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Sozialversicherungen Mietrecht Arbeitsrecht Staatskunde Wirtschaft
Sozialversicherungen Mietrecht Arbeitsrecht Staatskunde Wirtschaft
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Cartes-fiches | 67 |
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Utilisateurs | 67 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | Apprentissage |
Crée / Actualisé | 01.06.2014 / 02.06.2025 |
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Versicherungen Überblick
Begriffe
Finanzielle Sicherheit
Solidaritätsprinzip
Versicherer und Vericherter
Police und allgemeine Versicherungsbedingungen
Prämie
Versicherungstypen
Personalversicherungen
Sachversicherungen
Haftpflichtversicherungen
Personalversicherungen
eidgenössisch obligatorisch
Sozialversicherungen:
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Ergänzungsleistungen (EL), Erwerbsersatz (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV), Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Ivalidenvorsorge (BVG; Pensionkasse), Familienausgleichskasse (FAK), Militärversicherung (MV)
freiwillig:
Private Vorsorge (Lebensversicherungen)
Sachversicherungen
kantonal obligatorisch
Haushaltsversicherung (Mobiliar), Gebäudeversicherung
freiwillig
Diebstahl, Glasbruch, Teil- und Vollkasko, Wasserschaden, Hagelschaden
Haftpflichtversicherungen
eidgenössisch obligatorisch
Haftpflichtversicherung für:
Velofahrer, Halter von Motorfahrzeugen, Flugzeuge
kantonal obligatorisch
Wasserfahrzeuge
freiwillig
Privathaftpflicht, Hauseigentümerhaftpflicht, Betriebshaftpflicht
1. Prinzip der Versicherungen
2. Solidaritätsprinzip
1. Schutz gegen wirtschaftliche Risiken und deren finanzielle Folgen.
2. Viele Menschen zahlen regelmässig relativ geringe Versicherungsprämien für all jene Menschen, die teuere Leistungen beanspruchen müssen.
Wichtige Grundbegriffe (Versicherungen)
1. Versicherer und Versicherter
2. Police
3. Allgemeine Verischerungsbedingungen
4. Prämie
1. Versicherer: Vertragspartei, die sich dem Versicherungsnehmer gegenüber verplfichtet, im Versicherungsfall Leistungen zu erbringen.
Versicherter: Vertragspartner des Versicherers.
2. Dient als Beweisurkunde für den Abschluss eines Versicherungsvertrages, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt. Werden Leistungen fällig, so ist die Police vorzulegen.
3. Regeln die für alle Vertragsparteien in gleicher Weise gültig sind.
4. Preis, den der Verischerte bezahlt, damit der Versicherer im Schadenfall die vereinbarten Leistungen erbringt.
Personenversicherungen
1. Erklärung
2. Sozialversicherungen
1. Personenverischerungen: Sammelbegriff für Versicherungen, bei denen eine Person versichert ist
- für Heilungskosten (bei Krankheit und bei Unfall)
- gegen vorübergehenden oder dauernden Lohnausfall im erwerbsfähigen Alter
- gegen Erwerbsausfall im Alter
- gegen finanziellen Folgen beim Tod.
2. Vom Bund als obligatorisch erklärte Verischerungen, um gewisse soziale Risiken abzudecken. Mit Ausnahme der Krankenverischerung richtet sich die Höhe der Prämien nach der Höhe des Einkommens der Versicherten.
KVG, UVG, AHV, IV, EL, EO, ALV, BVG Penionskasse, FAK, MV
Die Krankenversicherung
1. Krankheit
2. KVG
3. Krankenkasse
4. Prämien
1. Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit, die nicht auf einem Unfall zurückzuführen ist.
2. Krankenversicherungsgesetz
3. Versicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) anbieten. Die Krankenkassen müssen vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) anerkannt sein.
4. Jede Person zahlt ihre eigene Prämie. Diese unterscheidet sich von Kasse zu Kasse und Kanton zu Kanton.
Grundversicherung / Krankenpflegeversicherung
1. Obligatorium
2. Freizügigkeit
3. Leistungen
1. Grundversicherung ist für alle obligatorisch also auch öffentlich. Alle bieten den Versicherten die selben Leistungen. Neugeborene innert 3 Monaten zu einer Kasse.
2. Der Versicherte kann die Krankenkasse frei wählen.
3. Behandlungen durch Ärzte, Behandlungen und Aufenthalt in einem Spital (Spitalliste), Kosten für Medikamente, komplementärmedizinische Behandlung (Akupunktur), Gesundheitsvorsorge (Impfung, Untersuchungen)
Zusatzversicherungen
1. Freiwilligkeit
2. Arten
3. Krankentaggeldversicherung
1. Die Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen dem privaten Recht. Prämie richtet sich nach dem Risiko.
2. bekannte Zusatuversicherungen: Spitalzusatzversicherung, Spitalzusatz, Zahnfehlstellungs-Korrektur
3. Die Krankentaggeldversicherung regelt die Lohnfortzahlung, wenn diese im Arbeitsvertrag erlischt oder nicht geregelt ist.
