41520 Finanzintermediation und Bankmanagement KE2
FernUni Hagen Sommersemester 2014 Abgeschlossen
FernUni Hagen Sommersemester 2014 Abgeschlossen
Kartei Details
Karten | 42 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.08.2014 / 31.08.2018 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/41520_finanzintermediation_und_bankmanagement_ke2
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/41520_finanzintermediation_und_bankmanagement_ke2/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
2.1 Begriff: Kreditinstitut
Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
2.1 Auflistung Bankgeschäfte
- Einlagengeschäft
Annahme fremder Gelder als Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird.
- Pfandbriefgeschäft
Ausgabe von Schuldverschreibungen, die durch Forderungen der Bank gegenüber staatlichen Stellen oder durch Hypotheken besichert sind.
- Kreditgeschäft
Gewährung von Gelddarlehen und von Akzeptkrediten.
- Diskontgeschäft
Ankauf von Wechseln und Schecks
- Revolving
Das Eingehen von Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben.
- Garantiegeschäft
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere
- Scheckeinzugs-, Wechseleinzugs- und Reisescheckgeschäft
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs, des Wechseleinzugs und die Ausgabe von Reiseschecks.
- Finanzkommissionsgeschäft
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung
- Depotgeschäft
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere
- Emissionsgeschäft
Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien
- Zentraler Kontrahent
Tätigkeit als zentrale Gegenpartei
2.1 Commercial Banking
Finanzintermediär im engeren Sinn.
- Kreditgeschäft
- Einlagengeschäft
- Pfandbriefgeschäft
- Diskontgeschäft
- Revolving
- Garantiegeschäft
- Scheckeinzugs-, Wechseleinzugs- und Reisescheckgeschäft
Transformationsleistungen
- Losgrößentransformation
- Fristentransformation
- Risikotransformation
Mittelherkunft
- Kundeneinlagen
- Emission von Anleihen
- Eigenkapital
Mittelverwendung
- Kreditvergabe
- Investition in Finanz-/Sachanlagen
2.1 Investmentbanking
Finanzintermediär im weiteren Sinne:
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten
- Finanzkommissionsgeschäft
- Depotgeschäft
- Emissionsgeschäft
- Zentraler Kontrahend
Leistungen in Primärmärkten
- Unterstützung beim Platzieren von Aktien/Anleihen
Beratung, Vermittlung, Unterwriting
Leistungen für Unternehmen
- Beratung bei Fusionen, Übernahme, Sanierungen
- entwickeln komplexe Finanzinstrumente und bieten sie am Primärmarkt an
Leistungen in Sekundärmärkten
- Handel mit Finanzinstrumenten
- Vermögensverwaltung (Asset- oder Wealth-Management)
- Market-Maker
2.1 Finanzdienstleistungsinstitute
Finanzintermediäre im weiteren Sinne.
Für sie gilt nur ein Teil der im KWG aufgeführten Regelungen.
- Anlageberatung und -vermittlung
- Vermögensverwaltung
- Market Making in Verbindung mit Eigenhandel
- Factoring
- Leasing
Explizit nich den Vorschriften des KWG unterliegen:
- Deutsche Bundesbank
- Versicherungsunternehmen
- Pfandleihinstitute
- Kreditanstalt für Wiederaufbau
2.1 Begriff: Underwriting
Bei emission von Wertpapieren:
Die Investmentbank verpflichtet sich emittierte von Wertpapiere zu einem garantierten Preis anzukaufen.
Die Investmentbank versucht die Wertpapiere gewinnbringend weiter zu verkaufen.
2.1 Market Maker
Stellen An- und Verkaufskurse am Sekundärmarkt
Gewährleisten so eine permanente Handelsmöglichkeit.
Betreiben aktiven Eigenhandel.
2.1 Universalbanken / Universalbankensystem / Trennbankensystem
Eine Universalbank ist eine Bank die mind. Einlagen- und Kreditgeschäfte einerseits und Wertpapieremissions-, -kommissions- und -depotgeschäft durchführen.
Bankensysteme, in dem Universalbanen grundsätzlich zugelassen sind, werden Universalbankensysteme genannt.
In Trennbankensystemen ist die Trennung des Commercial Banking vom Investmentbanking vorgeschrieben.
