3.4 Rechtskunde für den TKD

Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftsordnung

Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftsordnung

Daniel Hutter

Daniel Hutter

Kartei Details

Karten 13
Lernende 62
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 16.09.2013 / 05.06.2024
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Die Reihenfolge oder Hierarchie der Gesetzte ist?

1.              Die Verfassung                 

                                                                                                                           2.              Die Gesetzte
                                                                                                                           3.              Die Verordnungen

Öffentliches Recht ist?

  • Regelt Aufbau und Organisation des Staates
  • Schutz des Allgemeininteresses als Grundprinzip
  • Über- und Unterordnungsverhältnis (Staat ist Inhaber der Staatsgewalt und hat damit eine übergeordnete Stellung gegenüber dem einzelnen Bürger)
  • Zwingendes Recht

 

Privates- oder Zivilrecht ist?

  • Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Bürger (gleichwertigen Personen)
  • Schutz der Interesse des einzelnen Bürgers
  • Parteien grundsätzlich gleichgeordnet
  • Teils zwingendes, teils ergänzendes Recht

 

Zwingendes Recht sind was für Rechtsnormen?

Solche die von den an einem Geschäft beteiligten Parteien nicht abgeändert werden können

Ergänzendes (dispositives) Recht ist?

die Rechtsnorm, die nur zur Anwendung gelangt, wenn durch private Vereinbarungen nichts anderes bestimmt worden ist.

Zur Anwendung des Rechts von privatrechtlichen Streitigkeiten stehen dem Richter drei Rechtsquellen zur Verfügung:

  • Das geschriebene Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen)
  • Das Gewohnheitsrecht (Bräuche, Usancen)
  • Die richterliche Rechtsfindung

Anwendung des Rechts

Bei den Entscheidungen hat der Richter bewährte Lehre und beispielsweise auch frühere Gerichtsurteile zu berücksichtigen.

Handeln nach Treu und Glauben

Heisst handeln nach der Art und Sitte ehrlicher Leute. Unredliches Handeln und offenbar eindeutiger Rechtsmissbrauch finden keinen Rechtsschutz.

Der gute Glaube wird vermutet

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes darf man davon ausgehen, dass jeder Beteiligte gutgläubig gehandelt hat.

Richterliches Ermessen

Soweit das Gesetzt einen Spielraum offen lässt, hat der Richter nach seinem Ermessen zu urteilen.

Beweislast

Der, der etwas geltend machen will, muss es beweisen.

Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter

Bei privatrechtlichen Streitigkeiten greift ein Gericht stets nur dann ein, wenn sich eine Partei wehrt und eine Klage einreicht.

Rechtsunkenntnis schadet

Mann kann sich niemals darauf berufen, eine Rechsvorschrift nicht gekannt zu haben.