§ 4 Rechtliche Grundbegriffe - §13 Gesetzesrecht
Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen
Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen
Kartei Details
Karten | 104 |
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Lernende | 36 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.12.2012 / 23.12.2024 |
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Immaterialgüterrechte:
(5 Punkte)
- Forderungsrecht
- Eigentumsrecht
- Urheberrecht
- Gestaltungsrecht
- Vertragsrecht
Woraus können Obligationen (relative Rechte) entstehen?
(4 Punkte)
- Vertrag OR 1
- unerlaubte Handlung OR 41
- ungerechtfertigte Bereicherung OR 62
- die Geschäftsführung ohne Auftrag OR 419ff
Rechtsobjekt:
(4 Punkte, Erläuterung)
Gegenstand eines Rechtsverhältnisses
- bewegliche Sachen
- unbewegliche Sachen
- immaterielle Güter (Patente)
- Forderungen und Dienstleist.
--> Menschen sind nie Rechtsobjekte (Rechtssubjekte)
Rechtssubjekt:
Träger von Rechten und Pflichten (Wer kann Träger von Rechten und Pflichten sein?)
- natürliche Personen
- juristische Personen
Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Rechtssubjekte, die keine Menschen sind, nennt man juristische Personen.
Juristische Personen:
Eine juristische Person ist ein vom Gesetz künstlich geschaffenes Rechtssubjekt;
- Im ZGB: Verein, Stiftung
- Im OR: AG (Handelsgesellschaft), GmbH (HG),Kommandit-AG (HG), Genossenschaft
Die 4 Rechtsquellen:
(4 Punkte)
- Geschriebenes Recht (z. B. Gesetzbücher, Staatsverträge usw.)
- Gewohnheitsrecht (Regeln, die sich im öffentl. Bewusstsein verankert haben: z.B. "Ortsgebrauch" im Mietrecht)
- Gerichtspraxis (Wie haben andere Richter das Problem gelöst?)
- Rechtswissenschaft (Lehre) (z.B. juristische Fachliteratur, Lehrmeinungen von Rechtsgelehrten)
Beurteilung eines Rechtsfalles nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist.
allgemeine, nicht mit bestimmten Tatbestandsmerkmalen versehene Rechtsbestimmung
gesetzgebungstechnisches Verfahren, eine Reihe von Einzeltatbeständen aufzuzählen, anstatt sie mit einer globaleren Bezeichnung (vgl. Generalklausel ) zu umfassen
Rechtssicherheit:
Der Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gewährleistet Vorhersehbarkeit und Beständigkeit staatlichen Handelns. Er steht in engem Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV).
Phasen der Gesetzgebung
(5 Punkte)
- Initiative
- Vernehmlassungsverfahren
- Parlamentarische Verfahren
- Fakultatives Referendum
- Veröffentlichung in Amtlicher Sammlung (=Inkraftsetzung)
Phasen der Verfassungsgebung
(3 Punkte)
- Initiative (Volksinitiative hier möglich)
- Reaktion (Grundsatz gleich der Gesetzgebung)
- Obligatorisches Referendum (Referendumsvorlage mit 100d Frist)
Gesetzesdelegation
(Definition & 4 Punkte)
Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen von gesetzgebenden Organen an die Exekutive
Voraussetzungen:
- Übergeordnetes Recht (BV) schliesst sie nicht aus
- Im formellen Gesetz enthalten
- Betrifft eine umgrenzte, bestimmte Materie
- Sofern die Rechtstellung der Einzelnen schwerwiegend berührt ist, sind die Grundzüge der Regelung im formellen Gesetz enthalten
Zentrale Unterschiede öffentliches Recht - Privatrecht
(6 Punkte)
- Beteiligte Parteien (wenn Private -> meist Privatrecht, jedoch nicht immer)
- Subordinationstheorie (auf welcher Stufe stehen die einzelnen Rechtsträger?)
- Interessen- und Funktionstheorie (privates Interesse/Gewinnerzielung vs. Erfüllen einer
- Staatsaufgabe, öff. Tätigkeit)
- Modulartheorie (welche Sanktionen folgen?)
- Zwingende Natur des öffentlichen Rechts
Wichtigsten wirtschaftlichen Grundrechte
(2 Punkte)
- Eigentumsgarantie (BV 26)
- Wirtschaftsfreiheit (BV 27)
Prinzipien des Verwaltungshandelns
(4 Punkte)
- BV 5: rechtsstaatliches Handeln
- BV 8: Rechtsgleichheit
- BV 9: Willkürverbot
- BV 36: Einschränkung von Grundrechten
Grundsatz der Gesetzmässigkeit
(Begriff & 3 Punkte)
Legalitätsprinzip
- Staatliches Handeln muss sich auf einen Rechtsatz (generell-abstrakte Norm) stützen.
- Erfordernis der Gesetzesform: Normstufe
- Ausreichende Bestimmtheit: Normdichte
Grundsatz der Rechtsgleichheit
BV 8 I: Anspruch auf Gleichbehandlung:
- Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
- Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen
Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung
von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden.
Grundsatz der Rechtsgleichheit - Behördliche Praxis
Stehen sich entgegen, weil der Grundsatz der Rechtsgleichheit die rechtsanwendende Behörde anhält, tatsächlich gleiche SV gleich zu behandeln und ihr Ermessen in gleicher Weise auszuüben.
Eine rechtsanwendende Behörde (= die gleiche Behörde) verletzt dann den Gleichheitsatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.
Eine Praxisänderung ist nur zulässig, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
- Auf ernsthafte und sachliche Gründe gestützt
- Grundsätzlich (nicht bloss einzelne Abweichung)
- Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jenes der Rechtsicherheit überwiegt
Nicht gegen Treu und Glauben verstösst
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(Erklärung & 3 Punkte)
Das staatliche Handeln muss immer bezogen auf das verfolgte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar
sein:
- Geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen
- Erforderlich in sachlich, räumlich, zeitlich, personeller Hinsicht
- Zumutbar in einem vertretbaren, vernünftigen Verhältnis stehen (Zweck-Mittel-Relation)
Grundsatz von Treu und Glauben
(Erklärung & 4 Punkte)
BV 5 III, BV 9 (ZGB 2)
Grundsatz des Vertrauensschutzes:
- Vertrauensgrundlage (individualisiertes, nicht erkennbares, unrichtiges, dem Privaten bekanntes
- staatliches Handeln)
- Vertrauensbetätigung (darauf gestützte, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition)
- Keine entgegenstehendes, übergeordnetes öffentliches Interesse an Rechtssicherheit
Verbot widersprüchlichen Verhaltens
Verbot des Rechtsmissbrauchs
Formelle Rechtskraft: (einer Verfügung)
Wenn die Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist.
Materielle Rechtskraft: (einer Verfügung)
Hat eine Verfügung, wenn sie, vorbehältlich ordentlicher Rechtsmittel, nicht mehr abänderbar ist.