23-27

Definitionen

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Stefanie Torres

Stefanie Torres

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Flashcards 13
Language Italiano
Category English
Level Primary School
Created / Updated 01.10.2013 / 24.11.2013
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Vertragsfreiheit (Rn. 25.01) 

 

Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.

Willenserklärung (Rn. 27.01) 

 

Eine Willenserklärung ist eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Handlungs-, GeschäftsWille(Rn. 27.02) 

 

Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln. Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen

empfangsbedürftige Willenserklärung (Rn. 27.14/27.17) 

 

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.

Abgabe (Rn. 27.19) 

 

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.

Zugang (Rn. 27.23) 

 

Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der Erklärungsempfängerin gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Willensprinzip (Rn. 27.34) 

 

Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Willensprinzip stellt auf den wirklichen Willen der erklärenden Partei ab.

Vertrauensprinzip (Rn. 27.34) 

 

Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip stellt auf den Sinn ab, den eine vernünftige Person der Willenserklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte und zumessen musste.

Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR (Rn. 23.04) 

 

Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.

Substitution (Rn. 23.05) 

 

Substitution liegt vor, wenn der Beauftragte die Besorgung des Geschäfts einem Dritten überträgt, der selbständig an seiner Stelle die geschuldete Leistung erbringen soll.

hypothetische Vorwerfbarkeit (Rn. 23.10) 

 

Hypothetische Vorwerfbarkeit liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.

Hilfsperson i.S.d. Art. 55 OR (Rn. 23.15) 

 

Hilfspersonen i.S.d. Art. 55 OR sind Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).

Erklärungswille

Der Erklärungswille (Geltungswille) ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt