§ 4 Rechtliche Grundbegriffe - §13 Gesetzesrecht

Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen

Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen

Nadja Peeters

Nadja Peeters

Kartei Details

Karten 104
Lernende 36
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.12.2012 / 23.12.2024
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Die 4 Rechtsquellen:

1. Geschriebenes Recht (z. B. Gesetzbücher, Staatsverträge usw.) 2. Gewohnheitsrecht (Regeln, die sich im öffentl. Bewusstsein verankert haben: z.B. "Ortsgebrauch" im Mietrecht) 3. Gerichtspraxis (Wie haben andere Richter das Problem gelöst?) 4. Rechtswissenschaft (Lehre) (z.B. juristische Fachliteratur, Lehrmeinungen von Rechtsgelehrten)

Billigkeit:

Beurteilung eines Rechtsfalles nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist.

Generalklausel:

allgemeine, nicht mit bestimmten Tatbestandsmerkmalen versehene Rechtsbestimmung

Enumerationsprinzip:

gesetzgebungstechnisches Verfahren, eine Reihe von Einzeltatbeständen aufzuzählen, anstatt sie mit einer globaleren Bezeichnung (vgl. Generalklausel ) zu umfassen

Rechtssicherheit:

Der Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gewährleistet Vorhersehbarkeit und Beständigkeit staatlichen Handelns. Er steht in engem Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV).

Positives Recht:

Gesetztes Recht, also alle Rechtsnormen

Überpositives Recht:

Damit sind Vorstellungen und Postulate über ein von Ort und Zeit unabhängiges Recht gemeint, dem das positive Recht möglichst entsprechen soll, das aber, falls das positive Recht von ihm abweicht, auch ohne, ja entgegen einer positivrechtlichen Verankerung beachtet werden soll. (Verweis zu Naturrecht)

Faktizität des Rechts:

Recht als gesellschaftliche Realität. Tatsächliches

Subordinationstheorie:

Auftreten des Staates mit hoheitlicher Gewalt

Subjektstheorie:

Die am Rechtsverhältnis beteiligten Rechtssubjekte

OR (Obligationenrecht):

Das OR regelt das wirtschaftliche Leben einer Privatperson, u.a. Vertragsarten und Firmenrecht.

Legalität:

Legalität bezeichnet die Übereinstimmung des Handelns der Bürger und der Staatsgewalt mit dem geltenden Recht.

Legalitätsprinzip (Gesetzmässigkeit)

Sie beruht stets auf einer gesetzlichen Grundlage und wird auch den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gemäss wahrgenommen.

Materielles Gesetz:

= Erlass

Das Gesetz im materiellen Sinn sind generell-abstrakte Normen, die durch einen staatlichen Hoheitsakt erlassen worden sind.

  • Für das „Gesetz im materiellen Sinn“ spielt es daher keine Rolle, auf welcher hierarchischen Stufe es steht, auch eine Verordnung ist ein Gesetz im materiellen Sinn.

Formelles Gesetz:

Das Gesetz im formellen Sinn bezeichnet eine hierarchische Stufe des Gesetzes

Vom Gesetzgeber (Legislative) erlassene Rechtsnormen (heissen beim Bund „Bundesgesetz“,in den Kantonen „Gesetz“), in den Gemeinden „Reglement (Gemeindeversammlung oder –abstimmung)“

Wird von Bundesversammlung, Parlament, erlassen

Materielles Recht:

Rechte & Pflichten (z.B. ZGB, OR, StGB, usw.)

Materielles Recht ist die Summe von Rechtsnormen, welche Entstehung, Veränderung, Ausgestaltung und Untergang von Rechten regeln

Rechtssatz:

Gesetz im materiellen Sinn, Normen, die sich im Gewohnheitsrecht und Richterrecht finden

Individualgesetz:

Ausnahmsweise wird die Form des Gesetzes auch für Regelungen verwendet, denen nur eine individuell-konkrete Bedeutung – für eine bestimmte Person oder Institution – zukommt

Sachrecht:

Sachrecht ist das in der Sache anzuwendende Recht. Es beinhaltet sowohl formelles, wie auch materielles Recht.

