre Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des folgenden Monats beim RAV einreichen. Ohne entschuldbaren Grund später eingereichte Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt.
     
  • Sie müssen eine zumutbare Stelle annehmen.

Wann ist eine Arbeit zumutbar?

Sie müssen grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die

  • den üblichen Arbeitsbedingungen nicht entspricht;
  • nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder auf Ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt; (gilt nicht für unter 30-Jährige)
  • nicht Ihren persönlichen Verhältnissen entspricht (Alter, Gesundheit, Familie);
  • einen Arbeitsweg von täglich mehr als 4 Stunden notwendig macht;
  • den Wiedereinstieg in Ihren Beruf erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit eine Aussicht besteht;
  • Ihnen einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, Sie erhalten Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes.

Wie hoch ist mein Taggeld? Gibt es Unterschiede?

Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes,

  • wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben;
  • wenn Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt;
  • wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.

In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes

Wie viele Taggelder erhalte ich pro Monat?

Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist (1), schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte Arbeittslosenentschädigung (ALE).

Wie berechnet man den versicherten Verdienst?

Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst).

Habe ich Anspruch auf Kinderzulagen?

Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetz

Welche Beiträge werden von der ALE abgezogen?

Von der ALE sind die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge  (Beiträge an die AHV/IV/EO, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie an die berufliche Vorsorge [ohne Risiko Alter]) und bei ausländischen Staatsangehörigen eventuell die Quellensteuern in Abzug zu bringen.

Wie lange und in welcher Höhe haben "Beitragsbefreite" Anspruch auf ein Taggeld?

Sind Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, haben Sie Anspruch auf 90 Taggelder. Ihr Taggeld beträgt 80 % Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag ausmacht. Diese Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben.

Ich hatte einen stark schwankenden Lohn? Wie berechnet die ALK die ALE?

Bei starken Lohnschwankungen wird auf einen Durchschnittswert abgestellt

Wann beginnt und wie lange dauert die Rahmenfrist für den Leistungsbezug?

Das AVIG regelt die maximale Bezugsdauer in der Regel für eine 2-jährige Rahmenfrist. Stichtag für den Beginn dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist der erste Tag, an dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen

Wer kann wie lange ALE beziehen?

Sie haben Anspruch auf höchstens:

Wann wird die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt?

Die ALK zahlt die Taggelder für jeden Monat in der Regel im Laufe des folgenden Monats aus. Sie erhalten eine schriftliche Abrechnung. Für eine möglichst rasche Auszahlung der Taggelder ist es wichtig, dass Sie der ALK sämtliche erforderlichen Unterlagen sobald als möglich einreichen.

Was ist ein Zwischenverdienst und wie wird die Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst berechnet?

Sie haben eine (unselbstständige oder selbstständige) Arbeit angenommen, und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre ALE. Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Ihre ALE (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80% oder 70% von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden.

Warum lohnt es sich, einen Zwischenverdienst zu erzielen?

Damit:

  • verbessern Sie Ihr Einkommen, denn der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV sind zusammen immer höher als die ALE;
  • erwerben Sie neue Beitragszeiten. Keine Beitragszeiten erwerben sie mit einem selbstständigen Zwischenverdienst, mit einem Verdienst im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung oder mit einem Verdienst durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme.
  • bietet sich Ihnen die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln sowie interessante Kontakte zu knüpfen. Es ist zudem leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden.

Was sind Einstelltage?

Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, werden Sie in Ihrer Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten.

Aufgrund welcher Pflichtverletzungen werden Einstelltage verfügt?

Dies ist namentlich der Fall, wenn Sie:

  • durch eigenes Verschulden arbeitslos sind;
  • sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen;
  • die Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgen, namentlich eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen, oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen, oder die Massnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen;
  • Ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzen;
  • zu Unrecht ALE erwirken (Versuch genügt).

Wie lange dauert die Einstellung von Taggeldern? Was sind "bestandene" Einstelltage?

Die Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die Einstelldauer höher ausfallen

Was sind Wartetage? Gibt es eine allgemeine Wartezeit?

Im Sinne eines "Selbstbehalts" wird die erste Taggeldauszahlung erst nach Bestehen der Wartetage geleistet. Als Wartetage gelten nur diejenigen Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.

Von was ist die Länge der allgemeinen Wartetage abhängig?

Im Sinne eines „Selbstbehaltes“ wird grundsätzlich die erste Taggeldzahlung erst nach maximal 20 Wartetagen geleistet. Die Höhe der allgemeinen Wartetage ist abhängig vom versicherten Verdienst und einer bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis zu deren 25. Altersjahr. Es gelten die folgenden Ansätze:

Versicherter Verdienst

Bedingungen

Wartetage

bis CHF 3'000

mit oder ohne Unterhaltspflicht

keine Wartetage

CHF 3'001 - CHF 5'000

mit Unterhaltspflicht

keine Wartetage

ab CHF 5'001

mit Unterhaltspflicht

5 Wartetage

CHF 3'001 - CHF 5'000

ohne Unterhaltspflicht

5 Wartetage

CHF 5'001 - CHF 7'500

ohne Unterhaltspflicht

10 Wartetage

CHF 7'501 - CHF 10'416

ohne Unterhaltspflicht

15 Wartetage

ab CHF 10'417

ohne Unterhaltspflicht

20 Wartetage

 

Unter welchen Voraussetzungen sind neben den allgemeinen noch "besondere" Wartetage zu bestehen?

