Berufsrechtliche Aspekte
Für Zwischenprüfung PT
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Kartei Details
Karten | 48 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Psychologie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.09.2025 / 19.09.2025 |
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Berufsordnung §10: Datensicherheit
(1)
Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind.
Berufsordnung §10: Datensicherheit
(2)
Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die jeweils aktuellen
Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind einzuhalten.
Berufsordnung §11: Einsichtnahme der Patientenakte
(1)
Patientinnen und Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin
unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren. Auch persönliche
Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten. Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dieser oder diesem Kopien und elektronische Abschriften der Patientenakte zu überlassen. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern.
Berufsordnung §11: Einsichtnahme der Patientenakte
(2)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur
verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nimmt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen
von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Schutz ihres oder seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse der Patientin oder des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Einsichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber der Patientin oder dem Patienten zu begründen. Die Regelung des § 12
Absatz 4 Satz 2 (Umgang mit minderjährigen Patientinnen) bleibt unberührt.
Berufsordnung §11: Einsichtnahme der Patientenakte
(3)
Im Fall des Todes der Patientin oder des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen ihren oder seinen Erbinnen und Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der Patientin oder des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten entgegensteht.
Berufsordnung §12: Umgang mit minderjährigen Patienten
(1)
Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung sind Minderjährige nur dann, wenn sie über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Verfügt die Patientin oder der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, ist die Behandlung nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten zulässig (…)
Berufsordnung §12: Umgang mit minderjährigen Patienten
(2)
Die Einwilligung der Sorgeberechtigten setzt deren umfassende Aufklärung entsprechend § 7 voraus. Auch nicht einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten sind die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Informationen entsprechend ihrem Verständnis zu erläutern, soweit sie auf Grund ihres Entwicklungsstandes und ihrer Verständnismöglichkeiten in der Lage sind, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies ihrem Wohl nicht zuwider läuft.
Berufsordnung §12: Umgang mit minderjährigen Patienten
(3)
Einsichtsfähige minderjährige Patientinnen und Patienten sind umfassend gemäß § 7 aufzuklären. Ihre Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen.