6. Semester

Internationales Steuerrecht (Rocki)

Internationales Steuerrecht (Rocki)

Sandra Pistor

Sandra Pistor

Kartei Details

Karten 65
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.02.2014 / 03.12.2023
Weblink
https://card2brain.ch/box/6_semester
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/6_semester/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Gehe auf Aufgabe ein:

dt. UNer O, der mtl USt-VA abgibt, erwirbt am 25.6.05 eine MAschine vom ital. Hersteller R für netto 50.000 €. Rechnung mit Rg.Datum 28.06.05 geht bei O am 30.06.05 ein. Abzug von 3 % Skontotbezahlt O die Rg. per Banküberweisung am 18.08.05.

Beurteile steuerliche Sicht und buche!

  • Otto (kein Kleinunternehmer) muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S. § 1a Abs. 1 UStG versteuern, weil
    • die Maschine aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet (übriges Gemeinschaftsgebiet) eines anderen Mitgliedsstaates (Inland) gelangt (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und
    • die Maschine in seinem Unternehmen verwendet wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG)
    • die Lieferung von einem Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
  • Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und liegt damit am Ende der Beförderung in D
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbar und mangels Anwendbarkeit des § 4b UStG steuerpflichtig.
  • Die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 UStG das Entgelt in Höhe von € 50.000. Die Umsatzsteuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG bei einem Steuersatz von 19 % 9.500 €. Da die Rechnung mit Skontoabzug bezahlt wird, sind die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Vorsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zu berichtigen und die Anschaffungskosten der Maschine sind um € 1.500 zu mindern.
  • Aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage ist die Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG zu berichtigen.
  • Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG entsteht die Umsatzsteuer mit dem Tag der Rechnungsausstellung (28.6.05), also im Juni 05.
  • Im gleichen Voranmeldungszeitraum kann Otto auch den Vorsteuerabzug in Höhe von 9.500 € nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG geltend machen.
  • Nach § 18 Abs. 4a UStG ist in der USt-VA im Juni 05 der innergemeinschaftliche Erwerb anzugeben.
  • Juni
    • Maschine 50.000
    • Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 9.500
    • an Verbindlichkeiten aLuL 50.000
    • an USt aus innergemeinschaftlichem Erwerb 9.500
  • August
    • Verbindlichkeiten aLuL 50.000
    • USt auf innergemeinschaftlichem Erwerb 285
    • an Bank 48.500
    • an Maschine 1.500
    • an Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 285

Abwandlung des vorigen Bsp.:

Rg.Datum 28.08.05, Posteingang am 30.09.05

Abwandlung
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG ist im Folgemonat nach Erwerb (25.6.05) der innergemeinschaftliche Erwerb zu versteuern, somit im USt-VA Juli 05. Liegt die Rechnung noch nicht vor, ist zu schätzen. Im September 05, mit Vorliegen der Rechnung, kann die (falsch geschätzte) Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG berichtigt werden.

Susi betreibt einen florierenden Großhandel mit Herrenbekleidung in Nürnberg. 20.02.08 bestellt sie einen größeren Posten an Hemden (2.000 Stück) zu Preis von 100.000 € bei der in Prais ansässigen Firma Coco. Am 27.03.08 holt S die WAre verinbarungsgem. mit eigenen LKW ab und lagert diese in eigenen Geschäftsräume in Nürnberg. Ordnungsgem. Rg. mit Rg.Datum vom 3.4.06 erhält Susi am 05.04.08 auf dem Postweg.

600 Stück der Hemden veräußert S Ende April an österreichen Händler H und transportiert dies noch im April zu dessen Geschäft nach Wien. S stellt H mit öster. USt-IdNr. am 25.04.08 eine Rg. über 70.000 € zzgl. 13.300 € USt. Am 20.05.08 erhält S einen Brief von Buchhaltung des H, H habe Betrag von 70.000 € überwiesen und sehe Verb. als erledigt. Originalrechnung vom 25.04.08 liege dem Schreiben bei. Noch am 20.05.08 erstellt S eine neue Rg. (mit allen notw. Angaben), jedoch ohne Ausweis der USt und lässt sie H per Post zukommen.

GEhe nur auf ig. Erwerb ein!

  • Innergemeinschaftlicher Erwerb von Herrenhemden (Coco an Susi) Susi (kein Kleinunternehmer) muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S. § 1a Abs. 1 UStG versteuern, weil
    • die Herrenhemden aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet (übriges Gemeinschaftsgebiet)
    • eines anderen Mitgliedsstaates (Inland) gelangen (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und
    • die Hemden in ihrem Unternehmen verwendet werden (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG)
    • die Lieferung von einem Unternehmer (Coco) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
  • Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und liegt damit am Ende der Beförderung in Nürnberg, Deutschland.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb ist für 1.400 Hemden nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbar und mangels Anwendbarkeit des § 4b UStG steuerpflichtig. Die 600 Hemden, die nach Österreich weitergeliefert werden, ist als innergemeinschaftliche Erwerb nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfrei. Nach A 4b.1. Abs. 3 S. 2 UStAE wird nicht beanstandet, wenn die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig behandlet wird. Dann wären alle Hemden als steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern.
  • Die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 UStG das Entgelt in Höhe von € 70.000 (1.400 x 50 €). Die Umsatzsteuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG bei einem Steuersatz von 19 % € 13.300 €.
  • Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG entsteht die Umsatzsteuer mit dem Tag der Rechnungsausstellung (3.4.08), also im April 08 und ist im April 08 in der USt-VA anzugeben (§ 18 Abs. 4a UStG). Im gleichen Voranmeldungszeitraum kann Susi auch den Vorsteuerabzug in Höhe von 13.300 € nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG geltend machen (§ 18 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 1 UStG).

Susi betreibt einen florierenden Großhandel mit Herrenbekleidung in Nürnberg. 20.02.08 bestellt sie einen größeren Posten an Hemden (2.000 Stück) zu Preis von 100.000 € bei der in Prais ansässigen Firma Coco. Am 27.03.08 holt S die WAre verinbarungsgem. mit eigenen LKW ab und lagert diese in eigenen Geschäftsräume in Nürnberg. Ordnungsgem. Rg. mit Rg.Datum vom 3.4.06 erhält Susi am 05.04.08 auf dem Postweg.

600 Stück der Hemden veräußert S Ende April an österreichen Händler H und transportiert dies noch im April zu dessen Geschäft nach Wien. S stellt H mit öster. USt-IdNr. am 25.04.08 eine Rg. über 70.000 € zzgl. 13.300 € USt. Am 20.05.08 erhält S einen Brief von Buchhaltung des H, H habe Betrag von 70.000 € überwiesen und sehe Verb. als erledigt. Originalrechnung vom 25.04.08 liege dem Schreiben bei. Noch am 20.05.08 erstellt S eine neue Rg. (mit allen notw. Angaben), jedoch ohne Ausweis der USt und lässt sie H per Post zukommen.

Gehe nur auf  ig. Lieferung ein!

  • Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Nach § 6a UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung für 600 Hemden vor, weil
    • die gelieferten Hemden aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates (Inland) in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (übriges Gemeinschaftsgebiet) befördert werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG)
    • Hansi ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen verwendet und (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG)
    • der Gegenstand als innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich der Erwerbsbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG).    
  • Ort der Lieferung, wo die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG), also in Nürnberg, Deutschland. Die Lieferung ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 6a UStG) und steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG).
  • Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG nicht ausgeschlossen.
  • Steuerbefreiung kann von Susi nur in Anspruch genommen werden, weil sie die Hemden in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Transport in das EU – Land muss nachgewiesen werden (Gelangensbestätigung) und der erforderliche Buchnachweis (Angabe der USt-IdNr.) muss vorliegen (§ 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV). Hansi ist Unternehmer, hat die Hemden für sein Unternehmen bezogen und unterliegt in Österreich der Erwerbsbesteuerung, so dass § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG auch erfüllt sind.
  • monatlichen USt – Voranmeldung (April 08) und in der monatlichen Zusammenfassenden Meldung (April 08) erklärt werden (§§ 18a, 18b UStG).
  • Problematisch ist allerdings der unrichtige Ausweis der Umsatzsteuer. Gemäß § 14c Abs. 1 S. 1 UStG schuldet Susi 13.300 USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes April. Allerdings besteht die Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 UStG, die Susi am 20.5.08 vornimmt. Die Berichtigung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern erst im Voranmeldungszeitraum Mai 08, indem die Voraussetzungen für die Berichtigung vorliegen (§ 17 Abs. 1 S. 7 UStG).
  • Nach § 14a Abs. 3 UStG sind in der neuen Rechnung beide USt-IDNr. anzugeben und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung aufzunehmen.

dt. Bauunternehmer M aus WEinheim ist UNer i.S. § 2 UStG mit VSt-Abzugberichtigung. Er erwirbt von franz. Lieferant aus Marseille Maschinenteile für sein UN. Franz. L liefert Maschineteile mit eigenen LKW am 2.6.02. Aufgrund starker Nachfrage nach Produkten, kann franz. L. erst am 1.10.02 eine Rg. über 120.000 € zzgl. Transportkosten von 10.000 € schreiben. Am 03.10.02 erhält ; diese. Rg. enthält nach §§ 14, 14a UStG geforderte Angaben. Die UNer treten mit der USt-IdNr. ihres Landes auf.

Abwandlung: Wie wäre zu verfahren, wenn der Bauunternehmer M

  • a) ohne USt-IdNr. oder
  • mit einer belgischen USt-IdNr. auftreten würde

Begründen Sie SAchverhalt aus Sicht des Erwerbers

Lösung 20

dt,. HNO Arzt, der nur im geringem Umfang ust-pflichtige, gutachterliche Leistungen erbringt, und hierfür die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, erwirbt medizinischen Gerät aus Dänemark für umgerechnet netto 10.000 €. Ansonsten bezieht er keine Waren aus dem Ausland.

Was würdest du HNO-Arzt empfehlen?

Da der Arzt die deutsche Erwerbsschwelle von 12.500 € nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG (A 3c.1. Abs. 2
UStAE) nicht überschreitet, unterliegt er nicht der Erwerbsbesteuerung in Deutschland. Der Umsatz
wäre in Dänemark steuerbar und steuerpflichtig. So müssten 25 % dänische Umsatzsteuer auf
10.000 € gezahlt werden.


Aufgrund der niedrigeren Besteuerung in Deutschland sollte der Arzt dem zuständigen Finanzamt den
Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle durch Verwendung einer USt - IdNr. erklären und
zur Erwerbsbesteuerung optieren (§ 1a Abs. 4 UStG). Dann kann der dänische Lieferer die Lieferung
als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach §§ 4, 6a UStG behandeln. Voraussetzung ist,
dass der Arzt eine USt - IdNr. vorlegt. In Deutschland sind 19 % Umsatzsteuer auf 10.000 € abzuführen.
Die Erwerbssteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da der Arzt vom Vorsteuerabzug
nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

UNer U Sitz in Flensburg verzeichnete im Jahr 01 einen Netto-Umsatz aus Versandhandelsumsätzen an niederländische Privatkunden i.H.v. 90.000€. im lfd. Jahr 02 wurde die niederländ. Lieferschwelle erstmals überschritten und zwar mit einer Lieferung am 11.11.02 von netto 400 € an einen Privatkunden in Amsterdam. für kommende Jahr 03 werden zurückgehende Umsätze und Unterschreiten der niederländ. Lieferschwelle erwartet.

Erläutere 01, 02, 03!

Niederländische Lieferschwelle = 100.000 € (A 3c.1. Abs. 3 S. 5 UStAE)

01 – 90.000 €
Für die Umsätze in 01 war die Versandhandelsregelung nicht anzuwenden. Ein Verzicht auf die Anwendung
der Lieferschwelle ist nicht erkennbar und auch nicht sinnvoll, da die Umsätze mit der höheren
niederländischen Umsatzsteuer (21 %) belastet worden wären. Demzufolge liegt der Ort nach § 3
Abs. 6 UStG in Deutschland. Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.

02 – über 100.000 €
In 02 wird die Lieferschwelle nach § 3c Abs. 3 UStG überschritten, deshalb findet § 3c Abs. 1 UStG
Anwendung. Für den Umsatz, der zum Überschreiten der Lieferschwelle geführt hat, findet bereits die
Verlagerung des Lieferortes statt (A 3c.1. Abs. 3 S. 5, 6 UStAE). Alle späteren Lieferungen in 02 unterliegen
auch der Umsatzbesteuerung in den Niederlanden.

03 – unter 100.000 €
Ab 03 sind die Umsätze ebenfalls in den Niederlanden der Besteuerung zu unterwerfen, da der Vorjahresumsatz
überschritten wurde. Das tatsächliche Unterschreiten der Lieferschwelle würde sich erst
im Jahr 04 auswirken.

Was hat es mit dem innergemeinschaftlichen Versandhandel I auf sich?

§ 3c UStG

  • Zweck: Verhinderung, dass Letztverbraucher oder Halb-UNer i.S. § 3c (2) UStG die WAren vorwiegend bei Unternehmern kaufen, die in einem MG-Staat mit dem niedrigsten Steuersatz ansässig sind
  • Voraussetzungen des § 3c UStG:
    • Lieferung eines Gegenstandes erfolgt durch UNer im Rahmen seines UNs vom Inland ins übrige GEmeinschaftsgebiet befördert/versendet (§ 3c (1) S. 1 UStG)
    • Abnehmer ist Abnehmer lt. § 3c (2) UStG, der die Erwerbschwelle nicht überschreitet und auch nicht darauf verzichtet hat (§ 3c (2) Satz 1 UStG)
    • der Lieferer überschreitet die Lieferschwelle oder hat auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet (§ 3c (3) UStG
  • Art der Warenbewegung § 3c (1) UStG
  • Abnehmerkreis § 3c (2) UStG
  • Lieferschwelle § 3c (3) UStG: Gesamtbetrag der Entgelte (OHNE USt), der den Lieferungen nach § 3c UStG in einem MG-Staat zuzurechnen ist (A 3c.1 (3) UStAE)

Der innergemeinschaftliche Versandhandel wurde im Unterricht aufgesplittet, erläutere nun II davon! (Folgen, Verzicht Lieferschwelle, Hinweise)

Folgen: § 3c (1) UStG

  • Lieferung wird dort ausgeführt, wo Beförderung/Versendung endet => Bestimmungslandprinzip
  • Erklärungspflicht in der USt-VA und in Anlage UR im jeweiligen Bestimmungsland
  • Bestellung eines Fiskalvertreters im jeweiligen Bestimmungsland (Wahrnehmung der stl. Erklärungspflichten des UNers)
  • Ausweis der jeweiligen (auch nicht dt.) USt

Verzicht auf Lieferschwelle: Option zur Besteuerung § 3c (4) UStG

  • Bindungsfrist 2 Jahre
  • i.d.R. für dt. UNer günstig, wenn die WAren im Bestimmungsland niedriger besteuert werden als im Ursprungsland
  • Option muss für jeden WU-MG-Staat gesondert erfolgen

Hinweise für Praxis:

  • Umsatzerlöse in den einzelnen MG-Staaten auf separaten Erlöskonten buchen
  • Lieferschwelle getrennt prüfen
  • Einrichtung von USt-Schlüsselb für jedes Land bei überschreiten der Lieferschwelle
  • rechtzeitige Registrierung
  • Anlegen von Datenblättern mit den Besonderheiten der einzelnen Länder

Der Versandhandel III stellt eine Darstellung dar: gehe auf diese ein:

siehe Darstellung

Gehe auf die Bsp. ein:

1. GmbH Sitz in Berlin hat vorangegeangenen Jahr Waren im Wert von 150.000 € nach Frankreich geliefert. Die Eheleute Meier bestellen für ihren privaten Bedarf einen USB-Stick im Wert von 50 € an ihre Adresse in Paris.

2. Abwandlung: der Abnehmer ist ein Halbunternehmer aus Frankreich, der die Erwerbschwelle überschreitet.

3. Abwandlung: Der Halbunternehmer aus Frankreich überschreitet die Erwerbsschwelle nicht.

1.

  • § 3 (5a) UStG geht die Vorschrift des § 3c UStG der Ortsbestimmung nach § 3 (6) UStG vor
  • Ort der Lieferung: wo Versendung endet § 3c (1) UStG
  • private Abnehmer = Empfängerkreis des § 3c (2) UStG
  • GmbH hat im vorangegangenen Jahr franz. Lieferschwelle von 100.000 € (§ 3c (3) S.2 UStG) überschritten => Besteuerung in Frankreich mit 20%
  • würde Lieferer Lieferschwelle des jew. Bestimmungslandes nicht überschreiten, gilt § 3c UStG nicht => Ortsbestimmung nach § 3 (6) bis (8) UStG wäre anzuwenden

2.

  • überschreitet Halb-UNer franz. Erwerbschwelle => Behandlung wie Regel-UNer
  • er muss ig. Erwerb in Frankreich versteuern
  • liegt USt-IdNr. vor, kann ig. Lieferung in D steuerfrei behandelt werden

3.

  • franz. Lieferschwelle von 100.000 € ist zu prüfen
  • bei Überschreitung gilt § 3c UStG und Besteuerung in Frankreich
  • Lieferschwelle nicht überschritten, tritt Ortsverlagerung nicht ein und Lieferung ist in D zu versteuern

Köln ansässige Klein-UNer S bestellt beim Büroversandhandel in Wien Büromaterial für sein UNen. Wiener Händler versendet WAre mittels Kurier von Wien nach Köln, er überschreitet die maßgeb. dt. Lieferschwelle i.S. § 3c UStG.

a) S überschreitet nicht dt. Erwerbschwelle i.S. § 1a (3) UStG und hat auch nicht drauf verzichtet

b) S überschreitet die dt. Erwerbschwelle i.S. § 1a (3) UStG

Beurteile ustl. Sicht

Es handelt sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Der Ort der Lieferung bestimmt sich vorbehaltlich
der §§ 3c und 3e UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (§ 3 Abs. 5a UStG). § 3e UStG kann vernachlässigt
werden, da es sich nicht um eine Lieferung an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in der
Eisenbahn handelt.
Der Liefergegenstand gelangt aufgrund einer Versendung aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen
Mitgliedsstaat (§ 3c Abs. 1 UStG) und der deutsche Abnehmer gehört zu den so genannten Halbunternehmern
i.S. § 3c Abs. 2 Nr. 2b UStG.

a) deutsche Erwerbsschwelle nicht überschritten, deutsche Lieferschwelle überschritten
Schmidt erfüllt die Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 und 3 UStG mit der Folge, dass sich der Ort nach
§ 3c Abs. 1 UStG nach Deutschland verlagert. Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung endet,
also in Deutschland. Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die
Lieferung muss der österreichische Händler in Deutschland als Steuerschuldner versteuern. Der Unternehmer
muss sich für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registrieren lassen und eine Umsatzsteuervoranmeldung
abgeben.

b) deutsche Erwerbsschwelle überschritten
Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG liegen nicht vor, weil Schmidt die Erwerbsschwelle
überschreitet. Schmidt erfüllt den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a Abs. 1
UStG. Der Ort bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und liegt in Deutschland. Der innergemeinschaftliche
Erwerb ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiung
steuerpflichtig.

Exkurs Lieferer
Aus der Sicht des Lieferers ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der
Kleinunternehmer eine USt-IdNr. vorlegt. Kann der Kleinunternehmer keine USt-IdNr. vorlegen, ist die
innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig im Ursprungsland zu behandeln.

dt. Büromöbelhersteller (Sitz Stuttgart) verkauft ann niederländ. Kunden in Amsterdam Büromöbel zu PReis von 10.000 €. niederl. Kunde, der ust-freie Umsätze ausführt, die VSt-Abzug auschließen, bestellt erstmalig Waren in einem EG-MG-Staat. um Fahrtkosten zu vermeiden, schickt er eine Telefax, auf dem die gewünschten Büromöbel genannt sind. dt. H versendet Möbel nach Amsterdam. Als er erfährt, dass er zusätzlich ustliche PFlichten aufgrund des USt-Binnenmarktgesetzes hat, beschließt er keine weiteren EG-Lieferungen auszuführen.

Besteimme Ort der Lieferung und ist Lieferung in D steuerpflichtig?

  • Es handelt sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Der Ort der Lieferung bestimmt sich vorbehaltlich der §§ 3c und 3e UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (§ 3 Abs. 5a UStG).
  • § 3e UStG kann vernachlässigt werden, da es sich nicht um eine Lieferung an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in der Eisenbahn handelt.
  • Der Liefergegenstand gelangt aufgrund einer Versendung aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat (§ 3c Abs. 1 UStG) und der niederländische Abnehmer gehört zu den so genannten Halbunternehmern i.S. § 3c Abs. 2 Nr. 2a UStG.
  • Grundfall - Erwerbsschwelle und Lieferschwelle nicht überschritten § 3c Abs. 1 UStG findet keine Anwendung, weil
    • der niederländische Abnehmer die maßgebliche niederländische Erwerbsschwelle von € 10.000 nicht überschreitet (§ 3c Abs. 2 UStG i.V.m. A 3c Abs. 2 UStAE) und
    • eine Option zur Erwerbsbesteuerung aus dem Sachverhalt nicht abgeleitet werden kann und
    • der deutsche Lieferer die niederländische Lieferschwelle von € 100.000 nicht überschreitet (§ 3c Abs. 3 UStG i.V.m. A 3c.1. Abs. 3 UStAE).
  • Der Ort der Lieferung bestimmt sich daher nach § 3 Abs. 6 UStG und liegt in Deutschland. Eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung kommt nicht in Betracht, da der Erwerber die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs i.S. § 1a des niederländischen UStG nicht erfüllt (Erwerbsschwelle wird nicht überschritten) und er die Lieferung in den Niederlanden nicht versteuern muss.
  • Die Lieferung ist in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.

Abwandlungen des vorigen Falles:

ändert sich der Ort der Lieferung, wenn

a) die Büromöbel 20.000€ kosten

b) die Büromöbel 10.000 € kosten und im lfd. Kalenderjahr bereits Lieferungen von 120.000 € ausgeführt worden sind?

Abwandlung a)
Erwerbsschwelle überschritten
Wenn die Büromöbel € 20.000 kosten würden, überschreitet der niederländische Abnehmer die maßgebliche
niederländische Erwerbsschwelle von € 10.000 (A 42j Abs. 2 UStR). Die Lieferschwelle ist
nicht zu prüfen, weil mit dem Überschreiten der Erwerbsschwelle die Regelung des § 3c UStG keine
Anwendung findet.
Der Ort der Lieferung bestimmt sich daher nach § 3 Abs. 6 UStG und liegt in Deutschland. Die nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung kann steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG
behandelt werden, wenn der Abnehmer eine USt-IdNr. (Option, Überschreiten der Erwerbsschwelle)
vorweisen kann. Die Lieferung wird dann gemäß § 1a niederländisches UStG in den Niederlanden der
Umsatzbesteuerung unterworfen. Liegt der Nachweis der Erwerbsbesteuerung (USt-IdNr.) in den Niederlanden
nicht vor, bleibt die Lieferung in Deutschland steuerpflichtig.


Abwandlung b)
Erwerbsschwelle nicht überschritten, aber Lieferschwelle überschritten
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3c Abs. 1 UStG, weil
o der niederländische Abnehmer die maßgebliche niederländische Erwerbsschwelle von
€ 10.000 nicht überschreitet (§ 3c Abs. 2 UStG i.V.m. A 3c.1. Abs. 2 UStAE) und
o der deutsche Lieferer die niederländische Lieferschwelle von € 100.000 überschreitet (§ 3c
Abs. 3 UStG i.V.m. A 3c.1. Abs. 3 UStAE).
Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung endet, also in den Niederlanden. Die Lieferung ist in
Deutschland nicht steuerbar. Die Lieferung muss der deutsche Büromöbelhersteller in den Niederlanden
als Steuerschuldner versteuern und niederländische Umsatzsteuer ausweisen. Der Unternehmer
muss sich für Umsatzsteuerzwecke in den Niederlanden registrieren lassen und eine Umsatzsteuervoranmeldung
abgeben.

Siehe Aufgabe!

nur erstens!

D an N (Behandlung wie ein Regel-Unternehmer)

  • Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG; Ort der Lieferung: § 3 Abs. 5a UStG vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3f UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG.
  • Ort der Lieferung befindet sich nach § 3 Abs. 6 UStG in Köln, Deutschland.
  • § 3c UStG findet keine Anwendung =>da N unter seiner niederländischen USt-IdNr. auftritt Erwerbbesteuerung soll in N erfolgen => gehört nicht mehr zu den unter § 3c Abs. 2 Nr. 2a UStG genannten Personen Ortsverlangerung findet nicht statt
  • Lieferort in D =>Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. mit § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei.
  • D muss die innergemeinschaftliche Lieferung im Voranmeldungszeitraum Juni 06 anmelden (§ 18b UStG) und N im gleichen Monat einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den Niederlanden versteuern.
  • Die Zusammenfassende Meldung ist nach § 18a Abs. 1 UStG im II. Quartal 06 abzugeben, wenn die Bagatellgrenze für die monatliche Abgabe nicht überschritten wird. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG möglich.
  • Hinweis der STeuerfreiheit auf Rg. (14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Beide USt-IDNr. sind in der Rechnung anzugeben (§ 14a Abs. 3 UStG)  D an B (Erwerbsschelle nicht überschritten, aber Lieferschwelle überschritten)
  • Ort der Lieferung an den Allgemeinmediziner B in Brüssel befindet sich nach § 3c Abs. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 5a UStG in Brüssel.
  • Umsatz in D nicht steuerbar => Liefergegenstand gelangt von MG-Staat in anderen
  • belgische Abnehmer gehört zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 2a UStG Abnehmerkreis, überschreitet nicht die belgische Erwerbsschwelle (11.200 €);  kein Verzicht => B unterliegt in Belgien nicht der Erwerbsbesteuerung.
  • Unternehmer D Lieferschwelle in Belgien in Höhe von 35.000 € im Vorjahr überschritten (§ 3c Abs. 3 S. und 2 Nr. 2 UStG) =>Ort der Lieferung in Brüssel
  • Ort der Lieferung lt. § 3c Abs. 1 UStG, wo die Beförderung endet =Belgien =>Lieferung n D nicht steuerbar.
  • Lieferung muss D in Belgien als Steuerschuldner versteuern. UNer muss sich in Belgien registrieren und USt-VA abgeben

Siehe Aufgabe!

nur 2.

2. Unrichtiger Steuerausweis § 14c UStG
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG schuldet,
gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 S.
1 UStG. Die Regelung erfasst u.a. Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis für nicht steuerbare
Leistungen (A 14c.1. Abs. 1 S. 4 und 5 UStAE). Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird von D geschuldet,
obwohl der Leistungsempfänger die Vorsteuer nicht abziehen darf (A 14c.1. Abs. 1 S. 6 UStAE).
Unternehmer D kann aber die Rechnung nach § 17 Abs. 1 UStG berichtigen. Die Berichtigung muss
in dem Voranmeldungszeitraum (Juli 06) erfolgen, in welchem dem Leistungsempfänger die Rechnung
erteilt wird.

Gehe nun auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Neufahrzeugen von Abnehmern ohne USt-IdNr. genauer ein!

(Voraussetzungen, Ort, Fahrzeugeinzelbesteuerung, Rechnungs- und Aufzeichnungspflichten)

Voraussetzungen:

  • § 1b (2), (3) UStG: NEufahrzeug i.S. des § 1b (3) UStG (nicht älter als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6.000 km) und keine motorgetribenen Landfahrzeuge: Wohnwagen, Anhänger ( A 1b.1 S. 5 UStAE)

ORt d. ig. Erwerb:

  • § 3d S. 1 UStG => Ende der Beförderung oder Versendung

Fahrzeugeinzelbesteuerung:

  • § 16 (5a) UStG
  • Steuer entstehen am Tag des Erwerbes (§ 13 (1) Nr. 7 UStG)
  • die Erwerbsteuer ist für jeden einzelnen Erwerb zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 16 (5a) UStG)
  • StE ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens am 10. Tag nach Erwerb abzugeben (§ 18 (5a) UStG)

Rg.- und Aufzeichnungspflichten:

  • Angabe der Merkmale in der Rg. (Kilometerstand, DAtum der Ersatzzulassung nach § 1b (2), (3) UStG) nach § 14a (4) UStG
  • Aufzeichnungspflichten des Lieferers § 17c (4) UStDV

Gehe nun auf den Lieferern ohne USt-IdNr. bei ig. Lieferung von Neufahrzeugen ein!

(steuerliche Folgen, Pflicht Rechnungsaustellung, Erklärungspflichten)

steuerliche Folge: § 2a UStG

  • Steuerbefreiung als ig. Lieferung nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a (1) Nr. 2c UStG
  • nachträglicher VSt-Abzug aus dem Ankauf des Fahrzeuges nach § 15 (4a) UStG) (nicht Nebenkosten, nur Höhe des geschuldeten USt-Betrages)
  • Höhe des VSt-Abzuges: höchstens der Betrag, der bei Steuerpflicht der ig. Lieferung entstehen würde

Pflicht zur Rechnungsaustellung:

  • Hinweis auf Steuerfreiheit nach § 14 (4) Nr. 8 UStG und Merkmale gem. § ab i.V.m. § 14a (4) UStG sind in der Rg. zu bezeichnen

Erklärungspflichten:

  • Abgabe einer USt-VA und USt-JAhresE (§ 18 (4a) UStG)
  • keine zusammenfassende Meldung, weil kein UNer i.S. § 2 UStG

siehe Aufgabe

Erwerb in Dänemark

  • Nach § 1b UStG liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, da der PKW
    • aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates (übriges Gemeinschaftsgebiet) in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (Inland) gelangt (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG und
    • es sich nicht um einen Unternehmer i.S. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG handelt und
    • die weiteren Voraussetzungen des § 1b Abs. 2 und 3 UStG erfüllt sind.
  • Der Ort liegt nach § 3d S. 1 UStG am Ende der Beförderung, in Berlin, Deutschland. Nach § 3c Abs. 5 S. 1 UStG findet die Versandhandelsregelung keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 EStG und mangels Anwendbarkeit des § 4b UStG steuerpflichtig.
  • Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 %. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von € 20.000 (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Erwerbsteuer entsteht am 3.2.02 (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG – Tag des Erwerbs).
  • Liebig hat deshalb bis zum 13.2.02 (am 10. Tag nach Erwerb) eine Steuererklärung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben, in der er die Steuer von 19 % von € 20.000 = € 3.800 selbst berechnet (§ 16 Abs. 5a UStG i.V.m. § 18 Abs. 5a UStG). Über die Zulassungsstelle erfährt das Finanzamt, dass Liebig einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat (§ 18 Abs. 10 UStG).

Lieferung nach Frankreich

  • Im Monat Juli bewirkt Liebig Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, deren Ort sich nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt =>Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2a UStG UStG
  • => ig. Lieferung eines neuen Fahrzeuges =>Fahrzeug =neu, weil noch keine 6 Monate vergangen (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG).
  • L wird mit Lieferung wie ein UNer behandelt (§ 2a UStG).
  • ig. Lieferung = steuerfrei lt. § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 2c UStG.
  • Freund muss in Frankreich gemäß § 1a franz. UStG ig. Erwerb versteuern. L verpflichtet Rg lt. §§ 14, 14a UStG auszustellen (§ 14a Abs. 3 S. 3 UStG).
  • Für den Monat Juli muss Liebig eine USt-VA bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abgeben (§ 18 Abs. 4a UStG). Erwerbsteuer ist VSt-Abzugsberechtigt
  • § 15 Abs. 4a UStG VSt-Abzug höchstens i.H.v. 19 % von € 18.000 = € 3.420

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers I!

siehe Darstellung

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers II

siehe Darstellung

Bestimmte Bauleistungen des § 13b (2) Nr. 4 UStG

siehe Darstellung

Guck dir die Beispiele in der Lösung an!

siehe Bild

siehe Aufgabe

Der Schweizer Unternehmer Ötzi hat an die Sunshine - GmbH eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4
UStG erbracht. Der Ort der Lieferung befindet sich in Pforzheim, da mit Abnahme die Werklieferung
nach § 3 Abs. 7 UStG bewirkt wurde. Damit ist die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar
und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist der ohne Umsatzsteuer
ausgewiesene Rechnungsbetrag von 120.000 € (A 13b.1. Abs. 36 S. 1 UStAE) Nach § 12 Abs. 1
UStG beträgt der Steuersatz 19 % von 120.000 = € 22.800.
Die Lieferung wurde einen ausländischen Unternehmer i.S. § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7 UStG erbracht.
Die Sunshine - GmbH wird damit zur Steuerschuldnerin. Bei Anzahlungen entsteht die Steuer
in Höhe von 19 % von 60.000 = € 11.400 schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das
Teilentgelt vereinnahmt wurde (§ 13b Abs. 4 UStG). Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Juni 02
entsteht die Steuer für die geleistete Anzahlung am 15.6.02 in Höhe von € 11.400. Für die Zahlung
des Restbetrages am 15.8.02 entsteht die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG mit der Rechnung, spätestens
mit Ablauf des Folgemonats der Ausführung der Leistung. Die Steuer auf den Restbetrag entsteht
somit im Monat der Rechnungsausstellung (und auch Fertigstellung und Abnahme), also August
02. Die Rechnungslegungsvorschriften des § 14a Abs. 5 UStG verlangen eine Rechnung ohne gesonderten
Ausweis der Umsatzsteuer und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Gleichzeitig kann die Sunshine - GmbH im Voranmeldungszeitraum Juni und August 02
Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG in Höhe von jeweils € 11.400 geltend machen.
Abwandlung
Die gesamte Umsatzsteuer muss bereits im VAZ Juli angemeldet und abgeführt werden.

siehe Aufgabe

Die Schreinerei hat eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG erbracht. Der Ort der Lieferung befindet
sich in Deutschland, da mit Abnahme die Werklieferung nach § 3 Abs. 7 UStG bewirkt wurde. Damit
ist die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage beträgt 10.000 € (A 13b.1. Abs. 36 UStAE). Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt
der Steuersatz 19 % von 10.000 = € 1.900.
Die Umsätze der Schreinerei sind Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Der Bauunternehmer
Heinzelmann wird als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, weil er nachhaltig Bauleistungen
erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG i.V.m. A 13b.1. Abs. 10, 11 UStAE). Das gilt auch für den nicht unternehmerischen
Bereich (§ 13b Abs. 5 S. 3 UStG). Die Schreinerei hat nach § 14a Abs. 5 UStG eine
Rechnung ohne offenen USt - Ausweis zu stellen und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
hinzuweisen.
Da Otto Heinzelmann nachhaltig Bauleistungen erbringt, muss er die USt auf die erhaltene Bauleistung
in Höhe von 1.900 € in seiner Voranmeldung Juli 04 anmelden und an das Finanzamt abführen
(§ 13b Abs. 2 UStG). Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da es sich um eine steuerfreie Vermietung
handelt, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Otto Heinzelmann
muss an die Schreinerei nur noch 10.000 € zahlen: 1.900 € gehen an das Betriebsstättenfinanzamt.