Formelles Recht:

Formelles Recht dient der Durchsetzung des materiellen Rechtes

Wer und wie kann Recht durchgesetzt werden

Verfassung im formellen Sinn:

Was in der „Verfassungsurkunde“ steht

Verfassung im materiellen Sinn:

Was aufgrund seiner Wichtigkeit in der Verfassung zu stehen verdient, unabhängig davon, ob es tatsächlich darin steht oder nicht

Ausarbeitung /Änderung Bundesgesetz:

Kann vom Bundesrat, von einem Kanton (Standesinitiative), von einer Fraktion oder einer parlamentarischen Kommission kommen, aber auch von einem einzelnen Parlamentarier (in der Form einer Motion, die die Zustimmung beider Räte – National- und des Ständerates – benötigt, in der Formeines Postulats, bei dem die Zustimmung des Rates, in dem es eingereicht wurde, genügt, oder schliesslich in der Form einer parlamentarischen Initiative.

Privatrecht:

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Privatpersonen. Im Vordergrund stehen die Interessen der einzelnen Personen als Träger von Rechten und Pflichten. Neben zwingenden enthält es auch dispositive (abänderbare) Rechtsnormen.

Es ist in ZGB und OR enthalten.

Öffentliches Recht:

Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem übergeordneten Staat und dem untergeordneten Bürger. Im Vordergrund steht das Interesse der Allgemeinheit. Die Vorschriften sind stets zwingend. Es ist in einer Vielzahl von Gesetzen enthalten, wie BV, StGB, SVG, ArG usw.

  • Keine Privatautonomie
  • Von Amtes wegen durchsetzbar

Rechtsweggarantie:

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (und nicht nur durch eine Verwaltungsinstanz)

Sachrecht:

Ist das „in der Sache“ anzuwendende Recht, das unmittelbar der Regelung der Rechtsverhältnisse und ihrer Durchsetzung dient (also materielles wie formelles Recht)

Kollisionsrecht:

Bestimmt (im Sine einer Vorfrage), welches Sachrecht anzuwenden ist, wenn in örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht verschiedene Rechte in Betracht kommen

Privatautonomie:

Vertragsabschlussfreiheit, Vertragsgestaltungsfreiheit, Freiheit in der Wahl des Vertragspartners

Zivilprozessrecht:

Durchsetzung und Schutz der materiellen Rechte

Strafprozessrecht:

Durchsetzung des materiellen Strafrechts

Verwaltungsverfahrensrecht:

Durchsetzung des materiellen Verwaltungsrecht

BGE:

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts (BGE):

Einteilung seit 1995

  • Band I: Verfassungsrecht
  • Band II: Verwaltungsrecht und Internationales Öffentliches Recht
  • Band III: Zivilrecht sowie Schuldbetreibung- und Konkursrecht
  • Band IV: Strafrecht und Strafvollzug
  • Band V: Sozialversicherungsrecht

Generell-abstrakte Rechtsnormen:

Generell bedeutet dies, dass sich die Norm an eine Vielzahl von Personen richtet. Abstrakt hingegen bedeutet, dass sie eine Vielzahl von Fällen bestimmt.

Dispositives Recht:

kann mittels Vereinbarung geändert werden. Vertragsrecht ist dispositiv (mit Ausnahmen)

Zwingendes Recht:

kann durch Vertrag nicht geändert werden in der Regel welche öffentliches oder drittinteressen dienen oder eine am Rechtsgeschäft beteiligte Partei schützen

Subjektives Recht:

Entspringt dem objektivem Recht, immer dann, wenn das objektive Recht einer Person die Möglichkeit einräumt, Pflichten von einem Verpflichteten verlangen zu können, z.B. Absolute Rechte, Relative Rechte, Forderungsrechte, Gestaltungsrechte

Objektives Recht:

(3 Punkte)

= Rechtsordnung (Rechtssätze, Rechtsnormen)

Durch Anordnung. Es gibt 3 Quellen:

  1. Gesetze (positiv)
  2. Richterrecht
  3. Gewohnheitsrecht

Absolute Rechte:

Gelten gegenüber jedermann Sind dingliche Rechte, Persönlichkeitsrechte, Immaterialgüterrechte

Relative Rechte (obligatorische Rechte):

Gegenüber bestimmten, einzelnen Personen Bestehende Rechte, wirken nur zwischen den Parteien, Fahrnis, Grundstück