§315b

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Maxi Cosi

Maxi Cosi

Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie Verkehrskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.01.2013 / 16.02.2013
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öffentlicher Verkehrsraum

sind alle Straßen die durch den Staat für den allgemeinen Verkehrsgebrauch gewidmet wurden

 

tatsächlich öffentlich

Alle Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse aufgrund stllschweigender oder ausdrücklicher Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jederman zugelassen ist.

Anlagen

sind alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen

Fahrzeuge

Sind Beförderungsmittel aller Art, ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart.

Zerstören

Die bestimmungsmgemäße Brauchbarkeit der genannten Sache ist völlig beseitigt

Beschädigen

Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der genannten Sache ist erheblich beeinträchtigt

Beseitigen

das räuml. Entfernen von Anlagen o. Fzg. das die Verhinderung deren bestimmungsmäßigen Gebrauchs zur Folge hat.

Hinternisbereiten

 

Wenn auf Straßenkörper in einer Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen V.Ablauf zu hemmen oder zu verzögern.

 

•Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff

 

=Generalklausel des 315c. Liegt vor wenn er in seiner Bedeutung den Eingriffen der Nr.1 und Nr. 2 ähnelt

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

 

= wenn die normale abstrakte V.gef. so gesteigert worden ist, dass konk. Gef. deutlich wahrscheinlicher geworden sind und infolge der Auswirkung des Eingriffs für andere VT. eine gefahrlose Teilnahme am StV nicht mehr möglich ist.

konkrete Gefahr

Die Sicherheit einer Person oder Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt ob ein Rechtsgut verletzt wird oder nicht

Kausalität

 

=die Tathandlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die Gefahr entfiele. Bzgl.:

  1. Sicherheit des Straßenverkehrs 
  2.  Individualgefahr

fremde Sache

wenn sie nicht im Eigentum des anderen Steht und ihr Wert nicht unter 750 € liegt (hier gehts nur um den Schaden)

Leib/Leben:

 

das Handeln muss dazu führen, dass durch den Verkehrsvorgang min. ein anderer als der Fahrer in Leibes oder Lebensgefahr gebracht wird, also auch Insasse oder Mitfahrer