§ 4 Rechtliche Grundbegriffe - §13 Gesetzesrecht
Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen
Einführung in die Rechtswissenschaften UZH, Ergänzungen
Set of flashcards Details
Flashcards | 104 |
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Students | 36 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 27.12.2012 / 23.12.2024 |
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1. Geschriebenes Recht (z. B. Gesetzbücher, Staatsverträge usw.) 2. Gewohnheitsrecht (Regeln, die sich im öffentl. Bewusstsein verankert haben: z.B. "Ortsgebrauch" im Mietrecht) 3. Gerichtspraxis (Wie haben andere Richter das Problem gelöst?) 4. Rechtswissenschaft (Lehre) (z.B. juristische Fachliteratur, Lehrmeinungen von Rechtsgelehrten)
Beurteilung eines Rechtsfalles nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist.
allgemeine, nicht mit bestimmten Tatbestandsmerkmalen versehene Rechtsbestimmung
gesetzgebungstechnisches Verfahren, eine Reihe von Einzeltatbeständen aufzuzählen, anstatt sie mit einer globaleren Bezeichnung (vgl. Generalklausel ) zu umfassen
Der Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gewährleistet Vorhersehbarkeit und Beständigkeit staatlichen Handelns. Er steht in engem Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV).
Gesetztes Recht, also alle Rechtsnormen
Damit sind Vorstellungen und Postulate über ein von Ort und Zeit unabhängiges Recht gemeint, dem das positive Recht möglichst entsprechen soll, das aber, falls das positive Recht von ihm abweicht, auch ohne, ja entgegen einer positivrechtlichen Verankerung beachtet werden soll. (Verweis zu Naturrecht)
Recht als gesellschaftliche Realität. Tatsächliches
Auftreten des Staates mit hoheitlicher Gewalt
Die am Rechtsverhältnis beteiligten Rechtssubjekte
Das OR regelt das wirtschaftliche Leben einer Privatperson, u.a. Vertragsarten und Firmenrecht.
Legalität bezeichnet die Übereinstimmung des Handelns der Bürger und der Staatsgewalt mit dem geltenden Recht.
Sie beruht stets auf einer gesetzlichen Grundlage und wird auch den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gemäss wahrgenommen.
Materielles Gesetz:
= Erlass
Das Gesetz im materiellen Sinn sind generell-abstrakte Normen, die durch einen staatlichen Hoheitsakt erlassen worden sind.
- Für das „Gesetz im materiellen Sinn“ spielt es daher keine Rolle, auf welcher hierarchischen Stufe es steht, auch eine Verordnung ist ein Gesetz im materiellen Sinn.
Formelles Gesetz:
Das Gesetz im formellen Sinn bezeichnet eine hierarchische Stufe des Gesetzes
Vom Gesetzgeber (Legislative) erlassene Rechtsnormen (heissen beim Bund „Bundesgesetz“,in den Kantonen „Gesetz“), in den Gemeinden „Reglement (Gemeindeversammlung oder –abstimmung)“
Wird von Bundesversammlung, Parlament, erlassen
Materielles Recht:
Rechte & Pflichten (z.B. ZGB, OR, StGB, usw.)
Materielles Recht ist die Summe von Rechtsnormen, welche Entstehung, Veränderung, Ausgestaltung und Untergang von Rechten regeln
Gesetz im materiellen Sinn, Normen, die sich im Gewohnheitsrecht und Richterrecht finden
Ausnahmsweise wird die Form des Gesetzes auch für Regelungen verwendet, denen nur eine individuell-konkrete Bedeutung – für eine bestimmte Person oder Institution – zukommt
Sachrecht ist das in der Sache anzuwendende Recht. Es beinhaltet sowohl formelles, wie auch materielles Recht.
Formelles Recht:
Formelles Recht dient der Durchsetzung des materiellen Rechtes
Wer und wie kann Recht durchgesetzt werden
Was in der „Verfassungsurkunde“ steht
Was aufgrund seiner Wichtigkeit in der Verfassung zu stehen verdient, unabhängig davon, ob es tatsächlich darin steht oder nicht
Kann vom Bundesrat, von einem Kanton (Standesinitiative), von einer Fraktion oder einer parlamentarischen Kommission kommen, aber auch von einem einzelnen Parlamentarier (in der Form einer Motion, die die Zustimmung beider Räte – National- und des Ständerates – benötigt, in der Formeines Postulats, bei dem die Zustimmung des Rates, in dem es eingereicht wurde, genügt, oder schliesslich in der Form einer parlamentarischen Initiative.
Privatrecht:
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Privatpersonen. Im Vordergrund stehen die Interessen der einzelnen Personen als Träger von Rechten und Pflichten. Neben zwingenden enthält es auch dispositive (abänderbare) Rechtsnormen.
Es ist in ZGB und OR enthalten.
Öffentliches Recht:
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem übergeordneten Staat und dem untergeordneten Bürger. Im Vordergrund steht das Interesse der Allgemeinheit. Die Vorschriften sind stets zwingend. Es ist in einer Vielzahl von Gesetzen enthalten, wie BV, StGB, SVG, ArG usw.
- Keine Privatautonomie
- Von Amtes wegen durchsetzbar
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (und nicht nur durch eine Verwaltungsinstanz)
Ist das „in der Sache“ anzuwendende Recht, das unmittelbar der Regelung der Rechtsverhältnisse und ihrer Durchsetzung dient (also materielles wie formelles Recht)
Bestimmt (im Sine einer Vorfrage), welches Sachrecht anzuwenden ist, wenn in örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht verschiedene Rechte in Betracht kommen
Vertragsabschlussfreiheit, Vertragsgestaltungsfreiheit, Freiheit in der Wahl des Vertragspartners
Durchsetzung und Schutz der materiellen Rechte
Durchsetzung des materiellen Strafrechts
Durchsetzung des materiellen Verwaltungsrecht
BGE:
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts (BGE):
Einteilung seit 1995
- Band I: Verfassungsrecht
- Band II: Verwaltungsrecht und Internationales Öffentliches Recht
- Band III: Zivilrecht sowie Schuldbetreibung- und Konkursrecht
- Band IV: Strafrecht und Strafvollzug
- Band V: Sozialversicherungsrecht
Generell bedeutet dies, dass sich die Norm an eine Vielzahl von Personen richtet. Abstrakt hingegen bedeutet, dass sie eine Vielzahl von Fällen bestimmt.
kann mittels Vereinbarung geändert werden. Vertragsrecht ist dispositiv (mit Ausnahmen)
kann durch Vertrag nicht geändert werden in der Regel welche öffentliches oder drittinteressen dienen oder eine am Rechtsgeschäft beteiligte Partei schützen
Entspringt dem objektivem Recht, immer dann, wenn das objektive Recht einer Person die Möglichkeit einräumt, Pflichten von einem Verpflichteten verlangen zu können, z.B. Absolute Rechte, Relative Rechte, Forderungsrechte, Gestaltungsrechte
Objektives Recht:
(3 Punkte)
= Rechtsordnung (Rechtssätze, Rechtsnormen)
Durch Anordnung. Es gibt 3 Quellen:
- Gesetze (positiv)
- Richterrecht
- Gewohnheitsrecht
Gelten gegenüber jedermann Sind dingliche Rechte, Persönlichkeitsrechte, Immaterialgüterrechte
Gegenüber bestimmten, einzelnen Personen Bestehende Rechte, wirken nur zwischen den Parteien, Fahrnis, Grundstück