AGG

Alles zum allgemeinen Gleicbehandlungsgesetz

Alles zum allgemeinen Gleicbehandlungsgesetz

Christopher Trube

Christopher Trube

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Langue Deutsch
Catégorie Psychologie
Niveau Université
Crée / Actualisé 05.05.2014 / 08.05.2014
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Paragraph 278 BGB

Diskriminierungen durch Führungskräfte können dem Unternehmen zugerechnet werden

Paragraph 12 Abs. 3 AGG

Arbeitgeber muss einschreiten wenn Beschäftigte anderer Arbeitnehmer benachteiligen

Paragraph 13 Abs. 1 AGG

Arbeitnehmer hat das Beschwerderecht

Paragraph 16 Abs. 1 AGG

Maßregelungsverbot

Ziel des AGG

  • Benachteiligungen aufgrund der o.g. Gründe verhindern
  • Benachteiligungsverbot für den Arbeitgeber (§7 AGG)

verbotene Diskriminierungsmerkmale (§1 AGG):

Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion/ Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung

  • Gliederung des AGG:

  • 1. Abschnitt: Allgmeiner Teil (Benachteiligungsmerkmale, Verbote, Definitionen)
  • 2. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Teil (Schutz der Beschäftigten)
  • 3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Teil (Schutz der Kunden)
  • 4. Abschnitt: Vorschriften zum Rechtsschutz
  • 5. Abschnitt: öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
  • 6. Abschnitt: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • 7. Abschnitt: Übergangs-/ Schlussvorschriften

AGG-Hopping

Scheinbewerbungen mit dem Wunsch, abgelehnt zu werden und den Arbeitgeber verklagen zu können

Geschützte Personen (§6 Abs. 1 AGG):

Arbeitnehmer, Leiharbeiter, Auszubildende, Bewerber, arbeitnehmerähnliche Personen

Anwendungsbereich (§2 Abs. 1 AGG):

Zugangsbedingungen zur Erwerbstätigkeit, Arbeitsbedingungen, Entgeltbedingungen, Entlassbedingungen, Zugang zu  Berufsberatung/ Berufsbildung, Mitgliedschaft in berufsbezogenen Vereinigungen

Prüfschema für die Zulässigkeit von Benachteiligungen

  • Liegt eine Ungleichbehandlung vor?
  • Ist ein Grund aus § 1 AGG Ursache für die Ungleichbehandlung?
  • Ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt (§§ 5, 8-10, 20 AGG)?

unmittelbare Benachteiligung

Weniger günstige Behandlung aufgrund eines Benachteiligungsgrundes (§3 Abs. 1 AGG) à zur Feststellung ist eine Vergleichsgruppe notwendig

mittelbare Benachteiligung:

Scheinbar neutrale Vorschriften, die bestimmte Personengruppen gemäß §1 AGG benachteiligen (§3 Abs. 2 AGG) à Bestehen einer konkreten Gefahr ist ausreichend (Annahmewahrscheinlichkeit von 75 %)

Belästigung

Verletzung der Würde (§ 3 Abs. 3 AGG), feindliches Umfeld à muss auf einem in § 1 AGG gennannten Grund beruhen, um in den Anwendungsbereich des AGG zu fallen

sexuelle Belästigung

unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten; ausreichend ist das Vorliegen aus Sicht eines objektiven Beobachters (§ 3 Abs.4 AGG)

Anweisung zur Benachteiligung

  • Häufig durch Vorgesetzte , vorsätzliche Handlung, ausreichend ist die bloße Absicht und nicht die tatsächliche Durchführung (§ 3 Abs.5 AGG)

Rasse/Ethische Herkunft

  • Rasse = problematischer Begriff (soll aber die negative Unterlegung einer Einteilung in Rassen unterstreichen); ethische Herkunft besteht aus gemeinsamer Geschichte, kultureller Tradition, gemeinsamer Werte/Bräuche, geografischer Herkunft, gemeinsamer Sprache/Literatur/Kleidung

Geschlecht

Entspricht dem außerjuristischen Wortsinn, Transsexuelle inbegriffen

Religion/Weltanschauung

keine einheitliche Definition, oft individuelle Auslegungssache, Einordnung aus diesem Grund schwierig, freiheitliche Grundordnung gefährdende Zusammenschlüsse werden nicht erfasst

Behinderung

Liegt vor, wenn die körperliche/geistige/seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit für mehr als sechs Monate vom Durchschnitt abweicht à Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt

Alter

Benachteiligung aufgrund des Alters (Benachteiligung von Älteren + Jugenddiskriminierung)

Sexuelle Identität

Begriff nicht ausreichend bestimmt, bedeutet im Allgemeinen aber die Präferenz bei der sexuellen Objektwahl (heterosexuell, homosexuell, bisexuell)

Rechtfertigungsgründe

Positive Maßnahmen (§ 5 AGG)

Berufliche Anforderungen (§ 8 AGG)

Religion und Weltanschauung (§9 AGG)

Alter (§ 10 AGG)

 

§ 11 Abs. 1 AGG

keine Ausschreibung unter Verstoß des Benachteiligungsverbotes

§ 12 Abs. 1 AGG

Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen

Ausgleichung nach oben

  • : Der Arbeitgeber muss z.B. das Entgelt der Benachteiligten auf das normale Lohnniveau anpassen und darf keine Senkung bei den anderen Arbeitnehmer vornehmen (großes Risiko des Arbeitgebers bei Benachteiligungen, Prävention aus diesem Grund sinnvoll)

§ 15 AGG Abs. 1

Entschädigung und Schadenersatz

  • Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
  • materieller Schadenersatz setzt Vermögensverlust voraus - Verschuldung des Arbeitgebers zwingend

§ 15 Abs. 2

Entschädigung

Ersatz des Nichtvermögensschadens

Verschuldensunabhängig

Entschädigung bei immateriellem Schaden

angemessene Entschädigung in Geld, keine konkreten Kriterien zur Höhe (bei Einstellung/Bewerbung darf die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht überschreiten)

Entschädigung bei materiellem Schaden

Vermögensverlust ausgleichen, zeitliche Begrenzung der Lohnfortzahlung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, unbegrenzte Zahlungen sollen vermieden werden

Frist zur Geltendmachung

zwei Monate in schriftlicher Form, Frist beginnt mit dem Zugang der Ablehnung

(§22 AGG):

  • abgestufte Darlegungs- und Beweislast
  • Stufe 1: Beweislast des Benachteiligten/des Arbeitnehmers: Muss den Vollbeweis erbringen, dass er ggn. anderen Arbeitnehmern benachteiligt wurde
  • Stufe 2: Beweislast des Benachteiligten: Muss den Beweis erbringen, dass die Benachteiligung auf einen Grund des § 1 AGG beruht à Indizien/Vermutungstatsachen reichen aus, es muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit herbeigeführt werden
  • Stufe 3: Volle Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers (muss den Gegenbeweis erbringen)

untersuchte Kategorien der Vielfalt

  • Ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung, Religion/Weltanschauung

Diversity-Management

  • Diversity Management umfasst alle Maßnahmen, die es sich zum Ziel gemacht haben, Unterschiedlichkeiten als eigenständigen Wert anzuerkennen und für den Erfolg der Organisation zu nutzen

3. Ebenen bei der Konzeptionierung von Diversity-Management

  • Normative Ebene: Angestrebter Umgang mit Diversity, Haltung der Organisation, Diversity-Leitlinien
  • Strategische Ebene: Festlegung von Diversity-Zielen, Aufzeigen von Vorteilen des Diversity-Managements im Bezug auf die Unternehmensziele
  • Operative Ebene: Konkrete Umsetzung

Diversity-Management umfasst...

die Leitung, Lenkung und Entwicklung der Prozesse/Ziele

Diversity-Management bedeutet...

nicht alle Menschen gleich zu behandeln, sondern ihre Eigenheiten zu berücksichtigen/anzuerkennen

Ziele des Diversity Managements

  • Abbau von Klischees, positive Wendung von „Anders sein“, individuelle Fähigkeiten nutzen, Einbezug aller Beschäftigungsgruppen, Steigerung des Erfolgs, keine undifferenzierte Gleichbehandlung, Leitbild einer multikulturellen Organisation verfestigen

Stakeholder-Orientiertes Diversity-Management

schließt die Interessen verschiedener Stakeholder (Arbeitsmarkt, Anteilseigner, Kunden, Gesellschaft, Politik, etc.) mit ein

Strategisches Konzept (Einsatzmöglichkeiten von Diversity-Management

  • USP (unique selling point)
  • Employer Branding
  • strategische Unternehmensführung
  • Diversity-Management sollte alle Bereiche/Prozesse erfassen  à es bedarf der Unterstützung aller Führungskräfte und Mitarbeiter