2.1 Banking Act (USA)
Durch Roosevelt-Administration 1933 nach der großen Depression
- Verbot für Commercial Banks, Handel mit jeglichen Finanzaktiva auf eigene Rechnung
- Verbot für Commercial Banks, finanzielle Wertpapiere zu emittieren oder vertreiben oder dazu Verflechtungen mit anderen Banken einzugehen
- Ausschluss personeller Verflechtungen in Aufsichtsräten Commercial Bank mit Investmentbank
Bis 1999 gültig - schleichende Aufweichung durch zunehmende Ausnahmen.
2.1 Argumente für Trennbankensystem
- Höhere Gewinne bei Investmentbanken möglich, aber auch hohes Risiko.
Dadurch Risiko für Spareinlagen (systemisches Risiko) - In der Finanzmarktkrise mussten alle großen Investmentbanken im US-amerikanischen ihre Eigenständigkeit aufgeben
- Machtmissbrauch und Wettbewerbsverzerrung bei großen Universalbanken
- Durch Trennung Fokussierung auf Commercial Banking - Dienst an der Realwirtschaft
- Interessenskonflikte zwischen den Banksparten
2.1 Argumente für das Universalbankensystem
- Systemisches Risiko durch hohes Kreditwachstum und unzureichendem Eigenkapital
Wird durch ein Trennbankensystem nicht beeinflusst. - Dass eine Insolvenz einer Bank keine Rückwirkung auf andere hat, ist unrealistisch
- bessere Möglichkeiten des Risikoausgleichs in der Bank
- Universalbanken können sich in der Krise über Einlagen refinanzieren
- Universalbanken können effizienter sein (Skaleneffekte)
- Durch größeres Leistungsangebot und Absatzpotential international wettbewerbsfähiger
- Anpassungsfähiger den Kundenbedürfnissen gegenüber
- Ist die Trennung nicht streng, wird die Kontrole schwierig
- Wettbewerb in einem Universalbankensystem intensiver
2.2 "Drei-Säulen-Modell"
Einteilung der deutschen Universalbanken in drei Bankengruppen
- private Geschäftsbanken
- Sparkassen
- Genossenschaftsbanken
Zusätzlich Spezialbanken wie
- Pfandbriefbanken (Hypothekenbanken)
- Bausparkassen
- Wertpapiersammelbanken,
- Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellscahften)
- Zahlungsinsitute
- Banken mit Sonderaugaben
- sonstige Spezialinstitute
2.2 Strukturmerkmale Private Geschäftsbanken
Einteilung
- Großbanken
- Deutsche Bank, Commerzbankd, UniCredit Bank, Deutsche Postbank
- enge Verflechtungen zwischen den Großbanken
- Regionalbanken
- früher: geografisch konzentrierte privatwirtschaftliche Banken
- Aareal Bank AG, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Direktbanken (ING-DiBa)
- Zweigstellen ausländischer Banken
- Banco Santander (ES), BNP Paribas (FR)
Strukturmerkmale
- Betriebswirtsch. Zielrichtung: erwerbswirtschaftlich
- Rechtsform: privatwirtschaftlich (AG, KGaA, GmbH)
- Verbände: Bundesverband Deutscher Banken - freiwillige Einlagensicherungsfonds
- Geografisches Betätigungsfeld: global orientiert
- Vorteile im Geschäftsfeld: Wertpapiergeschäft, Private Banking
2.2 Strukturmerkmale Sparkassensektor
Sparkassen und Landesbanken
- ca. 400 öffentlich-rechtliche und 6 freie Sparkassen
kommunales Geschäftsgebiet
- sechs öffentlich-rechtliche und zwei privatwirtschaftlich organisierte Landesbanken (Spitzeninstitute der jeweiligen Bundesländer)
- Spezialinstitute
DekaBank Deutsche Girozentrale; Landesbausparkassen; Hypothekenbanken des Sparkassensektors.
