§ 4 Rechtliche Grundbegriffe - §13 Gesetzesrecht
Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen
Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen
Kartei Details
Karten | 104 |
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Lernende | 36 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.12.2012 / 23.12.2024 |
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gesetzgebungstechnisches Verfahren, eine Reihe von Einzeltatbeständen aufzuzählen, anstatt sie mit einer globaleren Bezeichnung (vgl. Generalklausel ) zu umfassen
Rechtssicherheit:
Der Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gewährleistet Vorhersehbarkeit und Beständigkeit staatlichen Handelns. Er steht in engem Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV).
Phasen der Gesetzgebung
(5 Punkte)
- Initiative
- Vernehmlassungsverfahren
- Parlamentarische Verfahren
- Fakultatives Referendum
- Veröffentlichung in Amtlicher Sammlung (=Inkraftsetzung)
Phasen der Verfassungsgebung
(3 Punkte)
- Initiative (Volksinitiative hier möglich)
- Reaktion (Grundsatz gleich der Gesetzgebung)
- Obligatorisches Referendum (Referendumsvorlage mit 100d Frist)
Gesetzesdelegation
(Definition & 4 Punkte)
Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen von gesetzgebenden Organen an die Exekutive
Voraussetzungen:
- Übergeordnetes Recht (BV) schliesst sie nicht aus
- Im formellen Gesetz enthalten
- Betrifft eine umgrenzte, bestimmte Materie
- Sofern die Rechtstellung der Einzelnen schwerwiegend berührt ist, sind die Grundzüge der Regelung im formellen Gesetz enthalten
Zentrale Unterschiede öffentliches Recht - Privatrecht
(6 Punkte)
- Beteiligte Parteien (wenn Private -> meist Privatrecht, jedoch nicht immer)
- Subordinationstheorie (auf welcher Stufe stehen die einzelnen Rechtsträger?)
- Interessen- und Funktionstheorie (privates Interesse/Gewinnerzielung vs. Erfüllen einer
- Staatsaufgabe, öff. Tätigkeit)
- Modulartheorie (welche Sanktionen folgen?)
- Zwingende Natur des öffentlichen Rechts
Wichtigsten wirtschaftlichen Grundrechte
(2 Punkte)
- Eigentumsgarantie (BV 26)
- Wirtschaftsfreiheit (BV 27)
Prinzipien des Verwaltungshandelns
(4 Punkte)
- BV 5: rechtsstaatliches Handeln
- BV 8: Rechtsgleichheit
- BV 9: Willkürverbot
- BV 36: Einschränkung von Grundrechten
Grundsatz der Gesetzmässigkeit
(Begriff & 3 Punkte)
Legalitätsprinzip
- Staatliches Handeln muss sich auf einen Rechtsatz (generell-abstrakte Norm) stützen.
- Erfordernis der Gesetzesform: Normstufe
- Ausreichende Bestimmtheit: Normdichte
Grundsatz der Rechtsgleichheit
BV 8 I: Anspruch auf Gleichbehandlung:
- Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
- Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen
Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung
von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden.
Grundsatz der Rechtsgleichheit - Behördliche Praxis
Stehen sich entgegen, weil der Grundsatz der Rechtsgleichheit die rechtsanwendende Behörde anhält, tatsächlich gleiche SV gleich zu behandeln und ihr Ermessen in gleicher Weise auszuüben.
Eine rechtsanwendende Behörde (= die gleiche Behörde) verletzt dann den Gleichheitsatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.
Eine Praxisänderung ist nur zulässig, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
- Auf ernsthafte und sachliche Gründe gestützt
- Grundsätzlich (nicht bloss einzelne Abweichung)
- Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jenes der Rechtsicherheit überwiegt
Nicht gegen Treu und Glauben verstösst
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(Erklärung & 3 Punkte)
Das staatliche Handeln muss immer bezogen auf das verfolgte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar
sein:
- Geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen
- Erforderlich in sachlich, räumlich, zeitlich, personeller Hinsicht
- Zumutbar in einem vertretbaren, vernünftigen Verhältnis stehen (Zweck-Mittel-Relation)
Grundsatz von Treu und Glauben
(Erklärung & 4 Punkte)
BV 5 III, BV 9 (ZGB 2)
Grundsatz des Vertrauensschutzes:
- Vertrauensgrundlage (individualisiertes, nicht erkennbares, unrichtiges, dem Privaten bekanntes
- staatliches Handeln)
- Vertrauensbetätigung (darauf gestützte, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition)
- Keine entgegenstehendes, übergeordnetes öffentliches Interesse an Rechtssicherheit
Verbot widersprüchlichen Verhaltens
Verbot des Rechtsmissbrauchs
Formelle Rechtskraft: (einer Verfügung)
Wenn die Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist.
Materielle Rechtskraft: (einer Verfügung)
Hat eine Verfügung, wenn sie, vorbehältlich ordentlicher Rechtsmittel, nicht mehr abänderbar ist.
Damit sind Vorstellungen und Postulate über ein von Ort und Zeit unabhängiges Recht gemeint, dem das positive Recht möglichst entsprechen soll, das aber, falls das positive Recht von ihm abweicht, auch ohne, ja entgegen einer positivrechtlichen Verankerung beachtet werden soll. (Verweis zu Naturrecht)
Recht als gesellschaftliche Realität. Tatsächliches
Auftreten des Staates mit hoheitlicher Gewalt
Die am Rechtsverhältnis beteiligten Rechtssubjekte
Das OR regelt das wirtschaftliche Leben einer Privatperson, u.a. Vertragsarten und Firmenrecht.
Legalität bezeichnet die Übereinstimmung des Handelns der Bürger und der Staatsgewalt mit dem geltenden Recht.
Sie beruht stets auf einer gesetzlichen Grundlage und wird auch den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gemäss wahrgenommen.
Erlass Das Gesetz im materiellen Sinn sind generell-abstrakte Normen, die durch einen staatlichen Hoheitsakt erlassen worden sind. ? Für das „Gesetz im materiellen Sinn“ spielt es daher keine Rolle, auf welcher hierarchischen Stufe es steht, auch eine Verordnung ist ein Gesetz im materiellen Sinn.
Das Gesetz im formellen Sinn bezeichnet eine hierarchische Stufe des Gesetzes Vom Gesetzgeber (Legislative) erlassene Rechtsnormen (heissen beim Bund „Bundesgesetz“,in den Kantonen „Gesetz“), in den Gemeinden „Reglement (Gemeindeversammlung oder –abstimmung)“ Wird von Bundesversammlung, Parlament, erlassen
Rechte & Pflichten (z.B. ZGB, OR, StGB, usw.) Materielles Recht ist die Summe von Rechtsnormen, welche Entstehung, Veränderung, Ausgestaltung und Untergang von Rechten regeln
Gesetz im materiellen Sinn, Normen, die sich im Gewohnheitsrecht und Richterrecht finden
Ausnahmsweise wird die Form des Gesetzes auch für Regelungen verwendet, denen nur eine individuell-konkrete Bedeutung – für eine bestimmte Person oder Institution – zukommt
Sachrecht ist das in der Sache anzuwendende Recht. Es beinhaltet sowohl formelles, wie auch materielles Recht.
Formelles Recht dient der Durchsetzung des materiellen Rechtes Wer und wie kann Recht durchgesetzt werden
Was in der „Verfassungsurkunde“ steht
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