Kostenbeteiligung
1. Jahresfranchise
2. Selbstbehalt
3. Aufenthalt Spital
1. Grundbetrag, den eine versicherte Person pro Jahr selber tragen muss. Die Franchise beträgt im Minimum CHF 300.- (Kinder und Jugendliche bis 18 bezahlen keine Franchise).
2. 10% des Rechnungsbetrages (Nach Abzug der Jahresfranchise) muss der Versicherte selber zahlen, und dies bis zu einem Maximum von CHF 700.- pro Jahr. (Kinder und Jugendliche bis 18 bezahlen maximal 350.-)
3. Personen, die nicht mit einem Familienmitglied leben, zahlen 10.- pro Tag im Spital.
Weitere Begriffe der Krankenversicherung
1. Ambulante Behandlung
2. Stationäre Behandlung
3. Karenzfrist
4. Vorbehalt
5. Hausarzt-Modell
6. HMO-Modell
7. Prämienverbilligung
1. Termin bei einem Arzt oder Spital. Person kann nach der Behandlung den Ort noch am selben Tag verlassen.
2. Stationäre Behandlung ist mit Übernachtung.
3. Dies ist die Zeitspanne zwischen Eintritt in die Versicherung und dem Beginn der Versicherungsleistungen durch die Krankenkasse.
4. Krankenkassen können sich vorbehalten, wenn eine Person mit einem ungünstigen Risiko kommt. Ein Herzkranker wird dann mit den Herzproblemen nicht von der Krankenkasse behandelt.
5. Der Versicherte verzichtet auf die freie Arztwahl. Er verpflichtet sich seinen festen Hausarzt aufzusuchen. Die Krankenkasse definiert, welche Ärzte ausgesucht werden können.
6. Der Versicherte verpflichtet sich im Krankheitsfall immer zuerst einen ganz bestimmten Arzt, der im HMO-Center praktiziert, aufzusuchen. Diese Ärzte werden pauschal bezahlt.
7. Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel zur Verfügung, damit Familien mit tieferm Einkommen eine Verbilligung erhalten können.
Krankenkasse
1. Prämienreduktion
2. Kündigung der Grundversicherung
1. höher Kostenbeteiligung durch höhere Franchise, Einschränkung der freien Arztwahl, Vergleich von Prämien und allfälligem Wechsel der Krankenkasse
2. Bei der obligatorischen Franchise von 300.- kann auf Ende Juni gekündigt werden (Kündigung 31.März) oder auf Ende Dezember (Kündigung 30.Nov) ausser hohe Franchise oder HMO etc. dann nur im Dezember
Unfallversicherung
UVG
Schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Diese Schädigung erfolgt plötzlich und ist nicht beabsichtigt. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit oder hat den Tod zur Folge. den Unfällen gleichgestellt sind unfallähnliche Körperschädigungen.
Unfallversicherungsgesetz
Berufsunfall (BU/NBU)
1. BU Berufsunfall
2. Berufskrankheit
3. NBU Nichtberufsunfall
1. Unfälle die sich während der Arbeitszeiten oder Arbeitspausen ereignen, während die Person auf dem Arbeitsgelände ist.
2. Krankheit die ausschliesslich während der Arbeit hervorgerufen wird. BU Versicherung gilt auch hier.
3. Alle Unfälle welche nicht Berufsunfälle sind. Wer mehr als 8 Stunden arbeitet ist versichert andere müssen diese Prämie vom Bruttolohn abziehen.
Unfallversicherung
1. Versicherungsbeginn / Versicherungsende
2. Leistungen
1. Die Versicherung gilt ab dem Tag der Arbeitstätigkeit der auf dem Arbeitsweg und dauert bis 30 Tage nach dem letzten Lohn.
2. Heilbehandlungskosten und Hilfmittel: Versicherung kommt für Ärzte und Arztnei auf
Taggeld: Ab dem 3. Unfalltag wird 80% des Lohnes bezahlt
Invalidenrenten: Neben der IV 80% des Lohnes
Integritätsentschädigung: Dauerhafter Schaden dann einmalige Kapitalzulage von max einem Jahresverdienst
Hilflosenentschädigung: Montalicher Zuschuss für Behinderte
Hinterlassenenentschädigung: Ehegatten/innen und Kinder erhalten diese + AHV
Die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Wichtige Aspekte
1. Beitragspflicht
2. Rentenanspruch
3. Beiträge
Sie soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod den Existenzgrundbedarf decken. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen. (1. Säule)
1. Erwerbstätige ab 17. Altersjahr
Nichterwerbstätige ab 20. Altersjahr
2. Männer ab 65. Altersjahr
Frauen ab 64. Altersjahr
3. Arbeitnehmer: AHV, IV, EO 6.05% Für nehmer und geber
Selbständige bezahlen selber alles.
Nicht erwerbstätige bezahlen mind. 460.- / Jahr
Die Invalidenversicherung (IV)
Wichtige Aspekte
1. Beitragspflicht
2. Rentenanspruch
3. Leistungen
Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde oder die teilweise Erbwerbsunfähigkeit als Folge vom Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Bildet zusammen mit AHV und EL die erste Säule.
1. Gleich wie bei der AHV
2. Je nach Invaliditätsgrad (viertel rente oder mehr)
3. Sachleistungen (Schule) und Geldleistungen (Lohn)
Ergänzungsleistungen (EL)
Wichtige Aspekte
1. Voraussetzung zum Bezug
2. Finanzierung
3. Arten von Ergänzungsleistungen
4. Antrag
Leistungen, die in Ergänzung zur AHV oder IV bezahlt werden, sofern diese Renten zusammen mit eigenen Mitteln die minimalen Lebenskosten nicht zu decken vermögen. Zusammen mit der AHV und der IV bildet die EL die erste Säule der Alters - und Hinterlassenen. und Ivalidenvorsorge.
1. Muss Anspruch auf AHV oder IV haben, während mind. 6 Monaten Taggeld bezogen, Ausländer mind. 10 Jahre in der Schweiz
2. Finanziert durch Bund, Kantone und Gemeinden
3. jährliche Leistungen, Vergütungen von Krankheit und Behindertenkosten
4. Bei der EL Stelle melden und EL Formular ausfüllen
Der Erwerbsersatz (EO)
1. Beitragspflicht
2. Leistungen
Ersetzt Personen, die Militärdienst oder Zivildienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Seit 2005 deckt die EO ebefalls den Lohnausfall bei Mutterschaft.
1. Gleich wie AHV
2. Entschädigung 80% des Lohnes oder 62.- / Tag
Arbeitslosenverischerung (ALV)
1. Beitragspflicht
2. Anspruch
3. Leistungen
4. Bezugsdauer
5. Pflichten
6. Einstelltage
7. Insolvenzentschödigung
Garantiert einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen: Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen, sowie bei Insolvenz.
1. Gleich wie AHV. (Bis 126.000 / Jahr)
2. arbeitslos und Schule, vermittlungsunfähig, in der Schweiz wohnen, noch kein Rentner
3. 80% des versicherten Lohn, sonst 70%, Kinderzuschlag
4. 400 Taggelder für unter 55 jährige, 520 Taggelder ab 55, 520 Taggelder für IV
5. Man muss sich um eine neue Stelle bemühen, Stellen muss man annehmen
6. Verletzt man die Pflichten kannd as Taggeld enzogen werden (1-60 Tage)
7. Deckt bei Zahlungsunfähigkeit 4 Monate Lohn
Berufliche Vorsoge (BVG) / Pensionskasse
1. Beitragspflicht
2. Prämien
3. Rentenanspruch / Leistungen
Soll Betagten,, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit der AHV-Rente die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Versichert werden die Risiken Tod und Invlidität; gleichzeitig wird eine Altersvorsorge aufgebaut. BVG = Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
1. AHV Pflichtige mit Lohn mehr als 20520.- ist die Pensionskasse obligatorisch. 17. und 24. Altersjahr.
2. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen in die Pensionskasse ein.
3. Bei Erwerbsaufgabe wegen Alter oder Invalidität
Weitere Sozialversicherungen
1. Familienausgleichskasse
2. Militärversicherung
1. Zahlt Familien-, Kinder-, Ausbildungs- und zum Teil Geburtszulagen. Dies sind finanzielle Unterstützungen für Ehepaare mit Kindern.
2. Versichert alle Personen, die Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leisten, gegen Unfall und Krankheit.
Private Vorsorge / 3. Säule
1. Gebundene Vorsorge 3a
2. Freie Vorsorge 3b
Alle finanziellen Vorkehrungen, die eine Person freiwillig trifft, um für Alter, Tod oder Invlidität vorzusorgen.
1. Sparkonto welches vom Einkommen abgezogen werden kann. Zinsen sind steuerfrei.
2. Sparkonten, Geldanlagen, Aktien, Lebensversicherungen
Angebote von Lebensversicherungen
1. Todesfallrisiko-Versicherung
2. Erwerbsunfähigkeitsversicherung
3. Gemischte Lebensversicherung
4. Alters- oder Leibrentenversicherung
1. Stirbt der Versicherte, erhält die von ihm begünstigte Person das Geld
2. Erwerbseinkommen wegfällt, kompensiert das die Rente.
3. Im Todesfall erhält die begünstigte Person die Versicherung Geld.
4. Versicherte übergibt dem Versicherer ein Kapital. Dieser erhält im Gegenzug lebenslange Rente.
Das Drei-Säulen-Konzept
1. erste Säule
2. zweite Säule
3. dritte Säule
4. Probleme bei der 1. und 2. Säule
In der Verfassung verankertes Konzept zur finanziellen Vorsorge im Alter, für Hinterlassene und bei Ivalidität.
1. Staatliche Vorsorge (AHV, IV, EL) Existenzsicherung
2. Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)
3. Selbstvorsorge (Gebundene und Freie Vorsorge)
4. Weniger Geburten und ältere Menschen. Mehr Renten = verschuldete IV