Strukturmerkmale
- Betriebswirtsch. Zielrichtung: gemeinwirtschaftlich mit öffentlichem Auftrag
- bestimmte Leistungen auch ohne Gewinn
Gewinn mit gemeinwirtschaftlichen Zielen gleichrangig - alle Bevölkerungskreise, kleine und mittelständische Unternehmen auch in strukturschwachen Gebieten versorgen
- Sparsinn und Vermögensbildung fördern
- öffentliche Aufgaben des jeweiligen Trägers kreditwirtschaftlich unterstützen
- bestimmte Leistungen auch ohne Gewinn
- Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts; Eigentümer: Bundesland + Gebietskörperschaften
- Verbände: Deutscher Sparkassen- und Giroverband; Bundeseverband Öffentlicher Banken; Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe
- Geografisches Betätigungsfeld: regional orientiert - keine Konkurrenz zwischen den Sparkassen
- Vorteile im Geschäftsfeld: Retailkundengeschäft
- Kreditgeschäft höchste Bedeutung
- große Kundennähe
- Beteiligung an Industrieunternehmen i.A.ausgeschlossen
2.2 Gewährträgerhaftung
Im Rahmen der Gewährträgerhaftung haftet der jeweilige Träger (Kommune, Land) für die Verbindlichkeiten seiner öffentlich-rechtlichen Sparkassen oder Landesbank.
Anstaltslast: Verpflichtung der Länder zur Aufrechterhaltung ihrer Institute
Seit 2001 keine Gewährträgerhaftung - Zuführung von Mitteln nur noch in begründeten Einzelfällen nach Genehmigung durch die EU
2.2 Strukturmerkmale Genossenschaftsbanken
Volks- und Raiffeisenbanken; andere Genossenschaftsbanken; genossenschaftliche Zentralbanken
- über 1000 Volks- und raiffeisenbanken
- hauptsächlich regional tätige Kreditgenossenschaften
- genossenschaftliche Zentralbanken
- DZ Bank AG - Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
- WGZ bank AG - Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank
- enge Beziehungen zu verschiedenen Spezialinstituten
Strukturmerkmale
- Betriebswirtsch. Zielrichtung: gemeinwirtschaftlich
- Rechtsform: eingetragene Genossenschaft
- Verbände: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
indirektes Einlagensicherungssystem: Mitgliedsbanken unterstützen, deren Existenz bedroht ist. - Geografisches Betätigungsfeld: regional orientiert
- Vorteile im Geschäftsfeld: Retailkundengeschäft
Gründung Mitte 19Jhd als Selbsthilfeorganisationen.
Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung
Genossenschaftliche Zentralbanken wickeln den Zahlungsverkehr zwischen den Genossenschaftsbanken ab.
2.2 Zweck der Bankenverbände
Bankenverbände vertreten die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Banken auf wirtschaftspolitischer Ebene.
Zusätzlich ist hierüber die Einlagensicherung organisiert
2.2 Solidarische Haftung
Solidarische Haftung der einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft.
Haftung der Mitglieder auf eine Haftsumme beschränkt - beschränkte Nachschusspflicht
2.2 Spezialinstitute
Finanzintermediäre, di sich auf bestimmte Geschäftsbereiche oder Bankgeschäfte spezialisiert haben.
Spezialinstitute unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen.
- Pfandbriefbanken (Hypothekenbanken)
- Bausparkassen
- Wertpapiersammelbanken
- Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften)
- Zahlungsinstitute
- Banken mit Sonderaufgaben
- sonstige Spezialinstitute
2.2 Pfandbriefbanken
Vergeben primär
- langfristige, durch erstrangige Grundpfandrechte besicherte Kredite (Hypothekarkredite)
ev. auch Flugzeuge, Schiffe als Sicherheiten - Darlehen an Lnder und Gemeinden (Kommunaldarlehen)
Refinanzierung durch Schuldverschreibungen in Form von Pfandbriefen
2.2 Bausparkassen
Finanzierung durch langfristig abgeschlossene Bausparverträge
Auszahlung der Guthaben und zusätzliche Bauspardarlehen zur langfristigen Finanzierung
2.2 Wertpapiersammelbanken
Abweicklung und Verwahrung von börsenmäßig gehandelten Wertpapieren.
2.2 Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften)
Verwalten Sondervermögen in Form von Investmentfonds.
Finanzierung durch Ausgabe klein gestückelter Investmentfondsanteile
Aktiva ist in Sondervermögen separiert. Ansprüche beziehen sich auf das Sondervermögen.
Kapitalbeteiligungsgesellschaften haften im Gegensatz dazu mit ihrem gesamten Vermögen.
2.2 Zahlungsinstitute
Erbringen und Ausführen von Zahlungsdiensten.
Aufsichtsrechtliche Zulassung notwendig.
