§316 StGB
Allohol
Allohol
Fichier Détails
Cartes-fiches | 14 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Code de la route |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 09.01.2013 / 09.05.2019 |
Lien de web |
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Nur Straße?
Aufgrund Verweisung auf §§ 315-315d StGB auch Schiene- Luft- und Schiffsverkehr
Fahrzeug
: Sind Beförderungsmittel aller Art, ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart (ausgenommen sind Fahrzeuge nach 24 StVO z.B.: Rodelschlitten, Kinderwägen usw.
Fahrzeugführer
Wer ein Fahrzeug unter bestimmungsmäßiger Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen währen der Fahrtbewegung durch den öVR ganz oder wenigsten zu Teil leitet
Genuss von Alk. oder anderen berauschenden Mittel
„Genuss“ hat nur die Bedeutung körperlicher Aufnahme der genannten Mittel
Genuss von Alk. Oder anderen berauschenden Mittel
Erforderlich ist der Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (z. B. Medikamente oder Drogen). Berauschende Mittel sind solche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind, und welche die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen.
Fahrunsicherheit
Als fahrunsicher gilt ein Fahrzeugführer, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen.
/ absolut bei Alkoholgenuss
- Abs. Fahrunsicherheit: Gegeben ab einer AAK vom 1,1 Promille
- Bei berauschenden Mitteln: Drogenwirkstoff im Blut + typische Rauschgift / Medikamenten bedingte Ausfallerscheinungen
relativ
Rel. Fahrun.: Zwischen 0,3 und 1,09 Promille + Ausfallerscheinungen
Ausfallerscheinungen
bzgl. Fahrweise): z.B.: Fahren in Schlangenlinien, Geradeausfahren in Kurven, Abkommen von der Fahrbahn. Wichtig: Immer prüfen, ob Fahrfehler auch Nüchternen hätte passieren können.
Ausfallerscheinungen (bzgl. Person des Täters)
Falsche Reaktionen bei der Kontrolle, Unvernünftige Entschlüsse , Verwirrung, Enthemmung, Kritiklosigkeit, lallende Aussprache, Schwankender Gang, Festhalten am Autodach.
Auffallerscheinungen
Müssen nicht immer im Zusammenhang mit Alkohol stehen. Können, müssen aber nicht Alkoholgenuss zurückzuführen sein. z.B.: Kaugummi kauen, Fahren bei geöffneter Fahrerscheibe, Alkoholgeruch, zu schnelles und zu langsames Fahren.
Kausalität
Hätte der Fahrzeugführer keine(n) Alkohol/Berauschenden Mittel konsumiert, hätte er sich nicht im Zustand der Fahrunsicherheit befunden. Der/die Alkoholgenuss/berauschenden Mittel können nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Fahrunsicherheit entfiele
Vorsatz/
Fahrlässigkeit
Der Fahrzeugführer hätte bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten erkennen müssen, dass er wegen des Alkoholgenusses im verkehrsunsicherem Zustand kein Fahrzeug führen darf (unbewusste Fahrlässigkeit) bzw. er sah voraus, dass er durch den Alkoholgenuss im fahrunsicherem Zustand ein Fahrzeug führt, vertraute jedoch darauf, dass die Fahrunsicherheit noch nicht eingetreten war (bewusste Fahrlässigkeit).
Schuld
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist in der Regel ab einem BAK von 3,0 o/oo gegeben Laut BGH kann ab 2,0 o/oo Schuldunfähigkeit eintreten – ab 2, 4 o/oo ist sie nicht mehr auszuschließen. Der Grundsatz “Actio libera in causa” (vorverlegte Schuld) ist zu berücksichtigen, § 323 a StGB “Vollrausch” kann zur Anwendung kommen.