Allgem. Vertragslehre, Einführung in die Kaufmännische Rechtskunde
Buch von Guido Müller
Buch von Guido Müller
Kartei Details
Karten | 22 |
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Lernende | 108 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 27.08.2011 / 21.06.2024 |
Weblink |
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Obligation
ist eine Verpflichtung oder ein Schuldverhältnis, d.h. ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen (Parteien). Schuldner und Gläubiger
Verpflichtung oder Schuld bedeutet nicht immer nur "Geldschuld", sondern ganz allgemein die Verpflichtung zu irgendeiner Leistung:
-Bezahlung einer Geldschuld (Kaufpreis, Lohnschuld, Mietzins, Schadensersatz)
-Verrichtung einer Dienstleistung oder Arbeit
-Übergabe bzw. Überlassen einer bestimmten Sache
-Dulden eines Zustandes
Entstehunsarten einer Obligation
-durch Vertrag
-durch unerlaubte Handlung
-durch ungerechtfertigte Handlung
Zwei Arten von "Haftung aus unerlaubter Handlung":
-Verschuldenshaftung
-Kausalhaftung
grob Fahrlässig
Wenn man die elementarsten Vorsichtsmassnahmen missachtet
"so etwas darf nicht passieren"
leicht Fahrlässig
"so etwas kann passieren"
Kausalhaftung heisst:
Für einen Schaden haften, den eine Person, ein Tier oder eine sache verursacht hat, für welche man Verantwortlich ist. Die Schadensersatzpflicht gilt somit für fremdes Verschulden oder einen Zufall.
Die Fälle der Kausalhaftung im Privatrecht sind:
-Haftung des Geschäftsherren (Arbeitgeber)
-Haftung des Tierhalters
-Haftung des Werkeigentümers
-Haftung des Familienhauptes
Spezialgesetze für weitere Fälle der Kausalhaftung:
-Haftpflicht der Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmung sowie Fluggesellschaft
-Haftpflicht der Elektrizitätswerke und Kernkraftwerke
-Haftung des Motorfahrzeughalters
-Produktehaftpflicht
Entstehung einer Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung
Wenn jemand eine Vermögenszuwendung erhält, die rechtlich nicht begründet ist, entsteht eine Obligation, nämlich die Verpflichtung auf Rückerstattung.
Drei Möglichkeiten von Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrung:
-Vermögenszuwendung ohne gültigen Rechtsgrund
z.B. Gutschrift einer Bank auf ein falsches Konto
-Vermögenszuwendung aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund
z.B. Rückforderung einer Anzahlung bei einem Mietvertrag, weil er nicht in Kraft trat
-Vermögenszuwendung aus einem nachträglich weggefallenen Rechtgrund
z.B. Rückforderung des bereits bezahlten Kaufpreises, wenn der Kaufvertrag nachträglich im gegenseitigen Einverständnis annuliert wird
Rückforderungsanspruch verjährt nach:
Einem Jahr seit Kenntnis und nach zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs
Rechtsgeschäfte sind:
ausdrückliche oder stillschwiegende Willensäusserungen mit Rechtswirkung.
Zwei Arten Rechtsgeschäfte:
- Einseitige Rechtsgeschäfte (Testament, Kündigung)
-Zweiseitige Rechtsgeschäfte ( Kaufvertrag, Erbvertrag, Schenkung)
3 TBM zur entstehung eines Vertrages:
1: mindestens zwei handlungsfähige Parteien, natürlich oder juristisch
2: eine gegenseitige Willensäusserung, ausdrücklich oder stillschweigend
3: eine übereinstimmende Willensäusserung, inhaltlich decken z.B. Preis, Menge
Zwei Phasen der Vertragsentstehung:
- Vertragsabschluss; Rechte und Pflichten entstehen
- Vertragserfüllung; eingegangene Verpflichtungen werden erfüllt
Wer ist Vertragsfähig?
natürliche oder juristische Person, die handlungsfähig ist
Wann ist man Handlungsfähig?
Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit (Mündigkeit)
Ein 17-jähriger Lehrling ist in Sachen Vertragsfähigkeit?
Beschränkt handlungsunfähig
Ist jemand auch Handlungsfähig, wenn er Rechtsfähig ist?
Nein
Träger von Rechten und Pflichten ist jeder. Z.B. auch Kleinkindern und Geisteskranke.
Nennen Sie drei öffentliche Register
Handelsregister HR
Grundbuch GB
Register für Eigentumsvorbehalt