2.2 Banken mit Sonderaufgaben
Öffentlich-rechtliche Sonderkreditinstitute oder Förderbanken.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- vier Bereiche
- KfW Mittelstandsbank
- KfW Förderbank
- KfW IPEX-Bank (Projekte, Unternehmen, Handel, Export)
- KfW Entwicklungsbank
- wichtigste Aufgaben
- Vergabe zinsvergünstigter Kredite im Rahmen von Programmen
- Mittelstandsförderung
- Finanzierung der Förderung
- neuer Technologien
- des Exports
- internationalen Zusammenarbeit
- Entwicklungshilfe
2.2 Sonstige Spezialinstitute
Alle weiteren, nicht zuordenbare Institute.
Bsp. IKB Deutsche Industriebank AG, Servicebanken (von Universalbanken ausgelagerte Geschäftsfelder)
2.3 Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)
Besteht aus
- Europäische Zentralbank (EZB)
- nationale Zentralbanken
- DE: Deutsche Bundesbank
Beeinflusst maßgeblich die Finanzierungs- und Anlagebedingungen, sowie den aufsichtsrechtlichen Rahmen der Banken in DE.
Besitzt das Notenmonopol - Emission von Euro-Banknoten
Recthliche Grundlagen:
- Vertrag von Maastricht
- Satzungen des ESZB und der EZB
- Revision des Maastricher Vertrags: EG-Vertrag
2.3 Ziele des ESZB
Primäres Ziel:
Sicherstellung von Preisniveaustabilität im Euro-Währungsgebiet.
Weiteres Ziel:allgemeine Wirtschaftspolitik der EU unterstützen
Sekundäre Ziele:
- anhaltendes reales Wirtschaftswachstum
- hohes Beschäftigungsniveau einschließlich hohes Maß an sozialem Schutz
- hoher Grad an Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Entwicklung der einzelnen Volkswirtschaften im Euroraum
2.3 Definition Preisniveaustabilität
Anstieg des Harmonisierten Verbraucherpreisindex für das Euro-Währungsgebiet von unter, aber nahe 2% gegenüber dem Vorjahr.
Deflation ist nicht mit der Preisstabilität vereinbar.
2.3 Zwei-Säulen-Strategie
Strategie, auf Basis dessen der EZB-rat seine geldpolitischen Entscheidungen trifft.
1. Säule: kurz- bis mittelfristige wirtschaftliche Analyse
2. Säule: längerfristige monetäre Analyse
Daraus resultierende Risiken für die Preisstabilität wechselseitig gegeneinander abwägen
Keine der beiden Säulen hat per se eine stärkere Gewichtung
2.3 Grundlegende Aufgaben des ESZB
- Festlegen und Ausführen der einheitlichen Geldpolitik im Euro-Raum
- Durch Devisengeschäfte den Euro-Wechselkurs stabil halten
- ausländische Währungsreserven halten und verwalten
- reibungslose Funktionsweise der Zahlungssysteme sicherstellen.
Die grundlegenden Aufgaben müssen in Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb erfüllt werden.
2.3 Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision ESFS)
- mikro- und kakroprudenzielle Aufsichtselemente
- drei europäische Aufsichtsbehördern (European Spervisory Authorities, ESAs)
- Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA)
- Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA)
- Europäische Aufsichtsbehörder für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA)
- Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB)
Systemrelevante Banken werden direkt beaufsichtigt.
2.3 Organe des ESZB
EZB Direktorium
- Mitglieder
- Präsident
- Vizepräsident
- vier weitere Mitglieder
- für 8 Jahre berufen
- Aufgaben
- verantwortlich für die Umsetzung der von EZB-Rat beschlossenen Leitlinien und konkreten Entscheidungen
- erteilt Weisungen an die nationalen Zentralbanken
- führt die laufenden Geschäfte
- bereitet Sitzungen vor
Rat der Europäischen Zentralbank
- oberstes Entscheidungsgrämium der EZB
- Mitglieder
- sechs Direktoriumsmitglieder der EZB
- Präsidenten der nationalen Euro-Zentralbanken
- Aufgaben
- erlässt Leitlinien und konkrete Beschlüsse im Rahmen der europäischen Geldpolitik
- Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
- bei Stimmengleichheit EZB-Präsident ausschlaggebend
- tagt zweimal pro Monat
Erweiterter Rat
- Mitglieder
- Präsident + Viezepräsident EZB
- Präsidenten der NZBen aller EU-Mitgliedsstaaten
- optional übrige Direktoriumsmitglieder ohne Stimmrecht
- Aufgaben
- Betatung über die Einführung des Euro in weiteren Staaten der EU
2.3 Unabhängigkeit des ESZB
Äußert sich in 4 verschiedenen Bereichen
- Institiutionelle Unabhängigkeit
- politische unabhängig
- Mitglieder sollen nicht als nationale Vertreter entscheiden
- Personelle Unabhängigkeit
- geldpolitische Entscheidungsträger dürfen von nationalen Regierungen nicht beeinflusst werden
- Direktoriumsmitglieder können nur einmal berufen werden
- zeitlich gestaffelte Ernennung der Mitglieder
- vorzeitige Entlassung unr in wenigen Sonderfällen zulässig
- Finanzielle und funktionale Unabhängigkeit
- verfügt über eigenen Haushalt
- EG-Vertrag kann ausschließlich vom Europäischen Rat sowie dem Präsidenten der EU-Kommission einstimmig geändert werden
Muss durch alle Mitgliedsstaaten ratifiziert werden
- Operative Unabhängigkeit
- kann frei entscheiden, mit welchen Mitteln das vorgegebene Ziel erreicht werdensoll
- Kreditvergabe an EU-Institutionen oder nationale Regierungen sind untersagt
Erfüllt strenge Berichtspflichten
- Jahres- und Monatsberichte zur Geldpolitik
- Einschätzung der wirtschaftlichen und monetären Lage
- Gründe für konkrete beschlüsse
- EZB ist auf Verlangen dem Währungsausschuss des Europäischen Parlaments zur Auskunft verpflichtet.
2.3 Deutsche Bundesbank - Aufbau
für die Umsetzung der geldpolitischen Beschlüsse der EZB in DE verantwortlich
- Vorstand
- Präsident
- Vizepräsident
- vier weitere Mitglieder
- Hauptverwaltungen
- 9 in Bundesländern verteilt
- führen für jeweils ein oder mehrere Bundesländer die Geschäfte der Bundesbank
- Geschäftsbanken können sich bei der NZB refinazieren
- überwachen die Kreditinstitute und Finanzdienstleister der jeweiligen Region
- Servicecentren für die Bundesbank (Beschaffung, Buchhaltung, Bargeldlogistik)
- Präsident jeweils weisungsabhängig vom Vorstand der NZB
2.3 Deutsche Bundesbank - Aufgaben
wesentliche Aufgaben
- im Rahmen des ESZB
- wirkt an Erfüllung der ESZB-Zielen mit
- Präsident ist Mitglied im ESZB-Rat
- Umsetuung der Beschlüsse für DE
- Versorgung des deutschen Bankensystems mit finanziellen Mitteln
- sammelt und analysiert statistische Daten
- Bargeldversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft
- hält und verwaltet die Währungsreserven von DE
- stattet die EZB mit Währungsreserven aus (gegen Gutschrift)
- informiert die Öffentlichkeit über die Geldpolitik der ESZB
Übersetzung der EZB-Publikationen
- weitere nationale und internationale Aufgaben
- originäre Aufgaben
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland
- Sichert und überwacht den bargeldlosen Zahlungsverkehr in DE
- stellt den Banken ein Abwicklungs- und Verrechnungssystem bereit
- setzt SEPA um
- Hausbank des Bundes
- führt Konten der öffentlichen Haushalte
- organisiert den Zahlungsverkehr
- unterstützt Bund und Länder bei der Kreditaufnahme am Finanzmarkt
- Kurspflege der Bundeswertpapiere
- füht alle Wertpapieremissionen des Bundes und der Länder durch
- gewährt öffentlichen Haushalten keine Kredite
- bringt Münzen in Umlauf (nach Genehmigung der EZB)
- allgemeine Bankenaufsicht