  • 1 Tag, wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit eine Saisontätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Beruf ausgeübt haben, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind;
  • 5 Tage, wenn Sie namentlich ausschliesslich wegen langandauernder Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder der -gattin, Trennung, Ehescheidung, Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt, Rückkehr nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland (vgl. Frage 2, «Fehlende Beitragszeit») von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;
  • 120 Tage, wenn Sie wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung alleine oder in Verbindung mit einem anderen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

Habe ich Anspruch auf Ferien?

Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 Tage «Kontrollferien» (1 Woche). Das sind Tage, während denen Sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Sie können die 5 kontrollfreien Tage auch aufsparen, um z.B. nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit 10 Tage «Kontrollferien» (2 Wochen) zu beziehen. Den Ferienbezug, den Sie nur wochenweise beziehen können, melden Sie 2 Wochen im Voraus Ihrem RAV.

Wer hat besondere Wartetage zu bestehen? Wie lange dauern diese?

Besondere Wartetage (Art. 6 AVIG)

Personen, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben (zusätzlich) besondere Wartetage zu bestehen. Die Anzahl der besonderen Wartetage ist abhängig vom Befreiungsgrund:


 

Befreiungsgrund

Anzahl besondere Wartetage

Schulausbildung, Umschulung oder
Weiterbildung von mehr als 12 Monaten

120 Wartetage

  • Krankheit, Unfall von mehr als 12 Monaten

  • Trennung, Scheidung, Wegfall eine IV-Rente, Tod des Ehegatten etc.

  • Rückkehr aus dem Ausland (ausserhalb EU/EFTA-Staaten) nach einem
    überjährigen Auslandaufenthalt in Verbindung mit einer Arbeitnehmertätigkeit im Ausland

5 Wartetage

 

Kann ich Ferien ausbezahlen oder auf eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug übertragen lassen?

Die vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht bezogenen kontrollfreien Tage können nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden. Eine Barauszahlung der nicht bezogenen kontrollfreien Tage ist weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem Stellenantritt möglich.

 Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft die Kontrollvorschriften nicht erfüllen kann? Gibt es Meldefristen?

Sie müssen eine Krankheit, einen Unfall oder eine Mutterschaft Ihrem RAV innert einer Woche melden.

Einen Unfall melden Sie zusätzlich Ihrer Arbeitslosenkasse und, falls Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen haben, dem Organisator. Bei Unfall erhalten Sie während den ersten 3 Tagen (inkl. Unfalltag) Leistungen von der Arbeitslosenversicherung. Danach erhalten Sie Taggelder von der Suva.

Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Krankentaggelder auf 44 beschränkt.

Entschädigungen nach der Niederkunft richten sich nach dem EOG (Erwerbsersatz bei Mutterschaft).

Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich Militär-, Zivil- oder Schutzdienst leisten muss?

Fällt die Erwerbsausfallentschädigung während Ihres schweizerischen Militär- oder Zivildienstes von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienstes geringer aus als Ihre Arbeitslosenentschädigung, so zahlt die Arbeitslosenkasse die Differenz. Nicht darunter fallen Rekrutenschulen, Beförderungsdienste sowie für ausländische Staaten absolvierte vergleichbare Dienstleistungen.

Wie kann ich Anordnungen oder Entscheide der Vollzugsstellen anfechten?

Sämtliche Anordnungen und Entscheide der Vollzugstellen müssen schriftlich ergehen. Es wird unterschieden zwischen Verfügungen und Taggeldabrechnungen.

Jede Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher angegeben ist, was Sie tun müssen, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.

Taggeldabrechnungen sind keine Verfügungen und können deshalb nicht direkt angefochten werden. Sind Sie mit einer Abrechnung nicht einverstanden, so müssen Sie innert 90 Tagen ab Erhalt schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Wer hat unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenzentschädigung?

Als beitragspflichtige/r Arbeitnehmende/r haben Sie Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

 

  • gegen Ihren Arbeitgebenden der Konkurs eröffnet wurde und Ihnen in diesem Zeitpunkt ein Lohnanspruch zusteht, oder

  • Sie gegen Ihren Arbeitgebenden für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben, oder

  • der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung Ihres Arbeitgebenden kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen.

Nicht anspruchsberechtigt
sind Personen, die die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, und ihre im gleichen Betrieb mitarbeitenden Ehegatten. Dies kann zutreffen bei Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, zum Beispiel Verwaltungsratsmitglieder einer AG oder Gesellschafter einer GmbH.

Was ist Insolvenzentschädigung? Wer ist Anspruchsberechtigt?

Die Insolvenzentschädigung ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie deckt Arbeitnehmenden ausstehende Lohnforderungen bei Zahlungsunfähigkeit (= Insolvenz) des Arbeitgebenden.

Wer richtet die Insolvenzentschädigung aus?

Die Insolvenzentschädigung wird nur durch die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebenden zum Zeitpunkt des Konkurses ausgerichtet.

Welche Forderungen werden mit der Insolvenzentschädigung entschädigt? Gibt es einen Maximalbetrag?

Die Insolvenzentschädigung deckt offene Lohnforderungen für geleistete Arbeit. Sie beschränkt sich auf die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Konkurs, der Nachlassstundung oder dem richterlichen Konkursaufschub.

Es gilt der Höchstbetrag von CHF 10'500.-- pro Monat (Stand 01.01.2008) für tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit.