ALV
Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. FA 2011-2013
Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. FA 2011-2013
Set of flashcards Details
Flashcards | 62 |
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Students | 37 |
Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | Other |
Created / Updated | 24.07.2013 / 28.06.2024 |
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Wie hoch muss der Arbeitsausfall pro Monat sein, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ensteht?
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen setzt voraus, dass der Arbeitsausfall pro Monat mindestens 10% der normalerweise vom ganzen Betrieb bzw. von der ganzen Betriebsabteilung geleisteten Arbeitsstunden beträgt.
Welche Arbeitnehmende haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitentschädigung haben Arbeitnehmende:
- in einem gekündigten Arbeitsverhältnis während der gesamten Zeit der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist,
-
die in einem befristeten Anstellungsverhältnis stehen,
-
die auf Abruf angestellt sind,
-
die in einem Lehrverhältnis stehen,
-
die als Temporärangestellte im Betrieb tätig sind,
-
deren Arbeitszeit nicht kontrolliert werden kann (z.B. keine Stempelkarten, Stundenrapporte etc.),
-
die in ihrer Funktion als Gesellschafter, finanziell Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums (Verwaltungsrat einer AG, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, usw.) die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Keinen Anspruch haben auch die mitarbeitenden Ehegatten bzw. die mitarbeitenden eingetragenen Partner.
Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung und an wen wir Sie ausgerichtet?
Die Kurzarbeitentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalles. CHF 10'500.– ist zurzeit der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Stand 01.01.2008). Sie wird dem Arbeitgeber ausgerichtet.
Muss der Arbeitgeber bei der Kurzarbeitentschädigung auch einen Beitrag leisten?
Von jedem abgerechneten Monat muss die Firma zwei bis drei Tage der ausgefallenen Zeit selber übernehmen (Karenzzeit). Dieser „Selbstbehalt“ darf nicht den Mitarbeitenden verrechnet werden. Dies unabhängig davon, ob nur an einzelnen Tagen oder während des ganzen Monats nicht gearbeitet werden konnte.
Wie lange dauert die Rahmenfrist bei der Kurzarbeitsentschädigung? Wie viele Abrechnungsperioden werden maximal ausbezahlt?
Mit der Auszahlung des ersten Kurzarbeitmonats beginnt eine zweijährige Rahmenfrist zu laufen.
Innerhalb der Rahmenfrist werden höchstens 18 Abrechnungsperioden ausbezahlt. Eine Abrechnungsperiode umfasst einen Monat.
Welches sind die Anspruchsvoraussetzungen zur Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung?
Die Schlechtwetterentschädigung ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (ALV). Wie bei der Kurzarbeit sollen mit der Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung Entlassungen vermieden und Arbeitsplätze erhalten werden können.
Die Schlechtwetterentschädigung wird in bestimmten Branchen für Arbeitsausfälle, die infolge schlechter Witterung entstanden sind und deshalb als Sonderrisiko gelten, den Arbeitgebenden ausbezahlt.
Kann von einem Skiliftbetreiber eine Schlechtwetterentschädigung bei Schneemangel geltend gemacht werden?
Nein.
Arbeitsausfälle wegen wetterbedingter Kundenausfälle (z.B. bei Überschwemmungen, Lawinenniedergängen oder Schneemangel) sind nicht über die Schlechtwetterentschädigung, sondern – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – über die Kurzarbeitentschädigung abgedeckt und anzumelden.
Welche Anspruchsvoraussetzungen gelten bei der Schlechtwetterentschädigung?
Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung setzt grundsätzlich voraus, dass die Fortführung der Arbeit, trotz genügender Schutzvorkehrungen:
- technisch unmöglich oder
-
wirtschaftlich unvertretbar oder
-
für die Arbeitnehmenden unzumutbar ist.
Wie lange muss der Arbeitsausfall bei Schlechtwetterentschädigung dauern?
Der Arbeitsausfall muss mindestens einen halben Tag dauern. Einzelne Ausfallstunden werden nicht entschädigt. Nicht entschädigt werden auch Kundenausfälle oder Terminverzögerungen, die nur indirekt auf das Wetter zurückzuführen sind
Welche Branchen können Schlechtwetterentschädigung beantragen?
Schlechtwetterentschädigung können nur folgende Erwerbszweige beantragen:
-
Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer-, Steinbruch-, Sand- und Kiesgewinnungsgewerbe, Betriebe zur Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegeleien,
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Geleise- und Freileitungsbau,
-
Landschaftsgartenbau; Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind,
-
Berufsfischerei,
-
Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle eingesetzt werden,
-
Sägereien
-
Arbeitnehmende in reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, wenn sie die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichten können
Welche Arbeitnehmende haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung?
Anspruchsberechtigt sind beitragspflichtige Arbeitnehmende welche:
- die obligatorische Schulzeit abgeschlossen oder
-
das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Im Gegensatz zur Kurzarbeit haben auch Mitarbeitende Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, die:
- in befristetem Arbeitsverhältnis stehen,
-
im Lehrverhältnis stehen,
-
in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen
Welche Arbeitnehmende haben keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung?
Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Arbeitnehmende:
- die auf Abruf angestellt sind,
-
die als Temporärangestellte im Betrieb tätig sind,
-
deren Arbeitszeit nicht kontrolliert werden kann (keine Stempelkarten, Stundenrapporte, usw.)
-
die in ihrer Funktion als Gesellschafter, finanziell Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums (Verwaltungsrat einer AG, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, usw.) die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Keinen Anspruch haben auch die mitarbeitenden Ehegatten bzw. die mitarbeitenden eingetragenen Partner.
Wie hoch ist die Schlechtwetterentschädigung? Muss sich der Arbeitgeber beteiligen?
Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalles. CHF 10'500.– ist zurzeit der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Stand 01.01.2008).
Von jedem abgerechneten Monat muss die Firma zwei bis drei Tage der ausgefallenen Zeit selber übernehmen (Karenzzeit). Dieser „Selbstbehalt“ darf nicht den Mitarbeitenden verrechnet werden. Dies unabhängig davon, ob nur an einzelnen Tagen oder während des ganzen Monats nicht gearbeitet werden konnte. Entschädigt werden nur ganze oder halbe Ausfallstage. Ein stundenweiser wetterbedingter Ausfall wird nicht entschädigt.
Wie lange dauert die Rahmenfrist bei der Schlechtwetterentschädigung? Wie viele Abrechnungsperioden werden ausbezahlt?
Mit der Auszahlung des ersten Schlechtwettermonats beginnt eine zweijährige Rahmenfrist zu laufen.
Innerhalb der Rahmenfrist werden höchstens 6 Abrechnungsperioden ausbezahlt. Eine Abrechnungsperiode umfasst einen Monat.
Was gilt, wenn gleichzeitig Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht wird?
-
Werden im gleichen Monat Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung ausbezahlt, so gilt dies als eine Abrechnungsperiode.
-
Im Normalfall werden Monate mit Kurzarbeitentschädigung und Monate mit Schlechtwetterentschädigung je einzeln zusammengerechnet, um den Höchstanspruch von 12 (Kurzarbeit) resp. 6 (Schlechtwetter) Abrechnungsperioden innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist je separat zu ermitteln.
Wer ist gegen Arbeitslosigkeit versichert? Wer nicht?
Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die AHV. Der Verdienst ist bei der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht.
Nicht versichert sind selbstständig erwerbende Personen.
Nicht anspruchsberechtigt sind auch unselbstständig erwerbende Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Gesellschafterin (z.B AG, GmbH), als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen.
Wann endet der Anspruch auf ALE?
Der Anspruch auf ALE endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters oder bei Bezug einer Altersrente der AHV.
Von welchen Anspruchsvoraussetzungen hängt die ALE ab?
- Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich je nach Kanton bei Ihrer Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV persönlich gemeldet haben.
- Lohneinbusse / Arbeitsausfall
Sie müssen einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen.
- Wohnen in der Schweiz
Sie müssen in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). - Erwerbsalter
Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen. - Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben.
Kann die Beitragszeit verlängert werden? Unter welchen Voraussetzungen?
Haben Sie sich der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet und bezogen Sie während dieser Zeit keine ALE, müssen Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erstanmeldung 12 Beitragsmonate nachweisen. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens 2 Jahre verlängert.
Bezogen Sie zu Beginn der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes bereits ALE, haben damals noch nicht alle Ihnen zustehenden Taggelder beansprucht und erfüllen im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 2 auf 4 Jahre verlängert. Diese Wiederanmeldung muss innert 4 Jahren seit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen. Während dieser Verlängerung können Sie die noch nicht beanspruchten Taggelder beziehen
Was zählt zur Beitragszeit?
Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der Schweiz;
- In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/ EFTA-Staatsangehöriger oder -angehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
- Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst
Ist man unter Umständen auch versichert, wenn Beitragszeit fehlt? Unter welchen Voraussetzungen?
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen
- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt oder
- Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates, sofern Sie Schweizer oder Schweizerin oder niedergelassener EU- oder EFTA-Staatsangehöriger oder niedergelassene EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind. Bei niedergelassenen Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen werden Arbeitsaufenthalte von über einem Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Ehescheidung
- Ehetrennung
- Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
- Wegfall einer IV-Rente
Was heisst "vermittlungsfähig"?
Vermittlungsfähig sein, heisst bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Was heisst die "Kontrollvorschriften" erfüllen?
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Wie mache ich meinen ALE-Anspruch geltend?
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde (oder Ihrem RAV) über die zur Verfügung stehenden Arbeitslosenkassen (ALK) und wählen Sie eine aus. Die einmal getroffene Wahl bindet Sie während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Im ersten Monat Ihrer Arbeitslosigkeit benötigt die ALK:
- das Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“;
- eine Kopie Ihrer Anmeldedaten;
- die Arbeitgeberbescheinigung(en) der letzten 2 Jahre (Formular „Arbeitgeberbescheinigung“);
- das Formular "PD U1", sofern Sie aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz kommen.
Welche Formulare muss ich Ende Monat bei der ALK einreichen?
- das Formular „Angaben der versicherten Person“;
- das Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“.
Welche Pflichten muss ich beachten?
- Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Darunter fällt auch, Ihren Vollzugsstellen jegliche Änderung im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch mitzuteilen. Das kann sein : Erzielung eines Zwischenverdienstes, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall etc. Die Vollzugsstellen sind jeweils auf alle vollständig, korrekt ausgefüllten und rechtzeitig eingereichten Unterlagen angewiesen. Nur dann kann die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenentschädigung richtig festsetzen und rechtzeitig auszahlen.
- Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung, um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen. Sie müssen Ihre Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des folgenden Monats beim RAV einreichen. Ohne entschuldbaren Grund später eingereichte Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt.
- Sie müssen eine zumutbare Stelle annehmen.
Wann ist eine Arbeit zumutbar?
Sie müssen grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die
- den üblichen Arbeitsbedingungen nicht entspricht;
- nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder auf Ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt; (gilt nicht für unter 30-Jährige)
- nicht Ihren persönlichen Verhältnissen entspricht (Alter, Gesundheit, Familie);
- einen Arbeitsweg von täglich mehr als 4 Stunden notwendig macht;
- den Wiedereinstieg in Ihren Beruf erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit eine Aussicht besteht;
- Ihnen einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, Sie erhalten Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes.
Wie hoch ist mein Taggeld? Gibt es Unterschiede?
Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes,
- wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben;
- wenn Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt;
- wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes
Wie viele Taggelder erhalte ich pro Monat?
Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist (1), schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte Arbeittslosenentschädigung (ALE).
Wie berechnet man den versicherten Verdienst?
Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst).
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