- unterstütz Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- statistische Daten
- laufende Überwachung der Institute vor Ort
- unterstützt EZB bei Bankenaufsicht und Finanzmarktstabislität
- Repräsentanten
- vertreten DE in internationalen Gremien
- originäre Aufgaben
2.3 ESZB: wesentliche geldpolitische Instrumente
Offenmarktgeschäfte
- Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren
Ziel: Liquiditätsbereitstellung oder -abschöpfung
Standige Fazilitäten
- Geld gegen Zins verleihen bzw. Einnahmen hereinzunehmen und zu verzinsen
Mindestreservepflicht
- Verpflichtung der Geschäftsbanken eine bestimmte Menge an Geld in der NZB vorzuhalten
Ziel
- Marktpreise für bestimmte Wertpapiere beeinflussen
- kurzfristige Geldmarksätze wirken auf das Preisniveau
- vorübergehende Liquiditätsschwankungen abfedern
Zielkonflikte
- vei viel zur Verfügung gestellter Liquidität können Zinssätze gesenkt werden, das das Wirtschaftswachstum aber ev. auch das Preisniveau erhöht
2.3 Offenmarktgeschäfte
- Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren seitens der ZB am offenen Markt
- finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt oder entzogen
- expansive Offenmarktpolitik
- Ankauf von Wertpapieren durch die EZB
- erhöht umlaufende Zentralbankgeldmenge
- restriktive Offenmarktpolitik
- Verkauf von Wertpapieren durch die EZB
- erhöht Wertpapierangebot
- senkt Zentralbankgeldmenge
Arten von Instrumenten zur Durchführung
- Befristete Transaktionen (Pensionsgeschäfte und besicherte Kredite)
- refinanzierungsfähige Finanzaktiva ankaufen mit Rückkaufverinbarung
Parameter: Verzinsung und Volumen - besicherte Kredite gegen Verpfändung bestimmter Finanzaktiva (Sicherheiten)
- refinanzierungsfähige Finanzaktiva ankaufen mit Rückkaufverinbarung
- Devisenswapgeschäfte
- Kauf von Devisen per Kassa und Terminverkauf mit dem gleichen Partner
bzw. Verkauf und Kauf
- Kauf von Devisen per Kassa und Terminverkauf mit dem gleichen Partner
- endgültige Käufe und Verkäufe von Finanztiteln
- Mission von Schuldverschreibungen zur längerfristigen Aufnahme von Schulden im größeren Umfang
- Hereinnahme von termineinlagen mit fester Laufzeit und festem Zinssatz
2.3 Tenderverfahren
Ausschreibungsverfahren, bei denen die EZB auf Basis konkurrierender Gebote finanzielle Mittel bereitstellt oder entzieht.
Standardtender
- innerhalb 24 Stunden abgewickelt
Schnelltender
- innerhalb einer Stunde abgewickelt
Mengentender
- Zinssatz von der EZB vorgegeben.
- Banken geben Gebote über den Betrag ab.
- Zuteilung anteilig
- Überbietungsproblematik (Zuteilungsquote antizipieren)
Zinstender
- Gebote über Volumen und Zinsen. Verschiedene Gebote für verschiedene Zinssätze
- Höchste Gebote berücksichtigt bis das vorgesehene Volumen erreicht ist.
- marginaler Zinssatz: niedrigst erreichter Zinssatz - anteilige Zuteilung des Restvolumens
- holländisches Verfahren: alle zahlen den marginalen Zinssatz
- amerikanisches Verfahren: alle zahlen den individuellen Zinssatz
Historie
- 2000 bis 2008 Zinstender nach amerikanischen Verfahren
- seit 2008 Mengentenderverfahren
2.3 Offenmarktgeschäfte des ESZB
Hauptrefinanzierungsgeschäfte
- kommt einer Schlüsselrolle zu
- wöchentlich stattfindende Transaktionen mit Laufzeit von einer Woche
- Durchführung über NZB. Standardtender
- Steuerung der Zinssätze und Liquidität
längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
- monatlicher Rhythmus
- Laufzeit >= 3 Monate
- Zinstenderverfahren ohne Vorgabe eines Mindestbietungssatzes
- Durchführung über NZB. Standardtender
Feinsteuerungsoperationen
- nach Bedarf eingesetzt
- nicht standardisierte befristete Transaktionen
- Devisenswaps, Termineinlagen
- von NZB über Schnelltender oder bilateral
strukturelle Operationen
- beliebige Häufigkeit und Laufzeit
- befristete Transaktionen von NZB über Standardtender
- Käufe - bilateral
- Emission von EZB-Schuldverschreibungen über Stadardtender
- endgültige Verkäufe von Finanztitel
Voraussetzungen für Banken
- Teilnahme nur von mindestreservepflichtigen Instituten
- ausreichende refinanzierungsfähige Sicherheiten